Auseinandersetzung: Zur Reichweite einer Abgeltungsklausel

published on 16/12/2013 13:36
Auseinandersetzung: Zur Reichweite einer Abgeltungsklausel
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Author’s summary by für Familien- und Erbrecht

Die Abgeltungsklausel dient der Befriedung der Rechtsverhältnisse und eröffnet die Möglichkeit, Vergangenes abzuschließen.
Hat ein Paar einen Vergleich geschlossen, mit dem wechselseitig auf Ansprüche verzichtet wurde, kann einer der ehemaligen Lebensgefährten von dem anderen später nicht mehr die Herausgabe eines Pkw verlangen.

Das ist das Ergebnis eines Rechtsstreits vor dem Landgericht (LG) Coburg. Auslöser des Rechtsstreits war ein 30 Jahre alter Mercedes, den die ehemalige Freundin des Klägers 2003 gekauft hatte. Im Februar 2010 unterschrieben die Frau und ihr damaliger Lebensgefährte eine Erklärung, dass das Eigentum an dem Fahrzeug dem Kläger zustehe. Die Frau nutzte den Mercedes aber weiter. Die Beziehung des Paares endete mit einer gewalttätigen Auseinandersetzung und der spätere Kläger kam deswegen in Untersuchungshaft. Vor dem Strafgericht schloss das Paar einen Vergleich, der neben einer Zahlungspflicht des Mannes auch die Formulierung einer Abgeltungsklausel enthielt. Demnach sollten mit diesem Vergleich „sämtliche Ansprüche zwischen den Parteien hinüber und herüber abgegolten“ sein. Später wollte der Kläger die Herausgabe des Mercedes erreichen. Er meinte, dass er durch die Vereinbarung vom Februar 2010 Eigentümer des Mercedes geworden sei. Außerdem hätte der Vergleich vor dem Strafgericht das Fahrzeug nicht umfasst. Die beklagte Frau verteidigte sich damit, dass mit der Vereinbarung vom Februar 2010 ein Übergang des Eigentums nicht beabsichtigt gewesen sei. Zudem könne der Kläger wegen des Vergleichs das Auto nicht herausverlangen.

Die Richter am LG folgten der Argumentation der Frau und wiesen die Klage ab. Für das Verständnis einer vertraglichen Vereinbarung - nichts anderes ist ein Vergleich - sei in erster Linie deren Wortlaut und objektiver Sinn maßgebend. Der Wortlaut des Vergleichs sei hier eindeutig. Es sollten „sämtliche Ansprüche zwischen den Parteien hinüber und herüber abgegolten“ sein. Das erfasste auch mögliche Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte. Das Gericht könne offenlassen, ob der Kläger überhaupt Eigentümer des Mercedes geworden war, denn die Beklagte habe das Fahrzeug durchgängig genutzt. Jedenfalls stehe der Vergleich dem Herausgabeverlangen entgegen. Dem Kläger habe bei Abschluss des Vergleichs klar sein müssen, dass mit dem Vergleich auch ein denkbarer Herausgabeanspruch wegfalle (LG Coburg, 22 O 28/13).

Hinweis: Zur Befriedung von umfangreichen Streitigkeiten wird vor Gericht häufig eine sogenannte Abgeltungsklausel vereinbart. Mit dieser soll erreicht werden, dass die Parteien nicht mehr wegen möglicher Ansprüche aus der Vergangenheit gegeneinander vorgehen können. Die Abgeltungsklausel dient der Befriedung der Rechtsverhältnisse und eröffnet die Möglichkeit, Vergangenes abzuschließen.

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