Anrechnung von Steuervorteilen bei Rückabwicklung eines Finanzierungsdarlehens

bei uns veröffentlicht am26.04.2007

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Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Urteil des BGH v. 24.04.2007- XI ZR 17/06 – Rechtsberatung zum Anlegerrecht – BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

 

Der für Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte über die Frage der Anrechnung von Steuervorteilen bei der Rückabwicklung eines Fondsdarlehens zu entscheiden.

 

 

Die Kläger hatten zur Finanzierung ihrer Einlage bei einem geschlossenen Immobiliefonds im Jahre 1994 ein Darlehen beim beklagten Kreditinstitut abgeschlossen und waren nicht ordnungsgemäß im Sinne des damaligen § 1 Haustürwiderrufsgesetz (HWiG) über ihr Widerrufsrecht belehrt worden. Da es sich um ein sogenanntes verbundenes Geschäft handelte, klagten die Kläger auf Rückzahlung ihrer auf das Darlehen geleisteten Raten Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Fondsanteile. Die Beklagte hielt dem entgegen, die Kläger müssten sich ihre durch die Anlage erzielten unverfallbaren Steuervorteile anrechnen lassen.

 

 

Unter ausdrücklicher Änderung der bisher dazu vom II. Zivilsenat ergangenen Rechtsprechung entschied der XI. Zivilsenat nunmehr, dass es bei einer umfassenden Rückabwicklung eines nach § 1 HWiG widerrufenen Darlehensvertrages, der mit einem finanzierten Fondsanteilserwerb ein verbundenes Geschäft im Sinne des § 9 HWiG bildet, nicht mit Sinn und Zweck des § 3 HWiG zu vereinbaren wäre, wenn der Anleger nach Abwicklung der Fondsbeteiligung besser stünde als er ohne Beteiligung gestanden hätte. Er müsse sich daher aus Billigkeitsgründen diese unverfallbaren Steuervorteile auf seinen Rückzahlungsanspruch anrechnen lassen.   

 

 

 

 

 

 

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