Anlegerrecht: EuGH: Zum Recht des Verbrauchers auf Auflösung des Kreditvertrags

bei uns veröffentlicht am19.05.2009

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Anlegerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Der EuGH hat mit dem Urteil vom 23.04.2009 (C-509/07) folgendes entschieden: Art. 11 II der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren das Bestehen einer Vereinbarung zwischen Kreditgeber und Lieferant, wonach Kredite an Kunden dieses Lieferanten ausschließlich von dem betreffenden Kreditgeber bereitgestellt werden, nicht notwendige Voraussetzung für das Recht dieser Kunden ist, in dem Fall, dass der Lieferant seine Verpflichtungen nicht erfüllt, gegen den Kreditgeber vorzugehen, um die Auflösung des Kreditvertrags und die daraus folgende Rückzahlung der dem Kreditgeber bereits gezahlten Beträge zu erlangen.


Urteil

Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. 1987, L 42, S. 48).

Dieses Ersuchen ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Herrn Scarpelli und der NEOS Banca SpA (im Folgenden: NEOS Banca) über die Durchführung eines Kreditvertrags, der im Hinblick auf den Kauf eines Kraftfahrzeugs geschlossen wurde, das niemals ausgeliefert wurde.


Rechtlicher Rahmen:

Gemeinschaftsrecht


Der 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 87/102 lautet:
„Hat der Verbraucher Waren oder Dienstleistungen im Rahmen eines Kreditvertrags erworben, so sollte er zumindest in den nachstehend genannten Fällen Rechte gegenüber dem Kreditgeber geltend machen können, die zusätzlich zu den ihm nach dem Vertrag zustehenden üblichen Rechten gegenüber dem Lieferanten der Waren oder dem Erbringer der Dienstleistungen bestehen; dies gilt in den Fällen, in denen zwischen diesen Personen eine vorherige Abmachung besteht, wonach Kredite an Kunden dieses Lieferanten zum Zwecke des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des betreffenden Lieferanten ausschließlich von dem betreffenden Kreditgeber bereitgestellt werden.“

Der 25. Erwägungsgrund dieser Richtlinie lautet:
„Mit dieser Richtlinie werden zwar die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit in gewissem Umfang angeglichen und es wird ein gewisses Maß an Verbraucherschutz erzielt, doch sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, unter Beachtung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag zwingendere Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher zu erlassen.“

Art. 11 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass das Bestehen eines Kreditvertrages in keiner Weise die Rechte des Verbrauchers gegenüber dem Lieferanten von Waren bzw. Erbringer von Dienstleistungen beeinträchtigt, falls die betreffenden Waren bzw. Dienstleistungen, die mit Hilfe dieses Kreditvertrages erworben werden, nicht geliefert bzw. erbracht werden oder in anderer Weise nicht vertragsmäßig sind.

(2) Wenn
a) für den Bezug von Waren oder Dienstleistungen ein Kredit mit einer anderen Person als dem Lieferanten vereinbart worden ist und
b) zwischen dem Kreditgeber und dem Lieferanten der Waren oder Dienstleistungen eine vorherige Abmachung besteht, wonach Kredite an Kunden dieses Lieferanten zum Zwecke des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des betreffenden Lieferanten ausschließlich von dem betreffenden Kreditgeber bereitgestellt werden, und
c) der unter Buchstabe a) genannte Verbraucher seinen Kredit im Rahmen dieser vorherigen Abmachung erhält und
d) die unter den Kreditvertrag fallenden Waren oder Dienstleistungen nicht oder nur teilweise geliefert werden oder dem Liefervertrag nicht entsprechen und
e) der Verbraucher seine Rechte gegen den Lieferanten erfolglos geltend gemacht hat,

ist der Verbraucher berechtigt, Rechte gegen den Kreditgeber geltend zu machen. Die Mitgliedstaaten bestimmen, wie weit und unter welchen Bedingungen diese Rechte geltend gemacht werden können.“


Nationales Recht

Art. 42 des Decreto legislativo Nr. 206 vom 6. September 2005 (GURI, Supplemento ordinario Nr. 235 vom 8. Oktober 2005) bestimmt:

„Hat der Lieferant von Waren oder der Erbringer von Dienstleistungen den Vertrag nicht erfüllt, ist der Verbraucher nach vergeblicher Inverzugsetzung berechtigt, gegen den Kreditgeber im Rahmen des gewährten Kredits Rechte geltend zu machen, sofern der Kreditgeber aufgrund einer Vereinbarung das ausschließliche Recht hat, den Kunden des Lieferanten Kredite zu gewähren. Der Haftung unterliegen auch Dritte, denen der Kreditgeber die Ansprüche aus dem Kreditvertrag abgetreten hat.“

Das vorlegende Gericht weist jedoch darauf hin, dass die vom Verbraucher geltend gemachten Ansprüche nach der italienischen Rechtsprechung nicht davon abhängen, ob zwischen Kreditgeber und Lieferant eine Ausschließlichkeitsvereinbarung geschlossen wurde.

Sachverhalt und Vorlagefrage:

Am 20. Juni 2003 unterzeichnete der Käufer, Herr Scarpelli, der sich zum Zweck des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs Audi A4 1900 TD an den Verkäufer, die Herrn Brioli Duilio gehörende Firma Autobrembate, gewandt hatte, zusammen mit dem Kaufvertrag über dieses Fahrzeug ein ihm vom Verkäufer vorgelegtes Formular für einen Kreditantrag bei der Finemiro SpA (im Folgenden: Finemiro), die von der NEOS Banca übernommen wurde, als Kreditgeberin.

Herr Scarpelli zahlte 10 000 Euro mit auf den Namen Brioli Duilio ausgestellten Schecks und erhielt einen Kredit in Höhe von 19 130 Euro, der zu den bereits gezahlten 10 000 Euro hinzukam. Er begann, den von dem genannten Geldinstitut gewährten Kredit in monatlichen Raten von 402 Euro zurückzuzahlen.

Nachdem er 24 Monatsraten über insgesamt 9 648 Euro zuzüglich 130 Euro Provision gezahlt hatte, setzte er die Zahlungen aus, weil das Fahrzeug ihm noch immer nicht geliefert worden war.

Finemiro erwirkte gegen ihn einen Mahnbescheid über den mit 15 678,38 Euro bezifferten Restbetrag zuzüglich Zinsen.

In der Folge fiel die Firma Autobrembate in Konkurs, und das von Herrn Scarpelli gekaufte Fahrzeug wurde ihm niemals ausgeliefert.

Herr Scarpelli legte gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein und trug vor, dass er zur Zahlung der ausstehenden Monatsraten nicht verpflichtet sei. Außerdem verlangte er von NEOS Banca, die bereits in monatlichen Raten gezahlten 9 778 Euro zuzüglich Zinsen und Währungsausgleich zurückzuzahlen.

NEOS Banca, die sich am gerichtlichen Verfahren beteiligt hat, wandte gegen die Forderungen von Herrn Scarpelli ein, dass der Kreditgeber nach Art. 11 der Richtlinie 87/102 stets von der Haftung befreit sei, wenn es zwischen Kreditgeber und Lieferant kein Ausschließlichkeitsverhältnis gebe.

NEOS Banca verwies in diesem Zusammenhang auf nationale und gemeinschaftsrechtliche Vorschriften, insbesondere auf Art. 42 des italienischen Decreto legislativo Nr. 206 vom 6. September 2005, und betonte, dass die Berechtigung des Verbrauchers, Rechte gegen den Kreditgeber geltend zu machen, ausgeschlossen sei, wenn die Finanzierung keiner Ausschließlichkeitsregelung unterliege, denn diese Möglichkeit bestehe nur bei einer Finanzierung im Rahmen einer Ausschließlichkeitsregelung.

Es steht fest, dass zwischen NEOS Banca und der Firma Autobrembate kein Ausschließlichkeitsverhältnis bestand.

Nach Ansicht des Tribunale di Bergamo ist es in Anbetracht der dem 21. Erwägungsgrund der Richtlinie 87/102 zu entnehmenden Hinweise nicht klar, ob das Ausschließlichkeitsverhältnis notwendige Voraussetzung für die Gewährung umfangreicherer Rechte zugunsten des Verbrauchers ist.

Unter diesen Umständen hat das Tribunale di Bergamo das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Ist Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 87/102 dahin auszulegen, dass die Vereinbarung zwischen Lieferant und Kreditgeber, wonach Kredite an Kunden dieses Lieferanten ausschließlich von dem betreffenden Kreditgeber bereitgestellt werden, notwendige Voraussetzung für das Recht des Verbrauchers ist, im Fall der Nichterfüllung seitens des Lieferanten gegen den Kreditgeber vorzugehen, auch wenn dieses Recht a) nur ein Recht auf Auflösung des Kreditvertrags oder b) ein Recht auf Auflösung und daraus folgend auf Rückzahlung der an den Kreditgeber gezahlten Beträge ist?


Zur Vorlagefrage:

Das vorlegende Gericht begehrt mit seiner Frage Aufschluss darüber, ob zwischen Kreditgeber und Lieferant eine Ausschließlichkeitsklausel bestehen muss, damit der Verbraucher in dem Fall, dass der Verkäufer seine Verpflichtungen nicht erfüllt, gegen den Kreditgeber gerichtlich vorgehen kann. Insbesondere möchte es wissen, ob eine solche Voraussetzung erfüllt sein muss, wenn auf Auflösung des Kreditvertrags und wenn auf Rückzahlung der an den Kreditgeber bereits gezahlten Beträge geklagt wird.

Zu den Zielen der Richtlinie 87/102 ergibt sich aus deren Erwägungsgründen, dass diese mit dem zweifachen Ziel erlassen worden ist, zum einen einen gemeinsamen Markt für Verbraucherkredite zu errichten (Erwägungsgründe 3 bis 5) und zum anderen Verbraucher, die solche Kredite aufnehmen, zu schützen (Erwägungsgründe 6, 7 und 9).

Art. 11 der Richtlinie 87/102 sieht in diesem Zusammenhang vor, dass der Verbraucher berechtigt ist, Rechte gegen den Kreditgeber geltend zu machen, wenn der Lieferant der fraglichen Waren oder der Erbringer der fraglichen Dienstleistungen seine Verpflichtungen nicht oder schlecht erfüllt, und unterwirft diese Berechtigung einer Reihe von Voraussetzungen, zu denen u. a. das Bestehen eines Ausschließlichkeitsverhältnisses zwischen Kreditgeber und Lieferant gehört.

Diese Vorschrift ist im Licht des 21. Erwägungsgrundes der Richtlinie 87/102 zu sehen, wo es ausdrücklich heißt, dass „der Verbraucher … zumindest in den nachstehend genannten Fällen Rechte gegenüber dem Kreditgeber geltend machen können [sollte], die zusätzlich zu den ihm nach dem Vertrag zustehenden üblichen Rechte gegenüber dem Lieferanten der Waren oder dem Erbringer der Dienstleistungen bestehen“. Weiter wird dort ausgeführt, dass „dies … in den Fällen [gilt], in denen zwischen diesen Personen eine vorherige Abmachung besteht, wonach Kredite an Kunden dieses Lieferanten zum Zwecke des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen des betreffenden Lieferanten ausschließlich von dem betreffenden Kreditgeber bereitgestellt werden“.

Daraus folgt, dass die in Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 87/102 vorgesehene Geltendmachung von Rechten dem Verbraucher einen zusätzlichen Schutz gegenüber dem Kreditgeber gewährt, der über die Rechte hinausgeht, die er bereits nach nationalen Vertragsrechtsvorschriften geltend machen kann. Demzufolge kann die Erfüllung der einzelnen in diesem Artikel genannten Voraussetzungen nur im Hinblick auf Rechte verlangt werden, die im Hinblick auf diesen zusätzlichen Schutz geltend gemacht werden.

Eine solche Auslegung von Art. 11 der Richtlinie 87/102 steht im Einklang mit dem Wesen der Angleichung, die mit dieser Richtlinie vorgenommen wurde. Gemäß deren 25. Erwägungsgrund sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, unter Beachtung ihrer Verpflichtungen aus dem Vertrag zwingendere Maßnahmen zum Schutz der Verbraucher zu erlassen, und die Richtlinie gebietet somit eine Mindestangleichung auf dem Gebiet der Verbraucherkredite. Die Mitgliedstaaten können also eine für die Verbraucher günstigere Regelung erlassen.

Der Gerichtshof hat im Hinblick auf Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 87/102 festgestellt, dass mit der Richtlinie das Ziel verfolgt wird, die Einhaltung eines Mindeststandards für den Verbraucherschutz auf dem Gebiet des Verbraucherkredits zu gewährleisten.

Diese Auslegung wird auch durch Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie bestätigt, wonach die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass Kreditverträge von den zur Anwendung dieser Richtlinie ergangenen innerstaatlichen Vorschriften nicht zum Nachteil des Verbrauchers abweichen.

Außerdem kann der Verbraucher auf das Verhältnis zwischen Lieferant und Kreditgeber keinen Einfluss nehmen, was zur Folge hat, dass er den vertraglichen Bedingungen, wie sie zwischen diesen beiden Unternehmern ausgehandelt worden sind, unterworfen ist.
Hinzu kommt, dass Kreditgeber den Verbrauchern für den Abschluss von Kreditverträgen oftmals vorgedruckte Formulare vorlegen. Dadurch hat der Verbraucher, d. h. die schwächere Vertragspartei, im Allgemeinen nicht die Möglichkeit, Änderungen an dem Text vorzunehmen.

Würde daher die Geltendmachung von Rechten des Verbrauchers gegenüber dem Kreditgeber davon abhängig gemacht, dass zwischen diesem und dem Lieferanten eine Ausschließlichkeitsklausel besteht, so liefe dies dem Ziel der Richtlinie 87/102 zuwider, das in erster Linie darin besteht, den Verbraucher als schwächste Vertragspartei zu schützen.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Richtlinie 87/102 in einer vom nationalen Gericht in seiner Vorlageentscheidung beschriebenen Situation, wo das nationale Vertragsrecht dem Verbraucher die Möglichkeit einräumt, gegen den Kreditgeber vorzugehen, um die Auflösung des Finanzierungsvertrags und die Rückzahlung der bereits gezahlten Beträge zu erlangen, für derartige Ansprüche nicht das Bestehen der fraglichen Ausschließlichkeitsklausel voraussetzt. Es kann jedoch notwendig sein, dass eine solche Voraussetzung erfüllt ist, um andere Ansprüche geltend machen zu können, die nach den nationalen Vorschriften auf dem Gebiet des Vertragsrechts nicht vorgesehen sind, z. B. den Anspruch auf Ersatz des Schadens, der vom Lieferanten der fraglichen Waren oder Dienstleistungen verursacht worden ist.

Demzufolge ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 87/102 dahin auszulegen ist, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren das Bestehen einer Vereinbarung zwischen Kreditgeber und Lieferant, wonach Kredite an Kunden dieses Lieferanten ausschließlich von dem betreffenden Kreditgeber bereitgestellt werden, nicht notwendige Voraussetzung für das Recht dieser Kunden ist, in dem Fall, dass der Lieferant seine Verpflichtungen nicht erfüllt, gegen den Kreditgeber vorzugehen, um die Auflösung des Kreditvertrags und die daraus folgende Rückzahlung der dem Kreditgeber bereits gezahlten Beträge zu erlangen.


Kosten

Für die Parteien des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren ein Zwischenstreit in dem bei dem vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreit; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt:

Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 87/102/EWG des Rates vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit ist dahin auszulegen, dass in einer Situation wie der im Ausgangsverfahren das Bestehen einer Vereinbarung zwischen Kreditgeber und Lieferant, wonach Kredite an Kunden dieses Lieferanten ausschließlich von dem betreffenden Kreditgeber bereitgestellt werden, nicht notwendige Voraussetzung für das Recht dieser Kunden ist, in dem Fall, dass der Lieferant seine Verpflichtungen nicht erfüllt, gegen den Kreditgeber vorzugehen, um die Auflösung des Kreditvertrags und die daraus folgende Rückzahlung der dem Kreditgeber bereits gezahlten Beträge zu erlangen.


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