Corona-Hilfe: Vereinfachter Zugang zum Kurzarbeitergeld (KUG)

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Für Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind, ist es jetzt deutlich einfacher Zugang zum Kurzarbeitergeld zu gelangen, um Arbeitsplätze zu retten, die sonst Corona bedingt gekürzt werden müssten – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Arbeitsrecht Berlin
I. Was ist Kurzarbeit?
Kurzarbeit ist die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Dadurch soll eine zeitweise wirtschaftliche Entlastung des Betriebes (durch die Absenkung der Personalkosten) sowie gleichzeitig die Erhaltung der Arbeitsplätze bezweckt werden.
Der Arbeitgeber kann die Kurzarbeit nicht einseitig einführen. Dies muss im Arbeitsvertrag grundsätzlich ausdrücklich geregelt sein. Darüber hinaus finden sich Regelungen zur Kurzarbeit in Tarifverträgen sowie Betriebsvereinbarung.
Bei wirksamer Kurzarbeit wird der Arbeitnehmer teilweise von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei, verliert aber im Gegenzug Teile seines Vergütungsanspruchs.
II. Was ist Kurzarbeitergeld?
Kurzarbeitergeld (KUG) wird als Zuschuss zum Arbeitslohn durch die Agentur für Arbeit gezahlt, wenn Kurzarbeit angeordnet wird.
Sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat können dieses beantragen, wenn im Betrieb die betriebsübliche Arbeitszeit aus unvorhergesehenen Gründen vorübergehend verkürzt werden soll.
III. Erleichterte Voraussetzungen für den Bezug von KUG
Um den Bezug von Kurzarbeitergeld beantragen zu können müssen sowohl betriebliche und persönliche Voraussetzungen erfüllt werden als auch ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden.
Die Voraussetzungen im Überblick:
- 1. Erheblicher Arbeitsausfall gem. § 96 SGB III
Die Mindestanforderung an den Arbeitsausfall während der Corona-Krise ist mehr als 10% Entgeltausfall für mindestens 10% der beschäftigten Arbeitnehmer im Betrieb bzw. der Betriebsabteilung innerhalb des jeweiligen Kalendermonats.
Der erhebliche Arbeitsausfall muss auf ein unabwendbares Ereignis (z.B. behördlich veranlasste Maßnahmen wegen des Corona-Virus) zurückzuführen sein oder andere wirtschaftliche Ursachen haben (bspw. Auftragsmangel, Stornierungen oder fehlendes Material wegen der Pandemie).
Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und unvermeidbar sein. - 2. Betriebliche Voraussetzungen gem. § 97 SGB III
Im Betrieb oder der Betriebsabteilung muss mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt sein. - 3. Persönliche Voraussetzungen gem. § 98 SGB III
Persönliche Voraussetzung für den Bezug von KUG ist es, dass die beziehende Person ihre (versicherungspflichtige) Beschäftigung fortsetzt oder aus zwingenden Gründen bzw. im Anschluss an eine Ausbildung aufnimmt. Auch befristete Beschäftigte können KUG erhalten. Gekündigte Arbeitnehmer fallen jedoch aus dem Anwendungsbereich heraus.
Während der Dauer der Corona-Krise können auch Leiharbeiter in Kurzarbeit gehen.
Des Weiteren werden in der Zeit vom 01. April bis zum 31. Oktober 2020 Nebeneinkommen aus Nebenbeschäftigungen im systemrelevanten Bereich nicht angerechnet, solange dieses zusammen mit dem verbliebenen Ist-Entgelt das Soll-Entgelt nicht übersteigt. - 4. Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit
Der erhebliche Arbeitsausfall ist bei Antragstellung bei der Agentur für Arbeit glaubhaft darzulegen (§ 99 SGB III). Es müssen ggf. Vereinbarungen/ Ankündigungsfristen beim Betriebsrat/ Kurzarbeiterklauseln in den Arbeitsverträgen/ tarifliche Regelungen beachtet werden.
Sollte ein Arbeitsvertrag noch keine Ermöglichung von Kurzarbeit vorsehen, so können mit den jeweiligen Arbeitnehmern unter Umständen Einzelvereinbarungen abgeschlossen werden.
Die Erleichterungen für den Zugang zum KUG anlässlich der Corona-Krise gelten mit Wirkung zum 01. März und sind bis zum 31. Dezember 2020 befristet.
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