Architektenhaftung: Gesamtschuldnerische Haftung von Architekt und Statiker bei fehlenden Dehnfugen
Es ist eine einfache bauphysikalische Grundregel, dass sich verschiedene Baustoffe thermisch bedingt unterschiedlich ausdehnen.
Diese Kenntnis kann nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf sowohl von einem Statiker als auch von einem Architekten vorausgesetzt werden. Daher hafte der Architekt dem Bauherrn gesamtschuldnerisch mit dem Statiker, wenn er nicht erkannt hat, dass die vom Statiker vorgegebene Konstruktion einer Balkonbrüstung aufgrund der thermisch bedingten Längenbewegungen der verschiedenen Baumaterialien (hier: Betonringbalken auf Porotonmauerwerk) ohne die Anordnung von Dehnungsfugen zu Zwängungen und damit zu Rissbildungen führt (OLG Düsseldorf, I-21 U 38/05).
Artikel zu passenden Rechtsgebieten
Artikel zu Haftung
Architektenrecht: Keine Haftung bei Leistungserbringung auf Abruf
15.12.2011
Vereinbaren Auftraggeber und Planer, dass Letzterer nach dem Einreichen der Genehmigungsplanung nur noch auf Abruf tätig werden und seine
Architektenrecht: Genehmigungsplanung muss dauerhaft genehmigungsfähig sein
27.09.2007
Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Architekt: Beratungspflicht zu entstehenden Baukosten
30.10.2011
Es gehört zu den Aufgaben eines Architekten, den Bauherrn über die voraussichtlichen Baukosten zu beraten-OLG Hamm, I-24 U 151/04
Architektenrecht: Haftungsbegrenzung bei Beauftragung eines Sonderfachmanns
25.08.2009
Rechtsanwalt für Bau- und Architektenrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Architektenhaftung: Zuziehung eines Spezialisten lässt Haftung nicht automatisch entfallen
30.10.2009
Anwalt für Architektenrecht - Baurecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB