Arbeitsrecht: Bonusanspruch während Annahmeverzug

bei uns veröffentlicht am02.06.2010
Zusammenfassung des Autors

Der Arbeitnehmer trägt das Risiko der Nichterzielbarkeit eines Bonus dann nicht, wenn die Zielerreichung durch ein Verhalten des Arbeitgebers unmöglich ist - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin 

Der Übergang des operativen Geschäftes eines Geschäftsbereichs auf einen Erwerber setzt die Regelungen einer Gesamtbetriebsvereinbarung für die diesem Geschäftsbereich nach Widerspruch weiterhin zugehörigen Arbeitnehmer nicht außer Kraft.

Das LAG Düsseldorf  hat mit dem Urteil  vom 21.10.2009  (Az: 7 (6) Sa 1033/06

Tatbestand:

   
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger ein Anspruch auf Zahlung eines Bonus für das Jahr 2004 in der von ihm geltend gemachten Höhe von 2.490,10 € brutto sowie eine Sonderzahlung für das Jahr 2005 in Höhe von 8.589,75 € brutto zusteht.   
Der am 21.06.1951 geborene, verheiratete Kläger, der zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet ist, ist seit 1979 als Personalreferent für die Beklagte zu einem monatlichen Bruttolohn in Höhe von 5.277,09 € beschäftigt. Er war zuletzt im Bereich Personal für die Umsetzung, Abwicklung und Durchführung von Personalabbaumaßnahmen zuständig.   
Neben der Fixvergütung steht dem Kläger eine Jahressondervergütung zu, welche im jeweiligen Monat Januar des Folgejahres ausgezahlt wird.   
Hinzu kommen Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sowie ein Bonus, der jeweils mit dem Maigehalt des Folgejahres ausgezahlt wird.   
Den Bonus erhielt der Kläger in der Vergangenheit auf der Grundlage der "Gesamtbetriebsvereinbarung zu den Rahmenbedingungen eines Bonus-Plans für die außertariflichen Angestellten der B.-H. AG". Diese Gesamtbetriebsvereinbarung, die unstreitig auf den Kläger Anwendung findet, enthält unter anderem folgende Regelungen:   

Geltungsbereich   

Die vorliegende Betriebsvereinbarung gilt für alle außertariflich eingestuften Mitarbeiter der B.-H. AG, sofern sie nicht der Gruppe der Leitenden Angestellten zugeordnet sind.
  
Grundsätzliches   

Die Mitarbeiter nehmen am wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens durch Erhalt eines Bonus teil.   

Grundlage und Rahmen dieser Gesamtbetriebsvereinbarung bildet die konzernweit geltende jeweilige Bonus-Richtlinie; z. Z. Bonusrichtlinie 2003.   
Der Bonus ist eine freiwillige, variable Vergütungskomponente, die zusätzlich zum vertraglichen Arbeitsentgelt für das vergangene Geschäftsjahr (z. Z. Kalenderjahr) gezahlt wird. Auch bei wiederholter Gewährung einer Bonuszahlung besteht keine Verpflichtung des Unternehmens für die Zukunft zur Zahlung einer Bonuszahlung.   

Über die Gewährung einer Bonuszahlung und deren inhaltliche Bedingungen, z. B. die Definition und Festlegung der Unternehmenszielerreichungs- und Bonus-Auszahlungsgrade (sogen. Payout-Grades) sowie die Festlegung der individuellen Leistungsfaktoren (sogenannte Merit Ratings) in den jeweiligen Leistungsbeurteilungskategorien, entscheidet der Vorstand dem Grunde und der Höhe nach für das jeweilige Geschäftsjahr neu.   
Aufbau und Berechnung der Bonuszahlung 
 
In die Berechnung der potentiell möglichen Bonuszahlung fließen ein:   
- Die jeweiligen Kennzahlen zur Unternehmenszielerreichung   
- Bonus-Auszahlungsgrade (Payout-Grade)   
- Gewichtung der Kennzahlen   
- Mitarbeiterbezogene Leistungseinschätzung in Kategorien   
(z.B. at target/exceed)   
- Individueller Leistungsfaktor (Merit Rating)   
- Funktions-Einkommensbandmitte je Vertragsstufe in €   
- Anteil variables Einkommen (Bonus) in % der FE-Bandmitte   

Auszahlung des Bonus   

Die Auszahlung des Bonus erfolgt im April, spätestens Mai, in dem auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres nach Vorliegen des finanziellen Ergebnisses des Unternehmens.   
4.2. Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalenderjahres endet, erhalten den Bonus zeitnah zum Austrittstermin ausgezahlt (Ausnahmen s. Protokollnotiz). Sofern keine abweichende Regelungen getroffen werden, wird ein Unternehmenszielerreichungsgrad von 100 % zu Grunde gelegt." Wegen des Inhalts der Gesamtbetriebsvereinbarung im Einzelnen wird auf Bl. 76 - 79 der Akte Bezug genommen, wegen eines Teil der Protokollnotiz zu dieser Gesamtbetriebsvereinbarung auf Bl. 80 - 82 der Akte.   

Ausweislich Ziffer 2 b der Protokollnotiz zur Gesamtbetriebsvereinbarung ist dann, wenn keine Leistungseinschätzung möglich ist (Beurteilungszeitraum
 

Gesetze

Gesetze

1 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

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