Arbeits- und Sozialrecht: Zur Anmeldung der Syndizi bei Rentenversicherung

bei uns veröffentlicht am21.01.2015
Zusammenfassung des Autors
Bis Anfang Februar 2015 schützt die Meldung angestellter Rechtsanwälte (Syndizi) zur gesetzlichen Rentenversicherung vor erheblichen Nachzahlungen von Rentenbeiträgen.
Januar 2015: Arbeitgeber die zugelassene Rechtsanwälte beschäftigen, müssen bis Februar 2015 ihre Arbeitnehmer zur gesetzlichen Rentenversicherung anmelden. Andernfalls laufen sie ihn Gefahr, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRB) Rentenbeiträge nachfordert. Gegenüber Arbeitgebern die von der Stichtagsregelung Gebrauch machen will die DRB auf Nachzahlungen verzichten.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund hat im Dezember 2014 eine Information zum Befreiungsrecht veröffentlicht, in der sie über die Umsetzung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 03.04.2014 zum Befreiungsrecht zugelassener Rechtsanwälte, die bei nichtanwaltlichen Arbeitgebern beschäftigt sind (Syndikusanwälte), informiert.

Seit den Urteilen des BSG vom 03.04.2014 spricht die DRB keine Befreiungen mehr für Syndizi aus. Unklar war jedoch, welche Konsequenzen die DRB aus der Rechtsprechung für die Altfälle zieht, bei denen ein aktueller oder bestätigter Bescheid zur Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorliegt. Für diese Fälle will sie nun einen gewissen Vertrauensschutz gewähren.

Dies ist grundsätzlich zu begrüßen, da damit das den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern drohende Damoklesschwert einer Beitragsnachzahlung von bis zu vier Jahren entschärft wird. Leider gewährt die DRB den Vertrauensschutz nur für eine sehr kurz bemessene Frist. Die DRB differenziert bei den Altfällen zwischen Sachverhalten, bei denen ein „aktueller“ Befreiungsbescheid vorliegt und solchen, bei denen der Bescheid keine Gültigkeit mehr hat.

Beschäftigte mit „aktuellem“ Befreiungsbescheid
Entsprechend ihrer ihrer bisherigen Praxis und der Information zu Umsetzung der Urteile des BSG vom 31.10.2012 soll ein „aktueller“ Befreiungsbescheid nur ein solcher sein, der sich auf die derzeitige konkrete Beschäftigung bei einem bestimmten Arbeitgeber bezieht. In der Regel wurden diese konkretisierten Bescheide aber erst seit 2005 erteilt. Diese Bescheide sollen fortgelten, bis beim Arbeitgeber eine wesentliche Änderung des Tätigkeitsfeldes erfolgt, zum Beispiel von der Rechtsabteilung in den Vertrieb, oder der Arbeitgeber gewechselt wird. Dann endet der Vertrauensschutz und der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmer bei der gesetzlichen Rentenversicherung anmelden.

Beschäftigte ohne „aktuellen“ Befreiungsbescheid
Bei vielen Altfällen werden jedoch Betroffene nicht im Besitz eines „aktuellen“ Befreiungsbescheides sein, weil sie ihn bei einem Arbeitgeberwechsel oder Tätigkeitswechsel nicht erneuert haben. Dies betrifft insbesondere Personen die vor 2005 befreit wurden, da diese Befreiungsbescheide in der Regel allgemeiner formuliert waren und somit auch auf die neuen Tätigkeitsfelder „passten“. Dennoch haben diese Bescheide aufgrund der Rechtsprechung des BSG keinen Bestand mehr. Vielen Betroffene ist nicht bewusst, dass ihre Bescheide gegenstandslos geworden sind und sie nicht mehr über eine gültige Befreiung verfügen. Unter Beachtung der Verjährungsregeln könnte die DRB daher bis zu vier Jahren rückwirkend Rentenbeiträge zzgl. Säumniszuschläge nachfordern.

Die DRB hat sich jedoch entschieden auch für Beschäftigte ohne aktuellen Befreiungsbescheid einen Vertrauensschutz bis zum 31.12.2014 zu gewähren. Arbeitgeber können hiervon bis Anfang Februar 2015 Gebrauch machen. Dies sollten die Arbeitgeber auch tun, um Nachzahlungen der DRB zu vermeiden.

Ausblick:
Aus Sicht der Syndizi ist die Diskussion zum Befreiungsrecht noch nicht beendet, da sowohl das Bundesverfassungsgericht als auch das Bundesministerium der Justiz mit der Thematik befasst sind. Ob deren Überlegungen zur Klärung der rentenversicherungsrechtlichen Fragen beitragen, bleibt abzuwarten. Es wäre aber wünschenswert, dass das BVerfG die Chance ergreift und sich auch mit den verfassungsrechtlich interessanten Fragen des Bestands- sowie des Vertrauensschutzes der Alt-Bescheide sowie der regelmäßigen Betriebsprüfungen befasste.

Soweit Arbeitnehmer der Ansicht sind, dass sie von der gesetzliche Rentenversicherung zu befreien seien, können sie wie bisher einen Antrag bei der DRB auf Befreiung stellen. Gleiches gilt für die Altfälle, bei der Arbeitgeber von der o.g. Vertrauensregelung Gebrauch macht. Sie können innerhalb von drei Monaten nach Anmeldung bei der gesetzlichen Rentenversicherung einen Antrag auf Fortgeltung der Befreiung stellen. Bei Ablehnung kann dann der Rechtsweg beschritten werden.
 

Quellen:

DRB: Stichtagsregelung für Syndikusanwälte 01.01.2015

DRB: Änderungen im Befreiungsrecht der Rentenversicherung – Stand Januar 2014