Arbeitgeber: Gebühren für Kartenabwicklung von Sachbezügen kein Arbeitslohn
Nach einer Erörterung auf Bund-Länder-Ebene sind vom Arbeitgeber getragene Gebühren für die Bereitstellung (Setup-Gebühren) und das Aufladen von Wertguthabenkarten kein geldwerter Vorteil. Demzufolge ist die 44 EUR-Freigrenze hierdurch nicht betroffen.
Ebenfalls positiv: Nach Auffassung der Finanzverwaltung entsteht auch durch die Übernahme des Serviceentgelts bei Job-Tickets kein geldwerter Vorteil.
Quelle: Thüringer Landesfinanzdirektion, Mitteilungen zum Lohnsteuer-Arbeitgeberrecht Nr. 3/2015 vom 23.12.2015.
Ebenfalls positiv: Nach Auffassung der Finanzverwaltung entsteht auch durch die Übernahme des Serviceentgelts bei Job-Tickets kein geldwerter Vorteil.
Quelle: Thüringer Landesfinanzdirektion, Mitteilungen zum Lohnsteuer-Arbeitgeberrecht Nr. 3/2015 vom 23.12.2015.
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