Architekt: Besondere Sorgfaltspflichten bei Ausführungen nach Fremdangaben
published on 04/12/2012 11:28
Architekt: Besondere Sorgfaltspflichten bei Ausführungen nach Fremdangaben
Artikel zu passenden Rechtsgebieten
AoLs
Authors
Die Sorgfaltspflichten des Architekten sind insbesondere dann verschärft, wenn die Ausführungen des Bauwerks nicht nach seinen eigenen Angaben, sondern nach denen eines Dritten erfolgt.
Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun bestätigt und die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil zurückgewiesen. Der betroffene Architekt hatte festgestellt, dass eine frisch gegossene Betonplatte durch Regen beschädigt war. Um eine Staubbildung im Fußbodenbereich zu vermeiden, sollte eine besondere Beschichtung aufgetragen werden. Diese Beschichtung platzte später ab. Die Richter entschieden, dass es vor dem Auftragen der Beschichtung erforderlich gewesen wäre, die Betonoberfläche abzustrahlen. Das vom Unternehmer vorgeschlagene und durchgeführte Schleifen und Fegen sei nicht ausreichend gewesen, um eine Haftung der Beschichtung zu gewährleisten. Der Architekt hätte sich nicht auf die Angaben des Unternehmers verlassen dürfen. Es hätte der besonderen Sorgfaltspflicht entsprochen, hier zunächst die Angaben zu prüfen (OLG Rostock, 4 U 3/02; BGH, VII ZR 104/10).
Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Rostock hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun bestätigt und die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil zurückgewiesen. Der betroffene Architekt hatte festgestellt, dass eine frisch gegossene Betonplatte durch Regen beschädigt war. Um eine Staubbildung im Fußbodenbereich zu vermeiden, sollte eine besondere Beschichtung aufgetragen werden. Diese Beschichtung platzte später ab. Die Richter entschieden, dass es vor dem Auftragen der Beschichtung erforderlich gewesen wäre, die Betonoberfläche abzustrahlen. Das vom Unternehmer vorgeschlagene und durchgeführte Schleifen und Fegen sei nicht ausreichend gewesen, um eine Haftung der Beschichtung zu gewährleisten. Der Architekt hätte sich nicht auf die Angaben des Unternehmers verlassen dürfen. Es hätte der besonderen Sorgfaltspflicht entsprochen, hier zunächst die Angaben zu prüfen (OLG Rostock, 4 U 3/02; BGH, VII ZR 104/10).
Show what you know!
41 Artikel zu passenden Rechtsgebieten
moreResultsText
24/05/2018 07:40
Gibt es keine technische Norm, die eine beklagte Mangelerscheinung regelt, kann ein Gericht mittels „Ohrenschein“ ermitteln, ob der Mangel wirklich vorliegt – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Baurecht Berlin
SubjectsHaftung
25/02/2011 11:06
Ein Architekt haftet
SubjectsHaftung
29/05/2010 15:15
Anwalt für Baurecht - Architektenrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
SubjectsHaftung
21/06/2012 10:49
die zutreffende Kostenermittlung gehört zu den Grundleistungen eines Architekten-OLG Frankfurt a.M. vom 15.12.11-Az:12 U 71/10
SubjectsHaftung
Artikel zu Haftung