Arbeitsentgelt / Vergütung

erstmalig veröffentlicht: 20.07.2017, letzte Fassung: 23.01.2024
beiRechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht


Vergütungspflicht

Der Arbeitgeber schuldet dem Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung, § 611 a Abs. 2 BGB. Diese ist grundsätzlich frei verhandelbar. Zu prüfen ist, ob tarifvertragliche Regelungen zu beachten sind. Eine Tarifbindung gilt auch dann für Nicht-Tarifparteien, wenn in der Branche ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag gilt. Diese haben Gesetzesrang und sind bindend. Eine Liste der allgemeinverbindlichen Tarifverträge führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Arbeitgeber erhalten bei den jeweiligen Arbeitgeberverbände Informationen über den für ihre Branche geltenden Tarifvertrag.

Zu beachten ist, dass jeder Beschäftigte, auch der Praktikant, Student, Minijobber oder Teilzeitbeschäftigte Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns von derzeit 8,84 EUR brutto pro Stunde hat. Ausnahmen davon sind u.a. Auszubildende, Jugendliche (unter 18 Jahre) ohne abgeschlossene Berufsausbildung, Langzeitarbeitslose, § 22 MiLoG.

Zahlt der Arbeitgeber weniger als den gesetzlichen Mindestlohn und greift keine Ausnahme, ist das eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 EUR geahndet werden, § 21 Abs. 3 MiLoG.

 



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