Anforderungen an die Aufklärungspflicht eines Anlagevermittlers
published on 16/06/2010 14:00
Anforderungen an die Aufklärungspflicht eines Anlagevermittlers
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Das OLG Frankfurt a.M. hatte die Haftung eines Anlagevermittlers im vorliegenden Fall verneint.
Nach der herangezogenen Entscheidung des BGH vom 19.6. 2008 (Az.: III ZR 159/07) kann die bei Anlageberatung und Anlagevermittlung geschuldete Informationspflicht "auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die notwendigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er den Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann". Voraussetzung ist danach lediglich, dass die in Bezug genommenen Prospektangaben unzutreffend waren und dass der Anleger genug Zeit hatte, das Prospekt zu lesen.
Im vorliegenden Fall war der beklagte Vermittler mit den Klägern in geschäftlichen Kontakt getreten und vermittelte ihnen Immobilieninvestitionen in Form von Beteiligungen an geschlossene Immobilienfonds. Der Beklagte warb damit, dass der Fonds sich in Form einer KG an Objekten mit unterschiedlicher Nutzung und Mieterstruktur beteilige und "Sicherheit und Ertragskraft" bringe. In einem Schreiben führte er aus: "Wegen der hohen Ertragskraft und der geringen Risiken eignet sich dieses Produkt für ihre zweite Altersversorgung." Die Kläger hatten vor Zeichnung des Kommanditanteils die Fondsemissionsprospekte erhalten.
Die Immobilieninvestitionen erfüllten nie die Erwartungen der Kläger. Sie nahmen den Vermittler in Anspruch.
Die Kläger konnten dem Beklagte nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. keine schuldhafte Vertragspflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB (ehemals gewohnheitsrechtlich anerkannte pVV) nachweisen.
Zwischen den Prozessparteien waren Anlagenvermittlungs- und keine Anlageberatungsverträge zustande gekommen. Ein Anlagevermittler ist verpflichtet, dem Anlageinteressenten, wenn dieser nachfragt, richtige und vollständige Informationen über diejenigen tatsächlichen Umstände geben, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Dieser Verpflichtung sei er Vermittler durch rechtzeitige Übergabe der Prospekte nachgekommen.
Nach der herangezogenen Entscheidung des BGH vom 19.6. 2008 (Az.: III ZR 159/07) kann die bei Anlageberatung und Anlagevermittlung geschuldete Informationspflicht "auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die notwendigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er den Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann". Voraussetzung ist danach lediglich, dass die in Bezug genommenen Prospektangaben unzutreffend waren und dass der Anleger genug Zeit hatte, das Prospekt zu lesen.
Im vorliegenden Fall war der beklagte Vermittler mit den Klägern in geschäftlichen Kontakt getreten und vermittelte ihnen Immobilieninvestitionen in Form von Beteiligungen an geschlossene Immobilienfonds. Der Beklagte warb damit, dass der Fonds sich in Form einer KG an Objekten mit unterschiedlicher Nutzung und Mieterstruktur beteilige und "Sicherheit und Ertragskraft" bringe. In einem Schreiben führte er aus: "Wegen der hohen Ertragskraft und der geringen Risiken eignet sich dieses Produkt für ihre zweite Altersversorgung." Die Kläger hatten vor Zeichnung des Kommanditanteils die Fondsemissionsprospekte erhalten.
Die Immobilieninvestitionen erfüllten nie die Erwartungen der Kläger. Sie nahmen den Vermittler in Anspruch.
Die Kläger konnten dem Beklagte nach Ansicht des OLG Frankfurt a.M. keine schuldhafte Vertragspflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB (ehemals gewohnheitsrechtlich anerkannte pVV) nachweisen.
Zwischen den Prozessparteien waren Anlagenvermittlungs- und keine Anlageberatungsverträge zustande gekommen. Ein Anlagevermittler ist verpflichtet, dem Anlageinteressenten, wenn dieser nachfragt, richtige und vollständige Informationen über diejenigen tatsächlichen Umstände geben, die für den Anlageentschluss des Interessenten von besonderer Bedeutung sind. Dieser Verpflichtung sei er Vermittler durch rechtzeitige Übergabe der Prospekte nachgekommen.
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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz weg
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30/12/2009 16:59
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Aufklärungspflicht über die Risiken der steuerlichen Anerkennungsfähigkeit des Anlagemodells und über die Erzielung von Lizenzgebühren.
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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.