Architektenhaftung: Zuziehung eines Spezialisten lässt Haftung nicht automatisch entfallen
Schlägt ein mit der Bauüberwachung eines Spezialgewerks (hier: Glasfassade) beauftragter Architekt vor, Sonderfachleute zur Bauüberwachung beizuziehen, wird er hierdurch nicht ohne Weiteres von seiner Haftung freigestellt.
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. in einem Rechtsstreit. Die Richter machten deutlich, dass der Architekt weiterhin für die Bauüberwachung verantwortlich bleibe, wenn die Sonderfachleute nur einmal monatlich Stichproben durchführen würden. Notfalls müsse sich der Architekt die notwendigen Fachkenntnisse durch Befragen der Sonderfachleute beschaffen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun die Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung zurückgewiesen und die Entscheidung damit bestätigt (OLG Frankfurt a.M, 23 U 138/01; BGH, VII ZR 192/06).
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. in einem Rechtsstreit. Die Richter machten deutlich, dass der Architekt weiterhin für die Bauüberwachung verantwortlich bleibe, wenn die Sonderfachleute nur einmal monatlich Stichproben durchführen würden. Notfalls müsse sich der Architekt die notwendigen Fachkenntnisse durch Befragen der Sonderfachleute beschaffen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat nun die Nichtzulassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung zurückgewiesen und die Entscheidung damit bestätigt (OLG Frankfurt a.M, 23 U 138/01; BGH, VII ZR 192/06).
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