Beamtenrecht - Dienstrecht - und Wehrrecht

bei uns veröffentlicht am20.10.2009
Zusammenfassung des Autors

Das Recht des öffentlichen Dienstes gilt für Beamte, Soldaten und z.T. Wehrdienst- bzw. Zivildienstleistende - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin

Sie gelten als Teil des Staates und es besteht ein besonderes (enges) Rechtsverhältnis zur anstellenden Körperschaft, mit z.T. eingeschränkten Grundrechten.

In unserer Kanzlei beraten wir Sie bei Fragen einer „beamtenrechtlichen Konkurrentenklage“ (richtige Beförderungsauswahl, Laufbahnrecht, Leistungsprinzip gem. Art. 33 Abs. 2 GG). Wir geben Ihnen Auskunft über die Rechtschutzmöglichkeiten in Fällen der Umsetzung, Versetzung bzw. Zuweisung oder der Abordnung. Der Beamte hat insoweit grundsätzlich keinen Anspruch auf einen bestimmten Dienstposten, dennoch bestehen Einflussmöglichkeiten auf eine derartige Maßnahme, insbesondere bestehen bestimmte Vorgaben im Rahmen der Ermessensausübung des Dienstherrn. Dieses Ermessen ist zwar zunächst weit und umfasst jeden sachlichen Grund. Es wird allerdings begrenzt durch die Forderung, dem Beamten eine amtsangemessene Beschäftigung zuzuweisen, womit Gesichtspunkte der Fürsorge zum Tragen kommen und damit eine ermessensfehlerhafte Entscheidung begründen können.

Darüber hinaus beraten und verteidigen wir Sie gerne in einem drohenden Disziplinarverfahren, bei dem es vor allem darauf ankommt, ein für Sie annehmbares Ergebnis zu erzielen, weil oftmals disziplinarrechtliche Nebenfolgen drohen, die wiederum bei einem etwaigen strafrechtlichen Vorfahren unbedingt mit zu berücksichtigen sind.

Daneben klären wir Sie über die außergerichtlichen Rechtsschutzmöglichkeiten auf. Insoweit bestehen folgende innerdienstliche Rechtsbehelfe: Beschwerde an den Personalrat, Antrag/Beschwerde (auf dem Dienstweg), Dienstaufsichtsbeschwerde gegen den unmittelbar Vorgesetzten (über den nächsthöheren Vorgesetzten einzureichen), Eingabe an den Bundespersonalausschuss oder Petition an den Bundestag.

 

 

Gesetze

Gesetze

1 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 33


(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. (2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. (3) Der Genuß bürgerlicher und st

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Referenzen

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.