Auskunftspflicht einer Bank über Guthaben auf einem Sparbuch aus den 1950er Jahren
published on 13/03/2011 18:07
Auskunftspflicht einer Bank über Guthaben auf einem Sparbuch aus den 1950er Jahren
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Das OLG Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 16.02.2011 (Aktenzeichen 19 U 180/10) entschieden, dass eine Bank verpflichtet ist, dem Kunden Auskunft über das Guthaben auf einem im Jahr 1959 eingerichteten Sparbuch zu erteilen. Das Sparbuch war mehrere Jahrzehnte nach der Einrichtung in Vergessenheit geraten.
Der Kläger war als Rechtsnachfolger seines verstorbenen Vaters erst 2007 in den Besitz des Sparbuches gekommen. Er hatte von der beklagten Bank zunächst Auskunft über das vorhandene Guthaben verlangt. Nach Erteilung der Auskunft begehrte er Auszahlung des Guthabens zuzüglich der zwischenzeitlich angefallenen Zinsen. Das Sparbuch wies bei der Errichtung in den 1950 – er Jahren ein Guthaben von rund 106.000 DM aus. Seitdem haben dort keine Bewegungen stattgefunden. Die beklagte Bank bestreitet die Echtheit des Sparbuches, die Echtheit der darin enthaltenen Unterschriften der Bankmitarbeiter sowie deren Zeichnungsberechtigung, da sich in ihren Aufzeichnungen und Archiven keine Anhaltspunkte dafür fänden, dass die im Sparbuch ausgewiesene Forderung jemals bestanden habe.
Das LG Frankfurt am Main hatte mit Teilurteil vom 25.06.2010 (Aktenzeichen 2/27 O 177/08) als Vorinstanz ein Sachverständigengutachten über die Echtheit des Sparbuches eingeholt und anschließend dem Auskunftsverlangen des Klägers stattgegeben. Die Berufung der Bank gegen das Urteil hat das OLG Frankfurt am Main nun zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts kann die Echtheit des Sparbuches nach den Feststellungen des Sachverständigen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Dieser habe überzeugend dargelegt, dass das Sparbuch keine Anhaltspunkte für eine Reproduktion aufweise und die verwendete Tinte und Kugelschreiberpaste bereits 1955 auf dem Markt gewesen sei. Dem Sparbuch komme danach die Funktion einer Beweisurkunde zu. An die Erschütterung des Beweiswertes eines Sparbuches seien besonders hohe Anforderungen zu stellen, die nur im Ausnahmefall vorlägen. So könnten insbesondere die Höhe des Sparguthabens und die Dauer der Umsatzlosigkeit den Beweiswert nicht erschüttern.
Soweit die Bank bestreite, dass die in dem Sparbuch neben dem Guthabenbetrag beigefügten Namensunterschriften echte Unterschriften von zeichnungsberechtigten Mitarbeitern seien, könne sie damit nicht durchdringen. Da dem Kläger in der Rolle des Sparers insoweit die betreffenden Umstände naturgemäß nicht bekannt sein könnten, liege es im Verantwortungsbereich der Bank, für den Nachweis oder das Bestreiten der Echtheit von Unterschriften in einem Sparbuch geeignete Geschäftsunterlagen aufzubewahren und vorzulegen, selbst nach Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen. Andernfalls könne eine Bank durch einfaches Bestreiten der Echtheit der Unterschriften im Sparbuch den Beweiswert des Sparbuches faktisch aufheben, was nicht hinnehmbar sei.
Weder die Sparbuchforderung selbst noch der Auskunftsanspruch seien im Übrigen verjährt. Der Umstand, dass die Bank keine Kenntnis mehr von dem Sparbuch gehabt habe, ändere hieran nichts.
Das OLG Frankfurt am Main hat die Revision zum BGH zugelassen.
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Das LG Frankfurt am Main hatte mit Teilurteil vom 25.06.2010 (Aktenzeichen 2/27 O 177/08) als Vorinstanz ein Sachverständigengutachten über die Echtheit des Sparbuches eingeholt und anschließend dem Auskunftsverlangen des Klägers stattgegeben. Die Berufung der Bank gegen das Urteil hat das OLG Frankfurt am Main nun zurückgewiesen.
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Soweit die Bank bestreite, dass die in dem Sparbuch neben dem Guthabenbetrag beigefügten Namensunterschriften echte Unterschriften von zeichnungsberechtigten Mitarbeitern seien, könne sie damit nicht durchdringen. Da dem Kläger in der Rolle des Sparers insoweit die betreffenden Umstände naturgemäß nicht bekannt sein könnten, liege es im Verantwortungsbereich der Bank, für den Nachweis oder das Bestreiten der Echtheit von Unterschriften in einem Sparbuch geeignete Geschäftsunterlagen aufzubewahren und vorzulegen, selbst nach Ablauf der handelsrechtlichen Aufbewahrungsfristen. Andernfalls könne eine Bank durch einfaches Bestreiten der Echtheit der Unterschriften im Sparbuch den Beweiswert des Sparbuches faktisch aufheben, was nicht hinnehmbar sei.
Weder die Sparbuchforderung selbst noch der Auskunftsanspruch seien im Übrigen verjährt. Der Umstand, dass die Bank keine Kenntnis mehr von dem Sparbuch gehabt habe, ändere hieran nichts.
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