Anlageberatung und Anlagevermittlung
Seit der sog. Bond-Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom 13.05.1993 (III ZR 25/92) wird davon ausgegangen, dass zwischen dem Anleger und dem Berater / Vermittler ein Auskunfts- und Beratungsvertrag immer dann konkludent geschlossen wird, wenn der Anlageinteressent die Hilfe einer Bank oder eines sonst Sachkundigen in Anspruch nimmt, der sich als sachkundig bezeichnet oder ein wirtschaftliches Interesse hat und dessen Auskunft für den Empfänger erkennbar von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung ist und diesem als Grundlage für Vermögensdispositionen dient.
Ein Beratungsvertrag scheidet dagegen dann aus, wenn der Kunde mit gezielten Aufträgen an den Berater herantritt und ersichtlich bereits zur Anlage entschlossen ist.
Aus einem Wertpapierdepotvertrag folgt ebenfalls keine laufende Pflicht zur Beratung über die Depotentwicklung. Die Bank ist im Rahmen des Wertpapierdepotvertrages nur verpflichtet, die in den „Wertpapier-Mitteilungen“ enthaltenen Informationen an den Kunden unverzüglich weiterzuleiten.
Der Anlageberater ist zur anlegergerechten und anlagegerechten Beratung verpflichtet. Das heißt, er hat sowohl die persönliche Situation des Anlegers (anlegergerecht) zu berücksichtigen, als auch vollständig und richtig über die Anlage (anlagegerecht) aufzuklären.
Hinsichtlich des Umfangs der Pflichten wird zwischen Beratungs- und Auskunftsvertrag unterschieden. Die Rechtsprechung hierzu ist einzelfallbezogen und sehr umfangreich.
Bezogen auf das Anlageobjekt muss über allgemeine und besondere Risiken der speziellen Anlage aufgeklärt werden. Die abstrakte Aufklärung über Risiken genügt dann nicht, wenn an anderer Stelle mittels Werbeaussagen Fehlvorstellungen über Renditeerwartungen hervorgerufen worden sind.
Eine Beratungspflichtverletzung kann im Einzelfall auch dann vorliegen, wenn die Empfehlung zum Verkauf einer bestimmten Anlage falsch war. Die Anforderungen an den entsprechenden Nachweis sind jedoch verhältnismäßig hoch. Die Empfehlung muss nachträglich betrachtet unvertretbar gewesen sein.
Bei Verletzung der Pflichten des Beraters / Vermittlers kommen Schadensersatzansprüche in Betracht. Es wird vermutet, dass der Anleger bei ordnungsgemäßer Beratung von der Anlage Abstand genommen hätte. Der Anleger ist so zu stellen, als hätte er die nachteilige Anlage nicht abgeschlossen.
Ein Beratungsvertrag scheidet dagegen dann aus, wenn der Kunde mit gezielten Aufträgen an den Berater herantritt und ersichtlich bereits zur Anlage entschlossen ist.
Aus einem Wertpapierdepotvertrag folgt ebenfalls keine laufende Pflicht zur Beratung über die Depotentwicklung. Die Bank ist im Rahmen des Wertpapierdepotvertrages nur verpflichtet, die in den „Wertpapier-Mitteilungen“ enthaltenen Informationen an den Kunden unverzüglich weiterzuleiten.
Der Anlageberater ist zur anlegergerechten und anlagegerechten Beratung verpflichtet. Das heißt, er hat sowohl die persönliche Situation des Anlegers (anlegergerecht) zu berücksichtigen, als auch vollständig und richtig über die Anlage (anlagegerecht) aufzuklären.
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