Architektenrecht: Haftungsbegrenzung bei Beauftragung eines Sonderfachmanns
published on 25/08/2009 18:25
Architektenrecht: Haftungsbegrenzung bei Beauftragung eines Sonderfachmanns
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Hat der Auftraggeber für einen konkreten spezifischen Bereich oder ein bestimmtes Gewerk einen Sonderfachmann mit der Objektüberwachung beauftragt, scheidet eine Haftung des Architekten in der Regel aus.
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf ist die Haftung des Architekten jedoch weiterhin möglich, wenn Mängel für ihn offensichtlich werden oder das jeweilige Gewerk oder die betreffende Ausführung (zum Beispiel unzureichende Isolierung des Kachelofens im Bodenbereich) auch in seinen Wissensbereich fällt oder die Überprüfung einer fachgerechten Ausführung keine besonderen Kenntnisse erfordert (OLG Düsseldorf, 21 U 21/08).
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf ist die Haftung des Architekten jedoch weiterhin möglich, wenn Mängel für ihn offensichtlich werden oder das jeweilige Gewerk oder die betreffende Ausführung (zum Beispiel unzureichende Isolierung des Kachelofens im Bodenbereich) auch in seinen Wissensbereich fällt oder die Überprüfung einer fachgerechten Ausführung keine besonderen Kenntnisse erfordert (OLG Düsseldorf, 21 U 21/08).
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