Arbeitsrecht: Behaupteter Betriebsübergang bei Kündigungsschutzklage
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Behauptet der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess, dass ein Betriebsübergang vor Zugang der vom Erwerber ausgesprochenen Kündigung stattgefunden und er dem Übergang des Arbeitsverhältnisses nach § 613a Abs. 6 BGB rechtzeitig widersprochen habe, so ist die gegen den Erwerber erhobene Kündigungsschutzklage mangels Schlüssigkeit abzuweisen. Denn damit behauptet der Arbeitnehmer gleichzeitig, dass ein Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung mit dem Erwerber nicht bestanden habe. Wegen der Rückwirkung des Widerspruchs gilt dies auch, wenn der behauptete Widerspruch erst nach Rechtshängigkeit des Kündigungsprozesses erfolgt sein soll.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung.
Die am ... 1959 geborene Klägerin ist seit 01.09.2009 bei der im Sommer 2009 neu gegründeten Beklagten als Reinigungskraft zuletzt zu einem monatlichen Bruttoentgelt von 1.771,00 EUR bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 41 Stunden beschäftigt. Nach dem Arbeitsvertrag vom 07.09.2009 (Bl. 32 ff d. A.) gilt das Arbeitsverhältnis kündigungsrechtlich seit dem 17.09.1990 als bestehend.
Seit diesem Zeitpunkt bis zu ihrem Wechsel zur Beklagten war die Klägerin bei der R. B. W. Hotelbetriebsgesellschaft mbH ebenfalls als Reinigungskraft beschäftigt. Tätigkeit und Ort der zu erbringenden Arbeitsleistung änderte sich mit dem Wechsel nicht.
Zuletzt beschäftigte die Beklagte weniger als zehn Mitarbeiter.
Mit Schreiben vom 25.01.2010, das der Klägerin am 29.01.2010 zugegangen ist, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgerecht zum 31.07.2010 (Bl. 5 d. A.).
Mit ihrer Klage vom 19.02.2010, die am selben Tag beim Arbeitsgericht Nürnberg eingegangen ist, wandte sich die Klägerin gegen diese Kündigung.
Wegen des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien sowie der Antragstellung wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts verwiesen (§ 69 Abs. 2 und 3 ArbGG).
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26.08.2010 abgewiesen.
Das Arbeitsgericht hat sein Urteil damit begründet, dass das Kündigungsschutzgesetz auf die streitgegenständliche Kündigung nicht anwendbar sei, da die Beklagte nicht mehr als zehn Arbeitnehmer im Sinne von § 23 Abs. 1 KSchG zum Zeitpunkt der Kündigung beschäftigt habe. Ebenso habe die Erörterung im Kammertermin ergeben, dass zum Zeitpunkt der Kündigung auch nicht mehr als fünf „Altarbeitnehmer“ im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG bei der Beklagten beschäftigt worden seien.
Die Kündigung sei auch nicht aus anderen Gründen rechtsunwirksam. Nach dem zuletzt unbestrittenen Vortrag der Beklagten sei bei ihr ein Betriebsrat nicht gebildet gewesen. Ebenso habe die Klägerin nicht bestritten, dass die Beklagte alle Arbeitnehmer gekündigt habe, so dass auch eine Sozialauswahl entsprechend der Rechtsprechung des BAG zur „Sozialauswahl“ im Kleinbetrieb nicht durchzuführen gewesen sei.
Die Kündigung sei auch nicht deshalb treuwidrig gewesen, weil die Klägerin erst im Sommer von der R. B. W. Hotelbetriebsgesellschaft mbH, in der sie Kündigungsschutz hatte, in die Beklagte übergewechselt sei. Die Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin bei Abschluss des Arbeitsvertrages mitzuteilen, ob auf sie das Kündigungsschutzgesetz Anwendung finde. Sollte die Klägerin vor Übertritt in die Beklagte nicht ausreichend informiert worden sein, mache dies nicht die Kündigung treuwidrig. Sollte ein Betriebsübergang vorgelegen haben, wäre die Klägerin nicht schutzlos gestellt, da sie, falls tatsächlich eine fehlerhafte Information vorgelegen haben sollte, dem Betriebsübergang noch immer hätte widersprechen können. Ein solcher Widerspruch sei bislang jedoch nicht ausgeübt worden.
Gegen das der Klägerin am 01.10.2010 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg legte sie mit Schriftsatz vom 27.10.2010, beim Landesarbeitsgericht Nürnberg am 28.10.2010 eingegangen, Berufung ein und begründete sie mit Schriftsatz vom 26.11.2010, der beim Landesarbeitsgericht am selben Tage eingegangen ist.
Die Klägerin hält daran fest, dass die Kündigung treuwidrig gewesen sei. Sie sei erst im Sommer auf Drängen zur Beklagten übergewechselt und komme somit alleine aufgrund der Beschäftigtenanzahl der neuen Firma nicht mehr in den Genuss des Kündigungsschutzgesetzes. Wäre ihr damals mitgeteilt worden, dass sie bei einem Wechsel ihren Kündigungsschutz vollumfänglich verliere, hätte sie den Wechsel zur Beklagten nicht unternommen. Auch die äußeren und zeitlichen Umstände sprächen für eine Treuwidrigkeit. Die Mitarbeiter der R. B. W. Hotelbetriebsgesellschaft mbH, die den Wechsel nicht vollzogen hätten, seien nicht gekündigt worden. Zwischenzeitlich habe die Klägerin dem Betriebsübergang gemäß § 613 a BGB auf die Beklagte widersprochen und Weiterbeschäftigung verlangt. Diesbezüglich sei auch ein Verfahren unter dem Aktenzeichen beim Arbeitsgericht Nürnberg 1 Ca 6255/10 gegen die R. B. W. Hotelbetriebsgesellschaft mbH anhängig.
Wegen des weiteren Vortrags der Klägerin in der Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründungsschrift vom 26.11.2010 (Bl. 72 bis 75 d. A.) verwiesen.
Die Klägerin beantragt daher:
1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 26.08.2010, AZ: 15 Ca 1130/10 wird abgeändert.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 25.01.2010 nicht beendet wird.
3. Im Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1.) wird die Beklagte verurteilt, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Reinigungskraft weiter zu beschäftigen.
Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Die Kündigung verstoße nicht gegen Treu und Glauben. Man habe der Klägerin auch nicht nahegelegt, in eine neu zu gründende Firma zu wechseln, andernfalls man eine Kündigung in Aussicht stelle. Es werde bestritten, dass die Klägerin allein aus Furcht ihren Arbeitsplatz zu verlieren, mit der Beklagten einen Arbeitsvertrag abgeschlossen habe. Ein Betriebsübergang auf die Beklagte habe nicht stattgefunden. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben sei nicht ersichtlich.
Wegen der weiteren Ausführungen der Beklagten im Berufungsverfahren wird auf den Schriftsatz der Beklagten vom 09.12.2010 (Bl. 81 bis 83 d. A.) Bezug genommen.
Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, § 64 Abs. 1, 2 c ArbGG. Die Berufung ist auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 ZPO.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klage ist durch die Ausführungen der Klagepartei in der Berufungsinstanz unschlüssig geworden.
Die Klägerin hatte bereits erstinstanzlich behauptet, dass ein Betriebsübergang von der R. B. W. Hotelbetriebsgesellschaft mbH auf die Beklagte im Zusammenhang mit dem Abschluss des Arbeitsvertrages mit der Beklagten stattgefunden habe. Diesen Vortrag hat die Klägerin in der Berufungsinstanz ausdrücklich aufrechterhalten und behauptet, dass sie mittlerweile dem Übergang des Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte widersprochen habe. Deswegen habe sie auch bereits die R. B. W. Hotelbetriebsgesellschaft mbH auf Weiterbeschäftigung verklagt.
Rechtsfolge des zulässigen nachträglichen Widerspruchs nach § 613 a Abs. 6 BGB ist, dass das Arbeitsverhältnis zu keinem Zeitpunkt auf den neuen Betriebsinhaber übergeht. Die zwischenzeitliche Arbeitsleistung bei dem neuen Betriebsinhaber erbringt der Arbeitnehmer lediglich auf der Grundlage eines faktischen Arbeitsverhältnisses. Durch die Behauptung des wirksamen Widerspruches behauptet die Klägerin daher gleichzeitig, dass mit der Beklagten nie ein Arbeitsverhältnis bestanden hat.
Streitgegenstand einer Kündigungsschutzklage ist jedoch, dass ein im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bestehendes Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht beendet worden ist. Besteht zum Kündigungszeitpunkt, gleich aus welchem Grund, kein Arbeitsverhältnis mehr, ist die Klage daher als unbegründet abzuweisen, ohne dass es auf die Prüfung der Wirksamkeit der Kündigung noch ankäme.
Auch die Klage hinsichtlich des Weiterbeschäftigungsanspruchs wurde unschlüssig, da auch der Weiterbeschäftigungsanspruch zumindest die schlüssige Behauptung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses voraussetzt.
Mangels schlüssiger Klagebegründung war die Klage daher insgesamt als unbegründet abzuweisen.
Die Klage ist auch deshalb abzuweisen, weil die Kündigung ein gegebenenfalls zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung bestanden habendes Arbeitsverhältnis jedenfalls zum 31.07.2010 beendet hätte.
Das Arbeitsgericht folgt insoweit dem ausführlich begründeten Ersturteil (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Weitere Ausführungen hierzu sind auch im Hinblick auf die Berufungsangriffe nicht veranlasst. Das Erstgericht hat den Sachverhalt erschöpfend und umfassend behandelt. Eine Treuwidrigkeit der Kündigung nach § 242 BGB ist nicht erkennbar.
Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO.
Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlicher Grund, § 72 Abs. 2 ArbGG.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung findet ein Rechtsmittel nicht statt. Auf § 72 a ArbGG wird verwiesen.
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(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.