Anlageberatung: Zur Haftung von Fondsanlegern analog §§ 30, 31 GmbHG
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Tatbestand
Die Klagepartei macht gegenüber der Beklagten Ansprüche auf Schadensersatz wegen Fehlberatung, beim Erwerb einer Beteiligung geltend.
Die Klagepartei erteilte am 19.6.2006 der... Hanseatische Schiffstreuhand GmbH als Treuhänderin den Auftrag, für sie jeweils einen Kommanditanteil an den nachfolgend aufgeführten vier Schiffsgesellschaften der Emission... Shipping Select XVIII zu erwerben :
- MS „HA. EM.“ Schiffahrts GmbH & Co. KG, Ha., zu 22,0% ihrer Gesamtbeteiligung,
- MS „HA. HU.“ Schiffahrts GmbH & Co. KG, Ha., zu 22,1% ihrer Gesamtbeteiligung,
- MS „MT Sch.“ GmbH & Co. KG, Re., zu 22,8% ihrer Gesamtbeteiligung,
- MS „Al. P“ Stefan Pa. GmbH & Co. KG, Dr. zu 33,1% ihrer Gesamtbeteiligung,
mit einer Gesamtbeteiligung in Höhe von US-$ 15.000,00 zuzüglich 5% Agio zu erwerben.
Zudem bot die Klägerin der... Hanseatische Schiffstreuhand GmbH als Treuhänderin den Abschluss von vier Treuhandverträgen zur treuhänderischen Verwaltung dieser Beteiligungen an. Die... Hanseatische Schiffstreuhand GmbH nahm am 23.6.2006 den Auftrag an.
Die Klägerin bezahlte in der Folgezeit den Beteiligungsbetrag samt Agio vollständig. Ausschüttungen erfolgten keine.
Der Zeichnung durch die Klagepartei war eine Beratung durch die Beklagte und zwar durch deren Mitarbeiterin Ma. vorausgegangen, wobei Inhalt und Umstände der Beratung zu großem Teil streitig sind.
Betreffend die streitgegenständliche Anlage gibt es den als Anlage B4 vorgelegten Prospekt, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird.
Die Klagepartei ist der Ansicht, sie sei von der Beklagten weder anlegergerecht noch anlagegerecht beraten worden. Über der Beklagten zufließende Provisionen sei sie nicht aufgeklärt worden. Zudem sei ihr vor Zeichnung lediglich ein Flyer über die streitgegenständliche Beteiligung übergeben worden. Darüber hinaus enthalte der Prospekt verschiedene Fehler. Die Beklagte habe die gebotene Plausibilitätsprüfung unterlassen. Sie habe die Klagepartei nicht auf die Prospektfehler hingewiesen und diese richtig gestellt. Insbesondere sei die Klagepartei nicht darauf hingewiesen worden, dass bei Vorliegen einer durch Auszahlungen an Kommanditisten einer GmbH & Co KG materiell unterkapitalisierten Komplementär- GmbH die Kommanditisten nach §§ 30, 31 GmbHG auf Rückzahlung der zuvor erhaltenen Ausschüttungen an die Kommanditgesellschaft haften würden. Auf dieses Risiko sei im Verkaufsprospekt nicht hingewiesen worden.
Der geltend gemachte Zinsanspruch von 4% ergebe sich aus einer doppelt analogen Anwendung des § 849 BGB. Danach stehe der Klagepartei ein pauschalierter Zinsschaden in Höhe von 4% ab dem Datum der Zeichnung bis zum Verzugseintritt zu.
Durch die Beauftragung, der Klägervertreter seien der Klagepartei Kosten in Höhe von 962,71 € entstanden, welche sie auch beglichen habe. Von den weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.583,30 € sei die Klagepartei frei zu stellen.
Die Klägerin sei von allen steuerlichen und wirtschaftlichen Nachteilen freizustellen, welche aus der streitgegenständlichen Beteiligung resultierten und welche ohne die Zeichnung nicht eingetreten wären.
Die Klagepartei beantragt:
Die Beklagtenpartei wird verpflichtet, an die Klagepartei einen Betrag von Euro 12.494,40 nebst Zinsen in Höhe von 4% p. a. vom 19.06.2006 bis 01.03.2013 und 5 Prozentpunkten p. a. über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit 02.03.2013 Zug um Zug gegen Abtretung aller Vermögensrechte der Klagepartei aus ihren... Shipping SelectXVI-II bezeichneten Beteiligungen an der
- MS „HA. EM.“ Schiffahrts GmbH & Co. KG, zu 22,0% des Gesamtbeteiligungsbetrages,
- MS „HA. HU.“ Schiffahrts GmbH & Co. KG, zu 22,1% des Gesamtbeteiligungsbetrages,
- MS „MT Sch.“ GmbH & Co. KG, zu 22,8% des Gesamtbeteiligungsbetrages,
- MS „Al. P“ Stefan Pa. GmbH & Co. KG, zu 33,1% des Gesamtbeteiligungsbetrages,
zu einem Gesamtbeteiligungsbetrag von USD 15.000,00 vom 19.06.2006/23.06.2006 zu bezahlen.
Die Beklagtenpartei hat die Klagepartei von allen Verpflichtungen die sie aus ihren als...
Shipping Select XVIII bezeichneten Beteiligungen an der
- MS „HA. EM.“ Schiffahrts GmbH & Co. KG, zu 22,0% des Gesamtbeteiligungsbetrages,
- MS „HA. HU.“ Schiffahrts GmbH & Co. KG, zu 22,1% des Gesamtbeteiligungsbetrages,
- MS „MT Sch.“ GmbH & Co. KG, zu 22,8% des Gesamtbeteiligungsbetrages,
- MS „Al. P“ Stefan Pa. GmbH & Co. KG, zu 33,1% des Gesamtbeteiligungsbetrages
zu einem Gesamtbeteiligungsbetrag von USD 15.000,00 vom 19.06.2006/23.06.2006 treffen, freizustellen.
Es ist festzustellen, dass die Beklagtenpartei der Klagepartei sämtliche weitere Schäden zu ersetzen haben, die ihr aus ihren als... Shipping Select XVIII bezeichneten Beteiligungen an der
- MS „HA. EM.“ Schiffahrts GmbH & Co. KG, zu 22,0% des Gesamtbeteiligungsbetrages,
- MS „HA. HU.“ Schiffahrts GmbH & Co. KG, zu 22,1% des Gesamtbeteiligungsbetrages,
- MS „MT Sch.“ GmbH & Co. KG, zu 22,8% des Gesamtbeteiligungsbetrages,
- MS „Al. P“ Stefan Pa. GmbH & Co. KG, zu 33,T% des Gesamtbeteiligungsbetrages,
zu einem Gesamtbeteiligungsbetrag von USD 15.000,00 vom 19.06.2006/23.06.2006 entstehen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagtenpartei seit 02.03.2013 mit den Leistungen der Klageanträge Ziffer I - III in Annahmeverzug/befinden:
Die Beklagtenpartei wird verurteilt, an die Klagepartei 962,71 € an vorgerichtlichen Anwaltskosten zu zahlen und von weiteren vorgerichtlichen Rechtsanwaltkosten in Höhe von 1.583.30 € freizustellen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, dass die Beratung anhand des Prospektes erfolgt sei. Vom Prospekt abweichende Angaben seien nicht gemacht worden. Da der Prospekt keine Mängel aufweise, scheide eine Haftung der Beklagten deswegen aus.
Über das Innenhaftungsrisiko analog §§ 30, 31 GmbHG hätte nicht aufgeklärt werden müssen, da es sich um kein wesentliches Risiko handele und über Risiken allgemeiner Natur nicht aufgeklärt werden müsse. Eine Haftung analog §§ 30, 31 GmbHG setze voraus, dass sich die Fondsgeschäftsführung über das in § 30 GmbHG verankerte und strafrechtlich geschützte Auszahlungsverbot hinwegsetze. Dies stelle den entscheidenden Unterschied zum Haftungsrisiko nach §172 HGB dar. Darüber hinaus werde im Prospekt darauf hingewiesen, welcher auf Seite 16 lautet:
„Bei der Beteiligung an den Schiffsgesellschaften handelt es sich um ein unternehmerisches Engagement, bei dem auch eine Insolvenz einer oder mehrerer Schiffsgesellschaften verbunden mit einen Totalverlust der entsprechenden Beteiligung nicht ausgeschlossen werden kann. Fließen bis zum Zeitpunkt einer Insolvenz den Gesellschaftern Ausschüttungen aus den Schiffsgesellschaften zu, denen keine entsprechenden Gewinne gegenüberstehen, sind diese ganz oder teilweise zurückzuzahlen [...].“
Ferner sei im Prospekt mehrfach auf das Totalverlustrisiko hingewiesen worden, welches wirtschaftlich das Risiko der Rückzahlung erhaltener Ausschüttungen umfasse, so dass der Prospekt ein zutreffendes Gesamtbild der Anlage zeichne.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien zur Sach- und Rechtslage wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und im Wesentlichen begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Schadensersatz im tenorierten Umfang wegen PVV des Anlageberatungsvertrages gemäß § 280 BGB, da sie von der Beklagten bei Zeichnung der streitgegenständlichen Anlage nicht über das Innenhaftungsrisiko analog §§ 30, 31 GmbHG aufgeklärt wurde.
Zwischen den Parteien liegt ein Anlageberatungsvertrag vor.
Ein Beratungsvertrag kommt regelmäßig konkludent zustande, wenn im Zusammenhang mit der Anlage eines Geldbetrages tatsächlich eine Beratung stattfindet : Tritt ein Anlageinteressent an ein Kreditinstitut oder der Anlageberater einer Bank an einen Kunden heran, um über die Anlage eines Geldbetrages beraten zu werden bzw. zu beraten, so wird das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrages stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgespräches angenommen.
Danach ist für den Abschluss eines Anlageberatungsvertrages ohne Bedeutung, von welcher Partei - Kunde oder Bank - die Initiative ausgegangen ist. Entscheidend ist vielmehr, dass es zu Verhandlungen kommt, welche eine konkrete Anlageentscheidung zum Gegenstand haben und deren sachkundige Bewertung und Beurteilung durch die Bank als Grundlage für die Anlageentscheidung dienen soll. Unter Anwendung der vorgenannten Grundsätze bleibt für die Annahme eines konkludent zustande gekommenen Beratungsvertrages grundsätzlich dann kein Raum, wenn der Kunde der Bank gezielte Aufträge erteilt und sich die Tätigkeit der Bank auf deren Erledigung beschränkt. Denn in einem solchen Fall darf die Bank davon ausgehen, dass sich der Kunde über das von ihm angestrebte Anlagegeschäft bereits informiert hat und er insoweit nur noch der Beratung bedarf, als er dies ausdrücklich verlangt.
Vorliegend kam zwischen den Parteien ein Beratungsvertrag zustande, die Zeugin Ma. beriet die Klägerin unstreitig wegen des Erwerbes der streitgegenständlichen Anlage. Nach dem Beklagtenvortrag fanden deswegen sogar zwei Gesprächstermine statt.
Die Beklagte hätte die Klägerin im Rahmen der anlagegerechten Beratung, welche sie aufgrund des bestehenden Beratungsvertrages schuldete, über das Innenhaftungsrisiko gemäß §§ 30, 31 GmbHG analog aufklären müssen. Dies ist jedoch nicht erfolgt.
Grundsätzlich gilt betreffend die Kapitalerhaltung in der GmbH & Co.KG, dass das Stammkapital der Komplementär - GmbH durch §§ 30 f GmbHG geschützt ist. Zuwendungen aus dem Vermögen der GmbH an die GmbH - Gesellschafter sind, soweit dadurch eine Unterbilanz entsteht, nach § 30 Abs. 1 GmbHG verboten und begründen gemäß § 31I, II und IV GmbHG eine Rückgewährspflicht. Aber auch Zuwendungen aus dem Vermögen der KG an die GmbH - Gesellschafter können von §§ 30 f GmbHG erfasst werden. Ist die Komplementär - GmbH an der KG kapitalmäßig beteiligt, führt jede Leistung aus dem Vermögen der KG ohne gleichwertige Gegenleistung auch zu einer Minderung des Kapitalanteils der GmbH. Dadurch kann das Gesamtvermögen der GmbH unter den Nennwert ihres Stammkapitals absinken. Das Gleiche kann geschehen, wenn die GmbH Rückstellungen in Bezug auf ihre Haftung für die Verbindlichkeiten der KG bilden muss, den ihr zustehenden Freistellungsanspruch aus § 110 HGB aber wegen der Minderung des Vermögens der KG nicht mehr voll aktivieren kann. Kommt es auf diese Weise zu einer mittelbaren Aufzehrung des Stammkapitals der GmbH, hat der GmbH-Gesellschafter, an den die Leistung der KG geflossen ist, das Empfangene nach §§ 30, 31 GmbHG zurück zu gewähren. Ist der GmbH - Gesellschafter zugleich Kommanditist, haftet er daneben nach §§ 171I, 172 TV HGB bis zur Höhe der Haftsumme. Seine Rückzahlungspflicht aus § 31I GmbHG ist dagegen nicht durch die Haftsumme begrenzt.
Die gleichen Regeln gelten, wenn in der GmbH & Co KG ein Kommanditist, der nicht auch GmbH - Gesellschafter ist, aus dem Vermögen der KG eine Leistung ohne gleichwertige Gegenleistung erhält. Wird dadurch das Stammkapital der Komplementär - GmbH angegriffen oder ist die GmbH bereits überschuldet, muss auch der Nur- Kommanditist das Empfangene in entsprechender Anwendung der §§ 30 f GmbHG an die KG zurückgewähren. Der Kommanditist hat dann das Empfangene, nicht beschränkt auf die Haftsumme, an die KG zurückzuzahlen. Relevant wird die Rückforderung der Liquiditätsausschüttungen, wenn die Kommanditgesellschaft in wirtschaftliche Schwierigkeiten kommt.
Bei Ausscheiden eines Kommanditisten aus der GmbH & Co.KG ist § 30I GmbHG ebenfalls zu beachten. Das Abfindungsguthaben darf nur ausbezahlt werden, wenn die Komplementär -GmbH nicht überschuldet ist und auch ihr Stammkapital durch die Auszahlung nicht wie oben dargestellt angegriffen wird. Die vorstehend aufgezeigten Regeln gelten auch dann, wenn der die Leistung empfangende Gesellschafter ausschließlich Anlegerinteressen verfolgt und keinen bestimmenden Einfluss auf die Geschäftsführung hat ebenso wie in der Publikums-KG.
Dieses Risiko wird in dem als Anlage B 4 vorgelegten Emissionsprospekt nicht hinreichend deutlich dargestellt, vielmehr konnte ein Anleger gerade aufgrund der Regelungen in den Gesellschaftsverträgen der einzelnen Kommanditgesellschaften davon ausgehen, dass er einem derartigen Risiko nicht ausgesetzt war.
Prospektgemäß sollten Ausschüttungen an die Anleger erfolgen, welche zumindest zum Teil aus der Liquidität erfolgen sollten. Dies ergibt sich aus den Erläuterungen zur Prognoserechnung auf Seite 65 des Emissionsprospektes, dort im Abschnitt“ h) Vergütung/Ausschüttung“, welche lauten:
Es ist vorgesehen, die Ausschüttungen an die Anleger, die teilweise in der Rückzahlung der geleisteten Einlage bestehen, halbjährlich im Laufe des jeweiligen Jahres auszuzahlen.
Auch Seite 22 des Prospektes unter“ Prognostizierte Ausschüttungen der Schiffsgesellschaften “ ist dies zu entnehmen:“ Die Auszahlungen an die Kommanditisten enthalten auch die Rückzahlung des eingesetzten Kapitals. Sie werden im Folgenden auch „Ausschüttungen“ genannt.“
Dass die einzelnen Komplementärgesellschaften nicht am Kapital der Fondsgesellschaften beteiligt sind, wie.§ 3 I des Gesellschaftsvertrages , der insoweit bei den Fondsgesellschaften identisch ist, zu entnehmen ist, wirkt sich nicht auf die Haftung analog §§ 30, 31 GmbHG aus, wie sich aus den Ausführungen unter Ziffer 2.1. ergibt.
Im Kapitel II „Darstellung der wesentlichen Risiken der Beteiligung“ wird auf Seite 16 des Emissionsprospektes unter der Überschrift“ Haftung“ zwar unter anderem darauf hingewiesen, dass Ausschüttungen, welche des Gesellschaftern bis zum Zeitpunkt einer Insolvenz zufließen und denen keine entsprechenden Gewinne gegenüberstehen, ganz oder teilweise zurückzuzahlen sind.
Denn dort ist ausgeführt:
„Bei der Beteiligung an den Schiffsgesellschaften handelt es sich um ein unternehmerisches Engagement, bei dem auch eine Insolvenz einer oder mehrerer Schiffsgesellschaften verbunden mit dem Totalverlust der entsprechenden Beteiligung nicht vollkommen ausgeschlossen werden kann. Fließen bis zum Zeitpunkt einer Insolvenz den Gesellschaftern Ausschüttungen aus den Schiffsgesellschaften zu, denen keine entsprechenden Gewinne gegenüberstehen, sind diese ganz oder teilweise zurückzuzahlen. Nach den Planrechnungen stehen den prospektierten Ausschüttungen während der Betriebsphase nur zum Teil kumulierte Gewinne gegenüber. Eine Nachschussverpflichtung ist gemäß den Gesellschaftsverträgen ausgeschlossen. Soweit das Kapitalkonto, z. B. durch Ausschüttungen unter den Stand der Hafteinlage absinkt, lebt die Haftung des Direkt-Kommanditisten gemäß § 172 Abs. 4 HGB insoweit wieder auf. Eine entsprechende Haftung besteht aufgrund der Freistellungsverpflichtung des Treuhandvertrages auch für den als Treugeber beteiligten Anleger gegenüber der Treuhänderin. Auch nach einem Ausscheiden haften die Kommanditisten bis zu fünf Jahre in Höhe der Einlage für die im Zeitpunkt des Ausscheidens begründeten Verbindlichkeiten.
Diese Ausführungen stehen jedoch mit den weiteren Darstellungen der Haftung des Kommanditisten im Emissionsprospekt im Widerspruch.
Einen Hinweis darauf, dass ein Gesellschafter Ausschüttungen, welche zur Rückführung der Einlage führen, zurückzuzahlen hat, enthält der Prospekt im Kapitel IX „Rechtliche und steuerliche Grundlagen“ nicht mehr. Vielmehr konnte ein Anleger aufgrund dieser Ausführungen davon ausgehen, dass sich seine Haftung auf die im Handelsregister eingetragene Kommanditeinlage beschränkt.
Diese Darstellung lautet:
„ Die Kommanditisten haften nach den gesetzlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuchs. Danach beschränkt sich die Haftung eines Anlegers auf seine im Handelsregister eingetragene Kommanditeinlage, die so genannte Haftsumme. Diese Haftung entfällt insoweit, als der Anleger seine Einlage erbracht hat. die vollständige Erbringung der Einlage befreit also den Anleger von weiterer Haftung.
Die Haftung eines Anlegers kann selbst nach vollständigem Erbringen seiner Einlage wieder aufleben, sofern ihm seine Einlage, etwa im Rahmen von Ausschüttungen, Entnahmen oder sonstigen Zusendungen, wieder zurückgezahlt wird. Dies gilt ebenfalls, soweit er Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalkonto durch Verluste unter den Betrag der. im Handelsregister eingetragenen Haftsumme herabgemindert ist oder er generell Entnahmen tätigt, die dazu führen, dass sein Kapitalkonto betragsmäßig unter die Haftsumme sinkt.
Auf die Innenhaftung analog §§ 30, 31 GmbHG wird nicht hingewiesen. Zudem ist zu sehen, dass von der von dem jeweiligen Anleger zu erbringenden Kommanditeinlage jeweils nur 20% als Haftsumme, im Handelsregister eingetragen wurden. Aufgrund der Ausführungen. auf Seite 92 des Emissionsprospektes musste der Anleger daher nur damit rechnen, dass er aufgrund prospektgemäßen Rückführungen der Einlage nur dann zu haften hatte, wenn diese zu einer Minderung seiner Einlage unter 20% führten und damit das Haftkapital reduzierten. Dass er sämtliche Ausschüttungen, welche zu einer Minderung der Einlage führten, aufgrund einer Innenhaftung nach §§ 30, 31 GmbHG analog an die KG zurückführen musste, konnte er dieser Darstellung nicht entnehmen.
Darüber hinaus enthält der Gesellschaftsvertrag , der insoweit bei allen vier beteiligten Gesellschaften identisch ist, in § 4 „Konten der Gesellschafter“, dort Absatz 4 folgende Regelung:“ Entnahmen und Einlagen werden im Übrigen auf gesonderten Entnahmekonten eines jeden Gesellschafters verbucht. Ihre Salden sind unverzinslich. Negative Salden begründen keine Forderungen gegenüber den Kommanditisten.“
In § 15 Absatz 6 des Gesellschaftsvertrages ist geregelt, dass Entnahmen zu keinem Wiederaufleben der Einlageverpflichtung führen.
Daraus ergibt sich eindeutig, dass Entnahmen sogar dann, wenn sie nicht nur zur vollständigen Rückführung der Einlage führen, sondern darüber hinausgehen, nicht gegenüber der Gesellschaft auszugleichen sind. Diese Regelung ist nicht im Einklang zu bringen mit der Innenhaftung eines Kommanditisten gemäß §§ 30,31 GmbHG analog, wonach die KG gerade dann einen Anspruch auf Rückgewähr der gewährten Ausschüttungen hat.
Die Beklagte hätte bei der ihr obliegenden bankkritischen Prüfung des Prospekts erkennen können, dass im Prospekt nicht hinreichend auf das Innenhaftungsrisiko gemäß §§ 30, 31 GmbHG -analog hingewiesen wird, insbesondere hätte sie die unvollständigen Angaben auf Seite 92 des Prospektes zur Haftung erkennen können sowie die - bezogen auf die möglicherweise eintretende Innenhaftung - unrichtigen Regelungen in § 4 Abs. 4 und § 15 Absatz 6 des Gesellschaftsvertrages feststellen können.
Die Beklagte hätte die Klägerin bei der gebotenen anlagegerechten Beratung auf das Innenhaftungsrisiko gemäß §§ 30, 31 GmbHG hinweisen müssen. Dies ist nicht geschehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Emissionsprospekt der Klägerin so rechtzeitig überlassen wurde; dass sie sieh mit dessen Inhalt sachgerecht befassen konnte. Denn wie unter Ziffer 2.2. ausgeführt, klärte der Emissionsprospekt über dieses Risiko nicht mit der gebotenen Deutlichkeit auf. Dass die Klägerin über dieses Risiko mündlich im Beratungsgespräch oder anderweitig aufgeklärt wurde, ist nicht vorgetragen.
Anders als die Beklagte meint, handelt es sich dabei um kein Risiko allgemeiner Natur, auf das nicht hinzuweisen gewesen wäre. Denn Risiken allgemeiner Natur zeichnen sich dadurch aus, dass sie grundsätzlich bekannt sind. Dies ist jedoch bei dem Innenhaftungsrisiko nicht der Fall.
Bei dem Innenhaftungsrisiko gemäß §§ 30, 31 GmbHG handelt es sich auch um ein wesentliches Risiko, über das aufzuklären ist. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass bei einem Anlagekonzept, das den zumindest teilweisen Rückfluss von Einlagen vorsieht, für einen Anleger auch von entscheidender Bedeutung ist, ob er die Beträge, die an ihn zurückfließen auch behalten und anderweitig einsetzen kann - oder ob er für den Fall, dass sich das Haftungsrisikos verwirklicht, Rücklagen bilden muss. Von einer gebotenen Rücklagenbildung konnte vorliegend ein Anleger allenfalls im Hinblick auf die Haftung nach § 172 IV HGB ausgehen.
Die Beklagte hat der Klägerin daher den Anlagebetrag von 15.000 US-$ und damit von 12.494,40 € gemäß § 249 BGB zu ersetzen. Aufgrund des gebotenen Vorteilsausgleichs hat die Klägerin ihre Rechte betreffend die streitgegenständliche Beteiligung an die Beklagte Zug um Zug abzutreten.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte weiter Anspruch auf Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß §§ 291, 288 I BGB aus 12.494,40 € ab 20.06.2014, da die Klage am 20.6.2014 zugestellt wurde. Dass die Beklagte sich schon zu einem früheren Zeitpunkt in Verzug befand, ist seitens der Klägerin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Soweit die Klägerin daher Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten für den Zeitraum vom 2.3.2013 bis 19.6.2014 begehrt, war die Klage abzuweisen.
Soweit die Klägerin Zinsen in Höhe von 4% für den Zeitraum vom 19.6.2006 bis 1.3.2013 begehrt, war die Klage abzuweisen. Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280, 249, 252 BGB sind nicht einmal ansatzweise dargestellt. Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, wonach immer 4% Zinsen zu gewähren sind, gibt es nicht.
„Soweit die Klägerin „unter Ziffer II der Klage die Freistellung von allen Verpflichtungen aus der streitgegenständlichen Anlage begehrt, war die Klage abzuweisen, da es an jeglichen Ausführungen der Klagepartei fehlt, welche Verpflichtungen vorliegen bzw. in Betracht kommen, von denen freizustellen ist. Die Klägerin hat den Zeichnungsbetrag aus Eigenkapital erbracht, so dass jedenfalls keine Verpflichtungen aufgrund von Finanzierungen bestehen. Sonstige Verpflichtungen sind nicht ersichtlich.
Die mit Ziffer IV der Klage begehrte Feststellung ist ebenfalls abzuweisen. Es sind keinerlei Schäden ersichtlich bzw. von der Klagepartei vorgetragen, welche noch entstehen können. Soweit die Klagepartei vollkommen unsubstantiiert verträgt, dass sie Anspruch auf Ersatz der steuerlichen Nachzahlungszinsen habe, die sie aufgrund geänderter Steuerbescheide mit Aberkennung der steuerlichen Verlustzuweisungen leisten müsse, ist nicht vorgetragen, dass solche ergangen sind oder ergehen werden. Es ist zudem nicht einmal vorgetragen, dass Verlustzuweisungen und falls ja in welcher Höhe erfolgt waren:
Die Klägerin hat -keinen Anspruch auf Ersatz der behaupteten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten bzw. auf Freistellung davon. Die Voraussetzungen eines Verzuges, nach dessen Eintritt die Klägervertreter für die Klägerin tätig wurden, sind nicht vorgetragen, so dass ein Anspruch gemäß §§ 280, 281, 286 BGB ausscheidet.
Die Beklagte befand sich mit der Zustellung der Klage in Annahmeverzug hinsichtlich der Annahme“ der Abtretung der Rechte der Klagepartei aus der streitgegenständlicher Anlage, da mit der Klage ein Angebot der Klagepartei vorliegt , das die Beklagte nicht annahm. Der Feststellungsantrag Ziffer VI ist daher begründet, soweit er sich auf Antrag I der Klage bezog, hinsichtlich der Anträge II und III ist er unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
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Annotations
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
Ist wegen der Entziehung einer Sache der Wert oder wegen der Beschädigung einer Sache die Wertminderung zu ersetzen, so kann der Verletzte Zinsen des zu ersetzenden Betrags von dem Zeitpunkt an verlangen, welcher der Bestimmung des Wertes zugrunde gelegt wird.
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.
(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf an die Gesellschafter nicht ausgezahlt werden. Satz 1 gilt nicht bei Leistungen, die bei Bestehen eines Beherrschungs- oder Gewinnabführungsvertrags (§ 291 des Aktiengesetzes) erfolgen oder durch einen vollwertigen Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch gegen den Gesellschafter gedeckt sind. Satz 1 ist zudem nicht anzuwenden auf die Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens und Leistungen auf Forderungen aus Rechtshandlungen, die einem Gesellschafterdarlehen wirtschaftlich entsprechen.
(2) Eingezahlte Nachschüsse können, soweit sie nicht zur Deckung eines Verlustes am Stammkapital erforderlich sind, an die Gesellschafter zurückgezahlt werden. Die Zurückzahlung darf nicht vor Ablauf von drei Monaten erfolgen, nachdem der Rückzahlungsbeschluß nach § 12 bekanntgemacht ist. Im Fall des § 28 Abs. 2 ist die Zurückzahlung von Nachschüssen vor der Volleinzahlung des Stammkapitals unzulässig. Zurückgezahlte Nachschüsse gelten als nicht eingezogen.
(1) Zahlungen, welche den Vorschriften des § 30 zuwider geleistet sind, müssen der Gesellschaft erstattet werden.
(2) War der Empfänger in gutem Glauben, so kann die Erstattung nur insoweit verlangt werden, als sie zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist.
(3) Ist die Erstattung von dem Empfänger nicht zu erlangen, so haften für den zu erstattenden Betrag, soweit er zur Befriedigung der Gesellschaftsgläubiger erforderlich ist, die übrigen Gesellschafter nach Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Beiträge, welche von einzelnen Gesellschaftern nicht zu erlangen sind, werden nach dem bezeichneten Verhältnis auf die übrigen verteilt.
(4) Zahlungen, welche auf Grund der vorstehenden Bestimmungen zu leisten sind, können den Verpflichteten nicht erlassen werden.
(5) Die Ansprüche der Gesellschaft verjähren in den Fällen des Absatzes 1 in zehn Jahren sowie in den Fällen des Absatzes 3 in fünf Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Tages, an welchem die Zahlung, deren Erstattung beansprucht wird, geleistet ist. In den Fällen des Absatzes 1 findet § 19 Abs. 6 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(6) Für die in den Fällen des Absatzes 3 geleistete Erstattung einer Zahlung sind den Gesellschaftern die Geschäftsführer, welchen in betreff der geleisteten Zahlung ein Verschulden zur Last fällt, solidarisch zum Ersatz verpflichtet. Die Bestimmungen in § 43 Abs. 1 und 4 finden entsprechende Anwendung.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.
(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.