Ausbildungsverhältnis: Auch der Auszubildende unterliegt einem Wettbewerbsverbot

published on 05/03/2007 00:01
Ausbildungsverhältnis: Auch der Auszubildende unterliegt einem Wettbewerbsverbot
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Rechtsberatung zum Arbeitsrecht - Rechtsanwältin Dorit Jäger - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Betreibt ein Auszubildender während der Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses Wettbewerb zulasten seines Ausbilders, muss er diesem den daraus entstehenden Schaden ersetzen. Dies musste sich ein Auszubildender sagen lassen, der bei einem Finanzdienstleister eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann absolvierte. Im Rahmen der Ausbildung wurde er damit betraut, Kunden des Arbeitgebers aufzusuchen, Anträge für Versicherungen aufzunehmen und an den Arbeitgeber weiterzuleiten. Als der Arbeitgeber Hinweise erhielt, dass der Auszubildende Versicherungsverträge für Versicherungsunternehmen vermittelte, die mit dem Arbeitgeber in keinen Geschäftsbeziehungen standen, wurde das Ausbildungsverhältnis beendet. Der Arbeitgeber verlangte Auskunft über die an "fremde" Versicherungsunternehmen vermittelten Versicherungen. Auf der Grundlage der Auskunft beanspruche er Schadenersatz wegen der für über 30 Versicherungsverträge entgangenen Abschluss- und Bestandsprovisionen in Höhe von zuletzt fast 11.000 Euro.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hielt den Schadenersatzanspruch für gerechtfertigt und verurteilte den Auszubildenden auf Zahlung. Es führte aus, dass das für Handlungsgehilfen im Handelsgesetzbuch ausdrücklich geregelte Wettbewerbsverbot auf dem allgemeinen Rechtsgedanken beruhe, dass der Arbeitnehmer während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses Wettbewerb zulasten seines Arbeitgebers unterlassen müsse. Dies gelte auch für einen Auszubildenden während der Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses. Entsprechend dürfe ein Auszubildender während der Dauer des Berufsausbildungsverhältnisses keinen Wettbewerb zulasten seines ausbildenden Arbeitgebers betreiben. Verstoße er hiergegen, müsse er den entstandenen Schaden ersetzen (BAG, 10 AZR 439/05).

Die verkürzte Darstellung bedingt, dass eine vollständige Beschreibung der relevanten Rechtslage hier nicht möglich ist und daher eine professionelle Beratung nicht ersetzt. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
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