Anlageberatung: Zur Pflichtverletzung bei execution-only-Order
Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er davon überzeugt ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch die weiteren Voraussetzungen für eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO gegeben sind.
Das Landgericht hat die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen.
Ein vertraglicher Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB steht dem Kläger gegen die Beklagte nicht zu. Denn die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin war dem Kläger zur Beratung oder Aufklärung betreffend den Immobilienfonds A nicht verpflichtet.
Ein Beratungsvertrag zwischen den Parteien ist nicht zustande gekommen. Weder hat der Kläger zu erkennen gegeben, dass er Beratung oder Aufklärung von der Beklagten wünscht, noch hat die Beklagte dem Kläger eine Beratung angeboten; sie hat ihn tatsächlich auch nicht beraten oder aufgeklärt und dem Kläger die Zeichnung der Anlage auch nicht empfohlen. Dementsprechend geht auch der Kläger zu Recht davon aus, dass ein Beratungsvertrag nicht abgeschlossen wurde.
Die Beklagte war dem Kläger gegenüber auch nicht aus dem rechtlichen Gesichtspunkt eines Anlagevermittlungsvertrages zur Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für den Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind, verpflichtet.
Ein Anlagevermittlungsvertrag kommt stillschweigend zustande, wenn ein Anlagevermittler ohne Beratung ein Anlageprodukt vertreibt, der Anlageinteressent aber erkennbar die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse des Vermittlers in Anspruch nehmen will und dieser die gewünschte Tätigkeit beginnt. Diese Voraussetzungen hat das Landgericht zu Recht verneint und lediglich eine execution only-Order angenommen.
Der Kläger hat die besonderen Erfahrungen und Kenntnisse der Beklagten, die den Immobilienfonds vertrieb, erkennbar nicht in Anspruch nehmen wollen. Denn nach dem der Kläger von B, seinem Vorgesetzten am Arbeitsplatz, erfahren hatte, dass dieser entsprechend einer Empfehlung der in der Filiale der Rechtsvorgängerin der Beklagten in O1-... tätigen Beraterin eine Beteiligung am A-Fonds gezeichnet hatte, ließ er über B bei dessen Beraterin anfragen, ob es möglich sei, sich über sie ebenfalls an dem A-Fonds zu beteiligen, obwohl er - der Kläger - sein Konto bei der Filiale der Rechtsvorgängerin der Beklagten in O2 habe. Diese Anfrage war dahin zu verstehen, dass der Kläger - ohne jede vorherige anlagebezogene Information durch die Rechtsvorgängerin der Beklagten - zeichnungswillig war und in Erfahrung bringen wollte, ob die Vermittlung seiner Beteiligung durch die Filiale in O1-... möglich war. Durch die anschließende Übersendung des Zeichnungsscheins an den Kläger, denn dieser ausfüllte und sodann der Filiale der Rechtsvorgängerin der Beklagten in O1-... zuleitete, kam ebenfalls kein Anlagevermittlungsvertrag zustande, der Informations- oder Aufklärungspflichten begründete. Mit der Übersendung des vollständig ausgefüllten Zeichnungsscheines an die Filiale der Rechtsvorgängerin der Beklagten in O1-... ohne zuvor eine den Fonds betreffende Frage gestellt zu haben, brachte der Kläger zum Ausdruck, er benötige keine Aufklärung; damit beschränkte sich sein Auftrag an die Rechtsvorgängerin der Beklagten auf die Weiterleitung der Beitrittserklärung an die dort genannte Treuhänderin im Sinne einer execution only-Order. Eine Aufklärungspflicht wurde hierdurch nicht begründet. Auch hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten dem Kläger - wie dieser ausdrücklich geltend macht - keine Informationen und Auskünfte erteilt.
Die Rechtsvorgängerin der Beklagten war dem Kläger auch nicht deshalb zur Beratung und Information verpflichtet, weil dieser seit vielen Jahren ihr Kunde war. Allein aus einer langjährigen Vertragsbeziehung in Verbindung mit dem daraus erwachsenen Vertrauen in die Seriosität und Zuverlässigkeit der Bank können Aufklärungspflichten grundsätzlich nicht begründet werden. Besondere Umstände, derentwegen die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Kläger vor der Zeichnung des Fonds hätte warnen müssen, sind nicht ersichtlich.
Die Auffassung des Klägers, die Rechtsvorgängerin der Beklagten sei zur Aufklärung über an sie fließende Rückvergütungen selbst dann verpflichtet gewesen, wenn er ihr lediglich eine execution only-Order erteilt habe, trifft nicht zu. Eine derartige Pflicht kann allein im Rahmen eines Beratungsvertrags begründet werden. Diese Pflicht besteht hingegen nicht bei einem Auskunftsvertrag , und dementsprechend erst Recht nicht bei einer execution Only-Order.
Schließlich kommt eine Haftung der Beklagten wegen unterlassener Aufklärung des Klägers nicht aus dem rechtlichen Gesichtspunkt der Prospekthaftung im weiteren Sinn in Betracht. Die Prospekthaftung im weiteren Sinn ist ein Anwendungsfall der Haftung für Verschulden bei Vertragsschluss nach § 280 Abs. 1, 3, §§ 282, 241 Abs. 2, § 311 Abs. 2 BGB. Deren Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat weder selbst noch durch einen Verhandlungsgehilfen den Beitritt des Klägers zum Immobilienfonds angebahnt.
Der Kläger erhält Gelegenheit, zu diesen Hinweisen bis zum 18.02.2014 Stellung zu nehmen.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
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Verletzt der Schuldner eine Pflicht nach § 241 Abs. 2, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn ihm die Leistung durch den Schuldner nicht mehr zuzumuten ist.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.