Architektenrecht: Schadensanfällige Leistungen müssen stichprobenartig geprüft werden

24.09.2012

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
es ist nicht ausreichend, wenn der Architekt die Baustelle lediglich regelmäßig besucht-LG Düsseldorf vom 11.07.12-Az:9 O 184/06
Sind Gewerke besonders schadensanfällig, ist es nicht ausreichend, wenn der Architekt die Baustelle lediglich regelmäßig besucht.

Hierauf wies das Landgericht (LG) Düsseldorf hin. Die Richter ergänzten, dass der Architekt in diesen Fällen auch prüfen müsse, ob besonders schadensanfällige Leistungen ordnungsgemäß ausgeführt wurden. Dabei dürfe er sich auf Auskünfte von Mitarbeitern des Bauunternehmers nicht verlassen. Vielmehr müsse er selbst Stichproben vornehmen. Im vorliegenden Fall waren Isolationsarbeiten betroffen. Hier hätte sich der Architekt nach Ansicht der Richter durch häufige Kontrollen vergewissern müssen, ob seine Anweisungen bei der Bauausführung eingehalten würden. Im Ergebnis gelte: Je gewichtiger die gerade ausgeführte Bauleistung sei, desto größer sei auch die Aufsichtspflicht des Architekten (LG Düsseldorf, 9 O 184/06).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

LG Düsseldorf Urteil vom 11.07.2012 (Az: 9 O 184/06)

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 9.493,95 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.06.2006 zu zahlen, die Beklagte zu 1) darüber hinaus zur Zahlung weiterer 1.023,12 € nebst Zinsen in nämlicher Höhe seit dem 29.06.200. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 43%, die Beklagten in Höhe von 51% als Gesamtschuldner, die Beklagte zu 1) darüber hinaus zu weiteren 6%. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Beklagten als Gesamtschuldner 51% die Beklagte zu 1) darüber hinaus weitere 6%. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt die Klägerin zu 18%, diejenigen des Beklagten zu 2) hingegen zu 45%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin und den Beklagten zu 2) jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages. Der Klägerin bleibt nachgelassen, eine Vollstreckung der Beklagten zu 1) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages vorläufig abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.


Tatbestand:

Die Klägerin beauftragte die Beklagte zu 2) mit dem Ausbau eines bis dahin ungenutzten Spitzbodens in ihrem Haus in der A-Straße in Düsseldorf. Der im Zuge des Ausbaus entstandenen Wohnung ist eine an der Hausecke befindliche rechteckige Terrasse vorgelagert, die an zwei Seiten durch eine Betonbrüstung und an den anderen beiden Seiten durch eine Fensteranlage bzw. Terrassentür begrenzt ist. Die Planung und Bauüberwachung erfolgte durch den Beklagten zu 2). Die nähere Ausführung der Dachdeckerarbeiten oblag der Beklagten zu 1).

Die Beklagte zu 1) unterbreitete für ihre Arbeiten unter dem 12.03.2001 ein als Anlage K 1 vorgelegtes Angebot, welches unter Punkt 5.002 unter anderem vorsah, dass die als Loggia bezeichnete Terrassenfläche mit einer Dampfsperrbahn in Form einer Bitumenschweißbahn sowie einem Aluminiumband nebst Einlage auf einer Betonfläche versehen werden sollte. Diese seien dann punkt- bzw. streifenweise aufzuschweißen und zwar im Randbereich mindestens 25 cm vollflächig. Der Beklagten zu 1) oblag darüber hinaus auch die Herstellung und Montage der Fassadenkonstruktion. Abweichend vom Wortlaut des Angebotes wurde die Terrassenfläche seitens der Beklagten zu 1) aus statischen Gründen schließlich mit Zustimmung der Klägerin oberhalb einer so genannten Luftschicht verlegt. Die Luftschicht entstand dadurch, dass auf der Terrasse in Abständen Balken aufgebracht wurden, deren Zwischenraum mit Mineralfasergemisch zur Dämmung ausgefüllt wurde. Oberhalb der Dämmschicht wurden Holzsparren verlegt und sodann eine begehbare Fläche aufgebracht.

Im Einzelnen sah der Terrassenaufbau wie folgt aus:

a) Betondecke

b) Lose verlegte Folie als Dampfsperre

c) Mineralwolle als Dämmung zwischen Balken 20/10, Abstand 55 cm, Spannweite 4,80 m

d) Holzschalung 22 mm

e) Bitumenschweißbahn als Vordeckung

f) Folienabdichtung

g) Randanschlüsse mittels Folienblech

h) Betonwerksteinplatten auf Mörtelsäckchen

Der Beklagte zu 2) nahm die Bauaufsicht wahr, hinsichtlich der Frequenz seiner Baustellenbesuche herrscht zwischen den Parteien Streit. Die Verankerung der Dampfsperre und deren Befestigung an der Konstruktion wurde vom Beklagten zu 2) nicht beobachtet, als er auf der Baustelle eintraf hatte die Beklagte zu 1) die Fläche bereits mit den Sparren belegt, so dass der Randanschluss nicht mehr ohne Weiteres erkennbar war. Auf Befragen erklärten die Mitarbeiter der Beklagten zu 1), sie hätten die Dampffolie befestigt, obwohl dies nicht zutraf. Der Beklagte zu 2) beließ es bei dieser Aussage, ohne jedoch weitere Untersuchungen anzustellen.

Die Beklagte beendete ihre Arbeiten, ohne jedoch die als Dampfsperre verlegte PE-Folie an dem aufstehenden Fassadengebälk fest zu verankern. Dies wurde seitens des Trockenbauers beim Innenausbau nicht nachgeholt, vielmehr wurden die entsprechenden Anschlussbereiche von ihm mittels Leisten verkleidet. Als die Beklagte zu 1) zu Restarbeiten auf der Baustelle erneut eintraf, beließ sie es bei dem vorgefundenen Zustand, ohne jedoch Nachschau unterhalb der Abdeckung zu halten, ob die Folie an den aufstehenden Bauteilen sicher verankert worden sei.

Nach drei Jahren wurde festgestellt, dass die Holzsparren unterhalb der Betonwerksteine durchgefault waren, woraufhin die Klägerin im Jahre 2005 ein vorgerichtliches Gutachten des Sachverständigen B einholte. Auf dessen Inhalt wird Bezug genommen.

Die Klägerin forderte sodann die Beklagte zu 1) zur Mangelbeseitigung auf, dies wurde seitens der Beklagten zu 1), ebenso wie seitens des Beklagten zu 2) jedoch abgelehnt.

Nach entsprechender Fristsetzung ließ die Klägerin die Mangelbeseitigung durch ein Drittunternehmen durchführen. Hierfür entstanden ihr Kosten in Höhe von insgesamt 11.927,25 Euro. Im Zuge der Sanierungsarbeiten wurden seitens der Firma C erstmals Belüftungsöffnungen an der der Fensterfront gegenüber liegenden Terrassenbrüstung angebracht. Die Firma C stellte für ihre Leistungen unter dem 22.06.2007 insgesamt 3.617,26 € (K 17), einschließlich der Gerüstgestellung und Entsorgungskosten sowie unter dem 30.08.2005 weitere 5.876,09 € (K 18) in Rechnung. Zuzüglich verlangte der Beklagte zu 2) für die von ihm vorgenommene Bauüberwachung weitere 1.023,13 Euro und stellte diese der Klägerin in Rechnung.

Im Zuge des vorliegenden Rechtsstreites wurden anlässlich eines Ortstermins seitens des Sachverständigen Beanstandungen hinsichtlich der Heizungsrohre im Innenbereich der Wohnung vorgebracht, wonach diese nicht ordnungsgemäß gedämmt seien. Auch für diese Ursprungsarbeiten hatte dem Beklagten zu 2) die Bauüberwachung oblegen. Die Klägerin ließ diesen Bereich daraufhin umgehend sanieren. Hierzu wandte sie Kosten im Gesamtumfang von 5.566,25 Euro auf, deren Ausgleich die Klägerin mit der Klageerhöhung gemäß Schriftsatz vom 10.04.2008 von dem Beklagten zu 2) erstrebt, indem sie behauptet, die Heizungsrohre im Innenbereich im Anschluss an die Terrassenkonstruktion seien nicht ordnungsgemäß mit Mineralwolle gedämmt worden. Die insoweit in Rechnung gestellten Maßnahmen seien zur Sanierung erforderlich geworden und von ihr aufgewandt worden. Die Preise seien ortsüblich und angemessen gewesen. Die Klägerin behauptet, eine Dämmung sei erforderlich gewesen, obwohl die Rohre im fraglichen Bereich - insoweit unstreitig - durch eine Isolierung aus Glas- und Steinwolle gelaufen seien. Diese sei zur Dämmung von Heizrohren nicht geeignet.

Die Klägerin behauptet, dass die Durchfeuchtung der Terrasse darauf zurückzuführen sei, dass die Beklagte zu 1) die Dampfbremse nicht ordnungsgemäß an den Bauteilen der Fassaden verankert habe. Die Klägerin meint darüber hinaus, dass den Beklagten zu 2) insoweit ein Überwachungsverschulden treffe, weshalb er ebenfalls als Gesamtschuldner der Beklagten zu 1) zum Schadenersatz verpflichtet sei. Die Klägerin vertritt die Auffassung, dass der Beklagte zu 2) sich nicht auf die Auskunft der Mitarbeiter der Beklagten zu 1) habe verlassen dürfen und behauptet weiter, der Beklagte zu 2) habe die Baustelle allenfalls sporadisch besucht. Sie behauptet ferner, die ihr in Rechnung gestellten Bauüberwachungskosten aufgrund der Rechnung des Beklagten zu 2) vom 08.05.2005 in Höhe von 1.023,12 € (K 21) seien notwendig gewesen, um die Arbeiten zu koordinieren und meint, die Beklagte zu 1) sei zu deren Ausgleich verpflichtet.

Die Klägerin beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie einen Betrag von 11.927,25 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Darüber hinaus die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 1.023,12 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Zusätzlich den Beklagten zu 2) zu verurteilen, an sie weitere 5.566,25 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte zu 2) vertritt die Auffassung, dass ihn kein Überwachungsverschulden treffe und behauptet hierzu, er habe die Baustelle in regelmäßigen Abständen besucht und die Arbeiten überwacht. Dies sei jedenfalls im Abstand von zwei Tagen gewesen. Als er die Baustelle nach Beendigung der Arbeiten der Beklagten zu 1) erneut aufgesucht habe, sei die Terrassenabdichtung - insoweit unstreitig - bereits nicht mehr zu sehen gewesen. Sein Mitarbeiter habe jedoch ausdrücklich nachgefragt, ob die Abdichtung ordnungsgemäß befestigt worden sei. Dies sei ihm gegenüber bejaht worden. Da ihm die Beklagte zu 1) als zuverlässig bekannt gewesen sei, habe er keinerlei Veranlassung dazu gesehen, diesbezüglich eine weitere Nachschau vorzunehmen. Der Beklagte zu 2) behauptet weiter, die Beklagte zu 1) habe den Terrassenaufbau eigenmächtig gegenüber den Vorgaben im Angebot geändert, weshalb es zu den Durchfeuchtungen gekommen sei. Der Beklagte zu 2) vertritt die Ansicht, die von der Klägerin ausgeführte Konstruktion sei als „unbelüftete“ zu bezeichnen. Der aufgetretene Schaden sei ausschließlich darauf zurückzuführen, dass die Beklagte zu 1) die Dampfsperre nicht in ordnungsgemäßer Weise an der Bauteilkonstruktion dampfdicht verankert habe. Sie meint, lediglich im Hinblick auf diesen Ausführungsfehler sei die Konstruktion als „belüftete“ im Sinne des Gutachtens des Sachverständigen D zu bezeichnen und macht geltend, dass die Beklagte zu 1) insoweit eigenmächtig gehandelt habe. Der Beklagte zu 2) behauptet, die erforderliche Dämmung der Heizungsrohre sei vorhanden, indem sie im fraglichen Bereich durch die Isolierung in Form von Glas-/Steinwolle liefen. Im Übrigen handele es sich bei den in Rechnung gestellten Kosten im Wesentlichen um sogenannte Sowieso- Kosten zur Erbringung der ordnungsgemäßen Leistung.

Die Beklagte zu 1) behauptet, der Beklagte zu 2) habe den geänderten Aufbau der Konstruktion gegenüber den Vorgaben im Angebot in Auftrag gegeben. Die Beklagte zu 1) behauptet weiterhin, dass die Durchfeuchtung des Holzwerkes darauf zurückzuführen sei, dass die erforderliche Luftsperre im Innenbereich des Wohnraumes nicht von dem hierfür verantwortlichen Trockenbauer befestigt worden sei. Die Beklagte zu 1) behauptet weiter, dass man übereingekommen sei, dass die erforderliche Dampfbremse, welche sie - insoweit unstreitig - unterhalb des Terrassenbelages verlegt habe, seitens des Trockenbauers im Innenbereich befestigt werden sollte. Ihr selbst sei eine entsprechende Befestigung nicht möglich gewesen, da - insoweit unstreitig - die Fensterkonstruktion noch nicht erbracht gewesen sei, als sie mit ihren Arbeiten abgeschlossen habe.

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß dem Beweisbeschluss vom 16.05.2007 (Bl. 127-130 GA) durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen C vom 17.01.2008 (Blatt 174-201 GA) sowie auf dessen Ergänzungsgutachten vom 19.01.2009 (Blatt 291-304 GA) sowie auf die weiteren Ergänzungsgutachten vom 07.09.2009 sowie 10.06.2010 Bezug genommen.

Der Sachverständige hat darüber hinaus seine Gutachten mündlich erläutert. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschriften vom 16.06.2009 (Blatt 329 ff. GA) sowie vom 01.02.2012 Bezug genommen.


Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist lediglich teilweise begründet.

Der Klägerin steht gegen beide Beklagten als Gesamtschuldner ein Schadenersatzanspruch wegen der an der Terrassenkonstruktion aufgetretenen Baumängel gemäß § 635 BGB a. F. zu. Auf das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien ist gemäß Art. 229 § 5 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der vor dem 01.01.2002 geltenden Fassung anzuwenden, da die zwischen den Parteien geschlossenen Verträge aus dem Jahre 2001 stammen.

Beide Beklagte haben im Rahmen der ihnen insoweit übertragenen Aufgaben, ihre vertraglichen Pflichten in erheblichem Umfang vorwerfbar verletzt, weshalb sie der Klägerin zur Erstattung des insoweit entstandenen Schadens als Gesamtschuldner verpflichtet sind. Die von der Beklagten zu 1) erbrachte Bauleistung war mangelhaft, während der Beklagte zu 2) der ihm obliegenden Pflicht zur Bauüberwachung nicht in ausreichendem Umfang nachgekommen ist. Wäre der Beklagte zu 2) seiner Überwachungs- und Planungsverpflichtung ordnungsgemäß nachgekommen, so wäre der Schaden an der Terrassenkonstruktion nicht aufgetreten.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme ist zur Überzeugung des Gerichts erwiesen, dass die Beklagte zu 1) das Durchfaulen der Hölzer der Terrassenkonstruktion verursacht hat, indem sie die von ihr zu verlegende Dampfsperre nicht in der gebotenen Weise an der von ihr errichteten Fassadenkonstruktion in deren Innenbereich befestigte. Dass sie dies getan habe wird von der Beklagten zu 1) auch gar nicht behauptet. Wie im Rahmen der Anhörung des Sachverständigen D im Termin vom 08.02.2012 übereinstimmend geklärt werden konnte, hatte die Beklagte die Dampfsperre nicht - wie in der Skizze zum Ergänzungsgutachten des Sachverständigen D vom 10.06.2010 auf Seite 5, dargestellt - vor der Balkenkonstruktion im Außenbereich nur teilweise hochgeführt, sondern es verhielt sich vielmehr so, wie auf Blatt 8 zum Gutachten vom 07.09.2009 handschriftlich ergänzt, indem die Dampfsperre hinter der Fassadenkonstruktion nach innen geführt, und dort nicht dampfdicht befestigt worden war. Dies betrifft jedenfalls die der Fensterkonstruktion zugewandte Seite der Dampffolie. An den gegenüberliegenden Seiten zur Brüstung hin ist die Folie, wie die Lichtbilder zum Gutachten des Sachverständigen B veranschaulichen, vor der Brüstungskonstruktion hochgeführt, jedoch nicht befestigt worden. Der Sachverständige D hat aus eigener Wahrnehmung zum ursprünglichen Zustand der Dampfsperre zwar keine Angaben machen können, da diese im Zeitpunkt seiner Begutachtung bereits durch ein Drittunternehmen nachbearbeitet worden war. Der Zustand der Dampfsperre im Zeitpunkt der Beendigung der Arbeiten seitens der Beklagten zu 1) ergibt sich vielmehr aus den Lichtbildern zum Gutachten des Sachverständigen B, die sich auf Blatt 155 bis 167 befinden. Namentlich auf dem Bild 16 erkennt man, dass die Dampfsperre auf der Rückseite des Balkens bis zu dessen Oberkante hochgeführt wurde. Zwischen den Parteien herrscht insoweit auch letztlich kein Streit mehr, an der abweichenden Darstellung gemäß der Klageschrift hält die Klägerin insoweit ersichtlich nicht mehr fest.

Der Sachverständige D hat im Rahmen der Anhörung nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass die unzureichende dampfdichte Befestigung der Dampfsperre hinter den Balken Ursache dafür gewesen sei, dass Kondensfeuchtigkeit aus dem Innenbereich nach außen in die Terrassenkonstruktion habe dringen können, dies habe dann zu dem Auftreten von Feuchtigkeit in der Terrassenkonstruktion geführt. Dies haben im Grundsatz auch die Beklagten nicht in Frage gestellt.

Uneinigkeit herrscht zwischen den Parteien lediglich insoweit, als die Beklagten, namentlich die Beklagte zu 1) der Auffassung sind, die Beklagte zu 1) sei angesichts des Umstandes, dass die Fensterkonstruktion bei Beendigung der Terrassenarbeiten noch nicht eingebaut gewesen sei, nicht verpflichtet gewesen, für eine Befestigung der Dampfsperre im Innenbereich Sorge zu tragen, dies sei vielmehr Aufgabe des Fensterbauers gewesen. Sowohl in den Aufgabenbereich des Fensterbauers als auch denjenigen des Trockenbauers falle das Erfordernis eine Luftdichtigkeitsfolie einzubringen. Dies sei aber - für sie unvorhersehbar - nicht erfolgt, wäre dies der Fall gewesen, so wären die Beschädigungen an der Terrassenkonstruktion nicht aufgetreten.

Dem ist der Sachverständiger D mit überzeugenden Ausführungen entgegengetreten, indem er unter Bezugnahme auf sein schriftliches Gutachten zunächst danach differenziert hat, dass im Innenbereich einerseits Luftdichtheit gegen Zugluft von außen herzustellen sei. Davon zu trennen sei jedoch das grundsätzlich in das Gewerk des Dachdeckers fallende Erfordernis, die von ihm erstellte Konstruktion gegen das Eindringen von Feuchtigkeit aus dem Inneren des Wohnraumes zu schützen. Mit dem Auftreten von Feuchtigkeit in Form von Wasserdampf sei bei benutzten Wohnräumen stets zu rechnen, deren Eindringen in die Terrassenkonstruktion gelte es zu verhindern. Es ist für das Gericht ohne Weiteres nachvollziehbar, dass dann, wenn Feuchtigkeit entsteht, diese durch Öffnungen der Dampffolie nach außen in die Terrassenkonstruktion dringen und dort zu Beschädigungen in Form von Durchfeuchtungen führen können.

Der Sachverständige hat im Grundsatz nicht in Abrede gestellt, dass es zu dem Auftreten von Feuchtigkeit im Inneren der Terrassenkonstruktion möglicherweise nicht gekommen wäre, falls die Luftdichtigkeit im Innenbereich in der erforderlichen Weise hergestellt worden wäre, da die Luftdichtheitsfolie auch die Funktion einer Dampfsperre hätte übernehmen können. Darauf kommt es jedoch nicht entscheidend an. Denn die Beklagte zu 1) trug die Verantwortung für die Vollständigkeit, Funktionstüchtigkeit und Ordnungsgemäßheit ihres Gewerkes. Dazu gehörte - wie der Sachverständige D überzeugend ausgeführt hat - ohne Zweifel auch die dampfdichte Befestigung der Dampfsperre im Innenbereich. Die Beklagte zu 1) durfte sich nicht darauf verlassen, dass der Ausführende eines anderen Gewerkes die ihm obliegende Leistung vollständig und ordnungsgemäß erbringe und dass deshalb sein eigenes Versäumnis sich nicht auswirken werde. Denn ebenso wie die Beklagte zu 1) selbst ihre Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht hat, konnte sie sich der Überlegung nicht verschließen, dass auch ein anderer die ihm obliegende Leistung möglicherweise nicht ordnungsgemäß erbringen werde. Wollte man dies gelten lassen, so stünde ein Bauherr bei Beauftragung mehrerer sich teilweise deckender Gewerke rechtlos, weil diese die Verantwortlichkeit dem jeweils anderen zuweisen könnten. Um dem Rechnung zu tragen hat die Rechtsprechung bei der Übernahme von Arbeiten eines Folgegewerkes jeweils Überprüfungs- und Hinweispflichten in Form sogenannter Behinderungsanzeigen des Werkunternehmers angenommen. Dem Bauherrn soll ein möglichst umfassender Schutz vor Mängeln gewährt werden, der das Zuschieben von Verantwortlichkeiten ausschließt. Nichts anderes kann gelten, wenn ein Werkunternehmer sich an der vollständigen Fertigstellung seines Gewerkes gehindert sieht, weil noch aufzubringende Bauteile von Nachfolgegewerken fehlen. Ist dies der Fall, so trifft den Werkunternehmer die Verpflichtung, zur weiteren Koordination der ihm obliegenden Leistungen nachzufragen und die Baustelle nochmals aufzusuchen. Dies hat die Beklagte zu 1) vorwerfbar unterlassen, weshalb sie den hierdurch entstandenen Schaden auszugleichen hat.

Auch der Umstand, dass eine Befestigung der Dampfsperre zunächst noch nicht möglich war, weil der Einbau der Fensteranlage noch ausstand, führt zu keiner anderen Betrachtung. Denn die Beklagte zu 1) hätte in jedem Fall die Baustelle noch einmal aufsuchen und ihre Arbeiten fertigstellen müssen. Darauf dass es sich ihrer Darstellung nach so verhalten haben soll, dass die Parteien vereinbart hätten, dass die Dampfsperre im Innenbereich von den Nachfolgegewerken befestigt werde, kommt es nicht an, denn die Beklagte zu 1) hätte gleichwohl überprüfen müssen, ob die ihrem Behaupten nach bestehende Absprache, wonach der Fensterbauer und/oder der Trockenbauer die Dampfsperre befestigen sollten, auch eingehalten worden war.

Der Sachverständige hat im Rahmen seiner Anhörung überzeugend die Ansicht vertreten, dass die ausgeführten Arbeiten zu einer dauerhaften Sanierung der Terrassenanlage geführt hätten. Die Beklagte zu 1) ist daher zur Erstattung der darauf entfallenden Kosten verpflichtet. Diese hat der Sachverständige nachvollziehbar mit 11.927,25 € brutto beziffert, ein Abzug wegen der auf das Erstellen der Belüftungsöffnungen entfallenden Kosten ist hingegen nicht vorzunehmen. Der Sachverständige hat im Rahmen seines Ausgangsgutachtens nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, dass Luftschichten von belüfteten Dächern - zu diesen zählt die Terrassenkonstruktion, weil zwischen der Dachfläche und dem Oberbelag durch die aufliegenden Balken ein Hohlraum entstanden war - an die Außenluft angeschlossen werden müssen. Sie müssen einen über die ganze Fläche sich erstreckenden, überall durchströmbaren Luftraum mit Be- und Entlüftungsöffnungen aufweisen. Dies hätte die Beklagte zu 1) als Fachunternehmen erkennen und hierauf hinweisen müssen. Demgemäß hat die Beklagte zu 1) in ihrer Schlussrechnung auch Kosten für den Anschluss von Entlüftungsrohren in Rechnung gestellt. Sie traf folglich die Verantwortung dafür, dass diese ausreichend bemessen und dimensioniert wurden. Die Ausführungen im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten zu 1) führen zu keiner anderen Betrachtung, die Beklagte zu 1) hat die Terrassenkonstruktion in Abstimmung mit dem Beklagten zu 2) und mit Billigung der Klägerin so wie ausgeführt erbracht. Demgemäß wird von ihr auch nicht verlangt, sie solle eine Konstruktion ohne Balken erbringen. Die von der Beklagten zu 1) wiederholt ins Feld geführte abweichende Begrifflichkeit gegenüber der vom Sachverständigen D verwendeten, führt in der Sache nicht weiter. Eine belüftete Konstruktion ist nicht darin zu sehen, dass die Dampfsperre - unstreitig unsachgemäß - nicht dampfdicht an der Bauteilkonstruktion befestigt wurde, sondern darin, dass unterhalb der Konstruktion eine Luftschicht - bedingt durch den durch die Balkenauflager erstellten Zwischenraum zwischen Betondecke und Holzschalung - entstanden ist. Dies war indes unstreitig gewollt und vereinbart. Soweit die Beklagte zu 2) unter Beweisantritt behauptet, dabei habe es sich um eine Eigenmächtigkeit der Beklagten zu 1) gehandelt, ist dies unbeachtlich, denn der Beklagte zu 2) hatte während der Bauausführung genügend Zeit diesbezüglich auf die Beklagte zu 1) einzuwirken und auf einer Ausführung gemäß dem Angebot zu bestehen.

Das Gericht hegt an der Richtigkeit der Ausführungen des Sachverständigen D trotz der widersprüchlichen Formulierung im Ausgangsgutachten und der Tatsache, dass der Sachverständige zunächst von falschen Tatsachen hinsichtlich der Befestigung der Folie ausging keine Zweifel, die Widersprüche konnten im Rahmen der Anhörung geklärt werden.

Allerdings verlangt die Klägerin die auf die Gerüsterstellung und die Entsorgungsleistungen entfallenden Kosten doppelt - worauf die Beklagte zu 1) in ihrer Klageerwiderung zutreffend hingewiesen hat. Es bewendet damit bei den Kosten gemäß den Rechnungen der Dachdeckerunternehmens C gemäß den Anlagen K 17 und K18, in Höhe von 9.493,35 € brutto. Hinsichtlich der Mehrforderung unterliegt die Klage gegenüber der Beklagten zu 1) ebenso der Abweisung wie gegenüber dem Beklagten zu 2).

Der Sachverständige D hat ferner nachvollziehbar ausgeführt, dass zur Sanierung auch der Regieaufwand durch Einschaltung eines Architekten gehöre. Die Beklagte zu 1) ist daher zur Zahlung verpflichtet.

Der Beklagte zu 2) haftet in seiner Eigenschaft als bauleitender und planender Architekt ebenfalls in vollem Umfang, denn ihm oblag die Verpflichtung, eine funktionsfähige Konstruktion zu planen und im Rahmen der Bauüberwachung für deren ordnungsgemäße und mangelfreie Umsetzung Sorge zu tragen. In diesem Zusammenhang durfte er sich nicht darauf beschränken, die Baustelle in regelmäßigen Abständen aufzusuchen, er hatte bei besonders schadenanfälligen Gewerken zusätzlich nachzuschauen, ob besonders heikle Bereiche auch ordnungsgemäß ausgeführt waren. Dies beinhaltet auch das Durchführen von Stichproben, auf mündliche Auskünfte durfte der Beklagte zu 2) sich nicht verlassen.

Die leistungsverzeichnismäßige Ausführung der Arbeiten durch die Beklage zu 1) als Werkunternehmerin war Gegenstand der Objektüberwachung durch den Beklagten zu 2) als Architekten. In diesem Zusammenhang hat der mit der Objektüberwachung betraute Architekt eine bestimmte Art der Durchführung und Abdichtung zu überprüfen, wenn hierzu keine besonderen Kenntnisse erforderlich sind. Den Architekten treffen verstärkte Überwachungspflichten auch dann wenn es sich um eine besondere Gefahrenquelle handelt. Die Aufsichtspflicht des Architekten ist umso größer, je gewichtiger die gerade ausgeführte Baumaßnahme ist. Bei Isolierungsarbeiten muss der Architekt sich durch häufige Kontrollen vergewissern, ob seinen Anweisungen entsprechend gearbeitet wird. Dies ist bei der dampfdichten Befestigung der Dampfsperre unzweifelhaft anzunehmen. Dieser Pflicht hat der Beklagte zu 2) jedenfalls nicht genügt, indem er es unterließ eine Bauteilöffnung vorzunehmen um sich dahin zu vergewissern, dass die Befestigung auch erfolgt war. Auf die Äußerung eines Arbeiters durfte er sich in diesem Zusammenhang nicht verlassen.

Die Beklagten haften im Umfang des Klageantrages zu 1) als Gesamtschuldner, denn im Verhältnis zwischen Bauherren und Architekten ist eine etwaige Mitverantwortlichkeit des Bauunternehmers nicht von Bedeutung. Der Unternehmer ist grundsätzlich nicht Erfüllungsgehilfe des Bauherrn im Verhältnis zum Architekten.

Hingegen besteht ein Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten zu 2) wegen der Dämmung der Heizungsrohre nicht. Zwar kommt es nicht darauf an, dass die Klägerin den Beklagten zu 2) insoweit nicht zur Nachbesserung aufgefordert hat, denn eine solche wäre sinnentleert gewesen, zumal den Beklagten zu 2) lediglich eine Überwachungspflicht getroffen haben kann und diese nunmehr nicht nachgeholt werden kann. Auch bedurfte es keiner Beweisaufnahme zu dem zwischen den Parteien bestehenden Streit, wonach eine gesonderte Dämmung gar nicht erforderlich gewesen sei. Nach Auffassung des Gerichts handelt es sich bei der Dämmung von Heizungsrohren nicht um einen so gewichtigen Aspekt, dass er eine besondere Überwachungstätigkeit des Architekten erforderte. Im Unterschied zur Terrassendämmung handelt es sich bei einer unzureichenden Isolierung von Heizungsrohren nicht um eine erhebliche Gefahrenquelle. Der Architekt darf sich in diesem Zusammenhang darauf verlassen, dass der Heizungsbauer ordnungsgemäß arbeitet. Dies gilt erst recht weil bislang weder dem Nutzer noch der Klägerin die vermeintlich unzureichende Isolierung aufgefallen war und Schäden nicht beklagt wurden.


Gesetze

Gesetze

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 635 Nacherfüllung


(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. (2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-

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Referenzen

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.