Aussichten für Anleger in Lehman - Zertifikate, Haftung der Banken wegen fehlerhafter Anlageberatung
published on 12/05/2010 12:54
Aussichten für Anleger in Lehman - Zertifikate, Haftung der Banken wegen fehlerhafter Anlageberatung
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Banken haben ihren Kunden Zertifikate der US-amerikanischen Investmentbank Lehman Brothers empfohlen und verkauft, und zwar auch noch kurz vor der Zahlungsunfähigkeit des Emittenten. Die emittierende Bank musste im Jahr 2008 wegen Zahlungsunfähigkeit einen Gläubigerschutz nach US-amerikanischem Recht beantragen. Danach ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass diese Zertifikate keinen oder nur noch einen sehr geringen Wert haben.
Die Anleger können ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren als Forderungen anmelden. Aber ob sie Zahlungen erwarten können, ist ungewiss.
Alternativ prüfen deswegen Anleger, ob der Berater bzw. die Bank auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Ob ein Anleger, der von der Bank oder einem anderen Anlageberater empfohlene Lehman – Zertifikate erworben hat, den Berater bzw. die Bank auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann, hängt davon ab, ob die Anlageberatung fehlerhaft war.
Der Anlagerberater ist zur anlegergerechten und anlagegerechten Aufklärung über die vermittelte Geldanlage verpflichtet.
Er muss im Rahmen der anlagegerechten Beratung sowohl die wirtschaftliche Situation des Kunden als auch dessen Erfahrung und Risikobereitschaft und die Anlageziele des Anlegers erfragen und bei seiner Anlageempfehlung berücksichtigen. Die empfohlene Anlage muss der persönlichen Situation des Anlegers und seinen Anlagezielen entsprechen. Ob das der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls und wird auch von den Gerichten in jedem Fall individuell berücksichtigt.
Im Rahmen der anlagegerechten Beratung muss der Anlageberater über alle Umstände der vermittelten Geldanlage aufklären. Er muss neben den generellen Risiken der Anlageform auch über spezielle Risiken der konkreten Anlage aufklären. Bei Zertifikaten kann es sich um sehr komplexe Anlageformen handeln, deren Wertentwicklung von sehr speziellen Faktoren abhängt. Hierüber ist der Anleger aufzuklären. Außerdem spielt die Solvenz des Emittenten eine entscheidende Rolle. Auch über etwaige Risiken, die in der Person des Emittenten liegen, ist aufzuklären. In bestimmten Fällen wird vom Berater auch verlangt, den Anleger über die Tatsache aufzuklären, dass Zertifikate keinem Einlagensicherungssystem unterliegen.
Die Bank muss insbesondere auch darüber aufklären, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen (Kick-Backs) vom Emittenten erhält. Wurde hierüber nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, können ebenfalls Schadensersatzansprüche des Anlegers, gerichtet auf Rückabwicklung der Beteiligung, geltend gemacht werden.
Nachdem sich einige Banken und einige Anleger zwischenzeitlich außergerichtlich vergleichen haben, gibt es nun als Folge der ebenfalls erhobenen Klagen immer mehr Gerichtsentscheidungen, in denen über Schadensersatzansprüche der Anleger entschieden wird. Dabei wird von den Gerichten bisher sehr unterschiedlich entschieden. Das liegt einerseits daran, dass die Gerichte einzelfallbezogen entscheiden müssen und bei ihrer Entscheidung die individuelle Situation des Anlegers berücksichtigen müssen. Andererseits gibt es zu einigen Rechtsfragen unterschiedliche Rechtsansichten und derzeit noch keine obergerichtlichen Entscheidungen. Es werden die ersten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu diesen Fragen abzuwarten sein.
Anleger sollten deswegen ihren konkreten Fall rechtlich prüfen lassen und dann über die gerichtliche Geltendmachung entscheiden
Die Anleger können ihre Ansprüche im Insolvenzverfahren als Forderungen anmelden. Aber ob sie Zahlungen erwarten können, ist ungewiss.
Alternativ prüfen deswegen Anleger, ob der Berater bzw. die Bank auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden kann. Ob ein Anleger, der von der Bank oder einem anderen Anlageberater empfohlene Lehman – Zertifikate erworben hat, den Berater bzw. die Bank auf Schadensersatz in Anspruch nehmen kann, hängt davon ab, ob die Anlageberatung fehlerhaft war.
Der Anlagerberater ist zur anlegergerechten und anlagegerechten Aufklärung über die vermittelte Geldanlage verpflichtet.
Er muss im Rahmen der anlagegerechten Beratung sowohl die wirtschaftliche Situation des Kunden als auch dessen Erfahrung und Risikobereitschaft und die Anlageziele des Anlegers erfragen und bei seiner Anlageempfehlung berücksichtigen. Die empfohlene Anlage muss der persönlichen Situation des Anlegers und seinen Anlagezielen entsprechen. Ob das der Fall ist, ist eine Frage des Einzelfalls und wird auch von den Gerichten in jedem Fall individuell berücksichtigt.
Im Rahmen der anlagegerechten Beratung muss der Anlageberater über alle Umstände der vermittelten Geldanlage aufklären. Er muss neben den generellen Risiken der Anlageform auch über spezielle Risiken der konkreten Anlage aufklären. Bei Zertifikaten kann es sich um sehr komplexe Anlageformen handeln, deren Wertentwicklung von sehr speziellen Faktoren abhängt. Hierüber ist der Anleger aufzuklären. Außerdem spielt die Solvenz des Emittenten eine entscheidende Rolle. Auch über etwaige Risiken, die in der Person des Emittenten liegen, ist aufzuklären. In bestimmten Fällen wird vom Berater auch verlangt, den Anleger über die Tatsache aufzuklären, dass Zertifikate keinem Einlagensicherungssystem unterliegen.
Die Bank muss insbesondere auch darüber aufklären, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen (Kick-Backs) vom Emittenten erhält. Wurde hierüber nicht ordnungsgemäß aufgeklärt, können ebenfalls Schadensersatzansprüche des Anlegers, gerichtet auf Rückabwicklung der Beteiligung, geltend gemacht werden.
Nachdem sich einige Banken und einige Anleger zwischenzeitlich außergerichtlich vergleichen haben, gibt es nun als Folge der ebenfalls erhobenen Klagen immer mehr Gerichtsentscheidungen, in denen über Schadensersatzansprüche der Anleger entschieden wird. Dabei wird von den Gerichten bisher sehr unterschiedlich entschieden. Das liegt einerseits daran, dass die Gerichte einzelfallbezogen entscheiden müssen und bei ihrer Entscheidung die individuelle Situation des Anlegers berücksichtigen müssen. Andererseits gibt es zu einigen Rechtsfragen unterschiedliche Rechtsansichten und derzeit noch keine obergerichtlichen Entscheidungen. Es werden die ersten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zu diesen Fragen abzuwarten sein.
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