Architektenrecht: Schadenersatzpflicht bei vorsätzlicher Verwendung falschen Baumaterials
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
OLG Karlsruhe: Urteil vom 27.09.2011 - Az: 8 U 97/09
Sieht das Leistungsverzeichnis die Verwendung eines bestimmten Baumaterials (hier: Ziegel mit einer Rohdichteklasse von 1,4) vor, stellt die Anordnung beziehungsweise die Tolerierung des Einbaus eines anderen Baustoffs (hier: Ziegel mit einer Rohdichteklasse von 0,9) durch den Architekten eine pflichtwidrige Abweichung von dem vereinbarten Leistungssoll dar. Darin ist ein Planungsfehler zu sehen.
Aufgrund eines derartigen Planungsfehlers kann der Auftraggeber von dem Architekten Schadensersatz in Höhe des mit dem Austausch des mangelhaften Baumaterials verbundenen Aufwands verlangen.
Gegenüber einem solchen Schadensersatzanspruch kann nicht eingewendet werden, der Aufwand für den Austausch sei unverhältnismäßig. Diese Einrede besteht nur gegenüber einem Anspruch auf Nachbesserung, nicht jedoch gegenüber dem Schadensersatzanspruch wegen Mangelfolgeschäden.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 19.06.2009, Az. 7 O 371/05 im Kostenpunkt aufgehoben und wie folgt abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin als Gesamtschuldner 433.795,70 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 12.01.2006 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin den im Rahmen des Architektenvertrags vom 30.03.1989 darüber hinaus noch entstehenden Schaden wegen des Einbaus mangelhafter Ziegelsteine in das Objekt B### Straße 14 in H### zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner 85%, die Klägerin trägt 15 % der Kosten des Rechtsstreits aus beiden Instanzen. Die Klägerin trägt 15% der Kosten der Streithelfer der Beklagten. Die Streithelfer tragen ihre Kosten im Übrigen selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 120% des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit i.H. von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die Klägerin verlangt von den beklagten Architekten Schadensersatz wegen mangelhafter Objektüberwachung und wegen Planungsfehlern.
Die Klägerin ließ im Jahr 1989 ein bestehendes Bürogebäude in H###, B### Straße 14, aufstocken. Die Parteien schlossen hierzu am 30.03.1989 einen mündlichen Architektenvertrag. Die Rohbauarbeiten vergaben die Beklagten im Namen der Klägerin an die Fa. "M### & ### Bauunternehmung", die nach Insolvenz von der K### M### Bau GmbH fortgeführt wurde. Das von den Beklagten erstellte Leistungsverzeichnis sah unter dem Titel Maurerarbeiten in Position 2.6.2. vor, dass Hochlochziegel HLZ 12/1,4 (d.h. Festigkeitsklasse 12 und Rohdichte 1,4) zu verwenden seien (Anl. K 02). Die Fa. M### & ### führte in ihrem Angebot ebenfalls Ziegel mit diesen Eigenschaften auf (Anl. K 03).
Am 21.01.1991 bezahlte die Klägerin eine Abschlagsrechnung der Beklagten, welche die bereits erbrachten Leistungsphasen 1 - 7 des § 15 Abs. 2 HOAI umfasste (Anl. K 04). Die Leistungsphasen 8 und 9 waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen.
Am durch die Fa. M### & ### fertig gestellten Mauerwerk traten kurze Zeit nach Errichtung Ausschwemmungen auf, die von Kalkeinschlüssen in den Ziegelsteinen, die bei Regen durchfeuchtet worden waren, herrührten. Wenig später traten erste Absprengungen an den Ziegeln auf, die durch zahlreiche Kalk- und Pyriteinschlüsse verursacht worden waren. Das zeitliche Auftreten der Ausschwemmungen und der ersten Abplatzungen ist zwischen den Parteien streitig, hat aber zwischen Februar und März 1991 gelegen. Die verarbeiteten Ziegel waren nicht, wie ursprünglich vorgesehen, von der Firma R###-### aus ### geliefert worden, sondern stammten von der elsässischen Ziegelei T### R### ### ### R### S.A. (Sch###). Die Ziegel wiesen nur eine Rohdichte von 0,9 statt der im Leistungsverzeichnis angegebenen Rohdichteklasse von 1,4 auf, was sich nachteilig auf den Wärme- und Schallschutz auswirkt. Der Wert der Rohdichte ist mit der Kennung in die Steine eingeprägt. Der zuständige Mitarbeiter der Beklagten ### R### hatte die Ziegel vor ihrem Einbau weder auf ihre Rohdichteklasse noch auf treibende Einschlüsse überprüft. Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Steine mit einer geringeren Rohdichte mit Wissen und Einverständnis des Architekten R### verbaut wurden.
Nach Freigabe einer Rechnung der Fa. M### & ### am 20.03.1991 (Anl. K 05) ordneten die Beklagten am 29.04.1991 die Einstellung des Baus an. Die Beklagten verweigerten gegenüber der Fa. M### & ### mit Schreiben vom 30.4.1991 zudem die Abnahme (Anl. K 06). Für den 2.5.1991 wurde ein Baustellentermin angesetzt (Aktennotiz d. Bekl., Anl. K 07). Ob und wie viel Mauerwerk zwischen der Entdeckung der Absprengungen und der Einstellung der Rohbauarbeiten noch errichtet wurde, ist zwischen den Parteien streitig.
Mit Schreiben vom 17.5.1991 (Anl. K 121) empfahlen die Beklagten vertreten durch den Architekten R### der Klägerin unter Bezugnahme auf ein Telefonat mit Herrn M### (TH K### MPA) den Weiterbau unter Belassung der schon verbauten Ziegelsteine des Außenmauerwerks.
Am 22.05.1991 leitete die Klägerin, vertreten durch die Streithelfer, ein selbständiges Beweisverfahren ein (Anl. K 09), welches beim Amtsgericht Heidelberg unter dem Az. 29 H 8/91 anhängig war und sich gegen die Fa. M### & ###, die Herstellerin T### R### ### ### ### S.A. und gegen die Beklagten richtete.
Die Beklagten beendeten am 12.09.1991 ihre Bauleitertätigkeit durch schriftliche Mitteilung an die Klägerin und lehnten eine Garantieerklärung bzgl. der Ziegel ab (Anl. K 16). Eine Schlussrechnung stellten sie in der Folgezeit nicht. Die Klägerin bat mit Schreiben vom Folgetag um eine Stellungnahme und die Unterstützung der Beklagten und machte deutlich, eine Garantieerklärung nicht gefordert zu haben (Anl. K 17). Eine Nebenkostenrechnung der Beklagten vom 05.07.1991 hatte sie noch bezahlt, eine weitere Nebenkostenrechnung vom 03.11.1991 beglich sie in der Folgezeit nicht.
Die Beklagten teilten der Klägerin durch Herrn R### mit Schreiben vom 25.10.1991 (Anl. K 135) mit, dass sie die fehlenden Ausschreibungen trotz Niederlegung der Bauleitung fertigen würden, und wiesen darauf hin, für welche Gewerke Ausschreibungen noch fehlten.
Herr R### fertigte am 14.11.1991 ein Abnahmeprotokoll für die Dachdecker- und Spenglerarbeiten, das von ihm für den Auftraggeber gegengezeichnet wurde (Anl. K 137).
Die Streithelfer wiesen im Namen der Klägerin im Schreiben vom 27.2.1992 (Anl. K 20) die Beklagten darauf hin, dass diese den Architektenvertrag ohne wichtigen Grund gekündigt hätten, aber dennoch als Vertreter der Klägerin aufträten. Die Beklagten wurden daher aufgefordert, ausdrücklich weiter als Bevollmächtigte der Klägerin aufzutreten.
Im Mai 1992 entschloss sich die Klägerin, die neu errichteten Ziegelmauern abzubrechen und neu zu bauen. Mit Schreiben der Streithelfer vom 19.5.1992 kündigte sie den Vertrag mit der K### M### Bau GmbH.
Mit Schriftsatz vom 21.06.1992 erhob die Klägerin im Rahmen eines Rechtsstreits, welchen die K### M### Bau GmbH wegen ausstehender Gerüstkosten gegen die Klägerin angestrengt hatte, Widerklage gegen diese als Rechtsnachfolgerin der M### & ### Bauunternehmung auf Schadensersatz wegen des Einbaus mangelhafter Ziegelsteine. In diesem Verfahren vor dem Landgericht Heidelberg, Az. 8 O 93/92 (später 5 O 34/01) verkündete sie den Beklagten mit Schriftsatz vom 23.12.1993, zugestellt am 13.01.1994, den Streit.
Zugleich führte die Klägerin vor dem Landgericht Heidelberg unter dem Az. 1 O 97/03 (zuvor 1 O 90/02 und 1 O 241/92) einen Rechtsstreit gegen die französische Herstellerin der Ziegelsteine. Auch hier verkündete sie den Beklagten mit Schriftsatz vom 23.12.1993, der den Beklagten am 08.01.1994 zugestellt wurde, den Streit. Da sich herausstellte, dass das französische Unternehmen nicht mehr - jedenfalls nicht in seiner bisherigen Form - existent war, ruhte das Verfahren ab dem 13.10.1994. Es wurde am 20.03.2002 wieder angerufen und ruhte ab dem 25.07.2002 erneut. Schließlich wurde es am 27.03.2003 wieder angerufen worden. Das Verfahren ruht inzwischen seit dem 22.05.2003.
Am 09.04.1998 verurteilte das Landgericht Heidelberg die K### M### Bau GmbH aufgrund der Mangelhaftigkeit der Ziegel zur Zahlung von Schadensersatz i.H. von 63.128,16 DM, verneinte jedoch die Erforderlichkeit des Abbruchs und Neubaus aus statischen Gründen und damit die Verhältnismäßigkeit dieser Mangelbeseitigungskosten (Anl. K 28). Nachdem das Oberlandesgericht Karlsruhe diese Entscheidung mit Urteil vom 23.01.2001 abgeändert und die Klage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt hatte (Anl. K 29), erging am 02.05.2001 beim Landgericht nach Abtrennung des Rechtsstreits gegen die zwischenzeitlich insolvent gewordene K### M### Bau GmbH ein Versäumnisurteil gegen K### M###, durch das dieser zur Zahlung von DM 684.176,97 verurteilt wurde (Anl. K 39). Vollstreckungsversuche verliefen jedoch erfolglos. Hintergrund der Entscheidung des Oberlandesgerichts war, dass im Rahmen der verschiedenen Rechtsstreitigkeiten eine Vielzahl an Sachverständigengutachten sowohl vom Gericht als auch von den Parteien direkt in Auftrag gegeben worden waren, die zu unterschiedlichen Ergebnissen hinsichtlich der Erforderlichkeit eines kompletten Abbruchs und Neubaus gekommen waren. Die Auswirkungen der unstreitig vorliegenden Kalk- und Pyriteinschlüsse auf die Standfestigkeit und Haltbarkeit der Mauern wurden von den Sachverständigen unterschiedlich beurteilt.
Die Klägerin hat behauptet, die Kalk- und Pyriteinschlüsse seien für den für die Beklagten tätigen Architekten ### R### bei der Anlieferung der Ziegel im November 1990 ohne weiteres erkennbar gewesen. Jedenfalls bei Beginn der Maurerarbeiten habe dieser aufgrund herumliegender und eingebauter halber Ziegel die Mangelhaftigkeit der Ziegel bemerken müssen. Als sich im Februar 1991 die ersten Ausschwemmungen gezeigt haben, seien erst zwei Fünftel der Ziegel vermauert gewesen. Die ersten Abplatzungen seien Anfang März sichtbar gewesen. Zu dieser Zeit sei das Dach noch nicht errichtet gewesen. Die Klägerin habe den Architekten R### hierauf aufmerksam gemacht. Bereits bei Anlieferung habe die Klägerin auf die ihrer Meinung nach bedenklich großen Löcher der Ziegel hingewiesen. Die Beklagten hätten sich vom Hersteller ein Gütezertifikat vorlegen lassen müssen, da es sich um ein bedeutendes und fehleranfälliges Gewerk gehandelt habe.
Die Klägerin hat deshalb die Auffassung vertreten, dass zu einer ordnungsgemäßen Bauüberwachung auch die zumindest stichprobenartige Kontrolle der eingesetzten Baustoffe vor deren Einbau gehöre, ob diese die notwendige Qualität für eine ordnungsgemäße Erfüllung aufwiesen (I 837ff/ 871). Wären die Beklagten dieser Pflicht nachgekommen, hätten sie erst gar nicht zulassen dürfen, dass die mangelhaften Ziegelsteine vermauert würden, da die Kalk- und Pyriteinschlüsse und deren Gefahren für den Bau hätten bemerkt werden müssen. Sei der Einsatz bestimmter Baustoffe vereinbart, müsse der bauaufsichtsführende Architekt feststellen, ob auch tatsächlich diese auf der Baustelle verwendet würden. Dies sei schon aufgrund der geringeren Rohdichte nicht der Fall gewesen. Bei größeren Bauvorhaben müssten Ziegelsteine außerdem stichprobenweise auf treibende Einschlüsse untersucht werden. Spätestens jedoch als mit dem Mauerwerk begonnen worden sei, hätten die Beklagten den Bau unmittelbar stoppen müssen.
Der Bau sei von den Beklagten stattdessen erst am 29.04.1991 eingestellt worden, nachdem sich die Verputzerfirma geweigert habe, die Wände zu verputzen. Zu diesem Zeitpunkt sei das Dach bereits errichtet und seien deshalb erhebliche Kosten entstanden gewesen. Die Beklagten hätten weder die Ausschwemmungen noch die Absprengungen zum Anlass genommen, die Qualität der Ziegel zu überprüfen. Die Beklagten hätten vielmehr zumindest zweieinhalb Monate weitergebaut, nachdem die ersten Bedenken hinsichtlich der Qualität der Ziegel hätten aufkommen müssen.
Der Mitarbeiter der Beklagten ### R### habe auch gewusst, dass aufgrund eines Lieferengpasses Ziegelsteine mit einer geringeren Rohdichte verwendet würden. Er habe der Verwendung zugestimmt. Dies allein hätte bereits Anlass sein müssen, zu überprüfen, ob die Ziegel den übrigen Anforderungen genügten.
Die Klägerin sei nicht damit einverstanden gewesen, dass die Beklagten ihre Bauleitertätigkeit niederlegten. Vielmehr habe die Klägerin mit Schreiben vom 13.09.1991 (Anlage K 17) deutlich gemacht, dass sie auf den Beistand der Beklagten Wert lege. Ihr habe es fern gelegen, die Beklagten ausgerechnet zu diesem Zeitpunkt aus dem Vertragsverhältnis zu entlassen.
Der Klägerin seien aufgrund des Austauschs der Ziegel Kosten in Höhe von insgesamt Euro 464.785,72 entstanden. Hierbei rechnet die Klägerin die Kosten des Abbruchs und des Neubaus ab sowie Kosten der Finanzierung, Mietzinsausfall und Nutzungsentschädigung. Im Einzelnen wird auf die Ausführungen in der Klageschrift vom 28.12.2005 und im Schriftsatz vom 14.03.2006 (I 51-87, 103-107, 281-283) verwiesen. Die Kosten werden mit Klageantrag Nr. 1 geltend gemacht. Den für die Zukunft noch entstehenden Zinsschaden aufgrund der bis 2015 laufenden Finanzierung der Beseitigungskosten macht die Klägerin mit ihrem Klageantrag Nr. 2 geltend.
Die Klägerin hat nach Rücknahme der Klage bzgl. des Zahlungsantrags Nr. 1 i.H. von Euro 15.793,90 beantragt:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin Euro 464.785,72 Schadensersatz nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin zeitlich gestaffelt ab dem 01.01.2006 bis 01.05.2015 den künftigen Zinsschaden nebst Zinsen zu zahlen (siehe Berufungsantrag).
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden im Rahmen des Architektenvertrags vom 30.03.1989 darüber hinaus entstandenen und entstehenden Schaden wegen mangelhafter Ziegelsteine, die aufgrund mangelhafter Objektüberwachung eingebaut wurden, zu ersetzen.
Die Beklagten und die Streithelfer haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten und die Streithelfer haben behauptet, die ersten Abplatzungen seien frühestens in der ersten Märzhälfte 1991 entdeckt worden. Dies ergebe sich unter anderem daraus, dass keine entsprechenden Hinweise im Bautagebuch vermerkt, im Übrigen dort aber auch geringfügige Mängel aufgelistet worden seien. Die Ziegel seien verpackt angeliefert worden, so dass die Kalk- und Pyriteinschlüsse nicht erkennbar gewesen seien. Erst nach vollständigem Einbau und im Zusammenhang mit der Durchfeuchtung der fertig gestellten Mauern sei es zu den Ausschwemmungen und Abplatzungen gekommen. Erst zu diesem Zeitpunkt habe der Mitarbeiter der Beklagten ### R### die Einschlüsse bemerken können. Nach diesem Zeitpunkt seien aber bis zum Baustopp am 29.04.1991 keine nennenswerten Arbeiten an dem Mauerwerk mehr ausgeführt worden. Lediglich Arbeiten an anderen Gewerken seien fortgeführt worden, die beim Rückbau nicht betroffen gewesen seien.
### R### habe auch keine Kenntnis davon gehabt, dass Ziegel einer anderen Rohdichteklasse geliefert worden seien. Im Übrigen hätte die geringere Dämmwirkung durch eine einfache "biegeweiche Vorsatzschale" mit einem Aufwand von DM 13.175,00 beseitigt werden können. Ein Austausch der bereits verbauten Ziegel sei nicht erforderlich gewesen. Aber auch die Kalk- und Pyriteinschlüsse hätten lediglich zu einem Mehraufwand bei den Verputzarbeiten geführt, nicht aber einen Abriss und Neubau verlangt.
Selbst wenn die geringere Rohdichte übersehen worden sei, habe dies keinen Schaden verursacht, da die Ziegelsteine wegen der Kalk- und Pyriteinschlüsse ohnehin zu tauschen gewesen seien.
Die Beklagten und die Streithelfer haben die Auffassung vertreten, dass eine Überprüfung der gelieferten Ziegel vor ihrem Einbau nicht geschuldet gewesen sei, zumal die Fa. M### & ### als zuverlässiger Vertragspartner bekannt gewesen sei.
Die Beklagten haben ferner die Einrede der Verjährung erhoben. Es gelte die fünfjährige Verjährungsfrist des § 638 BGB a.F., die mit der Einstellung der Arbeiten im Mai 1991 zu laufen begonnen habe. Die Klägerin habe die Abnahme der Architektenleistung verweigert. Sie habe keinen Zweifel daran gelassen, dass sie die Leistungen der Beklagten nicht als vertragsgerecht akzeptiere und den Bau mit einem anderen Architekten fortsetzen wolle. Aber auch eine 30jährige Verjährungsfrist wäre aufgrund der Übergangsregelung am 31.12.2004 abgelaufen. Eine Sekundärhaftung komme nicht in Betracht, da die Klägerin sämtliche anspruchsbegründenden Tatsachen bereits im Jahr 1991 gekannt habe.
Ferner haben sich die Beklagten auf Verwirkung berufen. Seit dem Beweissicherungsverfahren vor 15 Jahren habe es keine Anhaltspunkte dafür gegeben, dass die Klägerin die Beklagten noch in Anspruch nehmen wolle.
Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Verjährung von Gewährleistungsansprüchen der Klägerin wegen der Kalk- und Pyriteinschlüsse sei nicht anzunehmen, da durch die Streitverkündung in dem Rechtsstreit gegen die Herstellerfirma der Lauf der Verjährungsfrist gehemmt gewesen sei. Ansprüche wegen einer zu niedrigen Rohdichte der Ziegel seien aber verjährt, da die Streitverkündung insoweit die Verjährung nicht habe hemmen können. In dem Rechtsstreit mit der Herstellerin sei die zu geringe Rohdichte nicht Gegenstand der Auseinandersetzung gewesen. Die Streitverkündung im Rechtsstreit gegen die Fa. M### & ### (gemeint ist gegen die K### M### Bau GmbH) habe den Lauf der Verjährungsfrist allenfalls bis November 2001 gehemmt. Die Verjährungsfrist sei daher nach der Übergangsregelung zum Schuldrechtsmodernisierungsgesetz am 31.12.2004, mithin vor Klageerhebung im vorliegenden Rechtsstreit abgelaufen. § 634a BGB könne auf den vorliegenden Fall nicht analog angewendet werden.
Den Beklagten sei aber eine Pflichtverletzung im Rahmen der ihnen obliegenden Bauleitung bzgl. der Einschlüsse in den Steinen nicht vorzuwerfen. Eine eingehende Prüfung der Baustoffe vor Einbau sei nicht geschuldet gewesen. Auch nach Einbau der Ziegelsteine sei die Problematik der Kalk- und Pyriteinschlüsse nicht erkennbar gewesen. Selbst wenn unter dem Gesichtspunkt eines rechtsmäßigen Alternativverhaltens unterstellt werde, die Beklagten hätten eine Prüfung der Steine nach Auftreten der Abplatzungen durch Einholung von Gutachten ordnungsgemäß durchgeführt, wäre das Problem daher nicht bemerkt worden. Die auftretenden kleineren Abplatzungen seien innerhalb der DIN und unbedenklich gewesen. Soweit zwei größere Abplatzungen bei schon verbauten Steinen festgestellt worden seien, seien diese als nicht repräsentativ anzusehen. Die Beklagten hätten daher auch bei Kenntnis der später eingeholten Gutachten einen Baustopp nicht anordnen müssen. Sie hätten lediglich darauf hinweisen müssen, welche besonderen Maßnahmen beim Verputzen zu beachten gewesen seien.
Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen das Urteil, da sie der Auffassung ist, das Landgericht habe das Vorliegen von Planungs- und Überwachungsfehlern der Beklagten, durch die der Schaden adäquat kausal verursacht worden sei, rechtsfehlerhaft verneint. Schadensersatzansprüche seien entgegen dem Landgericht auch unter keinem Gesichtspunkt verjährt. Den Beklagten sei eine Verletzung ihrer Überwachungspflichten bei Anlieferung der Ziegel schon deshalb vorzuwerfen, weil sie sich kein Gütezertifikat des Herstellers hätten vorlegen lassen. Dazu seien sie verpflichtet gewesen, was in der Rechtsprechung anerkannt sei. Dadurch wäre schon vor Einbau der Ziegel zu Tage getreten, dass nicht die vereinbarte Rohdichte von 1,4, sondern lediglich eine solche von 0,9 vorhanden gewesen sei. Das sei auch durch die Prägung auf den Steinen ohne weiteres erkennbar gewesen. Darüber hinaus sei den Beklagten als Planungsfehler anzulasten, dass die vereinbarte Rohdichteklasse in kollusivem Zusammenwirken mit der Fa. M### & ### unterschritten worden sei. Nach den Feststellungen des Landgerichts sei dem Mitarbeiter der Beklagten R### von Anfang an bekannt gewesen, dass Ziegel einer anderen Rohdichteklasse geliefert worden seien. Die höhere Rohdichteklasse sei der Klägerin wegen eines höheren Schallschutzes auch wichtig gewesen, was der Zeuge R### gewusst habe.
Den Beklagten sei darüber hinaus ein Überwachungsfehler vorzuwerfen, weil sie die Ziegel sowohl bei der Anlieferung als auch bei der Verarbeitung nicht stichprobenartig auf Kalk- und Pyriteinschlüsse überprüft hätten. Es gelte als allgemein anerkannte Regel der Technik, bei größeren Bauvorhaben Ziegelsteine stichprobenartig auf treibende Einschlüsse zu untersuchen. Dies werde in der Rechtsprechung anerkannt. Die Pflicht, die Geeignetheit des eingesetzten Materials für den mit dem Einsatz verfolgten Zweck stichprobenartig zu prüfen, liege auf der Hand und sei zentral und unverzichtbar (II 111). Die Kalk- und Pyriteinschlüsse hätten bei Anlieferung der Ziegel von jedem gesehen werden können, was der Sachverständige D### bestätigt habe. Die Beweisaufnahme habe ergeben, dass der Zeuge R### dazu Gelegenheit gehabt habe und er dies auch fachlich habe erkennen können. Der Zeuge R### habe selbst eingeräumt, weiße Einschlüsse bei halben Ziegeln gesehen zu haben. Bei der Würdigung der Glaubwürdigkeit des Zeugen R### habe das Landgericht nicht beachtet, dass dieser schon einmal in einem Termin vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe im Jahre 1998 die Unwahrheit gesagt habe (Anl. K 143), was dieser mit Schreiben vom 19.8.1999 (Anl. K 144) auch eingeräumt habe. Spätestens aber nach dem Einbau der Ziegel und der ersten Durchfeuchtung habe er Anlass gehabt, Kalkausschwemmungen zu überprüfen und hätte dabei auch die Pyriteinschlüsse erkennen müssen.
Der Klägerin sei auch der geltend gemachte Schaden entstanden. Insbesondere seien die Ziegelsteine insgesamt auszutauschen gewesen. Die Klägerin habe im Rahmen der Mangelbeseitigungsansprüche einen Anspruch auf Einbau mangelfreier Ziegel gehabt. Dies sei nicht unverhältnismäßig gewesen. Einwendungen gegen die Höhe des Schadensersatzes seien damit ausgeschlossen. Das Oberlandesgericht Karlsruhe habe bereits rechtskräftig mit Wirkung auch für die Parteien festgestellt, dass der Austausch der Ziegel aus der Sicht ex ante nicht unverhältnismäßig gewesen sei (Urteil vom 23.01.2001, Anlage K. 29). Von den Beklagten sei im Schriftsatz vom 02.05.2006 (I 331) zudem zugestanden worden, dass die Ziegel aufgrund der Kalk- und Pyriteinschlüsse hätten ausgetauscht werden müssen, woran sie gebunden seien. Auch der Sachverständige habe bestätigt, dass ex post ebenfalls davon auszugehen sei, die Ziegel müssten wegen des nicht bestimmbaren Endes des Treibeffekts ausgetauscht werden.
Es sei - anders als vom Landgericht angenommen - streitig, dass das Bauvorhaben am 29.04.1991 eingestellt worden sei. Die Klägerin habe vorgetragen, dass bis zum 25.11.1991 weitergebaut worden sei (I 371ff.).
Die Erwägungen des Landgerichts zum rechtmäßigen Alternativverhalten seien rechtsfehlerhaft.
Der Schadensersatzanspruch sei auch hinsichtlich der Pflichtverletzung bezüglich der vereinbarten Rohdichteklasse nicht verjährt. Eine analoge Anwendung von § 634a BGB n.F. welche das Landgericht abgelehnt habe, sei nicht erforderlich, da die Norm unmittelbar Anwendung finde. Der Mangel sei hier der Klägerin arglistig verschwiegen worden. Die Arglist liege darin, dass der Mangel des Architektenwerks, nämlich der Planungsfehler, die Rohdichteklasse in kollusivem Zusammenwirken mit der Firma M### zu unterschreiten, der Klägerin nicht mitgeteilt worden sei. Der Zeuge R### habe auch von dem Mangel gewusst. Zudem habe das Landgericht den Lauf der Verjährungsfrist falsch berechnet (II 155).
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagten werden abändernd verurteilt, als Gesamtschuldner Euro 464.785,72 Schadensersatz nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit an die Klägerin zu zahlen.
Schadensersatz an die Klägerin zu zahlen, und zwar jeweils nebst Zinsen daraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab den genannten Zeitpunkten, jedoch nicht früher als seit Rechtshängigkeit.
Es wird abändernd festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin jeden im Rahmen des Architektenvertrags vom 30.03.1989 darüber hinaus entstandenen und entstehenden Schaden wegen mangelhafter Ziegelsteine, die aufgrund mangelhafter Objektüberwachung eingebaut wurden, zu ersetzen.
Die Beklagten und die Streithelfer beantragen
Zurückweisung der Berufung.
Sie sind der Auffassung, dass der Vortrag der Klägerin zur Pflicht, des Architekten sich ein Gütesiegel vorlegen zu lassen, 14 Tage vor der Urteilsverkündung verspätet gewesen sei. Er sei auch unsubstantiiert. Eine solche allgemeine Verpflichtung gebe es nicht. Die maßgeblichen Angaben wie die Dichteklasse seien auf den Steinen selbst eingestanzt und auf der Verpackung angegeben. Die Abweichung der Dichteklasse sei damit ohnehin erkennbar gewesen, doch stelle dies keinen Mangel der Steine dar. Es seien lediglich andere Steine als die bestellten geliefert worden. Kalk- und Pyriteinschlüsse hätte auch ein Gütesiegel nicht offenbart.
Die Beklagten verteidigen auch die Auffassung des Landgerichts zur Verjährung von Ansprüchen wegen der abweichenden Dichteklasse der Steine.
Die Kalk- und Pyriteinschlüsse seien auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens von den Beklagten vor dem Einbau nicht erkennbar gewesen. Es habe keine Notwendigkeit bestanden, sie nach dem Einbau wieder entfernen zu lassen. Die Steine hätten erst recht nach Verputzen und Einbau in das Bauwerk ihre Funktion erfüllt, zumal die von der Klägerin 2008 im Rechtsstreit vorgelegten Steine, die aus der Bauzeit stammen sollen, weder zerbröselt noch sonst beschädigt gewesen seien.
Die Streithelfer führen ergänzend aus, dass keineswegs für jede Charge der Ziegelsteine in der Fabrik ein Dampftest durchgeführt werde. Die von der Klägerin herangezogene Rechtsprechung sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Es sei nicht üblich, sich als Architekt bei jeder Materiallieferung ein Gütezertifikat vorlegen zu lassen, zumal wenn der bauüberwachende Architekt auch planerisch tätig gewesen sei. Die Abweichung der Rohdichteklasse habe allenfalls Auswirkungen auf den Schall- und Wärmeschutz haben können. Die Verwendung der anderen Steine habe daher keine Neuerrichtung erforderlich gemacht. Die Klägerin habe lediglich einen gewissen Schallschutzstandard gewünscht, der auch mit Ziegelsteinen der Rohdichteklasse 0,9 und ergänzenden Maßnahmen erreicht werden könne.
Zutreffend habe das Landgericht auch festgestellt, dass die Beklagten die Ziegelsteine nicht vor Einbau hätten stichprobenartig testen müssen, da bei einfachen Tätigkeiten, wie dem Mauern von Wänden, der Architekt auf die Sachkunde des Bauunternehmers vertrauen dürfe. Damit sei nicht gesagt, dass nicht der davon betroffene Bauteil auch wichtig sein könne. Nach Auftreten der Abplatzungen habe der Mitarbeiter der Beklagten alle notwendigen Maßnahmen, u.a. die Einstellung des Baus und die sachverständige Abklärung der Ursache eingeleitet. Der Zeuge V### habe auch nicht bekundet, dass er zusammen mit dem Zeugen R### bereits die schwarzen und weißen Flecken vor dem Einbau der Steine gesehen habe. Bei den dort beschriebenen Löchern habe es sich lediglich um die quer zur Lagerebene verlaufenden Löcher der Hohlziegel gehandelt.
Das Urteil des OLG Karlsruhe vom 23.01.2001 in einem Rechtsstreit zwischen der Klägerin und der K### M### Bau GmbH entfalte im vorliegenden Rechtsstreit keine Bindungswirkung, da es sich nicht zu der Frage einer Pflichtverletzung der Beklagten äußere, auch wenn dort die Auffassung vertreten wurde, dass das Auswechseln der Ziegelsteine verhältnismäßig gewesen sei. Zur Notwendigkeit eines Austausches wegen der geringeren Rohdichte habe das OLG Karlsruhe in dem Urteil ohnehin nichts geäußert.
Selbst wenn ein Anspruch der Klägerin dem Grunde nach bejaht werde, könne sie nicht die Kosten für den Abriss und die Neuerrichtung der Mauern verlangen, da lediglich die Kosten für die gewünschten Schall- und Wärmeschutzmaßnahmen zu ersetzen wären. Aus der maßgeblichen Sicht ex ante sei den Beklagten nichts vorzuwerfen, auch wenn gegebenenfalls später festzustellen sei, dass ein gravierender Mangel vorliege. Von den Beklagten sei eine Abwägung zwischen der Sicherung der bautechnischen Ausführungen und dem zügigen Baufortschritt zu treffen gewesen. Es sei daher zutreffend vom Landgericht im Rahmen der Überlegungen zu einem rechtmäßigen Alternativverhalten festgestellt worden, dass auch bei einer früheren Untersuchung der Steine der Schaden nicht vermieden worden wäre. Auch hinsichtlich der Würdigung der vorliegenden Gutachten sei das Urteil des Landgerichts nachvollziehbar und zutreffend.
Die Akten des Landgerichts Heidelberg Az. 5 O 34/01 (8 O 93/92) und Az. 1 O 79/03 sowie des Amtsgerichts Heidelberg, Az. 29 H 8/91 waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen in den Akten Bezug genommen.
Die zulässige Berufung hat überwiegend Erfolg. Der Klägerin steht gegen die Beklagten wegen einer Pflichtverletzung im Rahmen des zwischen den Parteien im Jahre 1989 mündlich geschlossenen Architektenvertrages ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 635 BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung zu.
Der für die Beklagten tätige Zeuge R### stimmte dem Einbau der Ziegelsteine mit einer geringeren Rohdichte als im Leistungsverzeichnis und im Angebot der Fa. M### & ### festgelegt zu, ohne hierfür das Einverständnis der Klägerin einzuholen.
Die Anordnung, mindestens aber die Tolerierung des Einbaus dieser Steine stellt eine pflichtwidrige Abweichung von dem mit der Klägerin als Bauherrin vereinbarten Leistungssoll dar. Darin ist eine eigenmächtige Umplanung, mithin ein Planungsfehler im Rechtssinne zu sehen. Auf die Frage, ob die Prüfung der Rohdichte grundsätzlich von den Beklagten und deren Mitarbeiter vor dem Einbau der Steine ohne weiteres im Rahmen der Bauleitung vorzunehmen gewesen wäre, kommt es nicht mehr an.
Nach der Beweisaufnahme vor dem Landgericht ist davon auszugehen, dass dem Zeugen R### durch die Fa. M### & ### mitgeteilt worden war, dass es einen Lieferengpass bzgl. der vorgesehenen Ziegelsteine gebe, und dieser deshalb dem Einbau der Steine mit der geringeren Rohdichte nach Konsultierung des Statikers, aber ohne Rücksprache mit der Klägerin, zustimmte. Der Zeuge hat bei seiner Vernehmung vor dem Landgericht eingeräumt, ihm sei bekannt gewesen, dass die Steine nur eine Rohdichte von 0,9 gehabt hätten. Herr M### von der Bauunternehmung habe ihm mitgeteilt hatte, dass nur solche Steine lieferbar gewesen seien (I 643). Der Zeuge hat damit seine Aussage vor dem Landgericht Heidelberg vom 24.6.1993 im Verfahren M### gegen V### (Az. 8 O 93/92, AS I 461) korrigiert, wonach er bzgl. der Rohdichte gegenüber Herrn M### keine Zugeständnisse gemacht habe. Bereits dort hatte der Zeuge R### aber eingeräumt, dass ihm von der Fa. M### gesagt worden war, die Steine des anderen Lieferanten hätten eine andere Güteklasse als 1,4. Der Zeuge wusste daher, dass Steine mit falschem Maß und falscher Rohdichte angeliefert worden waren und verbaut wurden.
Der Zeuge R### hat bei seiner Aussage weiter angegeben, dass ursprünglich deshalb eine Rohdichte von 1,4 gewählt worden war, um einen besseren Schallschutz und eine bessere Wärmedämmung zu erreichen. Er wisse, dass mit der Klägerin über den Lärmschutz gesprochen worden sei, könne sich aber an das Ergebnis des Gesprächs nicht erinnern. Die Klägerin habe auf den Lärmschutz besonderen Wert gelegt, doch hätte man diesen auch mit anderen Mitteln, nicht unbedingt den Ziegeln, gewährleisten können (I 645).
Dem Zeugen war demnach klar, dass die Rohdichte von 1,4 aus Gründen des Lärmschutzes bewusst gewählt worden war. Eine Abweichung von dieser Vorgabe und damit von dem eigenen Leistungsverzeichnis war daher nicht ohne entsprechende Vereinbarung mit der Klägerin zulässig. Jedenfalls waren die Beklagten nicht befugt, den Vertragsinhalt zwischen der Klägerin und der M### & ### Bauunternehmung diesbezüglich ohne weiteres abzuändern. Selbst wenn bautechnisch ein vergleichbarer Schall- oder Wärmeschutzstandard auch auf andere Weise erreichbar gewesen wäre, waren die Beklagten doch verpflichtet, eine solche Ausführungsänderung mit der Klägerin abzustimmen. Diese hätte dann nach Abwägung der entsprechenden Vor- oder Nachteile entscheiden müssen, ob sie dem Vertragsänderungsangebot der M### & ### Bauunternehmung ggf. aus Gründen der Beschleunigung des Bauvorhabens zustimmen wollte. In der eigenmächtigen Änderung der Rohdichte in Abweichung von der vereinbarten Planung liegt eine Verletzung der Pflichten aus dem Architektenvertrag, da dadurch von der vertraglich vereinbarten Ausführung abgewichen wurde und die nach dem Vertrag vorausgesetzten Anforderungen an den Lärmschutz einschränkt wurden.
Dieser Planungsfehler hat mit dem Einbau der Steine zu einem Mangel des Bauwerks geführt. Ein Sachmangel liegt vor, wenn der tatsächliche Zustand des eingebauten Materials von dem Zustand abweicht, den die Vertragspartner bei Abschluss des Vertrages vereinbart haben.
Da der Einbau der Steine zu einem Mangel des Werks führte, hätten die Beklagten die Verwendung der Ziegelsteine bereits nach Kenntnis, dass die Maße und die Rohdichte nicht dem Leistungsverzeichnis entsprachen, nicht zulassen dürfen. Die Beklagten haben daher ihre Pflichten aus dem Architektenvertrag verletzt.
Ob die Beklagten auch wegen der unterlassenen Prüfung der Ziegelsteine im Hinblick auf die vorgefundenen Kalk- und Pyriteinschlüsse ihre Pflichten aus dem Architektenvertrag verletzt haben, kann damit offen bleiben.
Der Klägerin steht daher ein Schadensersatzanspruch nach § 635 BGB in der bis 31.12.2001 geltenden Fassung zu, auch wenn das Architektenwerk nicht abgenommen ist und eine Fristsetzung der Klägerin zur Nachbesserung des Architektenwerks der Beklagten nach § 634 Abs. 2 BGB a.F. nicht erfolgte, da der Mangel des Architektenwerks nicht mehr nachbesserungsfähig war.
Ein Vertretenmüssen der Beklagten liegt vor, da der Zeuge R### vorsätzlich die Verwendung der falschen Ziegelsteine zuließ.
Der Klägerin ist durch diese Pflichtverletzung auch ein Schaden entstanden, da nach Einbau der Ziegelsteine nachträglich der Mangel wieder mit zusätzlichen Kosten behoben werden musste.
Der Klägerin stand dabei auch ein Anspruch auf Austausch der Ziegelsteine gegen vertragsgerechte Steine zu. Der Anspruch war nicht auf eine Nachbesserung der Ziegelwände durch Einbau einer biegeweichen Vorsatzschale beschränkt.
Dies folgt allerdings nicht schon aus einer Bindungswirkung des Urteils des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23.01.2001 in dem Rechtsstreit zwischen der K### M### Bau GmbH und der Klägerin, Az. 17 U 92/98, in dem den Beklagten der Streit verkündet worden war; denn das Oberlandesgericht hat damals die Berechtigung des Verlangens nach einem Austausch sämtlicher Ziegelsteine allein unter dem Aspekt festgestellt, dass erhebliche Risiken wegen der Kalk- und Pyriteinschlüsse im Hinblick auf die Tragfähigkeit und Haltbarkeit der Steine anzunehmen gewesen seien. Die mangelnde Rohdichte der Steine spielte ersichtlich für die Entscheidung keine Rolle. Die Bindungswirkung umfasst neben dem Tenor des Urteils des Vorprozesses nur die tragenden Feststellungen des Urteils. Tragende Feststellungen sind jedoch nur die hinreichenden und notwendigen Bedingungen der Erstentscheidung.
Die Beklagten als Architekten können nicht gemäß § 633 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. einwenden, der Aufwand für den Austausch der Steine sei unverhältnismäßig im Hinblick auf die Nachbesserung des Werks. Diese Einrede könnte nur dem Anspruch auf Nachbesserung (des Architektenwerks) entgegengehalten werden. Vorliegend geht es aber um Mangelfolgeschäden des fehlerhaften Planwerks, die nicht unter die genannte Bestimmung fallen.
Ob die Kosten für den Austausch der Steine und die damit zusammenhängenden Folgekosten durch die Klägerin von den Beklagten als Mangelfolgeschaden ersetzt verlangt werden können, bestimmt sich nach den Regeln des Schadenrechts gemäß §§ 249ff. BGB. Die Klägerin kann demnach den erforderlichen Mangelbeseitigungsaufwand ersetzt verlangen. Maßgeblich ist daher für die Beurteilung der Schadenspositionen, ob diese i.S. von § 249 RGB zur Beseitigung des eingetretenen Mangelfolgeschadens erforderlich waren.
Die Gesichtspunkte, aus denen die Unverhältnismäßigkeit des Mängelbeseitigungsaufwandes im Rahmen des § 633 Abs. 2 BGB a.F. folgen kann, sind im Rahmen der entsprechenden Anwendung des § 251 Abs. 2 BGB zu berücksichtigen. Danach kann der Ersatzpflichtige den Geschädigten in Geld entschädigen, wenn die Aufwendungen unverhältnismäßig sind, wenn also der mit der Beseitigung des Mangels erzielbare Erfolg oder Teilerfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalls in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür zu machenden Geldaufwandes steht. In einem solchen Fall würde es Treu und Glauben widersprechen, wenn der Besteller diese Aufwendungen dem Unternehmer anlasten könnte. Deshalb ist die entsprechende Anwendung des § 251 Abs. 2 RGB ausnahmsweise heranzuziehen, wenn es für den Unternehmer unzumutbar wäre, die Aufwendungen zur Herstellung der Mangelfreiheit in vollem Umfang zu tragen.
Davon kann hier aber nicht ausgegangen werden, weil die Bauunternehmung gegenüber der Klägerin unter Berücksichtigung der falschen Rohdichte die Nachbesserung durch Austausch der Steine unter Berufung auf den Rechtsgedanken des § 633 Abs. 2 Satz 3 BGB nicht verweigern durfte.
Die Nachbesserung kann verweigert werden, wenn mit ihr der in Richtung auf die Beseitigung des Mangels erzielbare Erfolg bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles in keinem vernünftigen Verhältnis zur Höhe des dafür erforderlichen Aufwandes gestanden hätte. Das Nachbesserungsverlangen ist in der Regel unverhältnismäßig, wenn einem objektiv geringen Interesse des Bestellers an einer völlig ordnungsgemäßen Leistung ein ganz erheblicher und deshalb vergleichsweise unangemessener Aufwand gegenübersteht. Hat der Besteller hingegen objektiv ein berechtigtes Interesse an einer ordnungsgemäßen Erfüllung, kann ihm regelmäßig nicht wegen hoher Kosten die Nachbesserung verweigert werden. Die danach vorzunehmende Abwägung hat nichts mit dem Verhältnis des Preises für die Werkleistung nach dem Vertrag und dem Aufwand für die Nachbesserung zu tun. Bei der Abwägung sind z.B. die Schwere des Vertragsverstoßes und der Grad des Verschuldens zu berücksichtigen.
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass ein erheblicher Vertragsverstoß vorliegt, da sowohl der Bauunternehmung M### & ### als auch dem Zeugen R### bekannt war, dass die Rohdichte von 1,4 vertraglich festgelegt worden war. Dennoch setzten sich der Zeuge R### als Erfüllungsgehilfe der Beklagten und die Bauunternehmung wissentlich ohne Rücksprache mit der Klägerin als ihrer jeweiligen Vertragspartnerin darüber hinweg. Es liegt mithin ein vorsätzlicher Vertragsverstoß vor, der zu einem Sachmangel führte. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Gesichtspunkt des Schallschutzes für die Gebrauchstauglichkeit eines Gebäudes von erheblicher Bedeutung ist, erweist sich der auf Herstellung gerichtete Schadensersatzanspruch der Klägerin nicht als unverhältnismäßig.
Auf die Frage, ob die Sachverständigen aus technischer Sicht ein Belassen der Steine für vertretbar hielten, wenn andere technische Ausgleichsmaßnahmen beim Verputzen vorgenommen würden, kommt es daher nicht an, denn die Unzumutbarkeit folgt nicht schon aus der bloßen Möglichkeit, einen bestimmten Erfolg, hier den Schallschutzwert der Außenwände, durch andere billigere Baumaßnahmen erreichen zu können. Es ist daher auch nicht geboten, wegen dieser technischen Fragen die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen und einen Sachverständigen mit dieser Frage zu befassen.
Der Einwand der Beklagten, die Steine hätten wegen der treibenden Einschlüsse ohnehin getauscht werden müssen, wenn von einer Unverhältnismäßigkeit nicht ausgegangen würde, so dass sich ein Fehler bei der Rohdichte nicht ausgewirkt habe, trägt nicht.
Die eigenmächtige Veränderung der planerischen Vorgaben durch den Einbau von Ziegelsteinen mit einer geringeren Rohdichte ist neben dem ggf. vorliegenden Mangel der Steine aufgrund der treibenden Einschlüsse kausal für die Mangelhaftigkeit des Bauwerks geworden.
Beruht ein Baumangel sowohl auf einen Ausführungsfehler des Bauunternehmers als auch auf einen Planungsfehler des Architekten, haften beide gesamtschuldnerisch auf den vollen Schadensbetrag, wenn eine Aufteilung nach Verursachungsbeiträgen nicht in Betracht kommt. Das ist der Fall, wenn beide Fehler unabhängig voneinander bei dem Mangel am Bauwerk zusammenwirken. Anderes kann nur gelten, wenn der Planungsfehler zum vollen, der Ausführungsfehler aber nur teilweise zum Schaden geführt hätte. Dies ist hier aber nicht der Fall.
Der von der Klägerin geltend gemachte Schadensersatzanspruch ist auch der Höhe nach weitgehend gerechtfertigt.
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Heidelberg im abgetrennten Verfahren des K### M### gegen die Klägerin vom 2.5.2001 (Anl. K 30) entfaltet nach § 68 ZPO aufgrund der Streitverkündung in dem damaligen Rechtsstreit vom Dezember 1993 allerdings keine Bindungswirkung im Hinblick auf die Höhe der Forderung. Der Klägerin waren dort als Schadensersatz wegen des Einbaus der Ziegelsteine insgesamt 747.305,13 DM (entsprechend 382.091,04 Euro) zugesprochen worden. Die Interventionswirkung gemäß § 74 Abs. 2 und 3 ZPO besteht nur, wenn der Streitverkünder den Prozess, in dem der Streit verkündet wurde, verliert. Dies war hier nicht der Fall; denn die Klägerin hat durch das Versäumnisurteil obsiegt. Der abgetrennte Verfahrensteil gegen die K### M### Bau GmbH ist ohnehin bislang nicht durch Sachentscheidung beendet.
Die Beklagten und die Streithelfer haben aber keine substantiierten Einwendungen gegen den geltend gemachten Schadensbetrag vorgebracht, so dass auch unabhängig von einer Bindungswirkung des Urteils aus dem Vorprozess der Zahlungsanspruch in der noch geltend gemachten Höhe mit Ausnahme bzgl. des Nutzungsausfallschadens der Wohnung der Klägerin gerechtfertigt ist.
Soweit die Beklagten vorliegend hinsichtlich der geltend gemachten Umsatzsteuer Einwendungen erhoben haben, hat die Klägerin darauf die Klage in Höhe von 15.793,90 Euro zurückgenommen (I 263/289), ohne dass die Beklagten Einwendungen gegen die neue Abrechnung erhoben hätten.
Soweit die Streithelfer die Geltendmachung eines sogenannten Mietausfallschadens für die verzögerte Nutzbarkeit der für die Klägerin vorgesehenen Wohnung im Dachgeschoss in dem betroffenen Anwesen monieren, hat die Klägerin darauf verwiesen, dass sie nicht Mietausfall im eigentlichen Sinne, sondern entgangene Nutzungsmöglichkeit geltend macht. Solche Ansprüche sind unter bestimmten Umständen in der Rechtsprechung anerkannt, jedenfalls wenn der Wohnraum bereits zuvor vom Berechtigten genutzt worden war. Voraussetzung ist demnach, dass der Wohnungsinhaber für seine Lebenshaltung auf die ständige Verfügbarkeit der Wohnung angewiesen ist. Daran fehlt es hier aber, da die Klägerin während der Bauzeit noch in ihrer Mietwohnung in H###-E### wohnte. Nach Auffassung des Senats ist diese einschränkende Auslegung des Begriffs des Nutzungsausfallschadens zutreffend. Die Klägerin kann aber in diesem Fall die wegen der Verzögerung weiter aufgewendeten Kosten für die bisherige Mietwohnung als Schaden geltend machen. Es handelt sich dabei um einen engen Mangelfolgeschaden, der aus der Pflichtverletzung auch der Beklagten entstanden ist. Die Höhe der Mietkosten und der zusätzlichen Fahrtkosten sind unstreitig geblieben. Die Klägerin kann daher statt des geltend gemachten Nutzungsausfallschadens von 83.239,20 DM lediglich Miet- und Fahrtkostenersatz i.H. von 11.569,52 Euro beanspruchen.
Die Klägerin kann auch die geltend gemachten Kosten für die Zwischenfinanzierung der Schadensbeseitigungsmaßnahmen ersetzt verlangen. Es handelt sich dabei um einen sog. nahen Mangelfolgeschaden. Der Anspruch beruht nicht auf Zahlungsverzug. Deshalb bedarf es auch keiner Mahnung bzgl. der Kosten der Nachbesserung. Im Rahmen der Schadensminderungspflicht hat der Ersatzberechtigte aber den Schädiger in Kenntnis von der beabsichtigten Finanzierung zu setzen, damit dieser die Möglichkeit erhält, weiteren Schaden durch zügige Zahlung zu vermeiden; denn der Schädiger muss in aller Regel nicht von vornherein mit der Notwendigkeit einer Kreditaufnahme rechnen.
Hier fehlt es bereits daran, dass die Klägerin die Beklagten zeitnah zu den Sanierungsarbeiten auf Zahlung in Anspruch genommen hat. Naturgemäß gibt es auch keinen Hinweis auf die Notwendigkeit einer Fremdfinanzierung. Gleichwohl ist der Anspruch auf Ersatz der Finanzierungskosten nicht nach § 254 BGR eingeschränkt. Die Beklagten bestreiten ihre Zahlungspflicht bis zum heutigen Tage. Deshalb ist der Senat davon überzeugt, dass ein Hinweis auf die Notwendigkeit, die Arbeiten durch Fremdmittel zu finanzieren, nicht dazu geführt hätte, dass die Beklagten zu einem früheren Zeitpunkt gezahlt hätten. Eine etwaige Verletzung der Schadensminderungspflicht hat sich deshalb auf die Schadenentwicklung nicht ausgewirkt. Die Klägerin kann daher sämtliche Finanzierungskosten i.H. von 154.934,44 Euro als Mangelfolgeschaden ersetzt verlangen.
Weitere Einwendungen haben die Beklagten und die Streithelfer gegen die Schadenshöhe nicht vorgebracht, obwohl die Streithelfer im Schriftsatz vom 3.3.2006 auf S. 11 (I 251) erklärt hatten, weiteren substantiierten Vortrag zur Höhe des Schadens halten zu wollen, wenn ein Anspruch dem Grunde nach anzunehmen wäre. Solcher Vortrag ist auch in zweiter Instanz nicht gehalten worden, obwohl die Haftung der Beklagten dem Grunde noch immer im Streit war und der Senat im Beschluss vom 13.04.2011 unter Nr. 2 a (II 351) ausdrücklich auf das Fehlen ausreichenden Bestreitens hingewiesen hat. Der von den Beklagten nach Schluss der mündlichen Verhandlung im Schriftsatz vom 03.08.2011 (II 511) insoweit nunmehr gehaltene Vortrag ist gemäß § 296a ZPO unbeachtlich. Die Beklagten hatten nach dem Hinweis vom 13.04.2011 ausreichend Zeit, den nunmehr übermittelten Vortrag rechtzeitig vor Schluss der mündlichen Verhandlung zu halten. Nach der Darlegung der Beklagten soll einem rechtzeitigen Vorbringen entgegengestanden haben, dass diese mit ihrem Prozessbevollmächtigten davon ausgegangen seien, es werde hierauf nicht ankommen. Der Senat hat aber zu keinem Zeitpunkt zu verstehen gegeben, die Schadenshöhe könne für den Ausgang des Rechtsstreits unerheblich sein. Das Gegenteil ist der Fall, wie sich aus dem Hinweis vom 13.04.2011 ergibt. Die mündliche Verhandlung ist deshalb auch nicht wiederzueröffnen. Ein Fall des § 156 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor. Eine Wiedereröffnung nach § 156 Abs. 1 ZPO ist nicht geboten.
Der erstattungsfähige Gesamtschaden errechnet sich demnach wie folgt:
Kosten für den Austausch der Steine nebst Vorbereitungs- und Wiederaufbaukosten i.H. von 177.879,78 Euro,
Mietzinsausfall für die Mieträume in dem Anwesen i.H. von 89.411,96 Euro
Kosten für ihre bisherige Mietwohnung i.H. von 11.569,52 Euro.
Finanzierungskosten i.H. von 154.934,44 Euro
Die Klägerin kann daher einen Gesamtbetrag i.H. von 433.795,70 Euro ersetzt verlangen.
Die Klägerin kann wegen des künftigen Zinsschadens keine Klage gemäß § 257 ZPO auf Zahlung zum kalendermäßigen Fälligkeitstag erheben. Sie würde damit eine Überkompensation ihres Schadens erreichen, da ihr bereits Verzugszinsen für den zu zahlenden Ersatzbetrag zugesprochen werden. Dass über diese Zinsen hinaus ein weiterer Zinsschaden entsteht, ist nicht erkennbar. Darauf hatte der Senat ebenfalls im Beschluss vom 13.04.2011, S. 5 (II 351), hingewiesen. Die Klägerin hat dagegen nichts erinnert.
Zwar kann der Gläubiger gemäß § 288 Abs. 4 BGB Ersatz von Kreditzinsen verlangen, wenn der Kredit zur Schadensminderung aufgenommen wurde. Dies gilt jedoch nur, soweit der Zinssatz für den Kredit den gesetzlichen Verzugszinssatz übersteigt. Eine kumulative Geltendmachung scheidet aus. Hier macht die Klägerin neben dem Verzugszinssatz i.H. von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz die Zinsbelastung aus dem Kreditvertrag geltend. Diese beträgt aber bis 01.05.2015 lediglich 4,3% nominal p.a. (Anl. K 76). Da der geltend gemachte gesetzliche Verzugszinssatz in jedem Fall höher ist, kann die Klägerin nicht mehr verlangen.
Die Klage ist jedoch mit dem weitergehenden Feststellungsantrag begründet.
Die Klägerin hat dargetan, dass die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen ist. Dem sind die Beklagten nicht entgegen getreten. Der Klägerin steht daher, da der Anspruch dem Grunde nach feststeht, hinsichtlich der weiteren Schadensentwicklung ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO zur Seite. Es genügt, wenn ein weiterer Schadenseintritt wahrscheinlich ist, wovon hier ohne weiteres ausgegangen werden kann.
Die Ansprüche der Klägerin sind nicht verjährt.
Die geltend gemachten Schadensersatzansprüche unterlagen nach der früheren Rechtsprechung des BGH der Regelverjährung gemäß § 195 BGB a.F.. Danach galt für Schadensersatzansprüche nach § 635 BGB a.F. vor der Abnahme die dreißigjährige Verjährung nach § 195 BGB a.F.. Die fünfjährige Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB war nach Auffassung des BGH nicht einschlägig, weil sie gemäß § 638 Abs. 1 Satz 2 BGB erst mit der Abnahme bzw. deren endgültiger Verweigerung zu laufen beginne. Diese Rechtsprechung beruhte auf der Erwägung, dass die Gewährleistungsansprüche des Bestellers nicht der kurzen Verjährung des § 638 BGB unterliegen, wenn sie vor dem in § 638 Abs. 1 Satz 2 BGB für den Beginn der Verjährung bestimmten Zeitpunkt entstanden sind.
Von dieser Rechtsprechung ist der BGH im Jahre 2010 - allerdings erst nach Verkündung des landgerichtlichen Urteils - abgerückt. Demnach gilt die kurze Verjährungsfrist aus § 638 BGR a.F. für alle Gewährleistungsansprüche. Dies entspreche der Wertung des Gesetzes. Die Frist beginne aber erst zu laufen, wenn das Werk abgenommen sei. Solange das Werk nicht abgenommen sei und auch sonst keine Umstände vorlägen, nach denen das vertragliche Erfüllungsverhältnis, insbesondere durch die endgültige Verweigerung der Abnahme, als beendet angesehen werden könne, beginne die Verjährungsfrist für die Gewährleistungsansprüche des Bestellers nicht zu laufen.
Nach diesem Maßstab sind die Ansprüche hier nicht verjährt.
Im vorliegenden Fall ist eine ausdrückliche Abnahme der Architektenleistung der Beklagten nicht ersichtlich. Die Arbeiten der Beklagten waren im Jahre 1991 noch gar nicht beendet und wurden jedenfalls noch nach dem April 1991 weitergeführt, was zwischen den Parteien unstreitig ist. Eine Abnahme der Gesamtleistung scheidet daher für das Jahr 1991 bereits aus. Dass Teilabnahmen vereinbart waren und erfolgt sind, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Auch in den folgenden Jahren hat die Klägerin keine ausdrückliche Billigung der Leistung der Beklagten als vertragsgerecht erklärt. Eine stillschweigende Abnahme der Leistung durch die Klägerin ist ebenfalls nicht anzunehmen. Diese leitete schon im Mai 1991 ein selbständiges Beweisverfahren ein, das sich auch gegen die Beklagten richtete. Zwar behauptete sie in der Antragsschrift nicht ausdrücklich eine Pflichtverletzung der Beklagten, doch ging es ihr ausdrücklich um die Klärung der Frage, was mit den vermauerten Ziegelsteinen zu geschehen habe. Die Entscheidung darüber fiel in den Pflichtenkreis der Beklagten, die erst kurz zuvor im Schreiben vom 17.5.1991 (Anl. K 121) die Belassung der Steine im Bauwerk empfohlen hatten. Die Klägerin brachte damit zum Ausdruck, dass sie durch Gerichtsgutachten klären wolle, ob die Vorgehensweise der Beklagten ordnungsgemäß war. Eine stillschweigende Billigung des Werks der Beklagten als vertragsgemäß kann daher nicht angenommen werden. Auch in der Folgezeit kann davon nicht ausgegangen werden, da die Klägerin die Bezahlung der Rechnung der Beklagten vom 3.11.1991 verweigerte und schließlich den Beklagten in den beiden Prozessen vor dem Landgericht Heidelberg im Dezember 1993 den Streit verkündete.
Das Vertragsverhältnis wurde aber durch die Streitverkündung gegenüber den Beklagten im Dezember 1993/Januar 1994 nach dem Abriss der Ziegelwände im Jahr 1992 und durch die Fortführung des Baus mit dem Architekten St### in ein Abrechnungsverhältnis überführt. Die Klägerin brachte damit eindeutig zum Ausdruck, dass eine Abforderung weiterer Leistungen im Rahmen des Architektenvertrages von den Beklagten nicht mehr erfolgen werde und eine Erfüllung des Vertrags nicht mehr in Betracht komme. Damit war das Erfüllungsstadium des Vertrags beendet, mit der Folge, dass der Lauf der fünfjährigen Verjährungsfrist im Januar 1994 begann.
Allerdings wurde der Lauf der Verjährungsfrist durch die Streitverkündung in dem Rechtsstreit gegen die K### M### Bau GmbH vor dem Landgericht Heidelberg unterbrochen bzw. gehemmt.
In dem Verfahren gegen die K### M### Bau GmbH (Landgericht Heidelberg 5 O 34/01) nahm die Klägerin im Wege der Widerklage die K### M### Bau GmbH (als Rechtsnachfolgerin der Bauunternehmung M### & ###) auf Schadensersatz in Anspruch. Die Widerklage wurde am 12.01.1993 auf den Inhaber K### M### als Drittwiderbeklagten dahin erweitert, dass die K### M### Bau GmbH und K### M### persönlich als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wurden. In diesem Verfahren verkündete die Klägerin den Beklagten des vorliegenden Verfahrens mit Schriftsatz vom 23.12.1993 den Streit. Die Streitverkündung wurde mit möglichen Regressansprüchen begründet, die daraus herzuleiten sein könnten, "dass das Gericht zu der Auffassung gelangt, dass die Streitverkündeten der Abweichung der tatsächlich eingebauten Steine von den vertraglich vereinbarten Steinen zugestimmt haben." Die Streitverkündung wurde am 13.01.1994 zugestellt. Am 30.03.2001 wurde über das Vermögen der K### M### Bau GmbH, die zuvor in "G + C H### GmbH" umfirmiert hatte (Anl. BK 2, II 389), das Insolvenzverfahren eröffnet. Im Hinblick hierauf trennte das Landgericht Heidelberg das (gemäß § 240 ZPO unterbrochene) Verfahren gegen die GmbH durch Beschluss vom 03.05.2001 ab. Am gleichen Tage erging gegen K### M### persönlich Versäumnisurteil auf Zahlung weiterer 684.176,97 DM nebst Zinsen neben den bereits zuerkannten 63.128,16 DM. Das Versäumnisurteil wurde am 07.05.2001 zugestellt. Einspruch wurde nicht erhoben, so dass Rechtskraft mit Ablauf des 21.05.2001 eingetreten ist.
Durch die Streitverkündung wurde die Verjährung unterbrochen. Allerdings kann nur eine nach § 72 ZPO wirksame Streitverkündung die Rechtsfolge nach § 209 Abs. 2 Nr. 4 BGB a.F. bzw. § 204 Abs. 1 Nr. 6 BGB n.F. herbeiführen. Im vorliegenden Fall wahrte die Streitverkündungsschrift die notwendige Form und ließ auch den ggf. bestehenden Anspruch, den die Klägerin gegen die Beklagten geltend machen wollte, ausreichend erkennen. Demnach ist dieses Rechtsverhältnis unter Angabe der tatsächlichen Grundlagen so genau zu bezeichnen, dass der Streitverkündete prüfen kann, ob es für ihn angebracht ist, dem Rechtsstreit beizutreten. In dem Schriftsatz zur Streitverkündung vom 23.12.1993 (Anl. K 24) hatte die Klägerin deutlich darauf hingewiesen, dass es um Ansprüche aufgrund des Umstandes gehe, dass die Beklagten dem Einbau der von der vertraglichen Vereinbarung abweichenden Steine zugestimmt hatten. Damit war für die Beklagten hinreichend klar, um welche Ansprüche im Hinblick auf die Behebung der Mängel an den Steinen und die daraus resultierenden Folgekosten in Betracht kommen. Gerade diese Ansprüche sind Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. Das gilt auch für die als Mangelfolgeschaden eingeklagten Finanzierungskosten.
Die Wirksamkeit der Streitverkündung scheitert auch nicht an dem Erfordernis alternativer Ansprüche. Liegen parallele Ansprüche gegen die andere Partei und die Streitverkündeten vor, die nicht voneinander abhängen, ist die Streitverkündung unzulässig. Die Streitverkündung setzt voraus, dass der Streitverkünder für den Fall des ihm ungünstigen Ausgangs des Rechtsstreits einen Anspruch gegen den Dritten haben kann. Es muss daher eine vom Streitverkünder berechtigt angenommene Präjudizialität vorliegen. Im Fall der Gesamtschuld ist die Streitverkündung daher grundsätzlich unzulässig. Architekt und Bauunternehmer haften für denselben im Bau verwirklichten Mangel zwar grundsätzlich als Gesamtschuldner, doch ist eine Streitverkündung durch den Bauherrn hier beim Zusammentreffen von Ausführungs- und Planungsmängeln (anders als beim Zusammentreffen mit Bauaufsichtsmängeln) zulässig, da vom Ausgang des Rechtsstreits gegen den Bauunternehmer abhängt, welcher noch offene Anspruch gegen den Architekten der Höhe nach geltend gemacht werden kann.
Die mit der wirksamen Streitverkündung erreichte Unterbrechungswirkung fällt gem. § 215 Abs. 2 BGB a.F. weg, wenn nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung des Prozesses Klage gegen die Streitverkündeten erhoben wird. Das gilt nach der Schuldrechtsreform gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 3 EGRGR auch nach dem 01.01.2002 weiter. Da hier nicht innerhalb der Frist Klage erhoben wurde, ist die Unterbrechungswirkung bzgl. des Verfahrensteils gegen K### M### persönlich rückwirkend weggefallen.
Die Streitverkündung hat aber auch den abgetrennten Verfahrensteil gegen die K### M### Bau GmbH betroffen, da es sich um einen einheitlichen Rechtsstreit sowohl vor als auch nach der Abtrennung handelte, und die Streitverkündung nach der Abtrennung fortwirkte. Dieser Prozess war nach § 240 ZPO unterbrochen. Das bedeutet, dass die Unterbrechung gem. § 215 Abs. 1 i.V.m. § 211 Abs. 2 BGB a.F. erst endet, wenn das Verfahren nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens nicht weiterbetrieben wird. Das Insolvenzverfahren wurde aber gemäß § 200 InsO durch das Amtsgericht Heidelberg, Az. 51 IN 14/01 erst am 09.01.2008 aufgehoben (dort As. 481). Zu diesem Zeitpunkt endete die Unterbrechungs- bzw. Hemmungswirkung der Streitverkündung.
Nach alledem ist der Eintritt der Verjährung durch die Streitverkündung in dem abgetrennten Prozessteil gegen die K### M### Bau GmbH jedenfalls bis zur Klageerhebung im Januar 2006 (I 163/175) verhindert worden.
Die Ansprüche der Klägerin sind auch nicht verwirkt.
Ein Anspruch ist verwirkt, wenn der Berechtigte ihn längere Zeit hindurch nicht geltend gemacht hat, der Verpflichtete sich darauf eingerichtet hat und sich nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten auch darauf einrichten durfte, dass dieser den Anspruch nicht mehr geltend machen werde. Es müssen mithin ein Zeit- und ein Umstandsmoment kumulativ gegeben sein.
Das Zeitmoment könnte in dem Zeitraum zwischen Entstehung des Anspruchs im Jahre 1990/1991 und der Klageerhebung im Jahre 2005 gesehen werden. Allerdings hat sich die Klägerin in diesem Zeitraum nicht so verhalten, dass die Beklagten sich darauf einrichten durften, die Klägerin werde ihren Anspruch endgültig nicht mehr verfolgen. Schon bei der Beantragung der Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens im Mai 1991 richtete die Klägerin den Antrag gegen die Beklagten, hielt mithin einen Anspruch gegen diese für möglich. Dies wurde durch die beiden Streitverkündungen in den Prozessen vor dem Landgericht Heidelberg im Dezember 1993 nochmals unterstrichen. Der Prozess gegen K### M### dauerte bis zum Jahre 2001 an. Allein aufgrund des weiteren Zeitablaufs bis zur Klageerhebung im Jahre 2005 durften die Beklagten nicht davon ausgehen, die Klägerin werde den Anspruch ihnen gegenüber nicht mehr verfolgen. Der Rechtsstreit mit der K### M### Bau GmbH war zudem bis 09.01.2008 unterbrochen und nicht beendet.
Es fehlt daher schon an der Voraussetzung, dass die Klägerin während eines hinreichend langen Zeitraums untätig blieb, um ihren Anspruch zu verfolgen. Dass K### M### nach dem Erlass des Versäumnisurteils im Jahr 2001 die Beklagten nach deren Behauptung missverständlich unterrichtete, kann der Klägerin nicht zugerechnet werden. Sollten die Beklagten tatsächlich keine Kenntnis von der Abtrennung des Rechtsstreits bzgl. der K### M### Bau GmbH und der Unterbrechung durch das Insolvenzverfahren und deren Wirkung für die Hemmung der Verjährung gehabt haben, lag dies an dem fehlenden Betritt der Beklagten zum Rechtsstreit. Auch dies kann der Klägerin nicht zugerechnet werden. Es liegt daher weder ein ausreichender Zeitraum noch ein Verhalten der Klägerin vor, das aus Sicht der Beklagten die Annahme gerechtfertigt hätte, die Klägerin würde Ansprüche gegen diese nicht mehr verfolgen.
Ob die Beklagten zudem hinreichend vorgetragen haben, dass sie schützenswerte Vermögensdispositionen nach dem Jahr 2001 getroffen haben, die eine nunmehrige Inanspruchnahme unzumutbar erscheinen ließen, kann daher offen bleiben, erscheint aber im Hinblick auf die bestehende Versicherung der Beklagten fernliegend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 i.V.m. § 97, 101 ZPO sowie § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die Streithelfer können eine Kostenerstattung nach § 101 ZPO nur in dem Umfang verlangen, wie die gegnerische Partei der von ihnen unterstützten Hauptpartei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen nach § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen.
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Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.
(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Die in § 634 Nr. 1, 2 und 4 bezeichneten Ansprüche verjähren
- 1.
vorbehaltlich der Nummer 2 in zwei Jahren bei einem Werk, dessen Erfolg in der Herstellung, Wartung oder Veränderung einer Sache oder in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, - 2.
in fünf Jahren bei einem Bauwerk und einem Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht, und - 3.
im Übrigen in der regelmäßigen Verjährungsfrist.
(2) Die Verjährung beginnt in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit der Abnahme.
(3) Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 2 und Absatz 2 verjähren die Ansprüche in der regelmäßigen Verjährungsfrist, wenn der Unternehmer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Im Fall des Absatzes 1 Nr. 2 tritt die Verjährung jedoch nicht vor Ablauf der dort bestimmten Frist ein.
(4) Für das in § 634 bezeichnete Rücktrittsrecht gilt § 218. Der Besteller kann trotz einer Unwirksamkeit des Rücktritts nach § 218 Abs. 1 die Zahlung der Vergütung insoweit verweigern, als er auf Grund des Rücktritts dazu berechtigt sein würde. Macht er von diesem Recht Gebrauch, kann der Unternehmer vom Vertrag zurücktreten.
(5) Auf das in § 634 bezeichnete Minderungsrecht finden § 218 und Absatz 4 Satz 2 entsprechende Anwendung.
(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
- 1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen, - 2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, - 3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und - 4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
- 1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst - 2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
(1) Soweit die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung des Gläubigers nicht genügend ist, hat der Ersatzpflichtige den Gläubiger in Geld zu entschädigen.
(2) Der Ersatzpflichtige kann den Gläubiger in Geld entschädigen, wenn die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich ist. Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.
(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,
- 1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst - 2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.
Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.
(1) Wenn der Dritte dem Streitverkünder beitritt, so bestimmt sich sein Verhältnis zu den Parteien nach den Grundsätzen über die Nebenintervention.
(2) Lehnt der Dritte den Beitritt ab oder erklärt er sich nicht, so wird der Rechtsstreit ohne Rücksicht auf ihn fortgesetzt.
(3) In allen Fällen dieses Paragraphen sind gegen den Dritten die Vorschriften des § 68 mit der Abweichung anzuwenden, dass statt der Zeit des Beitritts die Zeit entscheidet, zu welcher der Beitritt infolge der Streitverkündung möglich war.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.
Ist die Geltendmachung einer nicht von einer Gegenleistung abhängigen Geldforderung oder die Geltendmachung des Anspruchs auf Räumung eines Grundstücks oder eines Raumes, der anderen als Wohnzwecken dient, an den Eintritt eines Kalendertages geknüpft, so kann Klage auf künftige Zahlung oder Räumung erhoben werden.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.
(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.
(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.
(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.
(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
(1) Eine Partei, die für den Fall des ihr ungünstigen Ausganges des Rechtsstreits einen Anspruch auf Gewährleistung oder Schadloshaltung gegen einen Dritten erheben zu können glaubt oder den Anspruch eines Dritten besorgt, kann bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Rechtsstreits dem Dritten gerichtlich den Streit verkünden.
(2) Das Gericht und ein vom Gericht ernannter Sachverständiger sind nicht Dritter im Sinne dieser Vorschrift. § 73 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) Der Dritte ist zu einer weiteren Streitverkündung berechtigt.
Der Zeitraum, während dessen die Verjährung gehemmt ist, wird in die Verjährungsfrist nicht eingerechnet.
(1) Die Verjährung wird gehemmt durch
- 1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils, - 1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, - 2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger, - 3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1), - 4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer - a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder - b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
- 5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess, - 6.
die Zustellung der Streitverkündung, - 6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird, - 7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens, - 8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens, - 9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird, - 10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren, - 10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist, - 11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens, - 12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt, - 13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und - 14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.
(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.
Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte.
Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.
Die Verjährung eines Anspruchs, der zu einem Nachlass gehört oder sich gegen einen Nachlass richtet, tritt nicht vor dem Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt ein, in dem die Erbschaft von dem Erben angenommen oder das Insolvenzverfahren über den Nachlass eröffnet wird oder von dem an der Anspruch von einem oder gegen einen Vertreter geltend gemacht werden kann. Ist die Verjährungsfrist kürzer als sechs Monate, so tritt der für die Verjährung bestimmte Zeitraum an die Stelle der sechs Monate.
(1) Sobald die Schlußverteilung vollzogen ist, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens.
(2) Der Beschluß und der Grund der Aufhebung sind öffentlich bekanntzumachen. Die §§ 31 bis 33 gelten entsprechend.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.
(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.