Architektenhaftung: Gesamtschuldnerische Haftung von Architekt und Statiker bei fehlenden Dehnfugen

bei uns veröffentlicht am31.08.2007

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Es ist eine einfache bauphysikalische Grundregel, dass sich verschiedene Baustoffe thermisch bedingt unterschiedlich ausdehnen.

Diese Kenntnis kann nach Ansicht des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf sowohl von einem Statiker als auch von einem Architekten vorausgesetzt werden. Daher hafte der Architekt dem Bauherrn gesamtschuldnerisch mit dem Statiker, wenn er nicht erkannt hat, dass die vom Statiker vorgegebene Konstruktion einer Balkonbrüstung aufgrund der thermisch bedingten Längenbewegungen der verschiedenen Baumaterialien (hier: Betonringbalken auf Porotonmauerwerk) ohne die Anordnung von Dehnungsfugen zu Zwängungen und damit zu Rissbildungen führt (OLG Düsseldorf, I-21 U 38/05).

 

 

 

 

 

 

 

 

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(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

(1) Die Ausübung eines Gewerbes ist von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragten Person in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Untersagung kann auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden, soweit die festgestellten Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Gewerbetreibende auch für diese Tätigkeiten oder Gewerbe unzuverlässig ist. Das Untersagungsverfahren kann fortgesetzt werden, auch wenn der Betrieb des Gewerbes während des Verfahrens aufgegeben wird.

(2) Dem Gewerbetreibenden kann auf seinen Antrag von der zuständigen Behörde gestattet werden, den Gewerbebetrieb durch einen Stellvertreter (§ 45) fortzuführen, der die Gewähr für eine ordnungsgemäße Führung des Gewerbebetriebes bietet.

(3) Will die Verwaltungsbehörde in dem Untersagungsverfahren einen Sachverhalt berücksichtigen, der Gegenstand der Urteilsfindung in einem Strafverfahren gegen einen Gewerbetreibenden gewesen ist, so kann sie zu dessen Nachteil von dem Inhalt des Urteils insoweit nicht abweichen, als es sich bezieht auf

1.
die Feststellung des Sachverhalts,
2.
die Beurteilung der Schuldfrage oder
3.
die Beurteilung der Frage, ob er bei weiterer Ausübung des Gewerbes erhebliche rechtswidrige Taten im Sinne des § 70 des Strafgesetzbuches begehen wird und ob zur Abwehr dieser Gefahren die Untersagung des Gewerbes angebracht ist.
Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. Die Entscheidung über ein vorläufiges Berufsverbot (§ 132a der Strafprozeßordnung), der Strafbefehl und die gerichtliche Entscheidung, durch welche die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt wird, stehen einem Urteil gleich; dies gilt auch für Bußgeldentscheidungen, soweit sie sich auf die Feststellung des Sachverhalts und die Beurteilung der Schuldfrage beziehen.

(3a) (weggefallen)

(4) Vor der Untersagung sollen, soweit besondere staatliche Aufsichtsbehörden bestehen, die Aufsichtsbehörden, ferner die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Handwerkskammer und, soweit es sich um eine Genossenschaft handelt, auch der Prüfungsverband gehört werden, dem die Genossenschaft angehört. Ihnen sind die gegen den Gewerbetreibenden erhobenen Vorwürfe mitzuteilen und die zur Abgabe der Stellungnahme erforderlichen Unterlagen zu übersenden. Die Anhörung der vorgenannten Stellen kann unterbleiben, wenn Gefahr im Verzuge ist; in diesem Falle sind diese Stellen zu unterrichten.

(5) (weggefallen)

(6) Dem Gewerbetreibenden ist von der zuständigen Behörde auf Grund eines an die Behörde zu richtenden schriftlichen oder elektronischen Antrages die persönliche Ausübung des Gewerbes wieder zu gestatten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß eine Unzuverlässigkeit im Sinne des Absatzes 1 nicht mehr vorliegt. Vor Ablauf eines Jahres nach Durchführung der Untersagungsverfügung kann die Wiederaufnahme nur gestattet werden, wenn hierfür besondere Gründe vorliegen.

(7) Zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Gewerbetreibende eine gewerbliche Niederlassung unterhält oder in den Fällen des Absatzes 2 oder 6 unterhalten will. Bei Fehlen einer gewerblichen Niederlassung sind die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll. Für die Vollstreckung der Gewerbeuntersagung sind auch die Behörden zuständig, in deren Bezirk das Gewerbe ausgeübt wird oder ausgeübt werden soll.

(7a) Die Untersagung kann auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden. Das Untersagungsverfahren gegen diese Personen kann unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden. Die Absätze 1 und 3 bis 7 sind entsprechend anzuwenden.

(8) Soweit für einzelne Gewerbe besondere Untersagungs- oder Betriebsschließungsvorschriften bestehen, die auf die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden abstellen, oder eine für das Gewerbe erteilte Zulassung wegen Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zurückgenommen oder widerrufen werden kann, sind die Absätze 1 bis 7a nicht anzuwenden. Dies gilt nicht für die Tätigkeit als vertretungsberechtigte Person eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person sowie für Vorschriften, die Gewerbeuntersagungen oder Betriebsschließungen durch strafgerichtliches Urteil vorsehen.

(9) Die Absätze 1 bis 8 sind auf Genossenschaften entsprechend anzuwenden, auch wenn sich ihr Geschäftsbetrieb auf den Kreis der Mitglieder beschränkt; sie finden ferner Anwendung auf den Handel mit Arzneimitteln, mit Losen von Lotterien und Ausspielungen sowie mit Bezugs- und Anteilscheinen auf solche Lose und auf den Betrieb von Wettannahmestellen aller Art.

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

(1) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt, insbesondere dem Trunke ergeben ist oder befürchten läßt, daß er Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausbeuten wird oder dem Alkoholmißbrauch, verbotenem Glücksspiel, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit Vorschub leisten wird oder die Vorschriften des Gesundheits- oder Lebensmittelrechts, des Arbeits- oder Jugendschutzes nicht einhalten wird,
2.
die zum Betrieb des Gewerbes oder zum Aufenthalt der Beschäftigten bestimmten Räume wegen ihrer Lage, Beschaffenheit, Ausstattung oder Einteilung für den Betrieb nicht geeignet sind, insbesondere den notwendigen Anforderungen zum Schutze der Gäste und der Beschäftigten gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit oder den sonst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung notwendigen Anforderungen nicht genügen oder
2a.
die zum Betrieb des Gewerbes für Gäste bestimmten Räume von behinderten Menschen nicht barrierefrei genutzt werden können, soweit diese Räume in einem Gebäude liegen, für das nach dem 1. November 2002 eine Baugenehmigung für die erstmalige Errichtung, für einen wesentlichen Umbau oder eine wesentliche Erweiterung erteilt wurde oder das, für den Fall, dass eine Baugenehmigung nicht erforderlich ist, nach dem 1. Mai 2002 fertig gestellt oder wesentlich umgebaut oder erweitert wurde,
3.
der Gewerbebetrieb im Hinblick auf seine örtliche Lage oder auf die Verwendung der Räume dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder sonst erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Allgemeinheit befürchten läßt,
4.
der Antragsteller nicht durch eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, daß er oder sein Stellvertreter (§ 9) über die Grundzüge der für den in Aussicht genommenen Betrieb notwendigen lebensmittelrechtlichen Kenntnisse unterrichtet worden ist und mit ihnen als vertraut gelten kann.
Die Erlaubnis kann entgegen Satz 1 Nr. 2a erteilt werden, wenn eine barrierefreie Gestaltung der Räume nicht möglich ist oder nur mit unzumutbaren Aufwendungen erreicht werden kann.

(2) Wird bei juristischen Personen oder nichtrechtsfähigen Vereinen nach Erteilung der Erlaubnis eine andere Person zur Vertretung nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag berufen, so ist dies unverzüglich der Erlaubnisbehörde anzuzeigen.

(3) Die Landesregierungen können zur Durchführung des Absatzes 1 Nr. 2 durch Rechtsverordnung die Mindestanforderungen bestimmen, die an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume im Hinblick auf die jeweilige Betriebsart und Art der zugelassenen Getränke oder Speisen zu stellen sind. Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung

a)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2a Mindestanforderungen bestimmen, die mit dem Ziel der Herstellung von Barrierefreiheit an die Lage, Beschaffenheit, Ausstattung und Einteilung der Räume zu stellen sind, und
b)
zur Durchführung des Absatzes 1 Satz 2 die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Falles der Unzumutbarkeit festlegen.
Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die Ermächtigung auf oberste Landesbehörden übertragen.

(1) Die Erlaubnis zum Betrieb eines Gaststättengewerbes ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, daß bei ihrer Erteilung Versagungsgründe nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 vorlagen.

(2) Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 rechtfertigen würden.

(3) Sie kann widerrufen werden, wenn

1.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter die Betriebsart, für welche die Erlaubnis erteilt worden ist, unbefugt ändert, andere als die zugelassenen Räume zum Betrieb verwendet oder nicht zugelassene Getränke oder Speisen verabreicht oder sonstige inhaltliche Beschränkungen der Erlaubnis nicht beachtet,
2.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Auflagen nach § 5 Abs. 1 nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt,
3.
der Gewerbetreibende seinen Betrieb ohne Erlaubnis durch einen Stellvertreter betreiben läßt,
4.
der Gewerbetreibende oder sein Stellvertreter Personen entgegen einem nach § 21 ergangenen Verbot beschäftigt,
5.
der Gewerbetreibende im Fall des § 4 Abs. 2 nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Berufung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
6.
der Gewerbetreibende im Fall des § 9 Satz 3 nicht innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des Stellvertreters den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringt,
7.
die in § 10 Satz 1 und 2 bezeichneten Personen nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Weiterführung den Nachweis nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 erbringen.

(4) Die Absätze 1, 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 gelten entsprechend für die Rücknahme und den Widerruf der Stellvertretungserlaubnis.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

Tenor

I.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin betreibt auf der Grundlage einer Gaststättenerlaubnis vom 28. Oktober 2005 in F. eine Schank- und Speisewirtschaft; sie wehrt sich gegen den sofortigen Vollzug des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis und die zwangsgeldbewerte Anordnung des Landratsamts D., die Gaststätte sofort zu schließen. In den Jahren 2006 bis 2013 führten Kontrollen der Lebensmittelüberwachungsbehörde wiederholt zu Beanstandungen des Gaststättenbetriebs. Sie betrafen Hygienemängel (Betriebskontrollen am 22.12.2006, 9.9.2008, 5.7.2010, 4.8.2010 [Nachkontrolle], 3.12.2013, und 5.12.2013 [Nachkontrolle]), einen Verstoß gegen die Preisangabeverordnung (8.2.2007) und weitere, zusammen mit den Hygienemängeln festgestellte Beanstandungsgründe. Mit Schreiben vom 31. August 2012 wurde die Antragstellerin ermahnt, dass ihre gaststättenrechtliche Zuverlässigkeit einen „kritischen Zustand“ erreicht habe und dass sie bei weiteren Verfehlungen eine Untersagung der Ausübung des Gewerbes zu erwarten habe. Das Landratsamt führte zur Begründung der Mahnung mehrere Verstöße an, die jeweils mit einem Bußgeld geahndet worden waren (Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz: Bußgeldbescheid vom 14.5.2012; Verstoß gegen das Gesundheitsschutzgesetz: Bußgeldbescheid vom 25.4.2012; Verstoß gegen lebensmittelrechtliche Hygienevorschriften: Bußgeldbescheid vom 16.2.2012; Verstoß gegen das Infektionsschutzgesetz: Bußgeldbescheid vom 16.2.2012; Verstoß gegen das Alkoholabgabeverbot an erkennbar Betrunkene: Bußgeldbescheid vom 16.2.2012).

Die bei der planmäßigen Kontrolle am 3. Dezember 2013 festgestellten Mängel nahm das Landratsamt zum Anlass, die Antragstellerin mit Schreiben vom 4. Dezember 2013 wegen des beabsichtigten Widerrufs der Gaststättenerlaubnis anzuhören und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 13.12.2013 zu gewähren; dieses Anhörungsschreiben wurde der Antragstellerin bei der Nachkontrolle am 5. Dezember 2013 ausgehändigt. Da indes die zwei Tage zuvor beanstandeten Mängel größtenteils noch nicht behoben sowie zwei weitere Beanstandungen auszusprechen waren, wurde am Nachmittag desselben Tags (5.12.2013) telefonisch gegenüber der Antragstellerin die sofortige Schließung des Lokals angeordnet. Bei einer Vorsprache der Antragstellerin im Landratsamt am 6. Dezember 2013 wurde die Anordnung der Lokalschließung - gegen Unterschrift der Antragstellerin - schriftlich bestätigt und insoweit ein förmlicher Bescheid angekündigt. Mit dem streitgegenständlichen Bescheid vom 6. Dezember 2013 (zugestellt am 10.12.2013) widerrief das Landratsamt die der Antragstellerin erteilte gaststättenrechtliche Erlaubnis (Nr. 1 des Bescheids) und ordnete - unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgelds (2.000 €) - die sofortige Schließung des Gaststättenbetriebs an (Nrn. 2, 3 und 4). Zur Begründung listete das Landratsamt die am 3. Dezember 2013 festgestellten Mängel im Einzelnen auf und führte weiter aus, die vorgefundenen Hygienemängel, vor allem im Hinblick auf verdorbene Lebensmittel, gefährdeten die Gesundheit der Verbraucher. Die Anordnung des Lebensmittelüberwachungsbeamten am 3. Dezember 2013, sofort eine Grundreinigung des Betriebs vorzunehmen und unverzüglich alle nicht verkehrsfähigen Lebensmittel zu entfernen, sei bis zur angekündigten Nachkontrolle am 5. Dezember 2013 nicht befolgt worden; der Betrieb sei genauso verunreinigt gewesen wie am 3. Dezember 2013. Statt dass die Lebensmittel mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum entsorgt gewesen seien, habe der Kontrolleur weitere Lebensmittel mit abgelaufenem Mindesthaltbarkeitsdatum bzw. Verbrauchsdatum im Kühlraum gefunden.

Die Antragstellerin hat gegen den Bescheid vom 6. Dezember 2013 Anfechtungsklage erhoben, über die noch nicht entschieden wurde. Außerdem beantragte sie, die aufschiebende Wirkung der Klage wieder herzustellen. Mit Beschluss vom 3. Januar 2014 lehnte das Bayerische Verwaltungsgericht Regensburg den Antrag ab.

Mit der Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie trägt vor, entgegen der Annahme des Landratsamts und des Verwaltungsgerichts habe die Antragstellerin nicht jahrelang massiv gegen Vorschriften des Gesundheits- und des Lebensmittelrechts verstoßen, so dass sie als unzuverlässig angesehen werden könne. Die bei verschiedenen Betriebskontrollen festgestellten Verstöße seien nur von geringer Zahl und nicht schwerwiegend, sondern wegen außergewöhnlicher Umstände nur als „Augenblicksversagen“ zu werten. Bei der Routinekontrolle am 3. Dezember 2013 sei der Antragstellerin keine Nachkontrolle am 5. Dezember 2013 angekündigt worden; allenfalls habe es bei dieser Kontrolle ein Missverständnis zwischen der Antragstellerin und dem Kontrolleur über den Zeitpunkt der Nachkontrolle gegeben.

Außerdem habe die Antragstellerin bei der Kontrolle am 3. Dezember 2013 dem Bediensteten des Landratsamts ausführlich geschildert, weshalb sie wegen terminlicher und familiärer Schwierigkeiten mehr Zeit für die angeordneten Maßnahmen benötige. Es treffe auch nicht zu, dass die Antragstellerin am 5. Dezember 2013 noch nicht mit der Reinigung begonnen habe. Sie habe lediglich „falsche Prioritäten gesetzt“ und die Entsorgung überlagerter Lebensmittel nicht als vordringliche Maßnahme zuerst erledigt. Die Antragstellerin habe bereits am 2. Dezember 2013 mit ihrer Tochter vereinbart gehabt, dass am 6. Dezember 2013 nachmittags ein Großputz in der Gaststätte sein solle; nach dieser Aktion hätte die Tochter künftig regelmäßig zweimal wöchentlich zum Saubermachen kommen sollen (hierzu legt die Antragstellerin eine schriftliche Erklärung ihrer Tochter vor).

Der Antragsgegner hat die Zurückweisung der Beschwerde beantragt und sowohl der rechtlichen Würdigung der Antragstellerin als auch Teilen ihrer Sachverhaltsdarstellung widersprochen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten und die Verwaltungsverfahrensakten Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Darlegungen der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit von Nrn. 1 und 2 des Bescheids vom 6. Dezember 2013 überwiegt das Aufschubinteresse der Antragstellerin.

1. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 i. V. m. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG hält einer gerichtlichen Nachprüfung voraussichtlich stand. Die gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit der Antragstellerin im Sinn von § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG ergibt sich aus ihren zahlreichen, unter Nr. II der Gründe im angefochtenen Bescheid des Landratsamts vom 6. Dezember 2013 genannten Verstößen und aus der berechtigten Sorge, dass solche Verfehlungen auch künftig zu erwarten sind. Die festgestellten Mängel vom Dezember 2006 bis zu den jüngsten streitgegenständlichen Kontrollen im Dezember 2013 sind in der Akte des Landratsamts dokumentiert (im Einzelnen: Kontrollen am 22.12.2006, 8.2.2007, 9.9.2008, 5.7.2010, 4.8.2010 [Nachkontrolle], 9.11.2011, 3.12.2013, 5.12.2013 [Nachkontrolle]). Keine der Kontrollen verlief ohne Beanstandungen. Zu den im angefochtenen Bescheid aufgelisteten Verstößen kommen noch zwei weitere Verstöße hinzu, die mit Bußgeldbescheiden vom 25. April 2012 und 14. Mai 2012 geahndet wurden. Sie betrafen Ordnungswidrigkeiten nach dem Gesundheitsschutzgesetz (die Antragstellerin hatte das Rauchen in ihrer Gaststätte nicht unterbunden, Bußgeldbescheid vom 25.4.2012) bzw. gegen das Jugendschutzgesetz (die Antragstellerin hatte bei einer öffentlichen Tanzveranstaltung in ihrer Gaststätte die Anwesenheit von Jugendlichen unter 18 Jahren ohne Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder Personensorgeberechtigten nicht wirksam unterbunden, Bußgeldbescheid vom 14.5.2012). Zwar hat es einerseits zwischen der Betriebskontrolle vom 9. November 2011, die den streitgegenständlichen Kontrollen am 3. und 5. Dezember 2013 vorangegangen ist, keine aktenkundigen Mängel in Bezug auf lebensmittelrechtliche Vorschriften und Hygieneanforderungen gegeben. Doch existiert andererseits kein Ergebnisprotokoll über eine Kontrolle, bei der es keine Beanstandungen gegeben hätte; auch die Antragstellerin hat Gegenteiliges nicht geltend gemacht.

Die geltend gemachten Beschwerdegründe erschöpfen sich nahezu darin, die von der Antragstellerin begangenen Verstöße gegen ihre gaststättenrechtlichen Pflichten als weniger schwerwiegend darzustellen, als vom Landratsamt und - ihm folgend - dem Verwaltungsgericht angenommen. Dem kann nicht gefolgt werden. Insgesamt ist der Beschwerdevortrag der Antragstellerin, wonach bei den Betriebskontrollen seit dem Jahr 2006 nur wenige Verstöße festgestellt worden seien, die außerdem alle eher unbedeutend und nur aufgrund außergewöhnlicher, sich wahrscheinlich nicht wiederholender Umstände eingetreten seien, aus den Akten nicht nachvollziehbar. Im Gegenteil lässt sich anhand der Unterlagen wie ein „roter Faden“ erkennen, dass die Antragstellerin mindestens seit der - etwa ein Jahr nach der Erteilung der Gaststättenerlaubnis stattgefundenen - Kontrolle am 22. Dezember 2006 in vielerlei Hinsicht zur Erfüllung ihrer gaststättenrechtlichen Pflichten unfähig und/oder unwillig gewesen ist, wobei Schwerpunkte der Mängel die Sauberkeit des Betriebs insgesamt und der Umgang mit lebensmittelrechtlichen Vorschriften sind, die dem Gesundheitsschutz dienen. So fanden sich bei der planmäßigen Routinekontrolle am 3. Dezember 2013 in der Küche Schäden am Mauerwerk, Spinnweben unter den Arbeitstischen und ein allgemein unsauberer Zustand; die Spülküche war verschmutzt; in der Kühlzelle hatte der Verdampfer rostige Stellen, das Ventilatorgitter war schimmlig; im Schankraum fanden sich den Hygienevorschriften nicht entsprechende, weil schadhafte oder aus rohem Holz gefertigte Möbelstücke. Schon die Art der - allein bei dieser Kontrolle festgestellten - Mängel widerlegt die Entschuldigung der Antragstellerin, es handle sich um ein „Augenblicksversagen“ wegen ungewöhnlicher, nicht wiederholbarer Umstände. Zwar kann der Vortrag der Antragstellerin zutreffen, wonach man ihr zu Unrecht vorwerfe, sie habe bei der - von ihr unerwarteten - Nachkontrolle am 5. Dezember 2013 mit den am 3. Dezember 2013 angeordneten Reinigungsarbeiten noch nicht einmal begonnen gehabt. Denn die am 3. Dezember 2013 beanstandeten Mängel „Ventilatorgitter schimmlig“ und „rostige Stellen an der Decke vor dem Verdampfer“ (vgl. Nrn. 3.2 und 3.3 der Detailfeststellungen vom 3.12.2013) sind im Protokoll vom 5. Dezember 2013 nicht mehr aufgeführt. Allerdings betrifft die Schimmelbildung am Ventilatorgitter - verglichen mit den übrigen, bei der Nachkontrolle unverändert vorhandenen, mit Fotos dokumentierten und die Sauberkeit der Räume betreffenden Mängeln - nur einen kleinen, für den Gesamteindruck der Gaststätte nicht entscheidenden Teil.

Abgesehen davon, dass der Beschwerdevortrag der Antragstellerin größtenteils sich nicht von dem unterscheidet, was bereits Gegenstand des angegriffenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts gewesen ist, kann dieses Vorbringen die Antragstellerin auch nicht entlasten. Namentlich der Erklärung der Antragstellerin, sie sei von einer erst am Donnerstag, 12. Dezember 2013 (anstatt am 5.12.2013) stattfindenden Nachkontrolle ausgegangen, hat das Landratsamt in seiner Stellungnahme vom 4. Februar 2014 widersprochen und substantiiert ausgeführt, die Ankündigung einer Nachkontrolle bereits zwei Tage später sei unmissverständlich gewesen, zumal der Beamte gegenüber der Antragstellerin noch angemerkt habe, dass sie dann bei der von der Antragstellerin gewünschten Vorverlegung der Nachkontrolle, die der Beamte eigentlich am Montag, 9. Dezember 2013, vornehmen wollte, recht wenig Zeit zur Behebung der Mängel habe. Dem ist die Antragstellerin auch in ihren weiteren Schriftsätzen vom 3. März 2014 und 23. April 2014 nicht mehr entgegen getreten. Selbst wenn aber tatsächlich ein Missverständnis über den Zeitpunkt der zu erwartenden Nachkontrolle vorgelegen hätte, so würden die aktenkundigen Tatsachen das Verhalten der Antragstellerin nicht in einem wesentlich milderen Licht erscheinen lassen. Denn in der Gesamtschau zusammen mit den früheren, stets ähnlich gelagerten hygiene- und lebensmittelrechtlichen Mängeln läge dann der Verdacht nahe, dass unhygienische und teils sogar gesundheitsgefährdende Zustände in der Gaststätte der Antragstellerin über weite Zeiträume geradezu der „Normalzustand“ gewesen sind und jeweils nur nach entsprechender Aufforderung und gerade noch so „rechtzeitig“ behoben wurden, um bei einer angekündigten Nachkontrolle nicht nochmals „negativ aufzufallen“. Allein die am 3. Dezember 2013 festgestellten Verunreinigungen unter den Arbeitstischen hätten - auch ohne ausdrückliche Anordnung des Kontrolleurs und unabhängig von dem (nach erstmaligem Vortrag im Beschwerdeverfahren) am 6. Dezember 2013 beabsichtigten „Großputz“ - Anlass zur sofortigen Reinigung sein müssen.

Abgesehen davon erscheint die Aussage, dass die Antragstellerin diesen „Großputz“ mit ihrer Tochter schon am 2. Dezember 2013 vereinbart haben will, trotz der zur Glaubhaftmachung vorgelegten schriftlichen Erklärung der Tochter nicht nur dem Antragsgegner (Stellungnahme des Landratsamts vom 4.2.2014), sondern auch dem Verwaltungsgerichtshof als Schutzbehauptung. Die Antragstellerin hat insoweit dem Vortrag des Landratsamts nicht widersprochen, wonach sie von diesem „Großputz“ vor dem Erlass des angefochtenen Bescheids bei allen Gelegenheiten (bei Kontrollen am 3. und 5.12.2013, telefonisch am 5.12.2013 und bei der Vorsprache im Landratsamt am 6.12.2013 vormittags) nicht das Geringste erwähnt habe. Die Antragstellerin will dies und den Umstand, dass sie selbst im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hiervon nichts erwähnt hat, damit erklären, dass sich die Antragstellerin der Wichtigkeit des Umstands (vereinbarter „Großputz“) nicht bewusst gewesen sei und dass ihre Bevollmächtigte wegen der Eilbedürftigkeit der Schriftsatzanfertigung insoweit nicht näher nachgefragt und zuvor auch keine Akteneinsicht genommen habe. Im Übrigen sei die Antragstellerin wegen der getroffenen oder angekündigten harten Entscheidungen des Landratsamts (Betriebsschließung, Widerruf der Gaststättenerlaubnis) verwirrt, schockiert und verzweifelt und zu einem sachgerechten und vollständigen Vortrag unfähig gewesen (Schriftsatz vom 3.3.2014). Dies überzeugt nicht, weil jedenfalls bei der Unterredung im Landratsamt am 6. Dezember 2013, die schwerpunktmäßig die Reinlichkeit in der Gaststätte der Antragstellerin betraf, sich ein Hinweis der Antragstellerin auf einen am Nachmittag desselben Tages eigentlich beabsichtigten Großputz ganz besonders aufgedrängt hätte und weil die Antragstellerin - nach unwidersprochenem Vortrag des Antragsgegners - sogar auf die Vorhaltungen im Landratsamt hin die Gegenfrage gestellt hat, was denn wäre, wenn sie jetzt zu putzen anfange (Stellungnahme des Landratsamts vom 4.2.2014, S. 2 oben). Die Antragstellerin hat sich auch nicht zu dem - insoweit berechtigten - Hinweis des Landratsamts in der Stellungnahme vom 8. April 2014 geäußert, wonach der von ihr als Erklärung für das Unterlassen der nötigen Reinigungsarbeiten angeführte „Schockzustand“ jedenfalls nicht vor Aushändigung des Anhörungsschreibens am 5. Dezember 2013 eingetreten sein könne und die Antragstellerin überdies bei der Vorsprache im Landratsamt am 6. Dezember 2013 nicht alleine gewesen sei, sondern in Begleitung eines Mannes, den sie als Schwiegersohn oder Freund ihrer Tochter bezeichnet habe.

Auch der weitere Beschwerdevortrag begegnet Glaubhaftigkeitszweifeln, demzufolge die Antragstellerin dem Landratsamt die bereits getroffenen Vorkehrungen für eine künftige beanstandungsfreie Betriebsführung (nämlich die Anstellung ihrer Tochter zur regelmäßigen Mithilfe im Betrieb) geschildert habe, was der Antragsgegner aber noch nicht einmal zur Kenntnis genommen habe (Schriftsatz vom 24.1.2014, S. 5, Abschn. 2). Das Landratsamt hat dieser Behauptung ausdrücklich widersprochen und hinzugefügt, von der Existenz der weiteren Tochter A. (neben der von der Antragstellerin früher erwähnten Tochter B.) habe man bislang überhaupt keine Kenntnis gehabt (Stellungnahme vom 4.2.2014, S. 2 Mitte). Es ist auch nicht plausibel, dass die Antragstellerin bei einer der Gelegenheiten zwischen dem 3. Dezember 2013 und dem Zugang des Bescheids vom 6. Dezember 2013 zwar das - nach dem Vortrag der Antragstellerin schon abgeschlossene - Beschäftigungsverhältnis mit der Tochter A. zur Sprache gebracht haben will, den in einem solchen Fall aber besonders naheliegenden Hinweis auf den vereinbarten „Großputz“ mit eben dieser Tochter als eher unwichtig unterlassen haben soll; folgerichtig erscheint es deshalb, dass sich die Antragstellerin zu diesem Gesichtspunkt auch in ihrem Schriftsatz vom 23. April 2014 nicht mehr geäußert hat.

Auch bezüglich weiterer Punkte überzeugt das Vorbringen der Antragstellerin nicht:

So versucht sie, die vom Landratsamt in der Verwendung überlagerter Lebensmittel gesehene Gesundheitsgefahr und somit auch die Schwere ihres eigenen Versagens mit der Behauptung zu relativieren, die Lebensmittel seien originalverpackt gewesen (Schriftsatz vom 24.1.2014). Unabhängig von der Frage, ob eine unversehrte Originalverpackung überhaupt die versehentliche Verwendung eines ungeeigneten Lebensmittels im Gaststättenbetrieb zuverlässig verhindern könnte (die absichtliche Verwendung kann dadurch offensichtlich nicht ausgeschlossen werden), erscheint die Behauptung der Antragstellerin ebenfalls als Schutzbehauptung. Das Landratsamt hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bei den Kontrollen am 3. und 5. Dezember 2013 ein Block Käse mit dem - gut drei Wochen zurück liegenden - Mindesthaltbarkeitsdatum „09.11.2013“ in geöffneter Packung, bereits angeschnitten und zum Abschneiden weiterer Stücke bereit lag; die angeschnittene Schmalseite dieses Käseblocks ist auf dem Foto auf Bl. 4 des Aktengehefts IV zu erkennen. Damit kann sich die Antragstellerin auch nicht mehr auf ein Mindesthaltbarkeitsdatum berufen. Das „Mindesthaltbarkeitsdatum“, auf das die Antragstellerin im Schriftsatz vom 23. April 2014 mit Nachdruck rekurriert, bezieht sich - wie allgemein bekannt ist - nur auf ungeöffnete Verpackungen (vgl. dazu z. B. die Internetseite des Niedersächs. Landesamts für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit: http://www.l...de/p...). Das Öffnen der Verpackung führt dazu, dass Sauerstoff, Feuchtigkeit oder Mikroorganismen Zugang zum Lebensmittel haben und damit seinen Verderb verursachen bzw. beschleunigen. Noch kritischer ist das „Verbrauchsdatum“, das bei sehr leicht verderblichen, aufgrund ihrer mikrobiologischen Beschaffenheit nach kurzer Zeit für die menschliche Gesundheit potentiell gefährlichen Lebensmitteln anstelle eines Mindesthaltbarkeitsdatums anzubringen ist. Bei abgelaufenem Verbrauchsdatum dürfen Lebensmittel nicht mehr in Verkehr gebracht werden, unabhängig davon, ob das Lebensmittel tatsächlich nicht mehr zum Verzehr geeignet ist oder die menschliche Gesundheit schädigen kann (§ 7 a Abs. 4 der Verordnung über die Kennzeichnung von Lebensmitteln - Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung - BGBl. I 1999, 2464); das Lebensmittel sollte auch nicht mehr verzehrt werden (vgl. hierzu z. B. die Internetseite des Bayer. Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit:

http://www.l...de/l...htm).

Die Antragstellerin lässt mit Schriftsatz vom 23. April 2014 vortragen, die am 3. Dezember 2013 vom Kontrolleur gefundene Packung Lachs mit dem abgelaufenen Verbrauchsdatum „26.08.2013“ (auf die auch im angegriffenen Bescheid vom 6.12.2013 eingegangen wird) habe sie nur zum Eigenverzehr gekauft und Lachs gehöre gar nicht zu ihrem Speisenangebot für Gäste, so dass Gäste insofern zu keiner Zeit gefährdet gewesen seien; dies habe sie auch dem Kontrolleur gesagt. Dieser neuartige Vortrag liegt jedenfalls außerhalb der Monatsfrist des § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO für die Darlegung der Gründe, auf deren Prüfung der Verwaltungsgerichtshof beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 S. 3 und 6 VwGO), er ist daher nicht beachtlich. Abgesehen davon offenbart der Umstand, dass die Antragstellerin den Ablauf des Verbrauchsdatums anscheinend mehr als drei Monate nicht bemerkt hat, eine ganz erstaunliche Nachlässigkeit der Antragstellerin beim „Hygienemanagement“, die völlig unabhängig davon besteht, ob der - nach Ablauf des Verbrauchsdatums gesundheitlich bedenkliche - Lachs ursprünglich nur zum Eigenverbrauch gekauft worden war. Vollständig unbeachtet lässt die Antragstellerin im Schriftsatz vom 23. April 2014, dass bei der Kontrolle am 5. Dezember 2013 nicht nur Lachs, sondern auch Geflügelfleisch mit abgelaufenem Verbrauchsdatum („Hähnchen-Ministeaks“, Verbrauchsdatum 15.11.2013) gefunden wurde (Foto auf Bl. 20 des Aktengehefts IV).

2. Der Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist bei gaststättenrechtlicher Unzuverlässigkeit nach dem Gesetz zwingend geboten; die Gaststättenbehörde hat insofern kein Ermessen. Unverhältnismäßig kann ein solcher Widerruf allenfalls in besonderen Ausnahmefällen sein; dafür ist vorliegend nichts ersichtlich.

3. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs der Gaststättenerlaubnis nach § 15 Abs. 2 GastG setzt im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG voraus, dass eine weitere Berufstätigkeit während der Dauer des Rechtsstreits konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt (BayVGH, B.v. 3.5.2013 - 22 CS 13.594 - juris, m. w. N.; BVerfG, B.v. 12.8.2003 - 1 BvR 1594/03 - NJW 2003, 3617). Die menschliche Gesundheit gehört zu den besonders wichtigen Gemeinschaftsgütern (vgl. z. B. BayVerfGH, E.v. 5.3.2013 - Vf. 123-VI-11 - BayVBl 2013, 463, Rn. 34); ihrem Schutz dienen die lebensmittelrechtlichen Anforderungen im Hinblick auf Hygiene und Sauberkeit im Umgang mit Lebensmitteln und in Bezug auf die Räumlichkeiten, in denen Lebensmittel gelagert und verarbeitet werden. Die geschilderten bisherigen jahrelangen Erfahrungen mit der Gaststättenführung durch die Antragstellerin zeigen, dass der Antragstellerin die Einsicht in die Notwendigkeit solcher Anforderungen oder/und die Fähigkeit fehlt, entsprechend zu handeln und die gebotene Hygiene und Reinlichkeit in ihrer Gaststätte zu gewährleisten. Der hieraus folgenden konkreten Gefährdung der menschlichen Gesundheit kann nur durch den sofortigen Vollzug der angefochtenen Entscheidung wirksam begegnet werden.

Kosten: § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwert: § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1, § 47 Abs. 1 GKG; Nrn. 1.5 und 54.1 des Streitwertkatalogs 2013.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als solche hat selbständig ihre Rechte und Pflichten; sie kann Eigentum und andere dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und verklagt werden.

(2) Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern derselben nur das Gesellschaftsvermögen.

(3) Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs.

(1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben.

(2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer

1.
als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) unterliegt,
2.
aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt,
3.
wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten
a)
des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung),
b)
nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten),
c)
der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des Aktiengesetzes,
d)
der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des Handelsgesetzbuchs, § 346 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des Publizitätsgesetzes oder
e)
nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr
verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist.
Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist.

(3) Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts.

(4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.

(5) Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.

(1) Die Bestellung der Geschäftsführer ist zu jeder Zeit widerruflich, unbeschadet der Entschädigungsansprüche aus bestehenden Verträgen.

(2) Im Gesellschaftsvertrag kann die Zulässigkeit des Widerrufs auf den Fall beschränkt werden, daß wichtige Gründe denselben notwendig machen. Als solche Gründe sind insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung anzusehen.

(3) Der Geschäftsführer hat das Recht, um den Widerruf seiner Bestellung zu ersuchen, wenn er wegen Mutterschutz, Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder Krankheit seinen mit der Bestellung verbundenen Pflichten vorübergehend nicht nachkommen kann und mindestens ein weiterer Geschäftsführer bestellt ist. Macht ein Geschäftsführer von diesem Recht Gebrauch, muss die Bestellung dieses Geschäftsführers

1.
widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach Ablauf des Zeitraums der in § 3 Absatz 1 und 2 des Mutterschutzgesetzes genannten Schutzfristen zugesichert werden,
2.
in den Fällen der Elternzeit, der Pflege eines Familienangehörigen oder der Krankheit widerrufen und dabei die Wiederbestellung nach einem Zeitraum von bis zu drei Monaten entsprechend dem Verlangen des Geschäftsführers zugesichert werden; von dem Widerruf der Bestellung kann abgesehen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
In den in Satz 2 Nummer 2 genannten Fällen kann die Bestellung des Geschäftsführers auf dessen Verlangen für einen Zeitraum von bis zu zwölf Monaten widerrufen werden. § 77a Absatz 2 findet auf Bestellungen während des Zeitraums nach den Sätzen 2 oder 3 keine Anwendung, wenn das Beteiligungsgebot ohne den Widerruf eingehalten wäre.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.