Architektenrecht: Unzuverlässigkeit kann zur Streichung aus der Architektenliste führen

erstmalig veröffentlicht: 18.07.2012, letzte Fassung: 29.08.2023

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Rechtsanwalt für Immobilienrecht

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Zusammenfassung des Autors

schon ein einmaliges Fehlverhalten kann die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen-OVG Lüneburg vom 24.05.12-Az:8 LA 198/11-Rechtsanwalt für Architektenrecht

Arbeitet ein Architekt unzuverlässig, kann er aus der Architektenliste gestrichen werden.

Das musste sich ein Architekt vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Niedersachsen sagen lassen. Die Richter sahen ihn als unzuverlässig an, da er mehrfach fehlerbehaftete Bauanträge eingereicht hatte. Zudem hatte er als verantwortlicher Entwurfsverfasser fahrlässig unrichtige Erklärungen für genehmigungsfreie Wohngebäude abgegeben und den Beginn einer noch nicht genehmigten Baumaßnahme veranlasst. Die Summe dieser Fehlleistungen kostete ihn nun die Eintragung in die Architektenliste (OVG Niedersachsen, 8 LA 198/11).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OVG Lüneburg Beschluss vom 24.05.2012 (Az: 8 LA 198/11)

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem dieses seine Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 7. Dezember 2009 über die Streichung aus der Architektenliste abgewiesen hat, bleibt ohne Erfolg.

Der Antrag genügt bereits nicht den Anforderungen, die § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO an die Darlegung der Zulassungsgründe stellt. Nach dieser Vorschrift sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Berufung kann nach § 124 Abs. 2 VwGO nur aus den dort genannten Gründen zugelassen werden. Es ist mithin in der Begründung des Zulassungsantrages darzulegen, ob die Zulassung wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO), wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), wegen Abweichung der erstinstanzlichen Entscheidung von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezeichneten Gerichte und/oder wegen eines Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) beantragt wird. Ferner muss im Einzelnen unter konkreter Auseinandersetzung mit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründet werden, weshalb der benannte Zulassungsgrund erfüllt ist.

Die unter dem 27. Dezember 2011 eingereichte Begründung des Zulassungsantrages wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Denn darin wird mit keinem Wort dargelegt, auf welchen der gesetzlichen Zulassungsgründe der Zulassungsantrag gestützt werden soll. Keine der fünf Fallgruppen des § 124 Abs. 2 VwGO ist nach Ziffer oder Wortlaut benannt oder auf sonstige Weise hinreichend erkennbar in Bezug genommen worden. Auch darin, dass der Kläger Kritik an und Einwände gegen das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung erhoben hat, liegt keine Darlegung des Berufungszulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel, die den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt. Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe des Gerichts, das Vorbringen des Klägers den möglicherweise in Betracht kommenden Zulassungsgründen zuzuordnen.

Auch die nachträgliche Ergänzung des Klägers im Schriftsatz vom 22. März 2012, er habe mit seiner Kritik an der angefochtenen Entscheidung jedenfalls den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht, vermag seinem Berufungszulassungsantrag nicht mehr zur Zulässigkeit zu verhelfen. Denn diese Ergänzung ist nicht innerhalb der bereits am 27. Dezember 2011 abgelaufenen Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO vorgenommen worden. Ergänzungen betreffend die Darlegung eines Zulassungsgrundes sind nach Ablauf der genannten Frist nur zu berücksichtigen, sofern der konkrete Zulassungsgrund bereits in offener Frist den Mindestanforderungen entsprechend dargelegt worden ist, woran es hier indes, wie ausgeführt, gerade fehlt.

Im Übrigen liegt der nach dem Vorbringen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 27. Dezember 2011 einzig in Betracht kommende Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in der Sache auch nicht vor.

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind zu bejahen, wenn aufgrund der Begründung des Zulassungsantrags und der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gewichtige, gegen die Richtigkeit der Entscheidung sprechende Gründe zutage treten. Die Richtigkeitszweifel müssen sich dabei auch auf das Ergebnis der Entscheidung beziehen; es muss also mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen sein, dass die Berufung zu einer Änderung der angefochtenen Entscheidung führen wird.

Hieran gemessen vermögen die mit dem Zulassungsvorbringen von dem Kläger erhobenen Einwände Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der angefochtenen Entscheidung nicht zu begründen.

Der Kläger wendet ein, das Verwaltungsgericht habe bei seiner Entscheidung zu Unrecht auch tatsächliche Entwicklungen berücksichtigt, die erst nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 7. Dezember 2009 eingetreten seien. Maßgeblich sei aber allein die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt dieser Behördenentscheidung. Bis zu diesem Zeitpunkt seien lediglich drei Bußgeldbescheide gegen den Kläger verhängt worden, die das Verwaltungsgericht bei seiner Entscheidung im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes für die Annahme einer Unzuverlässigkeit nicht für ausreichend erachtet und die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt habe. Erst aufgrund weiterer im Hauptsacheverfahren, mithin nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides, gewonnener Erkenntnisse habe das Verwaltungsgericht eine Unzuverlässigkeit feststellen können. Mit dieser Vorgehensweise habe das Verwaltungsgericht den maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage verkannt.

Dieser Einwand greift nicht durch. Der Kläger weist zwar zutreffend darauf hin, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des streitgegenständlichen Bescheides die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich ist. Dies schließt es indes nicht aus, auch solche Erkenntnismittel heranziehen und auszuwerten, die erst nach Erlass der letzten Behördenentscheidung entstanden oder zugänglich geworden sind, wenn sich aus diesen Anhaltspunkte für das Vorliegen eines den Erlass des Verwaltungsakts rechtfertigenden Sachverhalts im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ergeben. Denn maßgeblich ist die im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung objektiv bestehende Sachlage. Daher ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht bei Feststellung der Unzuverlässigkeit des Klägers auch den mit dem Bußgeldbescheid vom 1. September 2010 geahndeten Sachverhalt berücksichtigt hat. Denn dieser Sachverhalt ist durch ein Fehlverhalten des Klägers vom 30. Oktober 2007 gekennzeichnet, so dass der Sachverhalt bereits vor dem Erlass des streitgegenständlichen Bescheides vom 7. Dezember 2009 abgeschlossen war. Ob darüber hinaus auch der dem weiteren Bußgeldbescheid vom 21. April 2010 zugrunde liegende Sachverhalt bei der Feststellung der Unzuverlässigkeit berücksichtigt werden durfte, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann nicht entnommen werden, dass die Feststellung der Unzuverlässigkeit des Klägers tragend auch auf den dem Bußgeldbescheid vom 21. April 2010 zugrunde liegenden Sachverhalt, der ein Fehlverhalten des Klägers vom 9. Dezember 2009 betrifft, gestützt worden ist.

Der Kläger wendet des Weiteren ein, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht das Vorliegen eines einmaligen Versäumnisses verneint. Die Fehler des Klägers bei der Einreichung seiner Bauvorlagen seien zwar bei mehreren Bauvorhaben aufgetreten. Sämtliche Bauvorhaben befänden sich aber im Baugebiet B. Bei Tätigkeiten des Klägers außerhalb dieses Baugebietes sei es bisher nicht zu vergleichbaren Unregelmäßigkeiten gekommen. Der Kläger habe während seiner zwölfjährigen beruflichen Tätigkeit als Architekt insgesamt circa sechzig Bauanträge eingereicht, von denen ausschließlich wenige Bauanträge, das Baugebiet B. betreffend, fehlerbehaftet gewesen seien. Dies rechtfertige nicht die Prognose, dass der Kläger bei seiner zukünftigen Tätigkeit außerhalb des Baugebietes B. seine Berufsaufgaben nicht ordentlich erfüllen werde. Hierbei sei entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts auch zu berücksichtigen, ob das Fehlverhalten auf ein Verschulden des Klägers zurückzuführen sei. Der Kläger habe seine Fehler zudem eingestanden und durch die Einschaltung anderer Architekten, den Besuch von Fortbildungsveranstaltungen und die Aufnahme des Dialogs mit der Beklagten gezeigt, dass er um die Vermeidung weiterer Fehler bemüht ist.

Auch diese Einwände vermögen keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung zu begründen. Abgesehen davon, dass auch schon ein einmaliges Fehlverhalten die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen kann, hat das Verwaltungsgericht hier zahlreiche und gravierende Verstöße des Klägers insbesondere gegen die sich aus § 3 Abs. 3 Nrn. 1 und 4 NArchtG ergebenden Berufsaufgaben festgestellt. So hat der Kläger in mehreren Fällen, die mit bestandskräftigen Bußgeldbescheiden vom 18. April 2008, 5. August 2009 und 6. August 2009 geahndet worden sind, als verantwortlicher Entwurfsverfasser fahrlässig Erklärungen für genehmigungsfreie Wohngebäude nach § 69 a Abs. 3 Nr. 2 NBauO abgegeben, die unrichtig waren. Die Baumaßnahmen entsprachen entgegen seinen Angaben nicht den Bestimmungen des öffentlichen Baurechts, weil unter anderem Berechnungen fehlerhaft durchgeführt worden waren. Des Weiteren veranlasste er den Beginn der Baumaßnahmen für das Objekt B. Nr. C., obwohl die dafür erforderliche Baugenehmigung nicht erteilt worden war. Trotz wiederholter Bemühungen und der Einschaltung eines weiteren Architekten wurde dieses Bauvorhaben bisher nicht genehmigt. In einem weiteren Fall, der mit Bußgeldbescheid vom 1. September 2010 geahndet worden ist, hat der Kläger als verantwortlicher Entwurfsverfasser sogar vorsätzlich eine Erklärung für genehmigungsfreie Wohngebäude nach § 69 a Abs. 3 NBauO abgegeben, die unrichtig war. Die unrichtigen Angaben waren ersichtlich keine bloßen Berechnungsfehler oder Schreibversehen. Vielmehr wurden unter anderem die textlichen Festsetzungen „Fenster“ nicht eingehalten, eine Brandwand wurde „vergessen“ und der vorgesehene zweite Rettungsweg fehlte vollständig. Diese Feststellungen werden von dem Kläger mit dem Zulassungsvorbringen nicht substantiiert angegriffen. Dass sämtliche Verfehlungen Bauvorhaben in einem einzigen Baugebiet, dem B., betreffen, gestattet hier nicht die Annahme, es handele sich nur um ein einmaliges, die Annahme auch zukünftiger Verletzungen von Berufsaufgaben bei anderen Bauvorhaben nicht rechtfertigendes Fehlverhalten. Auch wenn sich alle betroffenen Bauvorhaben in einem Baugebiet befinden, sind es dort verschiedene selbstständige Bauvorhaben, für die vom Kläger jeweils auch eine selbstständige Erklärung nach § 69a Abs. 3 Nr. 2 NBauO erteilt worden ist. Die dabei vom Kläger im Einzelnen getätigten unrichtigen Angaben sind so verschieden, dass der Schluss, es handele sich um durch die besondere Typik des Baugebiets und hier einmalig anzutreffende Problemstellungen bedingte Unrichtigkeiten, nicht gezogen werden kann. Der Einwand, das Verwaltungsgericht habe nur ein schuldhaftes Fehlverhalten des Klägers bei der Feststellung der Unzuverlässigkeit berücksichtigen dürfen, geht hier von vorneherein ins Leere. Denn dem Kläger ist in den genannten Fällen ein zumindest fahrlässiges, mithin schuldhaftes Fehlverhalten zur Last gelegt worden.

Der Kläger wendet schließlich ein, das Verwaltungsgericht habe ihn nicht deshalb als zur Ausübung des Architektenberufes unzuverlässig ansehen dürfen, weil er trotz Feststellung der Verstöße gegen seine Berufsaufgaben während des laufenden Verfahrens weiter als freischaffender Architekt tätig gewesen sei. Insoweit habe er lediglich in zulässiger Weise die von dem Verwaltungsgericht wiederhergestellte aufschiebende Wirkung seines Rechtsbehelfs ausgenutzt.

Dieser Einwand vermag die Richtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Entscheidung schon deshalb nicht in Zweifel zu ziehen, weil den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht entnommen werden kann, dass die Feststellung der Unzuverlässigkeit tragend auf dem vom Kläger bezeichneten Umstand beruht.

Die weiteren im Schriftsatz vom 22. März 2012 genannten Zulassungsgründe der besonderen rechtlichen Schwierigkeiten sowie der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sind erstmals nach Ablauf der Darlegungsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO geltend gemacht worden und können dem Zulassungsantrag daher nicht zum Erfolg verhelfen.

 

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2 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124


(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. (2) Die B

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 124a


(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nic

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(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(1) Gegen Endurteile einschließlich der Teilurteile nach § 110 und gegen Zwischenurteile nach den §§ 109 und 111 steht den Beteiligten die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird.

(2) Die Berufung ist nur zuzulassen,

1.
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2.
wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3.
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4.
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5.
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.

(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.

(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.

(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.