Architektenrecht: Abdichtungsarbeiten müssen intensiv überwacht werden
published on 27/04/2016 17:28
Architektenrecht: Abdichtungsarbeiten müssen intensiv überwacht werden
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Das musste sich ein Architekt vor dem Oberlandesgericht (OLG) Brandenburg sagen lassen. Dieser war vom Bauherrn nur damit beauftragt worden, kritische bzw. wichtige Bauarbeiten zu überwachen. Die Entlohnung erfolgte auf Stundenbasis.
Seine Haftung sei nach Ansicht des Gerichts aber nicht wegen der – im Vergleich zu der für die Objektüberwachung nach HOAI geschuldeten Vergütung – geringen Höhe des vereinbarten Honorars begrenzt. Der Haftungsumfang bestimme sich grundsätzlich nicht nach der Höhe der vereinbarten Vergütung. Er richte sich vielmehr nach dem vertraglichen Leistungssoll. Im vorliegenden Fall war ausschlaggebend, ob und mit welcher Intensität der Architekt die Arbeiten hat überprüfen müssen. Die handwerkliche Ausführung einer Bitumendickbeschichtung sei insbesondere bei „drückendem Wasser“ oder „aufstauendem Sickerwasser“ keine handwerkliche Selbstverständlichkeit, die nicht besonders überwacht werden müsse. Der Architekt hätte hier besondere Aufmerksamkeit walten lassen müssen. Weil er dies unterlassen habe, müsse er für die entstandenen Schäden haften.
Quelle: OLG Brandenburg, Urteil vom 22.12.2015, (Az.: 4 U 26/12).
Seine Haftung sei nach Ansicht des Gerichts aber nicht wegen der – im Vergleich zu der für die Objektüberwachung nach HOAI geschuldeten Vergütung – geringen Höhe des vereinbarten Honorars begrenzt. Der Haftungsumfang bestimme sich grundsätzlich nicht nach der Höhe der vereinbarten Vergütung. Er richte sich vielmehr nach dem vertraglichen Leistungssoll. Im vorliegenden Fall war ausschlaggebend, ob und mit welcher Intensität der Architekt die Arbeiten hat überprüfen müssen. Die handwerkliche Ausführung einer Bitumendickbeschichtung sei insbesondere bei „drückendem Wasser“ oder „aufstauendem Sickerwasser“ keine handwerkliche Selbstverständlichkeit, die nicht besonders überwacht werden müsse. Der Architekt hätte hier besondere Aufmerksamkeit walten lassen müssen. Weil er dies unterlassen habe, müsse er für die entstandenen Schäden haften.
Quelle: OLG Brandenburg, Urteil vom 22.12.2015, (Az.: 4 U 26/12).
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