Architektenhaftung: Putzarbeiten müssen nicht besonders überwacht werden
Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden hat der Bundesgerichtshof (BGH) nun bestätigt, indem er die Nichtzulassungsbeschwerde des unterlegenen Bauherrn zurückwies. Dieser hatte seinen Architekten wegen nicht ausreichender Überwachung im Rahmen der Bauüberwachung auf Schadensersatz verklagt. Bei dem Bauvorhaben hatten sich Risse und Hohlstellen im Putz gebildet. Zudem war unklar, ob die erforderliche Aufbrennsperre tatsächlich eingebaut worden war. Nach Ansicht des Bauherrn müsse für diese Mängel auch der Architekt einstehen, da er die Putzarbeiten nicht hinreichend überwacht habe. Der Architekt dagegen meinte, Putzarbeiten seien als handwerkliche Selbstverständlichkeiten nicht besonders zu überwachen.
So sah es auch das OLG und wies die Klage ab. Der Architekt könne sich darauf verlassen, dass Putzarbeiten vom Bauunternehmer beherrscht würden. Die entsprechenden Arbeiten könnten selbstständig und ohne Anweisung des Architekten ausgeführt werden. Das gelte auch bei einem stark saugenden Untergrund, der eine besondere Behandlung benötige. Zudem handele es sich beim Innenputz vornehmlich um eine optische Baumaßnahme. Schon deshalb habe das Gewerk eine eher geringere Bedeutung und müsse nicht im Einzelnen überwacht werden (OLG Dresden, 10 U 1414/08; BGH, VII ZR 37/10).
So sah es auch das OLG und wies die Klage ab. Der Architekt könne sich darauf verlassen, dass Putzarbeiten vom Bauunternehmer beherrscht würden. Die entsprechenden Arbeiten könnten selbstständig und ohne Anweisung des Architekten ausgeführt werden. Das gelte auch bei einem stark saugenden Untergrund, der eine besondere Behandlung benötige. Zudem handele es sich beim Innenputz vornehmlich um eine optische Baumaßnahme. Schon deshalb habe das Gewerk eine eher geringere Bedeutung und müsse nicht im Einzelnen überwacht werden (OLG Dresden, 10 U 1414/08; BGH, VII ZR 37/10).
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