Architektenrecht: Haftungsbegrenzung bei Beauftragung eines Sonderfachmanns

published on 25/08/2009 18:25
Architektenrecht: Haftungsbegrenzung bei Beauftragung eines Sonderfachmanns
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Rechtsanwalt für Bau- und Architektenrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Hat der Auftraggeber für einen konkreten spezifischen Bereich oder ein bestimmtes Gewerk einen Sonderfachmann mit der Objektüberwachung beauftragt, scheidet eine Haftung des Architekten in der Regel aus.

Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf ist die Haftung des Architekten jedoch weiterhin möglich, wenn Mängel für ihn offensichtlich werden oder das jeweilige Gewerk oder die betreffende Ausführung (zum Beispiel unzureichende Isolierung des Kachelofens im Bodenbereich) auch in seinen Wissensbereich fällt oder die Überprüfung einer fachgerechten Ausführung keine besonderen Kenntnisse erfordert (OLG Düsseldorf, 21 U 21/08).

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24/05/2018 07:40

Gibt es keine technische Norm, die eine beklagte Mangelerscheinung regelt, kann ein Gericht mittels „Ohrenschein“ ermitteln, ob der Mangel wirklich vorliegt – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Baurecht Berlin
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29/05/2010 15:15

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21/06/2012 10:49

die zutreffende Kostenermittlung gehört zu den Grundleistungen eines Architekten-OLG Frankfurt a.M. vom 15.12.11-Az:12 U 71/10
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