Architektenrecht: Keine Haftung bei Leistungserbringung auf Abruf

published on 15/12/2011 11:53
Architektenrecht: Keine Haftung bei Leistungserbringung auf Abruf
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Author’s summaryVereinbaren Auftraggeber und Planer, dass Letzterer nach dem Einreichen der Genehmigungsplanung nur noch auf Abruf tätig werden und seine
So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz in einem entsprechenden Fall. Als Konsequenz hafte der Planer nicht für Schäden am Bauwerk (hier Wasserschaden aufgrund einer zugefrorenen Zuleitung zur Heizungsanlage). Das gelte selbst, wenn der Architekt gegenüber dem Bauamt aus Kostengründen als Bauleiter benannt werde und im Vertrag mit dem Bauunternehmer als Bauüberwacher aufgeführt sei. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen, sodass die Entscheidung rechtskräftig ist (OLG Koblenz, 11 U 823/08; BGH, VII ZR 90/11).


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24/05/2018 07:40

Gibt es keine technische Norm, die eine beklagte Mangelerscheinung regelt, kann ein Gericht mittels „Ohrenschein“ ermitteln, ob der Mangel wirklich vorliegt – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Baurecht Berlin
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29/05/2010 15:15

Anwalt für Baurecht - Architektenrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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21/06/2012 10:49

die zutreffende Kostenermittlung gehört zu den Grundleistungen eines Architekten-OLG Frankfurt a.M. vom 15.12.11-Az:12 U 71/10
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