Ende einer Liebesbeziehung: Kein umfassender Anspruch auf Löschung von Foto- und Videoaufnahmen

published on 26/06/2014 19:38
Ende einer Liebesbeziehung: Kein umfassender Anspruch auf Löschung von Foto- und Videoaufnahmen
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Author’s summaryEndet eine Liebesbeziehung, kann grundsätzlich nicht verlangt werden, dass gegenseitig ausgetauschte Foto- und Videoaufnahmen gelöscht werden.
Eine Ausnahme besteht jedoch für intime Bilder, die den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betreffen.
So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz im Fall eines Pärchens, das sich getrennt hatte. Während der Beziehung wurden einvernehmlich zahlreiche Bildaufnahmen der Frau gefertigt, darunter auch intime Aufnahmen, die sie - teilweise selbst gefertigt - dem Mann in digitalisierter Form überlassen hat. Mit der Klage verlangte die Frau, dass der Mann alle von ihr vorhandenen Aufnahmen löscht. Das wollte der Mann nicht. Er erklärte sich nur bereit, die Aufnahmen Dritten oder der Öffentlichkeit nicht zugänglich zu machen.

Das OLG verurteilte den Mann, die intimen Bilder zu löschen. Alle anderen Bilder durfte er dagegen behalten. Zwar habe die Frau in die Erstellung und Nutzung der Lichtbilder eingewilligt. Soweit es sich um intime Aufnahmen handele, sei die Einwilligung nach Ansicht der Richter jedoch zeitlich auf die Dauer der zwischen den Parteien bestehenden Beziehung beschränkt worden. Diese Einwilligung könne auch widerrufen werden. Das den Kernbereich des Persönlichkeitsrecht betreffende Interesse der Frau an der Löschung der Aufnahmen sei höher zu bewerten als das Eigentumsrecht des Mannes an der Existenz der Aufnahmen. Die vollständige Löschung aller Bilder könne hingegen bei einer Abwägung der Persönlichkeitsrechte mit den Eigentumsrechten des Mannes nicht beansprucht werden. Anders als bei intimen Aufnahmen seien Lichtbilder, welche die Frau im bekleideten Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigten, nicht geeignet, ihr Ansehen gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Es sei allgemein üblich, dass Personen, denen die Fertigung von Aufnahmen bei Feiern, Festen und im Urlaub gestattet werde, diese auf Dauer besitzen und nutzen dürfen (OLG Koblenz, 3 U 1288/13).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Koblenz, Urteil vom 20.05.2014 (Az.: 3 U 1288/13):

Ein Anspruch auf Löschung von Fotos einer Person, die intimen Charakter aufweisen, ergibt sich nicht aus §§ 1 und 6I BDSG, wenn die Aufnahmen aus einem rein privaten Anlass stammen, da das BDS nicht anwendbar ist auf Daten, die ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten bestimmt sind.

Ein Anspruch auf Löschung dieser Fotos lässt sich nicht aus § 37 KunstUrhG herleiten, wenn die abgebildete Person ihre Einwilligung in die Aufnahmen erteilt hat. Danach unterliegen nur die widerrechtlich hergestellten, verbreiteten oder vorgeführten Exemplare und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung oder Vorführung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen der Vernichtung.

Die Erstellung der Lichtbilder und Filmaufnahmen sowie der damit einhergehende Besitz des Fotografen stellen keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der abgebildeten Person, das auch das Recht am eigenen Bild umfasst, dar, wenn diese ihre Einwilligung zur Herstellung von Bildnissen erteilt hat, die zugleich auch die Einwilligung zum Inhalt hat, dass ein anderer die Bildnisse des Betroffenen in Besitz hat und über sie verfügt.

Die Einwilligung in die Anfertigung der betreffenden Aufnahmen schließt den Widerruf des Einverständnisses für die Zukunft nicht aus. Ein Widerruf kann allerdings nur dann erfolgen, wenn die Bedeutung des Persönlichkeitsrechts dies gebietet, wie z. B. Vorliegen veränderter Umstände, die auf einer gewandelten inneren Einstellung beruhen, so dass dem Betroffenen nicht mehr zumutbar ist, an der einmal abgegebenen Einwilligung festgehalten zu werden.

Fotos, die die Abgebildete vor, während und nach dem Geschlechtsverkehr zeigen, stellen eine derartig erhebliche Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar, das das Recht des Fotografen auf Kunstfreiheit und sein Recht auf Eigentum zurücktreten muss, so dass auch bei zunächst erteilter Einwilligung in die Aufnahmen, die abgebildete Person für die Zukunft ein Widerrufsrecht hat und die Löschung der elektronischen Vervielfältigungsstücke verlangen kann.


Gründe:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Löschung von sie zeigenden Lichtbildern und Filmaufnahmen in Anspruch, die sich auf elektronischen Vervielfältigungsstückendes Beklagten befinden.

Die Parteien hatten in der Vergangenheit eine Beziehung. Der Beklagte, der von Beruf Fotograf ist, erstellte während dieser Zeit zahlreiche Bildaufnahmen von der Klägerin, auf denen diese unbekleidet und teilweise bekleidet sowie vor, während und nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten zu sehen ist. Teilweise hat die Klägerin intime Fotos selbst erstellt und dem Beklagten in digitalisierter Form überlassen. Zudem besitzt der Beklagte Lichtbilder von der Klägerin, die sie bei alltäglichen Handlungen ohne intimen Bezug zeigen.

Nach Beendigung der Beziehung leitete der Beklagte verschiedene ihm zuvor von der Klägerin übersandte E-Mails an die Firmenadresse de sZeugen... [A], dem Ehemann der Klägerin, weiter. Dadurch erhielten Mitarbeiter die Möglichkeit, Einsicht in die E-Mails zu nehmen. Eine von dem Zeugen... [A] eingerichtete technische Blockade der E-Mail-Adressed es Beklagten umging dieser, indem er von einer neuen, zuvor unbekannten Adresse weitere E-Mails an den Zeugen... [A] sendete und dabei auch aus von der Klägerin an ihn gerichtetenintimen E-Mails zitierte. Auf Antrag des Zeugen... [A] erließ das Amtsgericht Frankfurt am 07.06.2013 eine einstweilige Verfügung, wonach es dem Beklagten untersagt wurde, an den Zeugen E-Mails zu senden.

Die Klägerin hat den Beklagten zunächst u. a. auch in Anspruch genommen, es zu unterlassen, sie, die Klägerin zeigende Lichtbilder und/oder Filmaufnahmen ohne ihre Einwilligung Dritten und/oder öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen, von ihr erhaltene E-Mails und/oder Textnachrichten über Skype und/oder SMS ohne ihre Einwilligung Dritten und/oder öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen, sowie E-Mails und/oder SMS und/oder sonstige elektronische Nachrichten an sie, die Klägerin, zu senden.

Nachdem die Parteien sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht durch einen Teilvergleich geeinigt haben, dass der Beklagte die vorgenannten Anträge anerkennt und die Klägerin weitergehende Anträge zurücknimmt, hat die Klägerin, soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse, zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke von die Klägerin zeigenden Lichtbildern und/oder Filmaufnahmen vollständig zu löschen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage insoweit abzuweisen.

Das Landgericht hat den Beklagten, soweit im Berufungsverfahren von Interesse, durch Teil-, Anerkenntnis- und Endurteil unter Abweisung des weitergehenden Löschungsantrages verurteilt, die in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke von die Klägerin zeigenden Lichtbildern und/oder Filmaufnahmen, auf denen die Klägerin
- in unbekleidetem Zustand,
- in teilweise unbekleidetem Zustand, soweit der Intimbereich der Klägerin zu sehen sei,
- lediglich ganz oder teilweise nur mit Unterwäsche bekleidet
- vor/während
oder im Anschluss an den Geschlechtsverkehr,
abgebildet ist,
vollständig zu löschen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Löschung im bezeichneten Umfang gemäß §§ 823, 1004 BGB in Verbindung mit ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu. Da die Aufnahmen im Einverständnis der Klägerin erstellt worden seien, liege zunächst kein rechtswidriger Eingriff in das das Recht am eigenen Bild umfassende allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin vor. Denn die Einwilligung zur Herstellung von Bildnissen habe zugleich - unter persönlichkeitsrechtlichen Gesichtspunkten - die Einwilligung zum Inhalt, dass ein anderer die erlaubterweise hergestellten Bildnisse in Besitz haben und über sie verfügen dürfe.

Die Klägerin sei aufgrund ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts allerdings berechtigt, die Einwilligung in die Herstellung der Bildnisse, ähnlich wie eine Einwilligung in die Veröffentlichung von Lichtbildern, zu widerrufen, nämlich dann, wenn die Fortgeltung der einmal erteilten Einwilligung in Widerspruch trete zu den vom Persönlichkeitsrecht geschützten Belangen des Abgebildeten. Der Widerruf der Einwilligung in die Anfertigung eines Lichtbildes könne den Akt der Bildniserstellung zwar nicht rückwirkend rechtswidrig machen. Allerdings habe er die Wirkung, dass - unter dem Blickwinkel des Persönlichkeitsrechts - nunmehr die Befugnis des Adressaten entfalle, über das Bildnis und den darin verkörperten Aspekt der Persönlichkeit des Abgebildeten zu verfügen.

Im Streitfall sei es erforderlich, der Klägerin ein Widerrufsrecht jedenfalls hinsichtlich der Lichtbilder und Filmaufnahmen zu gewähren, die sie in intimen Situationen zeigten. Diese Aufnahmen beträfen den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts, für den ein besonderer Schutz notwendig sei. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass die Fotos und Filme geeignet seien, das Ansehen der Klägerin gegenüber Dritten in erheblicher Weise zu beeinträchtigen. Zwar solle dem Beklagten nicht unterstellt werden, dass er beabsichtige, die Aufnahmen dritten Personen zugänglich zu machen und insoweit sei auch durch das Teilanerkenntnisurteil klargestellt, dass er die Fotos und Filme ohne Einwilligung der Klägerin Dritten nicht zugänglich machen dürfe. Gleichwohl folge allein aus der Existenz dieser Fotos und Filme die keineswegs auszuschließende Möglichkeit, dass die Aufnahmen auch ohne Zutun des Beklagten, z. B. durch Entwendung von Rechner oder Speichermedien, in die Hände unbefugter Dritter gelangen und so auch unter von dem Beklagten nicht gewollten Umständen ihren Weg in die Öffentlichkeit finden könnten.

Dies spreche dafür, der Klägerin die Befugnis einzuräumen, nach Beendigung der Beziehung über das Schicksal der sie in intimen Situationen zeigenden Aufnahmen zu entscheiden. Wollte man ihr unter diesen Umständen die Möglichkeit eines Widerrufes abschneiden, würde dies bedeuten, dass sie fortan darauf angewiesen sei, darauf zu vertrauen, dass der Beklagte die Fotos so sorgsam verwahre, dass ein Zugriff für Dritte ausgeschlossen sei. Man würde ihr damit jegliche Möglichkeit nehmen, über die Verwahrung oder die Vernichtung der Aufnahmen zu entscheiden. Dies sei der Klägerin jedenfalls bei den intimen Aufnahmen nicht zuzumuten.

Aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin bestehe durchaus Anlass daran zu zweifeln, dass der Beklagte die Fotos so sorgfältig wie möglich verwahren werde. Auch wenn der Beklagte wiederholt geäußert habe, dass er die Fotos nicht veröffentlichen werde, könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass er vertrauliche E-Mails der Klägerin mit intimem Inhalt an die Firmenadresse des Ehemann mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch unbeteiligte Dritte weitergeleitet habe. Selbst wenn es dem Beklagten darum gegangen sein sollte, gegenüber dem Ehemann etwaige Behauptungen zu den näheren Umständen der Beziehung klarzustellen und er tatsächlich nicht gewollt habe, dass dritte Personen Kenntnis erlangen, komme durch sein Verhalten, zu deren Unterbindung eine einstweilige Verfügung notwendig gewesen sei, in objektiver Hinsicht eine gewisse Sorglosigkeit im Umgang mit persönlichen und intimen Daten der Klägerin zum Ausdruck. Dies begründe die Besorgnis, dass der Beklagte auch bei der Aufbewahrung der Fotos und Filme - wenn auch nur ungewollt - nicht die erforderliche Sorgfalt walten lasse.
Schließlich sei zu würdigen, dass sich die Umstände, unter denen die Klägerin ihr Einverständnis mit den Aufnahmen erteilt habe, maßgeblich geändert hätten. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Aufnahmen habe zwischen den Parteien eine Beziehung bestanden, welche ersichtlich Grundlage für die Herstellung auch intimer Foto- und Filmaufnahmen gewesen sei. Diese gemeinsame Basis sei jedoch durch die zwischenzeitliche streitige Trennung der Parteien nicht mehr vorhanden.

Diesem Ergebnis stünden überwiegende Interessen des Beklagten nicht entgegen. Die Foto- und Filmaufnahmen seien innerhalb der Beziehung der Parteien entstanden. Vertragliche Beziehungen bestünden insoweit nicht. Auch habe der Beklagte für die Erstellung der Bilder und Filme kein Entgelt zahlen müssen. Zudem sei die Grundlage für die Erstellung der Fotos und Filme zwischenzeitlich entfallen, weil die Beziehung beendet sei. Unter diesen Umständen sei auf Seiten des Beklagten zwar zu berücksichtigen, dass die Fotos für ihn einen künstlerischen Wert hätten und der Erinnerung an die gemeinsame Beziehung dienten. Gegenüber diesen Umständen überwiege jedoch das ebenfalls grundrechtlich abgesicherte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin.

Der Löschungsanspruch bestehe aber nicht für Aufnahmen, die die Klägerin bekleidet in Alltags- und Urlaubssituationen zeigten. Diese Lichtbilder tangierten das Persönlichkeitsrecht der Klägerin in einem geringeren Maße und seien auch weniger geeignet, das Ansehen der Klägerin gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Hinsichtlich dieser Fotos erachte es das Gericht daher auch für die Klägerin als zumutbar, wenn diese im Besitz des Beklagten verblieben.

Gegen das Urteil richten sich die Berufungen beider Parteien.

Der Beklagte wendet sich gegen die teilweise erfolgte Verurteilung zur Löschung, während die Klägerin weiterhin die vollständige Löschung begehrt.

Der Beklagte trägt nunmehr vor, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Löschung von elektronischen Vervielfältigungsstücken von Lichtbildern und/oder Filmaufnahmen, da diese in seinem Eigentum stünden. Die von ihm erstellten Fotografien und Videofilme mit erotischem Inhalt seien auf Wunsch der Klägerin, die ihn geliebt habe, und mit deren Einverständnis gefertigt worden. Die Klägerin habe ihm zudem – unstreitig - eine Vielzahl selbst von ihr erstellter Fotos oder Videos übersandt, die sie unbekleidet zeigten. Er lege Wert darauf, dass er zu der Klägerin nicht nur ein sexuelles Verhältnis unterhalten, sondern eine Liebesbeziehung bestanden habe. Die Klägerin sei unstreitig nie zur Fortsetzung der Liebesbeziehung gedrängt worden. Er habe nie damit gedroht, die Fotografien zu veröffentlichen. Das Landgericht habe bei seiner Entscheidung die grundgesetzlich geschützten Begriffe des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der Kunstfreiheit und die Auswirkungen in die Einwilligung in Lichtbildaufnahmen und letztlich auch das Kunsturhebergesetz verkannt. Es stehe ihm aufgrund seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und aufgrund seines Berufs als Fotograf und des Rechts auf Kunstfreiheit zu, über die Fotografien und Videofilme zu verfügen. Da die Klägerin ihre Einwilligung zur Fertigung der Aufnahmen erteilt habe, sei sie nicht berechtigt, diese Einwilligung für die Zukunft zu widerrufen. Die Verurteilung zur Löschung der Lichtbilderstelle einen unzulässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar. Es handele sich um eine enteignende Maßnahme. Das Landgericht lasse unberücksichtigt, dass der Urteilstenor auch Bilder umfasse, die die Klägerin selbst von sich erstellt und ihm geschenkt habe. Der auf Löschung gerichtete Antrag der Klägerin sei auch zu unbestimmt. Das Landgericht habe gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen, weil es der Klägerin etwas zugesprochen habe, was diese nicht beantragt habe. Zudem sei die Urteilsformel zu unbestimmt und daher nicht vollstreckungsfähig, insbesondere was die Formulierung „im Anschluss an den Geschlechtsverkehr“ anbelange.

Der Beklagte beantragt nunmehr unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage hinsichtlich
des Löschungsantrages insgesamt abzuweisen,
Die Klägerin beantragt,
die Berufung des Beklagten zurückzuweisen
sowie mit ihrer Berufung,
unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen,
die in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke von die Klägerin zeigenden Lichtbildern und/oder Filmaufnahmen vollständig zu löschen.

Die Klägerin trägt vor, der Beklagte habe zwischenzeitlich weite Teile seiner Berufungserwiderung im Internet veröffentlicht und durch Veröffentlichung auf... multipliziert. Das Landgericht habe den Löschungsanspruch zu Unrecht teilweise abgewiesen. Es habe die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes übersehen und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht ausreichend beachtet.

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Die zulässigen Berufungen der Parteien sind unbegründet.

Berufung des Beklagten

Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch auf Löschung der sich im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz des Beklagten befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke im bezeichneten Umfang zugesprochen.

Die formellen Angriffe des Beklagten gegen das Urteil bleiben ohne Erfolg.

Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Löschungsantrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Es erschließt sich ohne weiteres, was die Klägerin verlangt. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke von die Klägerin zeigenden Lichtbildern und/oder Filmaufnahmen vollständig zu löschen. Der Klageantrag erfasst damit alle im Besitz des Beklagten befindlichen Medien, auf denen sich die beanstandeten Aufnahmen befinden.

Die Berufung des Beklagten rügt auch ohne Erfolg, dass das Landgericht gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen habe. Nach dieser Vorschrift ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Gemeint sind damit unzulässige „Mehr-“ und „Aliud“-Entscheidungen. Zulässig ist es aber, wenn das Gericht weniger zuspricht, als beantragt. So aber liegt der Fall hier. Das Landgericht ist hinter dem Löschungsantrag der Klägerin insoweit zurückgeblieben, als es den Löschungsanspruch auf intime Aufnahmen beschränkt hat.

Der Beklagte verweist auch erfolglos auf eine fehlende Bestimmtheit und Vollstreckungsfähigkeit des Tenors, soweit das Landgericht ihn verurteilt hat, Aufnahmen zu löschen, die die Klägerin „im Anschluss an den Geschlechtsverkehr“ zeigen. Die vom Landgericht vorgenommene Eingrenzung ist objektiv hinreichend bestimmt und enthält damit auch einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Gemeint sind Aufnahmen, die einen objektiven Bezug zum Geschlechtsverkehr erkennen lassen und damit erkennbar noch in einem Zusammenhang mit dem zuvor durchgeführten Geschlechtsverkehr stehen.

Ein Anspruch der Klägerin auf Löschung dieser Aufnahmen ergibt sich allerdings nicht aus § 6 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz , weil das Gesetz im Streitfall nicht anwendbar ist. Gemäß § 1 BDSG besteht der Zweck des Bundesdatenschutzgesetzes darin, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinen Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt wird. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährt dem Einzelnen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, d. h. hier frei darüber zu entscheiden, was mit seinen personenbezogenen Daten erfolgt. Durch die Aufnahmen der Klägerin ist dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung zweifelsfrei betroffen.

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG gilt das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen auch für nicht öffentliche Stellen. Dazu zählen nach § 2 Abs. 4 BDSG auch natürliche Personen. Der Beklagte, der von Beruf Fotograf ist, handelte als nicht-öffentliche Stelle im Sinne von § 2 Abs.4 BDSG. Mit den die Klägerin zeigenden Aufnahmen stehen auch personenbezogene Daten im Sinne des § 3 BDSG in Rede.
Es mag im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf Löschung der Aufnahmen gemäß § 6 Abs. 1 BDSG offen bleiben, ob diesem Anspruch ein Recht des Beklagten auf Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG oder ein Anspruch aus seinem Eigentumsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG entgegensteht, weil es sich bei einer Löschung der Fotos um einen enteignenden Eingriff im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG handeln könnte. Insoweit entfalten die Grundrechte für den Bereich des Zivilrechts eine mittelbare Drittwirkung.
Denn das BDSG ist im Streitfall, der einen rein privaten Sachverhalt betrifft, nicht anwendbar. Dies folgt aus § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG und § 27 BDSG, wonach das BDSG nicht einschlägig ist bei Daten „ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten“. Dies ist vorliegend der Fall, da die Aufnahmen unstreitig nicht zur Veröffentlichung und Verbreitung bestimmt sind.

Entgegen der Auffassung der Klägerin werden die Daten auch nicht dadurch öffentlich, dass der Beklagte sich auf die Kunstfreiheit beruft und Kunst „auf kommunikative Sinnvermittlung nach außen gerichtet ist“. Insoweit geht der Senat mit dem Beklagten davon aus, dass er als Fotojournalist den von ihm gemachten Aufnahmen zwar einen künstlerischen Stellenwert beimisst, die Aufnahmen aber ausschließlich zu persönlichen bzw. privaten Zwecken gefertigt wurden und nicht für Dritte vorgesehen sind.

Ein Anspruch der Klägerin auf Löschung folgt auch nicht aus § 37 KunstUrhG. Danach unterliegen die widerrechtlich hergestellten, verbreiteten oder vorgeführten Exemplare und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung oder Vorführung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen der Vernichtung.

Die hier in Rede stehenden Lichtbilder und Vervielfältigungsstücke sind nicht widerrechtlich hergestellt worden, da die Klägerin mit der Erstellung der Lichtbilder durch den Beklagten einverstanden war und darüber hinaus diesem von ihr selbst gefertigte Aufnahmen mit intimen Charakter zur Verfügung gestellt hat.

Das Landgericht hat jedoch zu Recht einen Anspruch auf Löschung aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB hergeleitet.

Zutreffend führt das Landgericht aus, dass die im Streit stehenden Aufnahmen mit Einverständnis der Klägerin erstellt worden sind. Die Erstellung der Lichtbilder und Filmaufnahmen sowie der damit einhergehende Besitz des Beklagten stellten damit zunächst keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin, das auch das Recht am eigenen Bild umfasst, dar. Die Einwilligung zur Herstellung von Bildnissen hat zugleich die Einwilligung zum Inhalt, dass ein anderer die Bildnisse des Betroffenen in Besitz hat und über sie verfügt.

Entgegen der Auffassung des Beklagten schließt die Einwilligung der Klägerin in die Anfertigung der betreffenden Aufnahmen den Widerruf des Einverständnisses für die Zukunft aber nicht aus.

Ob ein Widerruf einer einmal erteilten Einwilligung für die Zukunft möglich ist, ist umstritten. Die ältere Rechtsprechung hat die Widerrufsmöglichkeit, auch unter veränderten Umständen, verneint. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass ein Widerruf einer Einwilligung einer Medienveröffentlichung nur zulässig sei, wenn sich seit der Einwilligung die Umstände so gravierend verändert hätten, dass eine weitere Veröffentlichung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen würde. Dies wird aus einer analogen Anwendung des § 42 Abs. UrhG hergeleitet, wonach der Urheber bei „gewandelter Überzeugung“ Nutzungsrechte gegenüber dem Inhaber widerrufen könne, wenn das Werk seiner Überzeugung nach nicht mehr entspreche und deshalb ihm die Verwertung nicht mehr zugemutet werden könne. Dieselbe Situation wird bei einer Einwilligung in die Medienveröffentlichung angenommen, wenn sich die innere Einstellung des Betroffenen grundlegend gewandelt habe. Auch dann sei eine weitere Publizierung nicht mehr zumutbar.

Dabei ist die Rechtsnatur der Einwilligung nicht unumstritten. Während der Bundesgerichtshof in einer älteren Entscheidung die Einwilligung wohl noch als Realakt angesehen hat, wobei für die Auslegung der Erklärung die Grundsätze der rechtsgeschäftlichen Erklärungen angewendet werden sollen, ist die jüngere Rechtsprechung der Auffassung, dass die Einwilligung grundsätzlich eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung sei. Ein Widerruf könne nur dann erfolgen, wenn die Bedeutung des Persönlichkeitsrechts dies gebiete, wie z. B. Vorliegen veränderter Umstände, die auf einer gewandelten inneren Einstellung beruhen, so dass dem Betroffenen nicht mehr zumutbar sei, an der einmal abgegebenen Einwilligung festgehalten zu werden.

Der Senat folgt der zuletzt genannten Auffassung, weil nur dadurch dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das auch das Recht am eigenen Bild umfasst, Geltung verliehen werden kann.

Die Bindungswirkung an eine einmal erteilte Einwilligung kann in Widerspruch zu den von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützten Belangen des Abgebildeten stehen, so dass dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Vorrang vor dem Umstand zu gewähren ist, dass der Betroffene der Anfertigung der Lichtbilder zu irgendeinem Zeitpunkt zugestimmt hat.

Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass die Bild- und Filmaufnahmen im privaten Bereich im Rahmen einer Liebesbeziehung gefertigt worden sind. Sie stehen in keinem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beklagten, wie es z. B. bei Aufnahmen eines Modells gegen Entgelt der Fall wäre. Es handelt sich um intime, den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betreffende Aufnahmen.

Insoweit ist der Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit des Beklagten nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht berührt. Im Raum steht das Recht des Beklagten auf Eigentum gemäß Art. 14 Abs. 1 GGG, das Recht auf Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG und das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Der Beklagte hat hervorgehoben, dass für ihn auch der künstlerische Wert der Aufnahmen im Vordergrund stehe.

Die Gewährleistung der Kunstfreiheit erfasst sowohl den Bereich der künstlerischen Betätigung, den Werkbereich, als auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks, also den Wirkbereich des künstlerischen Schaffens. Betroffen ist hier allein der Wirkbereich des Beklagten. Da der Beklagte aber anerkannt hat und durch Teilanerkenntnis verurteilt worden ist, die Lichtbilder und/oder Filmaufnahmen nicht ohne Einwilligung der Klägerin Dritten zugänglich zu machen, beschränkt sich sein Anliegen allein darauf, sich selbst die Aufnahmen anschauen zu können. Da für die Ausübung der Kunstfreiheit neben dem Schutz des Werkbereichs aber auch der Schutz des Wirkbereichs von erheblicher Bedeutung ist, eine Einschränkung derselben von dem Beklagten aber hingenommen wird, fällt im Rahmen der Abwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen des Schutzes des Persönlichkeitsrechts der Klägerin einerseits und des Rechts auf Kunstfreiheit des Beklagten andererseits letzteres Recht nicht mehr erheblich ins Gewicht. Die Kunstfreiheit besteht entgegen dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 GG auch nicht schrankenlos. Sie muss im Sinne einer effektiven Grundrechtsausübung im Einzelfall hinter anderen Grundrechten zurückstehen.

Entsprechendes gilt für das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG und das Grundecht auf allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG.

Ist die Beziehung zwischen den Parteien beendet, ist das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleitende Interesse der Klägerin an der Löschung der Aufnahmen höher zu bewerten als das auf seinem Eigentumsrecht begründete Recht des Beklagten an der Existenz der Aufnahmen, die nach seinen eigenen Bekundungen nur ideellen Wert haben kann, da eine Zurschaustellung der Bilder oder eine Veröffentlichung dieser von ihm nach eigenem Bekunden nicht beabsichtigt ist.

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt hat, dass die Foto- und Filmaufnahmen durch ein Sicherungsprogramm vor dem Zugriff Dritter gesichert seien, hat der Senat erhebliche Zweifel, ob nicht zukünftig durch veränderte Techniken Dritten die Möglichkeit eröffnet wird, eine solches Sicherungsprogramm zu „knacken“. Der Beklagte hat auch auf wiederholte Nachfrage nicht konkret, nachvollziehbar und überzeugend anzugeben vermocht, wie er die Vervielfältigungsstücke dauerhaft und umfassend gegen einen unbefugten Zugriff Dritter geschützt haben will.

Der Senat teilt im Übrigen die Auffassung des Landgerichts, dass aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin durchaus Anlass zu Zweifeln besteht, ob der Beklagte mit den Aufnahmen mit der gebotenen größtmöglichen Sorgfalt umgeht. Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass der Beklagte vertrauliche E-Mails der Klägerin mit intimem Inhalt an die Firmenadresse des Ehemanns mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch unbeteiligte Dritte weitergeleitet hat. Darüber hinaus hat der Beklagte in der Folgezeit seine E-Mails von verschiedenen Adressen aus abgesendet, um so sicherzustellen, dass diese nicht von vorneherein aussortiert werden. Immerhin war der Erlass einer einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Frankfurt notwendig, um dieses Verhalten zu unterbinden.

Nach Auffassung des Senats ist die Einwilligung in die Erstellung und die damit verbundene Nutzung der in Rede stehenden Lichtbilder zudem zeitlich auf die Dauer der zwischen den Parteien bestehenden Beziehung beschränkt. Es handelte sich um eine zweckbestimmte Einwilligung.

Berufung der Klägerin

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit die Klägerin die vollständige Löschung der sie zeigenden Aufnahmen begehrt.

Im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Löschung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog, ist zu berücksichtigen, dass unter Beachtung des Grundsatzes der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte das allgemeine Persönlichkeitsrecht und der Umstand der Einwilligung in die Anfertigung einerseits in Abwägung zu bringen sind mit dem Eigentumsrecht des Beklagten an den Lichtbildern und elektronischen Vervielfältigungsstücken sowie dem Recht auf Kunstfreiheit andererseits.

Das Landgericht hebt zu Recht hervor, dass Lichtbilder, die die Klägerin in bekleidetem Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigen, das allgemeine Persönlichkeitsrecht in einem geringeren Maße tangieren und weniger geeignet sind, das Ansehen der Klägerin gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Es ist allgemein üblich, dass bei etwa bei Feiern, Festen und in Urlauben Fotos von Personen in deren Einverständnis gemacht werden und mit diesem Einverständnis zugleich das Recht eingeräumt wird, diese Fotos auf Dauer besitzen und nutzen zu dürfen.

Soweit die Berufung der Klägerin unter Bezugnahme auf die Kommentierung von di Fabio , die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und vom 24.05.2013 V ZR 220/12 - NJW 2013, 3089 ff.) argumentiert, dass der Klägerin aus dem Recht am eigenen Bild und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein Recht auf vollständige Löschung aller angefertigten Lichtbilder und elektronischen Vervielfältigungen habe, auch soweit diese die Klägerin in unbekleidetem Zustand zeigten, ist zu bemerken, dass diese Entscheidungen einen nicht vergleichbaren Sachverhalt aufwiesen. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betrafen Videoaufnahmen auf einem öffentlichen Weg bzw. die Videoüberwachung in einer Wohnungseigentumsanlage. Bei der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgesichts ging es um die Aussage, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt ist und der Einzelne grundsätzlich auch die Möglichkeit haben muss, an anderen, erkennbar abgeschiedenen Orten von einer Bildberichterstattung unbehelligt zu bleiben.

Im vorliegenden Fall stellt sich die Situation aber so dar, dass die Klägerin nicht ohne ihre Wissen von der Aufnahme der Lichtbilder überrascht worden ist, sondern im Rahmen ihrer Beziehung zu dem Beklagten in die Aufnahmen und die anschließende Nutzung durch den Beklagten eingewilligt hat.

Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass das Persönlichkeitsrecht der Klägerin in Bezug auf Aufnahmen, die sie in Alltagssituationen zeigen, nicht nur in einem geringeren Umfang betroffen ist, sondern sich die Klägerin auch an der einmal erteilten Einwilligung zur Erstellung der Fotos und der Nutzung durch den Beklagten festhalten lassen muss. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21.03.2014 als Anlage B 6 eine Werbebroschüre des Autohauses vorgelegt, in der die Klägerin selbst abgebildet ist. Diese Aufnahmen, die ebenfalls von dem Beklagten gefertigt worden sind, belegen, dass die Klägerin keine Bedenken hat, vom Beklagten angefertigte Lichtbilder der Öffentlichkeit preiszugeben, wenn es ihren Interessen oder der ihres Ehemannes bzw. Familie dient.

Der Hinweis der Klägerin auf die Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg , wonach die Herstellung, Verschaffung oder der Besitz eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten auch dann eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstelle, wenn keine Verbreitungsabsicht bestehe, verfängt nicht. Dort ging es darum, dass von einer Patientin während einer Brustoperation von deren professionellen Betreuer mittels einer Handykamera ohne deren Einwilligung Fotos gemacht wurden. Der vorliegende Fall liegt ersichtlich anders.

Der Klägerin steht ein weitergehender Löschungsanspruch auch nicht nach dem BDSG zu, da dieses im Streitfall nicht anwendbar ist, wie sich aus dem unter II. 1.b) Gesagten ergibt.

Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts zu. Soweit ersichtlich, ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Löschung von Vervielfältigungsstücken außerhalb des Anwendungsbereichs des § 37 KunstUrhG oder des einen Anspruch auf Vernichtung von Vervielfältigungsstücken ausdrücklich vorsehenden § 98 Abs. 1 UrhG besteht, höchstrichterlich noch nicht geklärt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.000,00 € festgesetzt.

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Tenor

1) Die Berufungen der Klägerin und des Beklagten gegen das Teil-, Anerkenntnis- und Endurteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz - Einzelrichter - vom 24. September 2013 werden zurückgewiesen.

2) Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4) Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Löschung von sie zeigenden Lichtbildern und Filmaufnahmen in Anspruch, die sich auf elektronischen Vervielfältigungsstücken des Beklagten befinden.

2

Die Parteien hatten in der Vergangenheit eine Beziehung. Der Beklagte, der von Beruf Fotograf ist, erstellte während dieser Zeit zahlreiche Bildaufnahmen von der Klägerin, auf denen diese unbekleidet und teilweise bekleidet sowie vor, während und nach dem Geschlechtsverkehr mit dem Beklagten zu sehen ist. Teilweise hat die Klägerin intime Fotos selbst erstellt und dem Beklagten in digitalisierter Form überlassen. Zudem besitzt der Beklagte Lichtbilder von der Klägerin, die sie bei alltäglichen Handlungen ohne intimen Bezug zeigen.

3

Nach Beendigung der Beziehung leitete der Beklagte verschiedene ihm zuvor von der Klägerin übersandte E-Mails an die Firmenadresse des Zeugen ...[A], dem Ehemann der Klägerin, weiter. Dadurch erhielten Mitarbeiter die Möglichkeit, Einsicht in die E-Mails zu nehmen. Eine von dem Zeugen ...[A] eingerichtete technische Blockade der E-Mail-Adresse des Beklagten umging dieser, indem er von einer neuen, zuvor unbekannten Adresse weitere E-Mails an den Zeugen ...[A] sendete und dabei auch aus von der Klägerin an ihn gerichteten intimen E-Mails zitierte. Auf Antrag des Zeugen ...[A] erließ das Amtsgericht Frankfurt am 07.06.2013 eine einstweilige Verfügung, wonach es dem Beklagten untersagt wurde, an den Zeugen E-Mails zu senden (Anlage K 12, GA 135).

4

Die Klägerin hat den Beklagten zunächst u. a. auch in Anspruch genommen, es zu unterlassen, sie, die Klägerin zeigende Lichtbilder und/oder Filmaufnahmen ohne ihre Einwilligung Dritten und/oder öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen, von ihr erhaltene E-Mails und/oder Textnachrichten über Skype und/oder SMS ohne ihre Einwilligung Dritten und/oder öffentlich zugänglich zu machen oder machen zu lassen, sowie E-Mails und/oder SMS und/oder sonstige elektronische Nachrichten an sie, die Klägerin, zu senden.

5

Nachdem die Parteien sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht durch einen Teilvergleich geeinigt haben, dass der Beklagte die vorgenannten Anträge anerkennt und die Klägerin weitergehende Anträge zurücknimmt, hat die Klägerin, soweit im Berufungsverfahren noch von Interesse, zuletzt beantragt,

6

den Beklagten zu verurteilen, die in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke von die Klägerin zeigenden Lichtbildern und/oder Filmaufnahmen vollständig zu löschen.

7

Der Beklagte hat beantragt,

8

die Klage insoweit abzuweisen.

9

Das Landgericht hat den Beklagten, soweit im Berufungsverfahren von Interesse, durch Teil-, Anerkenntnis- und Endurteil unter Abweisung des weitergehenden Löschungsantrages verurteilt,

10

die in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke von die Klägerin zeigenden Lichtbildern und/oder Filmaufnahmen, auf denen die Klägerin

11

- in unbekleidetem Zustand,
- in teilweise unbekleidetem Zustand, soweit der Intimbereich der Klägerin (Brust und/oder Geschlechtsteil) zu sehen sei,
- lediglich ganz oder teilweise nur mit Unterwäsche bekleidet
- vor/ während oder im Anschluss an den Geschlechtsverkehr,

12

abgebildet ist,
vollständig zu löschen.

13

Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe ein Anspruch auf Löschung im bezeichneten Umfang gemäß §§ 823, 1004 BGB in Verbindung mit ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht zu. Da die Aufnahmen im Einverständnis der Klägerin erstellt worden seien, liege zunächst kein rechtswidriger Eingriff in das das Recht am eigenen Bild umfassende allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin vor. Denn die Einwilligung zur Herstellung von Bildnissen habe zugleich - unter persönlichkeitsrechtlichen Gesichtspunkten - die Einwilligung zum Inhalt, dass ein anderer die erlaubterweise hergestellten Bildnisse in Besitz haben und über sie verfügen dürfe.

14

Die Klägerin sei aufgrund ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts allerdings berechtigt, die Einwilligung in die Herstellung der Bildnisse, ähnlich wie eine Einwilligung in die Veröffentlichung von Lichtbildern, zu widerrufen, nämlich dann, wenn die Fortgeltung der einmal erteilten Einwilligung in Widerspruch trete zu den vom Persönlichkeitsrecht geschützten Belangen des Abgebildeten. Der Widerruf der Einwilligung in die Anfertigung eines Lichtbildes könne den Akt der Bildniserstellung zwar nicht rückwirkend rechtswidrig machen. Allerdings habe er die Wirkung, dass - unter dem Blickwinkel des Persönlichkeitsrechts - nunmehr die Befugnis des Adressaten entfalle, über das Bildnis und den darin verkörperten Aspekt der Persönlichkeit des Abgebildeten zu verfügen.

15

Im Streitfall sei es erforderlich, der Klägerin ein Widerrufsrecht jedenfalls hinsichtlich der Lichtbilder und Filmaufnahmen zu gewähren, die sie in intimen Situationen zeigten. Diese Aufnahmen beträfen den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts, für den ein besonderer Schutz notwendig sei. Dies gelte insbesondere im Hinblick darauf, dass die Fotos und Filme geeignet seien, das Ansehen der Klägerin gegenüber Dritten in erheblicher Weise zu beeinträchtigen. Zwar solle dem Beklagten nicht unterstellt werden, dass er beabsichtige, die Aufnahmen dritten Personen zugänglich zu machen und insoweit sei auch durch das Teilanerkenntnisurteil klargestellt, dass er die Fotos und Filme ohne Einwilligung der Klägerin Dritten nicht zugänglich machen dürfe. Gleichwohl folge allein aus der Existenz dieser Fotos und Filme die keineswegs auszuschließende Möglichkeit, dass die Aufnahmen auch ohne Zutun des Beklagten, z.B. durch Entwendung von Rechner oder Speichermedien, in die Hände unbefugter Dritter gelangen und so auch unter von dem Beklagten nicht gewollten Umständen ihren Weg in die Öffentlichkeit finden könnten.

16

Dies spreche dafür, der Klägerin die Befugnis einzuräumen, nach Beendigung der Beziehung über das Schicksal der sie in intimen Situationen zeigenden Aufnahmen zu entscheiden. Wollte man ihr unter diesen Umständen die Möglichkeit eines Widerrufes abschneiden, würde dies bedeuten, dass sie fortan darauf angewiesen sei, darauf zu vertrauen, dass der Beklagte die Fotos so sorgsam verwahre, dass ein Zugriff für Dritte ausgeschlossen sei. Man würde ihr damit jegliche Möglichkeit nehmen, über die Verwahrung oder die Vernichtung der Aufnahmen zu entscheiden. Dies sei der Klägerin jedenfalls bei den intimen Aufnahmen nicht zuzumuten.

17

Aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin bestehe durchaus Anlass daran zu zweifeln, dass der Beklagte die Fotos so sorgfältig wie möglich verwahren werde. Auch wenn der Beklagte wiederholt geäußert habe, dass er die Fotos nicht veröffentlichen werde, könne nicht unberücksichtigt bleiben, dass er vertrauliche E-Mails der Klägerin mit intimem Inhalt an die Firmenadresse des Ehemann mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch unbeteiligte Dritte weitergeleitet habe. Selbst wenn es dem Beklagten darum gegangen sein sollte, gegenüber dem Ehemann etwaige Behauptungen zu den näheren Umständen der Beziehung klarzustellen und er tatsächlich nicht gewollt habe, dass dritte Personen Kenntnis erlangen, komme durch sein Verhalten, zu deren Unterbindung eine einstweilige Verfügung notwendig gewesen sei, in objektiver Hinsicht eine gewisse Sorglosigkeit im Umgang mit persönlichen und intimen Daten der Klägerin zum Ausdruck Dies begründe die Besorgnis, dass der Beklagte auch bei der Aufbewahrung der Fotos und Filme - wenn auch nur ungewollt - nicht die erforderliche Sorgfalt walten lasse.

18

Schließlich sei zu würdigen, dass sich die Umstände, unter denen die Klägerin ihr Einverständnis mit den Aufnahmen erteilt habe, maßgeblich geändert hätten. Zum Zeitpunkt der Erstellung der Aufnahmen habe zwischen den Parteien eine Beziehung bestanden, welche ersichtlich Grundlage für die Herstellung auch intimer Foto- und Filmaufnahmen gewesen sei. Diese gemeinsame Basis sei jedoch durch die zwischenzeitliche streitige Trennung der Parteien nicht mehr vorhanden.

19

Diesem Ergebnis stünden überwiegende Interessen des Beklagten nicht entgegen. Die Foto- und Filmaufnahmen seien innerhalb der Beziehung der Parteien entstanden. Vertragliche Beziehungen bestünden insoweit nicht. Auch habe der Beklagte für die Erstellung der Bilder und Filme kein Entgelt zahlen müssen. Zudem sei die Grundlage für die Erstellung der Fotos und Filme zwischenzeitlich entfallen, weil die Beziehung beendet sei. Unter diesen Umständen sei auf Seiten des Beklagten zwar zu berücksichtigen, dass die Fotos für ihn einen künstlerischen Wert hätten und der Erinnerung an die gemeinsame Beziehung dienten. Gegenüber diesen Umständen überwiege jedoch das ebenfalls grundrechtlich abgesicherte allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin.

20

Der Löschungsanspruch bestehe aber nicht für Aufnahmen, die die Klägerin bekleidet in Alltags- und Urlaubssituationen zeigten. Diese Lichtbilder tangierten das Persönlichkeitsrecht der Klägerin in einem geringeren Maße und seien auch weniger geeignet, das Ansehen der Klägerin gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Hinsichtlich dieser Fotos erachte es das Gericht daher auch für die Klägerin als zumutbar, wenn diese im Besitz des Beklagten verblieben.

21

Gegen das Urteil richten sich die Berufungen beider Parteien.

22

Der Beklagte wendet sich gegen die teilweise erfolgte Verurteilung zur Löschung, während die Klägerin weiterhin die vollständige Löschung begehrt.

23

Der Beklagte trägt nunmehr vor,
die Klägerin habe keinen Anspruch auf Löschung von elektronischen Vervielfältigungsstücken von Lichtbildern und/oder Filmaufnahmen, da diese in seinem Eigentum stünden. Die von ihm erstellten Fotografien und Videofilme mit erotischem Inhalt seien auf Wunsch der Klägerin, die ihn geliebt habe, und mit deren Einverständnis gefertigt worden. Die Klägerin habe ihm zudem - unstreitig - eine Vielzahl selbst von ihr erstellter Fotos oder Videos übersandt, die sie unbekleidet zeigten (Anlagekonvolut B 3, GA 279 ff.). Er lege Wert darauf, dass er zu der Klägerin nicht nur ein sexuelles Verhältnis unterhalten, sondern eine Liebesbeziehung bestanden habe. Die Klägerin sei unstreitig nie zur Fortsetzung der Liebesbeziehung gedrängt worden. Er habe nie damit gedroht, die Fotografien zu veröffentlichen. Das Landgericht habe bei seiner Entscheidung die grundgesetzlich geschützten Begriffe des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, der Kunstfreiheit und die Auswirkungen in die Einwilligung in Lichtbildaufnahmen und letztlich auch das Kunsturhebergesetz verkannt. Es stehe ihm aufgrund seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts und aufgrund seines Berufs als Fotograf und des Rechts auf Kunstfreiheit zu, über die Fotografien und Videofilme zu verfügen. Da die Klägerin ihre Einwilligung zur Fertigung der Aufnahmen erteilt habe, sei sie nicht berechtigt, diese Einwilligung für die Zukunft zu widerrufen. Die Verurteilung zur Löschung der Lichtbilder stelle einen unzulässigen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar. Es handele sich um eine enteignende Maßnahme. Das Landgericht lasse unberücksichtigt, dass der Urteilstenor auch Bilder umfasse, die die Klägerin selbst von sich erstellt und ihm geschenkt habe. Der auf Löschung gerichtete Antrag der Klägerin sei auch zu unbestimmt. Das Landgericht habe gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen, weil es der Klägerin etwas zugesprochen habe, was diese nicht beantragt habe. Zudem sei die Urteilsformel zu unbestimmt und daher nicht vollstreckungsfähig, insbesondere was die Formulierung „im Anschluss an den Geschlechtsverkehr“ anbelange.

24

Der Beklagte beantragt nunmehr

25

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage hinsichtlich des Löschungsantrages insgesamt abzuweisen,

26

Die Klägerin beantragt,

27

die Berufung des Beklagten zurückzuweisen

28

sowie mit ihrer Berufung,

29

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten zu verurteilen,
die in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke von die Klägerin zeigenden Lichtbildern und/oder Filmaufnahmen vollständig zu löschen.

30

Die Klägerin trägt vor,
der Beklagte habe zwischenzeitlich weite Teile seiner Berufungserwiderung im Internet veröffentlicht und durch Veröffentlichung auf ... multipliziert. Das Landgericht habe den Löschungsanspruch zu Unrecht teilweise abgewiesen. Es habe die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes übersehen und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung nicht ausreichend beachtet.

31

Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angegriffenen Urteil sowie die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).

II.

32

Die zulässigen Berufungen der Parteien sind unbegründet.

33

1. Berufung des Beklagten

34

Das Landgericht hat der Klägerin zu Recht einen Anspruch auf Löschung der sich im unmittelbaren oder mittelbaren Besitz des Beklagten befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke im bezeichneten Umfang zugesprochen.

35

a) Die formellen Angriffe des Beklagten gegen das Urteil bleiben ohne Erfolg.

36

aa) Entgegen der Auffassung des Beklagten (BB 19, GA 270) ist der Löschungsantrag im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Es erschließt sich ohne weiteres, was die Klägerin verlangt. Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, die in seinem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke von die Klägerin zeigenden Lichtbildern und/oder Filmaufnahmen vollständig zu löschen. Der Klageantrag erfasst damit alle im Besitz des Beklagten befindlichen Medien, auf denen sich die beanstandeten Aufnahmen befinden.

37

bb) Die Berufung des Beklagten rügt auch ohne Erfolg, dass das Landgericht gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO verstoßen habe. Nach dieser Vorschrift ist das Gericht nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Gemeint sind damit unzulässige „Mehr-„ und „Aliud“-Entscheidungen. Zulässig ist es aber, wenn das Gericht weniger („minus“) zuspricht, als beantragt (Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 308 Rnr 2 f. m. w. N.). So aber liegt der Fall hier. Das Landgericht ist hinter dem Löschungsantrag der Klägerin insoweit zurückgeblieben, als es den Löschungsanspruch auf intime Aufnahmen beschränkt hat.

38

cc) Der Beklagte verweist auch erfolglos auf eine fehlende Bestimmtheit und Vollstreckungsfähigkeit des Tenors, soweit das Landgericht ihn verurteilt hat, Aufnahmen zu löschen, die die Klägerin „im Anschluss an den Geschlechtsverkehr“ zeigen. Die vom Landgericht vorgenommene Eingrenzung ist objektiv hinreichend bestimmt und enthält damit auch einen vollstreckungsfähigen Inhalt. Gemeint sind Aufnahmen, die einen objektiven Bezug zum Geschlechtsverkehr erkennen lassen und damit erkennbar noch in einem Zusammenhang mit dem zuvor durchgeführten Geschlechtsverkehr stehen.

39

b) Ein Anspruch der Klägerin auf Löschung dieser Aufnahmen ergibt sich allerdings nicht aus § 6 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), weil das Gesetz im Streitfall nicht anwendbar ist. Gemäß § 1 BDSG besteht der Zweck des Bundesdatenschutzgesetzes darin, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinen Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt wird. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht gewährt dem Einzelnen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, d.h. hier frei darüber zu entscheiden, was mit seinen personenbezogenen Daten erfolgt (BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83, 1 BvR 269/83, 1 BvR 362/83, 1 BvR 420/83, 1 BvR 440/83; BVerfGE 65, 1, 41 ff - Volkszählungsgesetz). Durch die Aufnahmen der Klägerin ist dieses Recht auf informationelle Selbstbestimmung zweifelsfrei betroffen.

40

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG gilt das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen auch für nicht öffentliche Stellen. Dazu zählen nach § 2 Abs. 4 BDSG auch natürliche Personen. Der Beklagte, der von Beruf Fotograf ist, handelte als nicht-öffentliche Stelle im Sinne von § 2 Abs. 4 BDSG. Mit den die Klägerin zeigenden Aufnahmen stehen auch personenbezogene Daten im Sinne des § 3 BDSG in Rede.

41

Es mag im Rahmen der Prüfung eines Anspruchs auf Löschung der Aufnahmen gemäß § 6 Abs. 1 BDSG offen bleiben, ob diesem Anspruch ein Recht des Beklagten auf Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG oder ein Anspruch aus seinem Eigentumsrecht gemäß Art. 14 Abs. 1 GG entgegensteht, weil es sich bei einer Löschung der Fotos um einen enteignenden Eingriff im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG handeln könnte. Insoweit entfalten die Grundrechte für den Bereich des Zivilrechts eine mittelbare Drittwirkung (BVerfGE 7, 198 ff. = NJW 1958, 257 - Lüth-Urteil; Maunz/Dürig/Herzog-di Fabio, Kommentar, Stand 2001, Art. 2 Rn. 193).

42

Denn das BDSG ist im Streitfall, der einen rein privaten Sachverhalt betrifft, nicht anwendbar. Dies folgt aus § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG und § 27 BDSG, wonach das BDSG nicht einschlägig ist bei Daten „ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten“. Dies ist vorliegend der Fall, da die Aufnahmen unstreitig nicht zur Veröffentlichung und Verbreitung bestimmt sind.

43

Entgegen der Auffassung der Klägerin werden die Daten auch nicht dadurch öffentlich, dass der Beklagte sich auf die Kunstfreiheit beruft und Kunst „auf kommunikative Sinnvermittlung nach außen gerichtet ist“. Insoweit geht der Senat mit dem Beklagten davon aus, dass er als Fotojournalist den von ihm gemachten Aufnahmen zwar einen künstlerischen Stellenwert beimisst, die Aufnahmen aber ausschließlich zu persönlichen bzw. privaten Zwecken gefertigt wurden und nicht für Dritte vorgesehen sind.

44

c) Ein Anspruch der Klägerin auf Löschung folgt auch nicht aus § 37 KunstUrhG. Danach unterliegen die widerrechtlich hergestellten, verbreiteten oder vorgeführten Exemplare und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung oder Vorführung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen der Vernichtung.

45

Die hier in Rede stehenden Lichtbilder und Vervielfältigungsstücke sind nicht widerrechtlich hergestellt worden, da die Klägerin mit der Erstellung der Lichtbilder durch den Beklagten einverstanden war und darüber hinaus diesem von ihr selbst gefertigte Aufnahmen mit intimen Charakter zur Verfügung gestellt hat.

46

d) Das Landgericht hat jedoch zu Recht einen Anspruch auf Löschung aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB (analog) hergeleitet.

47

Zutreffend führt das Landgericht aus, dass die im Streit stehenden Aufnahmen mit Einverständnis der Klägerin erstellt worden sind. Die Erstellung der Lichtbilder und Filmaufnahmen sowie der damit einhergehende Besitz des Beklagten stellten damit zunächst keinen rechtswidrigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin, das auch das Recht am eigenen Bild umfasst, dar. Die Einwilligung zur Herstellung von Bildnissen hat zugleich die Einwilligung zum Inhalt, dass ein anderer die Bildnisse des Betroffenen in Besitz hat und über sie verfügt (LG Oldenburg, Beschluss vom 24.04.1988 - 5 S 1656/87 - GRUR 1988, 694).

48

Entgegen der Auffassung des Beklagten schließt die Einwilligung der Klägerin in die Anfertigung der betreffenden Aufnahmen den Widerruf des Einverständnisses für die Zukunft aber nicht aus.

49

Ob ein Widerruf einer einmal erteilten Einwilligung für die Zukunft möglich ist, ist umstritten (vgl. Helle, Die Einwilligung beim Recht am eigenen Bild, AfP 1985, 93, 99 f.). Die ältere Rechtsprechung (OLG Freiburg, Urteil vom 11.06.1953 - 2 U 52/53 - GRUR 1953 404, 405; vgl. auch Helle, aaO, 100) hat die Widerrufsmöglichkeit, auch unter veränderten Umständen, verneint. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass ein Widerruf einer Einwilligung einer Medienveröffentlichung nur zulässig sei, wenn sich seit der Einwilligung die Umstände so gravierend verändert hätten, dass eine weitere Veröffentlichung das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen würde (Frömming, Die Einwilligung im Medienrecht, NJW 1996, 958 unter Bezug auf OLG München, AfP 1987, 570, 571 und Soehring, Presserecht, 2. Auflage 1995, Rn. 19, 49). Dies wird aus einer analogen Anwendung des § 42 Abs. UrhG hergeleitet, wonach der Urheber bei „gewandelter Überzeugung“ Nutzungsrechte gegenüber dem Inhaber widerrufen könne, wenn das Werk seiner Überzeugung nach nicht mehr entspreche und deshalb ihm die Verwertung nicht mehr zugemutet werden könne. Dieselbe Situation wird bei einer Einwilligung in die Medienveröffentlichung angenommen, wenn sich die innere Einstellung des Betroffenen grundlegend gewandelt habe. Auch dann sei eine weitere Publizierung nicht mehr zumutbar (Frömming, ebd.).

50

Dabei ist die Rechtsnatur der Einwilligung nicht unumstritten. Während der Bundesgerichtshof (Urteil vom 18.03.1980 - VI ZR 1557/78 - NJW 1980, 1903 f.) in einer älteren Entscheidung die Einwilligung wohl noch als Realakt angesehen hat, wobei für die Auslegung der Erklärung die Grundsätze der rechtsgeschäftlichen Erklärungen angewendet werden sollen, ist die jüngere Rechtsprechung der Auffassung, dass die Einwilligung grundsätzlich eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung sei. Ein Widerruf könne nur dann erfolgen, wenn die Bedeutung des Persönlichkeitsrechts dies gebiete, wie z. B. Vorliegen veränderter Umstände, die auf einer gewandelten inneren Einstellung beruhen, so dass dem Betroffenen nicht mehr zumutbar sei, an der einmal abgegebenen Einwilligung festgehalten zu werden (LG Düsseldorf, Urteil vom 27.10.2010 - 12 O 309/10 - ZUM-RD 2011, 247 ff., Juris Rn. 23).

51

Der Senat folgt der zuletzt genannten Auffassung, weil nur dadurch dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht, das auch das Recht am eigenen Bild umfasst, Geltung verliehen werden kann.

52

Die Bindungswirkung an eine einmal erteilte Einwilligung kann in Widerspruch zu den von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht geschützten Belangen des Abgebildeten stehen, so dass dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht Vorrang vor dem Umstand zu gewähren ist, dass der Betroffene der Anfertigung der Lichtbilder zu irgendeinem Zeitpunkt zugestimmt hat.

53

Im Streitfall ist zu berücksichtigen, dass die Bild- und Filmaufnahmen im privaten Bereich im Rahmen einer Liebesbeziehung gefertigt worden sind. Sie stehen in keinem Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit des Beklagten, wie es z.B. bei Aufnahmen eines Modells gegen Entgelt der Fall wäre. Es handelt sich um intime, den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betreffende Aufnahmen.

54

Insoweit ist der Schutzbereich der Berufsausübungsfreiheit des Beklagten nach Art. 12 Abs. 1 GG nicht berührt. Im Raum steht das Recht des Beklagten auf Eigentum gemäß Art. 14 Abs. 1 GGG, das Recht auf Kunstfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 3 GG und das Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG. Der Beklagte hat hervorgehoben, dass für ihn auch der künstlerische Wert der Aufnahmen im Vordergrund stehe.

55

Die Gewährleistung der Kunstfreiheit erfasst sowohl den Bereich der künstlerischen Betätigung, den Werkbereich, als auch die Darbietung und Verbreitung des Kunstwerks, also den Wirkbereich des künstlerischen Schaffens (BVerfG, Urteil vom 22.08.2006 - 1 BvR 1168/04 - BVerfGE 30, 173, 189; BVerfG, Urteil vom 17.07.1984 - 1 BvR 816/82 - BVerfGE 67, 213, 224 - anachronistischer Zug). Betroffen ist hier allein der Wirkbereich des Beklagten. Da der Beklagte aber anerkannt hat und durch Teilanerkenntnis verurteilt worden ist, die Lichtbilder und/oder Filmaufnahmen nicht ohne Einwilligung der Klägerin Dritten zugänglich zu machen, beschränkt sich sein Anliegen allein darauf, sich selbst die Aufnahmen anschauen zu können. Da für die Ausübung der Kunstfreiheit neben dem Schutz des Werkbereichs aber auch der Schutz des Wirkbereichs von erheblicher Bedeutung ist, eine Einschränkung derselben von dem Beklagten aber hingenommen wird, fällt im Rahmen der Abwägung zwischen den schutzwürdigen Belangen des Schutzes des Persönlichkeitsrechts der Klägerin einerseits und des Rechts auf Kunstfreiheit des Beklagten andererseits letzteres Recht nicht mehr erheblich ins Gewicht. Die Kunstfreiheit besteht entgegen dem Wortlaut des Art. 5 Abs. 3 GG auch nicht schrankenlos. Sie muss im Sinne einer effektiven Grundrechtsausübung im Einzelfall hinter anderen Grundrechten zurückstehen (Bülow, Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch künstlerische Werke, 2013, S. 42 f.).

56

Entsprechendes gilt für das Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG und das Grundecht auf allgemeine Handlungsfreiheit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG.

57

Ist die Beziehung zwischen den Parteien beendet, ist das aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abzuleitende Interesse der Klägerin an der Löschung der Aufnahmen höher zu bewerten als das auf seinem Eigentumsrecht begründete Recht des Beklagten an der Existenz der Aufnahmen, die nach seinen eigenen Bekundungen nur ideellen Wert haben kann, da eine Zurschaustellung der Bilder oder eine Veröffentlichung dieser von ihm nach eigenem Bekunden nicht beabsichtigt ist.

58

Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt hat, dass die Foto- und Filmaufnahmen durch ein Sicherungsprogramm vor dem Zugriff Dritter gesichert seien, hat der Senat erhebliche Zweifel, ob nicht zukünftig durch veränderte Techniken Dritten die Möglichkeit eröffnet wird, eine solches Sicherungsprogramm zu „knacken“. Der Beklagte hat auch auf wiederholte Nachfrage nicht konkret, nachvollziehbar und überzeugend anzugeben vermocht, wie er die Vervielfältigungsstücke dauerhaft und umfassend gegen einen unbefugten Zugriff Dritter geschützt haben will.

59

Der Senat teilt im Übrigen die Auffassung des Landgerichts, dass aus der maßgeblichen Sicht der Klägerin durchaus Anlass zu Zweifeln besteht, ob der Beklagte mit den Aufnahmen mit der gebotenen größtmöglichen Sorgfalt umgeht. Zu Recht weist das Landgericht darauf hin, dass der Beklagte vertrauliche E-Mails der Klägerin mit intimem Inhalt an die Firmenadresse des Ehemanns mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme durch unbeteiligte Dritte weitergeleitet hat. Darüber hinaus hat der Beklagte in der Folgezeit seine E-Mails von verschiedenen Adressen aus abgesendet, um so sicherzustellen, dass diese nicht von vorneherein aussortiert werden. Immerhin war der Erlass einer einstweiligen Verfügung des Amtsgerichts Frankfurt notwendig, um dieses Verhalten zu unterbinden.

60

Nach Auffassung des Senats ist die Einwilligung in die Erstellung und die damit verbundene Nutzung der in Rede stehenden Lichtbilder zudem zeitlich auf die Dauer der zwischen den Parteien bestehenden Beziehung beschränkt. Es handelte sich um eine zweckbestimmte Einwilligung.

61

2. Berufung der Klägerin

62

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, soweit die Klägerin die vollständige Löschung der sie zeigenden Aufnahmen begehrt.

63

Im Rahmen der Prüfung des Anspruchs auf Löschung gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog, ist zu berücksichtigen, dass unter Beachtung des Grundsatzes der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte das allgemeine Persönlichkeitsrecht und der Umstand der Einwilligung in die Anfertigung einerseits in Abwägung zu bringen sind mit dem Eigentumsrecht des Beklagten an den Lichtbildern und elektronischen Vervielfältigungsstücken sowie dem Recht auf Kunstfreiheit andererseits.

64

Das Landgericht hebt zu Recht hervor, dass Lichtbilder, die die Klägerin in bekleidetem Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigen, das allgemeine Persönlichkeitsrecht in einem geringeren Maße tangieren und weniger geeignet sind, das Ansehen der Klägerin gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Es ist allgemein üblich, dass bei etwa bei Feiern, Festen und in Urlauben Fotos von Personen in deren Einverständnis gemacht werden und mit diesem Einverständnis zugleich das Recht eingeräumt wird, diese Fotos auf Dauer besitzen und nutzen zu dürfen.

65

Soweit die Berufung der Klägerin unter Bezugnahme auf die Kommentierung von di Fabio (Maunz/Dürig/Herzog, di Fabio, aaO), die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 15.12.1999 - 1 BvR 653/96 - BVerfGE 101, 361 ff. = NJW 2000, 1021 f. - Caroline von Monaco-Entscheidung) und die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 25.04.1995 - VI ZR 272/94 - NJW 1995, 1955 ff.) und vom 24.05.2013 - V ZR 220/12 - NJW 2013, 3089 ff.) argumentiert, dass der Klägerin aus dem Recht am eigenen Bild und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein Recht auf vollständige Löschung aller angefertigten Lichtbilder und elektronischen Vervielfältigungen habe, auch soweit diese die Klägerin in unbekleidetem Zustand zeigten, ist zu bemerken, dass diese Entscheidungen einen nicht vergleichbaren Sachverhalt aufwiesen. Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs betrafen Videoaufnahmen auf einem öffentlichen Weg bzw. die Videoüberwachung in einer Wohnungseigentumsanlage. Bei der zitierten Entscheidung des Bundesverfassungsgesichts ging es um die Aussage, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt ist und der Einzelne grundsätzlich auch die Möglichkeit haben muss, an anderen, erkennbar abgeschiedenen Orten von einer Bildberichterstattung unbehelligt zu bleiben.

66

Im vorliegenden Fall stellt sich die Situation aber so dar, dass die Klägerin nicht ohne ihre Wissen von der Aufnahme der Lichtbilder überrascht worden ist, sondern im Rahmen ihrer Beziehung zu dem Beklagten in die Aufnahmen und die anschließende Nutzung durch den Beklagten eingewilligt hat.

67

Der Senat ist mit dem Landgericht der Auffassung, dass das Persönlichkeitsrecht der Klägerin in Bezug auf Aufnahmen, die sie in Alltagssituationen zeigen, nicht nur in einem geringeren Umfang betroffen ist, sondern sich die Klägerin auch an der einmal erteilten Einwilligung zur Erstellung der Fotos und der Nutzung durch den Beklagten festhalten lassen muss. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 21.03.2014 (GA 341, 364) als Anlage B 6 eine Werbebroschüre des Autohauses vorgelegt, in der die Klägerin selbst abgebildet ist. Diese Aufnahmen, die ebenfalls von dem Beklagten gefertigt worden sind, belegen, dass die Klägerin keine Bedenken hat, vom Beklagten angefertigte Lichtbilder der Öffentlichkeit preiszugeben, wenn es ihren Interessen oder der ihres Ehemannes bzw. Familie dient.

68

Der Hinweis der Klägerin (Berufungserwiderung, S. 4, GA 334; Schriftsatz vom 24.06.2013, S. 9. GA 127) auf die Entscheidung des Landgerichts Aschaffenburg (Urteil vom 31.10.2011 - 14 O 21/11 - NJW 2012, 287), wonach die Herstellung, Verschaffung oder der Besitz eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten auch dann eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstelle, wenn keine Verbreitungsabsicht bestehe, verfängt nicht. Dort ging es darum, dass von einer Patientin während einer Brustoperation von deren professionellen Betreuer mittels einer Handykamera ohne deren Einwilligung Fotos gemacht wurden. Der vorliegende Fall liegt ersichtlich anders.

69

Der Klägerin steht ein weitergehender Löschungsanspruch auch nicht nach dem BDSG zu, da dieses im Streitfall nicht anwendbar ist, wie sich aus dem unter II. 1.b) Gesagten ergibt.

III.

70

Der Senat lässt die Revision gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts zu. Soweit ersichtlich, ist die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Löschung von Vervielfältigungsstücken außerhalb des Anwendungsbereichs des § 37 KunstUrhG oder des einen Anspruch auf Vernichtung von Vervielfältigungsstücken ausdrücklich vorsehenden § 98 Abs. 1 UrhG besteht, höchstrichterlich noch nicht geklärt.

IV.

71

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

72

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.000,00 € festgesetzt (Berufung Klägerin 3.000,00 €; Berufung Beklagter 3.000,00 €).

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch

1.
öffentliche Stellen des Bundes,
2.
öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
a)
Bundesrecht ausführen oder
b)
als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
Für nichtöffentliche Stellen gilt dieses Gesetz für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, es sei denn, die Verarbeitung durch natürliche Personen erfolgt zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.

(2) Andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

(4) Dieses Gesetz findet Anwendung auf öffentliche Stellen. Auf nichtöffentliche Stellen findet es Anwendung, sofern

1.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten im Inland verarbeitet,
2.
die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters erfolgt oder
3.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter zwar keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, er aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung fällt.
Sofern dieses Gesetz nicht gemäß Satz 2 Anwendung findet, gelten für den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter nur die §§ 8 bis 21, 39 bis 44.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.

(6) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(7) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) stehen die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(8) Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und die Teile 1 und 2 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(1)Die widerrechtlich hergestellten, verbreiteten oder vorgeführten Exemplare und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung oder Vorführung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, unterliegen der Vernichtung.Das gleiche gilt von den widerrechtlich verbreiteten oder öffentlich zur Schau gestellten Bildnissen und den zu deren Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen. Ist nur ein Teil des Werkes widerrechtlichhergestellt,verbreitetoder vorgeführt,so ist auf Vernichtung dieses Teiles und der entsprechenden Vorrichtungen zu erkennen.

(2) Gegenstand der Vernichtung sind alle Exemplare und Vorrichtungen, welche sich im Eigentume der ander Herstellung,der Verbreitung,der Vorführungoder der Schaustellung Beteiligten sowie der Erben dieser Personen befinden.

(3) Auf die Vernichtung ist auch dann zu erkennen, wenndie Herstellung,die Verbreitung,die Vorführungoder die Schaustellung weder vorsätzlich noch fahrlässig erfolgt.Das gleiche gilt, wenn die Herstellung noch nicht vollendet ist.

(4) Die Vernichtung hat zu erfolgen, nachdem dem Eigentümer gegenüber rechtskräftig darauf erkannt ist. Soweit die Exemplare oder die Vorrichtungen in anderer Weise als durch Vernichtung unschädlich gemacht werden können, hat dies zu geschehen, falls der Eigentümer die Kosten übernimmt.

(5) (weggefallen)

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Das Gericht ist nicht befugt, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Dies gilt insbesondere von Früchten, Zinsen und anderen Nebenforderungen.

(2) Über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, hat das Gericht auch ohne Antrag zu erkennen.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch

1.
öffentliche Stellen des Bundes,
2.
öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
a)
Bundesrecht ausführen oder
b)
als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
Für nichtöffentliche Stellen gilt dieses Gesetz für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, es sei denn, die Verarbeitung durch natürliche Personen erfolgt zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.

(2) Andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

(4) Dieses Gesetz findet Anwendung auf öffentliche Stellen. Auf nichtöffentliche Stellen findet es Anwendung, sofern

1.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten im Inland verarbeitet,
2.
die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters erfolgt oder
3.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter zwar keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, er aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung fällt.
Sofern dieses Gesetz nicht gemäß Satz 2 Anwendung findet, gelten für den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter nur die §§ 8 bis 21, 39 bis 44.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.

(6) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(7) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) stehen die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(8) Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und die Teile 1 und 2 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(1) Öffentliche Stellen des Bundes sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, der Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

(2) Öffentliche Stellen der Länder sind die Behörden, die Organe der Rechtspflege und andere öffentlich-rechtlich organisierte Einrichtungen eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder sonstiger der Aufsicht des Landes unterstehender juristischer Personen des öffentlichen Rechts sowie deren Vereinigungen ungeachtet ihrer Rechtsform.

(3) Vereinigungen des privaten Rechts von öffentlichen Stellen des Bundes und der Länder, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, gelten ungeachtet der Beteiligung nichtöffentlicher Stellen als öffentliche Stellen des Bundes, wenn

1.
sie über den Bereich eines Landes hinaus tätig werden oder
2.
dem Bund die absolute Mehrheit der Anteile gehört oder die absolute Mehrheit der Stimmen zusteht.
Andernfalls gelten sie als öffentliche Stellen der Länder.

(4) Nichtöffentliche Stellen sind natürliche und juristische Personen, Gesellschaften und andere Personenvereinigungen des privaten Rechts, soweit sie nicht unter die Absätze 1 bis 3 fallen. Nimmt eine nichtöffentliche Stelle hoheitliche Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahr, ist sie insoweit öffentliche Stelle im Sinne dieses Gesetzes.

(5) Öffentliche Stellen des Bundes gelten als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen. Als nichtöffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes gelten auch öffentliche Stellen der Länder, soweit sie als öffentlich-rechtliche Unternehmen am Wettbewerb teilnehmen, Bundesrecht ausführen und der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist.

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine öffentliche Stelle ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde, erforderlich ist.

(1) Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte ordnungsgemäß und frühzeitig in alle mit dem Schutz personenbezogener Daten zusammenhängenden Fragen eingebunden wird.

(2) Die öffentliche Stelle unterstützt die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben gemäß § 7, indem sie die für die Erfüllung dieser Aufgaben erforderlichen Ressourcen und den Zugang zu personenbezogenen Daten und Verarbeitungsvorgängen sowie die zur Erhaltung ihres oder seines Fachwissens erforderlichen Ressourcen zur Verfügung stellt.

(3) Die öffentliche Stelle stellt sicher, dass die oder der Datenschutzbeauftragte bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben keine Anweisungen bezüglich der Ausübung dieser Aufgaben erhält. Die oder der Datenschutzbeauftragte berichtet unmittelbar der höchsten Leitungsebene der öffentlichen Stelle. Die oder der Datenschutzbeauftragte darf von der öffentlichen Stelle wegen der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben nicht abberufen oder benachteiligt werden.

(4) Die Abberufung der oder des Datenschutzbeauftragten ist nur in entsprechender Anwendung des § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zulässig. Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, welche die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Nach dem Ende der Tätigkeit als Datenschutzbeauftragte oder als Datenschutzbeauftragter ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Jahres unzulässig, es sei denn, dass die öffentliche Stelle zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt ist.

(5) Betroffene Personen können die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten zu allen mit der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten und mit der Wahrnehmung ihrer Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2016/679, diesem Gesetz sowie anderen Rechtsvorschriften über den Datenschutz im Zusammenhang stehenden Fragen zu Rate ziehen. Die oder der Datenschutzbeauftragte ist zur Verschwiegenheit über die Identität der betroffenen Person sowie über Umstände, die Rückschlüsse auf die betroffene Person zulassen, verpflichtet, soweit sie oder er nicht davon durch die betroffene Person befreit wird.

(6) Wenn die oder der Datenschutzbeauftragte bei ihrer oder seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten erhält, für die der Leitung oder einer bei der öffentlichen Stelle beschäftigten Person aus beruflichen Gründen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch der oder dem Datenschutzbeauftragten und den ihr oder ihm unterstellten Beschäftigten zu. Über die Ausübung dieses Rechts entscheidet die Person, der das Zeugnisverweigerungsrecht aus beruflichen Gründen zusteht, es sei denn, dass diese Entscheidung in absehbarer Zeit nicht herbeigeführt werden kann. Soweit das Zeugnisverweigerungsrecht der oder des Datenschutzbeauftragten reicht, unterliegen ihre oder seine Akten und andere Dokumente einem Beschlagnahmeverbot.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch

1.
öffentliche Stellen des Bundes,
2.
öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
a)
Bundesrecht ausführen oder
b)
als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
Für nichtöffentliche Stellen gilt dieses Gesetz für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, es sei denn, die Verarbeitung durch natürliche Personen erfolgt zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.

(2) Andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

(4) Dieses Gesetz findet Anwendung auf öffentliche Stellen. Auf nichtöffentliche Stellen findet es Anwendung, sofern

1.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter personenbezogene Daten im Inland verarbeitet,
2.
die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Tätigkeiten einer inländischen Niederlassung des Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiters erfolgt oder
3.
der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter zwar keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, er aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung fällt.
Sofern dieses Gesetz nicht gemäß Satz 2 Anwendung findet, gelten für den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter nur die §§ 8 bis 21, 39 bis 44.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.

(6) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(7) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) stehen die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(8) Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und die Teile 1 und 2 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(1) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 auch ohne Einwilligung für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke oder für statistische Zwecke zulässig, wenn die Verarbeitung zu diesen Zwecken erforderlich ist und die Interessen des Verantwortlichen an der Verarbeitung die Interessen der betroffenen Person an einem Ausschluss der Verarbeitung erheblich überwiegen. Der Verantwortliche sieht angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person gemäß § 22 Absatz 2 Satz 2 vor.

(2) Die in den Artikeln 15, 16, 18 und 21 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen Rechte der betroffenen Person sind insoweit beschränkt, als diese Rechte voraussichtlich die Verwirklichung der Forschungs- oder Statistikzwecke unmöglich machen oder ernsthaft beinträchtigen und die Beschränkung für die Erfüllung der Forschungs- oder Statistikzwecke notwendig ist. Das Recht auf Auskunft gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht darüber hinaus nicht, wenn die Daten für Zwecke der wissenschaftlichen Forschung erforderlich sind und die Auskunftserteilung einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.

(3) Ergänzend zu den in § 22 Absatz 2 genannten Maßnahmen sind zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder zu statistischen Zwecken verarbeitete besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zu anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungs- oder Statistikzweck möglich ist, es sei denn, berechtigte Interessen der betroffenen Person stehen dem entgegen. Bis dahin sind die Merkmale gesondert zu speichern, mit denen Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren Person zugeordnet werden können. Sie dürfen mit den Einzelangaben nur zusammengeführt werden, soweit der Forschungs- oder Statistikzweck dies erfordert.

(4) Der Verantwortliche darf personenbezogene Daten nur veröffentlichen, wenn die betroffene Person eingewilligt hat oder dies für die Darstellung von Forschungsergebnissen über Ereignisse der Zeitgeschichte unerlässlich ist.

(1)Die widerrechtlich hergestellten, verbreiteten oder vorgeführten Exemplare und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung oder Vorführung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, unterliegen der Vernichtung.Das gleiche gilt von den widerrechtlich verbreiteten oder öffentlich zur Schau gestellten Bildnissen und den zu deren Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen. Ist nur ein Teil des Werkes widerrechtlichhergestellt,verbreitetoder vorgeführt,so ist auf Vernichtung dieses Teiles und der entsprechenden Vorrichtungen zu erkennen.

(2) Gegenstand der Vernichtung sind alle Exemplare und Vorrichtungen, welche sich im Eigentume der ander Herstellung,der Verbreitung,der Vorführungoder der Schaustellung Beteiligten sowie der Erben dieser Personen befinden.

(3) Auf die Vernichtung ist auch dann zu erkennen, wenndie Herstellung,die Verbreitung,die Vorführungoder die Schaustellung weder vorsätzlich noch fahrlässig erfolgt.Das gleiche gilt, wenn die Herstellung noch nicht vollendet ist.

(4) Die Vernichtung hat zu erfolgen, nachdem dem Eigentümer gegenüber rechtskräftig darauf erkannt ist. Soweit die Exemplare oder die Vorrichtungen in anderer Weise als durch Vernichtung unschädlich gemacht werden können, hat dies zu geschehen, falls der Eigentümer die Kosten übernimmt.

(5) (weggefallen)

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Der Urheber kann ein Nutzungsrecht gegenüber dem Inhaber zurückrufen, wenn das Werk seiner Überzeugung nicht mehr entspricht und ihm deshalb die Verwertung des Werkes nicht mehr zugemutet werden kann. Der Rechtsnachfolger des Urhebers (§ 30) kann den Rückruf nur erklären, wenn er nachweist, daß der Urheber vor seinem Tode zum Rückruf berechtigt gewesen wäre und an der Erklärung des Rückrufs gehindert war oder diese letztwillig verfügt hat.

(2) Auf das Rückrufsrecht kann im voraus nicht verzichtet werden. Seine Ausübung kann nicht ausgeschlossen werden.

(3) Der Urheber hat den Inhaber des Nutzungsrechts angemessen zu entschädigen. Die Entschädigung muß mindestens die Aufwendungen decken, die der Inhaber des Nutzungsrechts bis zur Erklärung des Rückrufs gemacht hat; jedoch bleiben hierbei Aufwendungen, die auf bereits gezogene Nutzungen entfallen, außer Betracht. Der Rückruf wird erst wirksam, wenn der Urheber die Aufwendungen ersetzt oder Sicherheit dafür geleistet hat. Der Inhaber des Nutzungsrechts hat dem Urheber binnen einer Frist von drei Monaten nach Erklärung des Rückrufs die Aufwendungen mitzuteilen; kommt er dieser Pflicht nicht nach, so wird der Rückruf bereits mit Ablauf dieser Frist wirksam.

(4) Will der Urheber nach Rückruf das Werk wieder verwerten, so ist er verpflichtet, dem früheren Inhaber des Nutzungsrechts ein entsprechendes Nutzungsrecht zu angemessenen Bedingungen anzubieten.

(5) Die Bestimmungen in § 41 Abs. 5 und 7 sind entsprechend anzuwenden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet. Eine Zensur findet nicht statt.

(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.

(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1)Die widerrechtlich hergestellten, verbreiteten oder vorgeführten Exemplare und die zur widerrechtlichen Vervielfältigung oder Vorführung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen, wie Formen, Platten, Steine, unterliegen der Vernichtung.Das gleiche gilt von den widerrechtlich verbreiteten oder öffentlich zur Schau gestellten Bildnissen und den zu deren Vervielfältigung ausschließlich bestimmten Vorrichtungen. Ist nur ein Teil des Werkes widerrechtlichhergestellt,verbreitetoder vorgeführt,so ist auf Vernichtung dieses Teiles und der entsprechenden Vorrichtungen zu erkennen.

(2) Gegenstand der Vernichtung sind alle Exemplare und Vorrichtungen, welche sich im Eigentume der ander Herstellung,der Verbreitung,der Vorführungoder der Schaustellung Beteiligten sowie der Erben dieser Personen befinden.

(3) Auf die Vernichtung ist auch dann zu erkennen, wenndie Herstellung,die Verbreitung,die Vorführungoder die Schaustellung weder vorsätzlich noch fahrlässig erfolgt.Das gleiche gilt, wenn die Herstellung noch nicht vollendet ist.

(4) Die Vernichtung hat zu erfolgen, nachdem dem Eigentümer gegenüber rechtskräftig darauf erkannt ist. Soweit die Exemplare oder die Vorrichtungen in anderer Weise als durch Vernichtung unschädlich gemacht werden können, hat dies zu geschehen, falls der Eigentümer die Kosten übernimmt.

(5) (weggefallen)

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Vernichtung der im Besitz oder Eigentum des Verletzers befindlichen rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücke in Anspruch genommen werden. Satz 1 ist entsprechend auf die im Eigentum des Verletzers stehenden Vorrichtungen anzuwenden, die vorwiegend zur Herstellung dieser Vervielfältigungsstücke gedient haben.

(2) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Rückruf von rechtswidrig hergestellten, verbreiteten oder zur rechtswidrigen Verbreitung bestimmten Vervielfältigungsstücken oder auf deren endgültiges Entfernen aus den Vertriebswegen in Anspruch genommen werden.

(3) Statt der in Absatz 1 vorgesehenen Maßnahmen kann der Verletzte verlangen, dass ihm die Vervielfältigungsstücke, die im Eigentum des Verletzers stehen, gegen eine angemessene Vergütung, welche die Herstellungskosten nicht übersteigen darf, überlassen werden.

(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 sind ausgeschlossen, wenn die Maßnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind auch die berechtigten Interessen Dritter zu berücksichtigen.

(5) Bauwerke sowie ausscheidbare Teile von Vervielfältigungsstücken und Vorrichtungen, deren Herstellung und Verbreitung nicht rechtswidrig ist, unterliegen nicht den in den Absätzen 1 bis 3 vorgesehenen Maßnahmen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.