Ausländerehe

bei uns veröffentlicht am06.03.2006

Autoren

Rechtsanwalt

für Familien- und Erbrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
- Überblick über die Eheschließung und Scheidung - S&K Rechtsanwälte in Berlin-Mitte
 
1. Voraussetzungen der Ehe mit einem ausländischen Partner
 
 
Die Frage, ob ein Ausländer in Deutschland heiraten darf, richtet sich nach dem Recht des Heimatlandes  Bestehen nach diesem Recht keine Eheverbote und Ehehindernisse, darf der Ausländer in Deutschland heiraten. Da der Standesbeamte Ehehindernisse nicht nachprüfen kann, muss der Ausländer vor der geplanten Heirat ein von der zuständigen Behörde seines Heimatlandes ausgestelltes „ Ehefähigkeitszeugnis“ vorlegen.
Ehefähigkeitszeugnisse werden ua. ausgestellt  von Bulgarien, Dänemark, Griechenland, Spanien, Türkei und Ungarn. Viele andere Staaten wie Argentinien, Belgien, Brasilien, Iran und die Nachfolgestaaten der Sowjetunion stellen jedoch keine Ehefähigkeitszeugnisse aus. Möchte nun ein Angehöriger eines dieser Staaten in Deutschland heiraten, muss er bei dem Standesbeamten einen Antrag auf Befreiung von der Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses stellen. Hierüber entscheidet der Präsident des jeweiligen Oberlandesgerichtes. Allerdings ist eine erteilte Befreiung nur sechs Monate gültig. Kommt es in diesen Monaten nicht zur Heirat, muss ein neuer Antrag gestellt werden.

Will ein Deutscher im Ausland heiraten, empfiehlt es sich umgekehrt, sich zuvor von seinem Wohnsitzstandesbeamten ein Ehefähigkeitszeugnis ausstellen zu lassen. Dieses kann dann dem ausländischen Standesbeamten vorgelegt werden.
 
 
a) Unterlagen für die Eheschließung

Deutsche Verlobte benötigen zur Anmeldung der Eheschließung in der Bundesrepublik Deutschland einen gültigen Personalausweis,eine Geburtsurkunde und eine Meldebestätigung. Bestand schon einmal eine Vorehe, muss das rechtskräftige Scheidungsurteil vorgelegt werden.
Ausländische Verlobte benötigen ebenfalls eine Geburtsurkunde/ Abstammungsurkunde, einen Reisepaß, aus dem die Identität und die Staatsangehörigkeit hervorgeht, eine Melde- bzw. Aufenthaltsbestätigung und ein Ehefähigkeitszeugnis. Viele ausländische Dokumente müssen inzwischen nicht nur übersetzt, sondern von der Innenbehörde des ausstellenden Staates beglaubigt und von den deutschen Auslandsvertretungen (Botschaften, Konsulate) legalisiert werden.

b)Beitrittserklärung zur Anmeldung der Eheschließung aus dem Ausland
 
Lebt der nichtdeutsche Verlobte im Ausland und soll die Eheschließung in der Bundesrepublik stattfinden, so muss er vom Ausland aus die Eheschließung anmelden. Der deutsche Verlobte muss  vor dem Standesamt erklären, dass er heiraten möchten, der ausländische Verlobte jedoch im Ausland lebt. Das Standesamt verlangt in diesen Fällen eine Beitrittserklärung des nicht anwesenden Verlobten. Dies ist eine Erklärung darüber, dass er mit der Anmeldung der Eheschließung durch den anderen Verlobten einverstanden ist. Sie wird in der Regel auf einem eigens dafür vorbereiteten Formular unterzeichnet.
Die Beitrittserklärung geht zusammen mit allen für die Anmeldung der Eheschließung erforderlichen Unterlagen an das Standesamt oder die deutschen Verlobten zurück. Die deutsche Verlobten können dann unter Vorlage dieser Unterlagen und ihrer eigenen Dokumente die Eheschließung anmelden. 
 
 
2. Besonderheiten bei der Scheidung
 
Soll die Ehe eines Deutschen mit einem Ausländer geschieden werden oder begehren zwei Ausländer die Scheidung in Deutschland, so sind grundsätzlich zwei Fragen voneinander zu trennen:

a) Ist das deutsche Gericht für die Scheidung zuständig?

b) Welches Scheidungsrecht ist anzuwenden?
 

a.)    Zuständigkeit des deutschen Familiengerichts
 
Die gängige Ansicht, dass man sich nur in dem Land scheiden lassen kann, in dem man geheiratet hat, entspricht nicht den Tatsachen.
Die deutschen Gericht sind nach § 606a international zuständig, wenn einer der beiden Ehegatten Deutscher ist, gleich ob sie im Inland oder im Ausland wohnen oder wenn beide Eheleute Ausländer sind und zu Beginn des Scheidungsverfahrens in Deutschland leben.
Zu beachten ist die Frage, ob das Heimatland des ausländischen Staatsangehörigen das deutsche Ehescheidungsurteil anerkennt. Dies ist von Staat zu Staat unterschiedlich. Eine Einzeldarstellung würde den Rahmen dieses Aufsatzes sprengen.
 
 
b.)    Anwendbares Recht
 
Bei der Frage des Anwendbaren Rechts, ist zwischen Scheidungs,- Unterhalts-
und Güterrecht zu unterscheiden.
 
aa) Scheidungsrecht
 
Auch insoweit kommt es auf den Ort der Eheschließung nicht an. Vielmehr ergibt sich folgender Anknüpfungsleiter:
-         Vorrangig ist das gemeinsame Staatsangehörigkeit ( Art.14 Abs.1 Satz1 EGBGB). Besitzen also beide Eheleute die gleiche Staatsangehörigkeit, so kommt das Familienrecht dieses gemeinsamen Heimatlandes zur Anwendung. Lassen sich zum Beispiel zwei türkischen Staatsangehörige in Deutschland scheiden, so richtet sich die Ehescheidung nach türkischem Familienrecht.
-         Haben die Eheleute unterschiedliche Staatsangehörigkeit, so richtet sich die Scheidung nach dem Recht des Staates, in dem beide ihren Wohnsitz haben ( Art. 14 Abs.1 Satz 2 , 1. Alt. EGBGB). Die Ehe eines Deutschen mit einer Russin ist also nach deutschem Recht zu scheiden, wenn beide Eheleute noch in Deutschland leben.
-         Besitzen die Eheleute unterschiedliche Staatsangehörigkeiten und halten sie sich nicht mehr gemeinsam in einem Land, so ist nach Art. 14 Abs.1 Satz 2, 2. Alt. EGBGB das Recht des Landes anzuwenden, in dem die Eheleute ihren letzten gemeinsamen Aufenthalt hatten, wenn einer von beiden dort noch lebt. Haben beispielsweise der deutsche Ehemann und die russische Ehefrau in Deutschland gelebt, ist sie nach Russland zurückgekehrt und er lebt noch in Deutschland, dann ist wiederum deutsches Scheidungsrecht anzuwenden.
-         Als letzter Anknüpfungsleiter ist gemäß Art. 14 Abs.1 Satz 3 EGBGB das Recht des Staates maßgeblich, zu dem die Ehegatten „ die engste Verbindung aufweisen“. Haben somit die Eheleute unterschiedliche Staatsangehörigkeiten und haben sie das Land, in dem sie bislang gemeinsam gelebt haben verlassen und sind in ihre jeweiligen Heimatländer zurückgekehrt, ist zu prüfen, mit welchem Land sie auf andere Weise gemeinsam am engsten verbunden sind. Der italienische Ehemann und die deutsche Ehefrau zum Beispiel haben in Belgien gelebt, weil beide bei der EU in Brüssel beschäftigt waren. Nach der Trennung geht er nach Italien, sie nach Deutschland zurück. Zu fragen ist nun, zu welchem der drei Staaten die engsten gemeinsamen Verbindungen bestehen.
In diesen Fällen besteht die Möglichkeit einer vertraglichen Regelung durch Ehevertrag. Dieser kann jederzeit, also zu Beginn oder während der Ehe geschlossen werden. Erforderlich ist zudem die notarielle Beurkundung des Ehevertrags.
 
Bestimmt sich das Scheidungsrecht nach einer ausländischen Rechtsordnung, hat das deutsche Gericht also das ausländische Recht anzuwenden ( § 293 ZPO ).
 
bb) Unterhaltsrecht
 
Der Unterhalt nach der Scheidung richtet sich in der Regel nach dem Scheidungsrecht ( Art. 18 Abs. 4 EGBGB). Ist etwa das ausländische Scheidungs- recht anzuwenden und kennt die ausländische Rechtsordnung keinen Nachehelichenunterhaltsanspruch, so hat eine unterhaltsbedürftige Frau keinen Anspruch auf Nachehelichenunterhalt.
Etwas Anderes gilt beim Trennungs- und Verwandtenunterhalt. Diese richtet sich nach dem Recht des gewöhnlichen Aufenthaltsortes des Unterhaltsberechtigten
 ( Art. 18 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Wohnt der Unterhaltsberechtigte in Deutschland, richtet sich das Unterhaltsrecht somit nach deutschem Recht.
 
cc) Güterrecht
 
 
Die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe unterliegen dem bei der Eheschließung für die allgemeinen Wirkungen der Ehe maßgebenden Recht gemäß Art. 15 Asb. 1 EGBGB. Das eheliche Güterrecht regelt die vermögensrechtlichen Beziehungen der Ehegatten untereinander und gegenüber Dritten.
 
Noch ein Hinweis: neben dem Scheidungsrecht ist auch das Aufenthaltsgesetz  zu beachten.

Gesetze

Gesetze

1 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 293 Fremdes Recht; Gewohnheitsrecht; Statuten


Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Beratung vor und nach der Eheschließung

Haftungsrecht: Muss der Ehegatte für Schulden des anderen einstehen?

26.10.2007

Rechtsberatung zu Familien- und Erbrecht - BSP Bierbach Streifler & Partner PartGmbB Berlin Mitte

Namensrecht: Wahlrecht beim Ehenamen ist begrenzt

26.02.2015

Die Wahl eines Namens ist unzulässig, wenn dieser zur Zeit der Bestimmung weder von einem der beiden Ehegatten berechtigt geführt wird oder der Geburtsname eines der Ehegatten ist.

Familienrecht: Zur vorzeitigen Aufhebung einer Zugewinngemeinschaft

11.12.2014

Wegen der Nichterfüllung der Auskunftspflicht kann der vorzeitige Ausgleich des Zugewinns oder die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft nicht verlangt werden.

Vermögensfürsorgepflicht: Heimliches Ummelden einer Hausratversicherung

24.11.2014

Dies verstößt gegen die Vermögensfürsorgepflicht gegenüber dem anderen Ehegatten und kann zum Schadenersatzanspruch des Ehegatten führen.

Ehebedingter Nachteil: Zum ehebedingten Verzicht auf eine berufliche Karriere als ehebedingter Nachteil

14.05.2012

aus der Ehe folgende Rentennachteile sind grundsätzlich als ehebedingte Nachteile zu berücksichtigen-BGH vom 07.03.12-Az: XII ZR 145/09

Referenzen

Das in einem anderen Staat geltende Recht, die Gewohnheitsrechte und Statuten bedürfen des Beweises nur insofern, als sie dem Gericht unbekannt sind. Bei Ermittlung dieser Rechtsnormen ist das Gericht auf die von den Parteien beigebrachten Nachweise nicht beschränkt; es ist befugt, auch andere Erkenntnisquellen zu benutzen und zum Zwecke einer solchen Benutzung das Erforderliche anzuordnen.