Corona-Hilfe: Vereinfachter Zugang zum Kurzarbeitergeld (KUG)

erstmalig veröffentlicht: 03.04.2020, letzte Fassung: 19.10.2022
Zusammenfassung des Autors

Für Unternehmen, die von der Corona-Krise betroffen sind, ist es jetzt deutlich einfacher Zugang zum Kurzarbeitergeld zu gelangen, um Arbeitsplätze zu retten, die sonst Corona bedingt gekürzt werden müssten – Streifler & Kollegen Rechtsanwälte – Anwalt für Arbeitsrecht Berlin

I. Was ist Kurzarbeit?

Kurzarbeit ist die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen Arbeitszeit. Dadurch soll eine zeitweise wirtschaftliche Entlastung des Betriebes (durch die Absenkung der Personalkosten) sowie gleichzeitig die Erhaltung der Arbeitsplätze bezweckt werden.

Der Arbeitgeber kann die Kurzarbeit nicht einseitig einführen. Dies muss im Arbeitsvertrag grundsätzlich ausdrücklich geregelt sein. Darüber hinaus finden sich Regelungen zur Kurzarbeit in Tarifverträgen sowie Betriebsvereinbarung.

Bei wirksamer Kurzarbeit wird der Arbeitnehmer teilweise von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei, verliert aber im Gegenzug Teile seines Vergütungsanspruchs.

II. Was ist Kurzarbeitergeld?

Kurzarbeitergeld (KUG) wird als Zuschuss zum Arbeitslohn durch die Agentur für Arbeit gezahlt, wenn Kurzarbeit angeordnet wird.

Sowohl der Arbeitgeber als auch der Betriebsrat können dieses beantragen, wenn im Betrieb die betriebsübliche Arbeitszeit aus unvorhergesehenen Gründen vorübergehend verkürzt werden soll.

III. Erleichterte Voraussetzungen für den Bezug von KUG

Um den Bezug von Kurzarbeitergeld beantragen zu können müssen sowohl betriebliche und persönliche Voraussetzungen erfüllt werden als auch ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall bei der Agentur für Arbeit angezeigt werden.

Die Voraussetzungen im Überblick:

  • 1.  Erheblicher Arbeitsausfall gem. § 96 SGB III

    Die Mindestanforderung an den Arbeitsausfall während der Corona-Krise ist mehr als 10% Entgeltausfall für mindestens 10% der beschäftigten Arbeitnehmer im Betrieb bzw. der Betriebsabteilung innerhalb des jeweiligen Kalendermonats.

    Der erhebliche Arbeitsausfall muss auf ein unabwendbares Ereignis (z.B. behördlich veranlasste Maßnahmen wegen des Corona-Virus) zurückzuführen sein oder andere wirtschaftliche Ursachen haben (bspw. Auftragsmangel, Stornierungen oder fehlendes Material wegen der Pandemie).

    Der Arbeitsausfall muss vorübergehend und unvermeidbar sein.

  • 2.  Betriebliche Voraussetzungen gem. § 97 SGB III

    Im Betrieb oder der Betriebsabteilung muss mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt sein.

  • 3.  Persönliche Voraussetzungen gem. § 98 SGB III

    Persönliche Voraussetzung für den Bezug von KUG ist es, dass die beziehende Person ihre (versicherungspflichtige) Beschäftigung fortsetzt oder aus zwingenden Gründen bzw. im Anschluss an eine Ausbildung aufnimmt. Auch befristete Beschäftigte können KUG erhalten. Gekündigte Arbeitnehmer fallen jedoch aus dem Anwendungsbereich heraus.

    Während der Dauer der Corona-Krise können auch Leiharbeiter in Kurzarbeit gehen.

    Des Weiteren werden in der Zeit vom 01. April bis zum 31. Oktober 2020 Nebeneinkommen aus Nebenbeschäftigungen im systemrelevanten Bereich nicht angerechnet, solange dieses zusammen mit dem verbliebenen Ist-Entgelt das Soll-Entgelt nicht übersteigt.

  • 4.  Anzeige des Arbeitsausfalls bei der Agentur für Arbeit

    Der erhebliche Arbeitsausfall ist bei Antragstellung bei der Agentur für Arbeit glaubhaft darzulegen (§ 99 SGB III). Es müssen ggf. Vereinbarungen/ Ankündigungsfristen beim Betriebsrat/ Kurzarbeiterklauseln in den Arbeitsverträgen/ tarifliche Regelungen beachtet werden.

    Sollte ein Arbeitsvertrag noch keine Ermöglichung von Kurzarbeit vorsehen, so können mit den jeweiligen Arbeitnehmern unter Umständen Einzelvereinbarungen abgeschlossen werden.

Die Erleichterungen für den Zugang zum KUG anlässlich der Corona-Krise gelten mit Wirkung zum 01. März und sind bis zum 31. Dezember 2020 befristet.

 

Haben Sie Fragen zum Thema Kurzarbeit und Arbeitsrecht? Nehmen Sie Kontakt zu Rechtsanwalt Lür Waldmann auf und lassen Sie sich fachkundig beraten. 

Gesetze

Gesetze

4 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 97 Betriebliche Voraussetzungen


Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 98 Persönliche Voraussetzungen


(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn 1. die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung a) fortsetzt,b) aus zwingenden Gründen aufnimmt oderc) im Anschluss an die

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 96 Erheblicher Arbeitsausfall


(1) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn 1. er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,2. er vorübergehend ist,3. er nicht vermeidbar ist und4. im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 99 Anzeige des Arbeitsausfalls


(1) Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung erstattet werden. Der Anzeige des Arbeitgeb

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Bundestag hat Beschäftigungschancengesetz am 8.7.2010 zugestimmt - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Kurzarbeit

Referenzen

(1) Ein Arbeitsausfall ist erheblich, wenn

1.
er auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht,
2.
er vorübergehend ist,
3.
er nicht vermeidbar ist und
4.
im jeweiligen Kalendermonat (Anspruchszeitraum) mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist; der Entgeltausfall kann auch jeweils 100 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betragen.
Bei den Berechnungen nach Satz 1 Nummer 4 sind Auszubildende nicht mitzuzählen.

(2) Ein Arbeitsausfall beruht auch auf wirtschaftlichen Gründen, wenn er durch eine Veränderung der betrieblichen Strukturen verursacht wird, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung bedingt ist.

(3) Ein unabwendbares Ereignis liegt insbesondere vor, wenn ein Arbeitsausfall auf ungewöhnlichen, von dem üblichen Witterungsverlauf abweichenden Witterungsverhältnissen beruht. Ein unabwendbares Ereignis liegt auch vor, wenn ein Arbeitsausfall durch behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen verursacht ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind.

(4) Ein Arbeitsausfall ist nicht vermeidbar, wenn in einem Betrieb alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des Arbeitsausfalls zu verhindern. Als vermeidbar gilt insbesondere ein Arbeitsausfall, der

1.
überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt ist oder ausschließlich auf betriebsorganisatorischen Gründen beruht,
2.
durch die Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub ganz oder teilweise verhindert werden kann, soweit vorrangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht entgegenstehen, oder
3.
durch die Nutzung von im Betrieb zulässigen Arbeitszeitschwankungen ganz oder teilweise vermieden werden kann.
Die Auflösung eines Arbeitszeitguthabens kann von der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer nicht verlangt werden, soweit es
1.
vertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen außerhalb der Schlechtwetterzeit (§ 101 Absatz 1) bestimmt ist und den Umfang von 50 Stunden nicht übersteigt,
2.
ausschließlich für die in § 7c Absatz 1 des Vierten Buches genannten Zwecke bestimmt ist,
3.
zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld angespart worden ist und den Umfang von 150 Stunden nicht übersteigt,
4.
den Umfang von 10 Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers übersteigt oder
5.
länger als ein Jahr unverändert bestanden hat.
In einem Betrieb, in dem eine Vereinbarung über Arbeitszeitschwankungen gilt, nach der mindestens 10 Prozent der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit je nach Arbeitsanfall eingesetzt werden, gilt ein Arbeitsausfall, der im Rahmen dieser Arbeitszeitschwankungen nicht mehr ausgeglichen werden kann, als nicht vermeidbar.

Die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn in dem Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Betrieb im Sinne der Vorschriften über das Kurzarbeitergeld ist auch eine Betriebsabteilung.

(1) Die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt, wenn

1.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung
a)
fortsetzt,
b)
aus zwingenden Gründen aufnimmt oder
c)
im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt,
2.
das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und
3.
die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeldbezug ausgeschlossen ist.

(2) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch erfüllt, wenn die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während des Bezugs von Kurzarbeitergeld arbeitsunfähig wird, solange Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Krankheitsfall besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestehen würde.

(3) Die persönlichen Voraussetzungen sind nicht erfüllt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern

1.
während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird,
2.
während des Bezugs von Krankengeld sowie
3.
während der Zeit, in der sie von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a des Transplantationsgesetzes erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer im Sinne von § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen.

(4) Die persönlichen Voraussetzungen sind auch nicht erfüllt, wenn und solange Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bei einer Vermittlung nicht in der von der Agentur für Arbeit verlangten und gebotenen Weise mitwirken. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die von einem erheblichen Arbeitsausfall mit Entgeltausfall betroffen sind, sind in die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit einzubeziehen. Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Agentur für Arbeit angebotene zumutbare Beschäftigung nicht angenommen oder nicht angetreten, ohne für dieses Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, sind die Vorschriften über die Sperrzeit beim Arbeitslosengeld entsprechend anzuwenden.

(1) Der Arbeitsausfall ist bei der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb seinen Sitz hat, schriftlich oder elektronisch anzuzeigen. Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung erstattet werden. Der Anzeige des Arbeitgebers ist eine Stellungnahme der Betriebsvertretung beizufügen. Mit der Anzeige ist glaubhaft zu machen, dass ein erheblicher Arbeitsausfall besteht und die betrieblichen Voraussetzungen für das Kurzarbeitergeld erfüllt sind.

(2) Kurzarbeitergeld wird frühestens von dem Kalendermonat an geleistet, in dem die Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit eingegangen ist. Beruht der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis, gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist.

(3) Die Agentur für Arbeit hat der oder dem Anzeigenden unverzüglich einen schriftlichen Bescheid darüber zu erteilen, ob auf Grund der vorgetragenen und glaubhaft gemachten Tatsachen ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind.