Bankrecht: Abtretungspflicht nach auftragsrechtlichen Grundsätzen bei Überweisungsgeschäften, an denen mehrere Banken beteiligt sind

bei uns veröffentlicht am22.07.2010

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
OLG Düsseldorf vom 19.05.2010 - Az: I-15 U 198/09 - Erstattungspflicht mangels wirksamer Weisung an den Kunden - Anwalt für Bankrecht und Kapitalmarktrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, in dem die Kläger - Bank auf der Grundlage eines gefälschten Überweisungsauftrages unter Zwischenschaltung der Beklagten - Bank  eine Überweisung auf ein Konto bei der Schädiger – Bank ausgeführt hat. Das Geld musste mangels wirksamer Weisung an den Kunden erstattet werden. Die Klägerin verlangt nun von der Beklagten die Abtretung etwaiger Ersatzansprüche gegen die Schädiger – Bank.

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 19.05.2010 (Aktenzeichen I-15 U 198/09) entschieden, dass im Überweisungsgeschäft, an dem mehrere Banken beteiligt sind, die der Schädigerbank vorgeschaltete Zwischenbank den ihr aus einer Drittschadensliquidation erwachsenden Ersatzanspruch, wenn sie ihn nicht selbst geltend machen will, nach auftragsrechtlichen Grundsätzen durch Abtretung an die geschädigte Bank herauszugeben hat. Das gilt auch dann, wenn zweifelhaft ist, ob die abzutretenden Forderungen letztlich begründet sind.  Nach der Entscheidung des OLG Düsseldorf reicht die Möglichkeit des Bestehens von Ansprüchen, da die geschädigte Bank die Möglichkeit haben muss, diese Ansprüche in einem nachfolgenden Prozess geltend zu machen.

Insbesondere wird in einem Folgeverfahren zu klären sein, ob eine Pflichtverletzung der Schädigerbank tatsächlich  vorliegt. Die Klägerin stützt ihre Forderung darauf, dass die Schädigerbank, nachdem der Vorgang bei ihr aufgefallen war, bei der Klägerin als dem erstbeauftragten Kreditinstitut hätte nachfragen müssen. Insbesondere muss geklärt werden, wie die Pflichtenkreise der Banken untereinander abzugrenzen sind und inwiefern die einzelnen Pflichten drittschützende Wirkung haben.


Die Entscheidungsgründe des Urteils des OLG Düsseldorf:


Das OLG Düsseldorf hat mit dem Urteil vom 19.05.2010 (Az: I-15 U 198/09, 15 U 198/09) folgendes entschieden:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 23.04.09 abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ihre (der Beklagten) möglichen Schadensersatzansprüche gegen die A.-Bank aus einem zwischen der Beklagten und der A.-Bank zwischen dem 06.11.07 und 12.11.07 abgeschlossenen Überweisungsauftrag über 1.980.000,- Euro mit der Betreffsbezeichnung „P.“ auf das Zielkonto mit der Nummer IBAN ... bei der A.-Bank, abzutreten.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


Gründe:

Im - mit einer gefälschten Unterschrift gegengezeichneten - Auftrag ihrer Tochtergesellschaft, der B. Bank., überwies die Klägerin am 06. 11. 07 unter Zwischenschaltung der beklagten Bank einen Betrag von 1.980.000,- Euro auf das auf die Bezeichnung „F.“ lautende Konto des A. F. bei der A.-Bank, das nach Gutschrift des Betrages am 12. 11. 07 aufgelöst wurde. Nach telefonischem Kontakt mit der A.-Bank am 13.11. 07 schickte die Klägerin die SWIFT-Nachricht an die Beklagte, dass ein Betrugsfall vorläge und sie das Empfängerkonto blockieren und den Betrag an die Klägerin zurück überweisen solle.

Daraufhin wurde im Einverständnis mit dem Begünstigten F. der Betrag von 1.980.000,- Euro, der nach der Kontoauflösung einem weiteren, bei der A.-Bank unterhaltenen Konto des Herrn F. gutgeschrieben worden war, auf ein Sperrkonto umgebucht. Die Sperrung wurde am 19. 11. 07 wieder aufgehoben.

Zwischenzeitlich hat die Klägerin im Wege der Teilklage über 500.000,- Euro einen rechtskräftigen Titel gegen Herrn F. erstritten.

Die Klägerin will (letztlich) die A.-Bank auf Schadensersatz aus eigenem und abgetretenem Recht ihrer Tochtergesellschaft in Anspruch nehmen und verlangt aus dem zwischen ihr und der Beklagten geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag die Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten aus deren Geschäftsbesorgungsvertrag mit der A.-Bank.

Die Klägerin meint, im vorliegenden Verfahren sei die Frage, ob die A.-Bank tatsächlich in Anspruch genommen werden könne, nicht zu klären.

Im Übrigen bestehe ein solcher Anspruch aber auch, da die A.-Bank aufgrund der Umstände, dass eine ... Bank für angebliche Fahrzeuggeschäfte einem ... Gebrauchtwagenhändler einen derart ungewöhnlich hohen Betrag von fast 2 Mio. Euro überweist, hätte Verdacht schöpfen müssen. Des Weiteren hätte sie der Klägerin von der Übertragung des Geldes auf ein Sperrkonto Mitteilung machen müssen. Die Klägerin sei geschädigt, weil sie konzernintern verpflichtet gewesen sei, ihrer Tochtergesellschaft -der Überweisenden- den Betrag zu erstatten.

Die Beklagte verweigert die Abtretung, weil sie einen eigenen Anspruch gegen die A.-Bank für unbegründet hält. Sie räumt allerdings ein, dass der Überweisungsauftrag der Tochtergesellschaft der Klägerin bei der A.-Bank im Rahmen einer routinemäßigen Kontrolle aufgefallen und überprüft worden sei. Der Begünstigte F. habe als Grund der Zahlung Fahrzeuggeschäfte angegeben und hierzu auch Unterlagen vorgelegt. Die Beklagte stellt die telefonischen Gespräche zwischen der Klägerin und der A.-Bank anders dar. Die Klägerin habe den Vorwurf des Betruges der A.-Bank gegenüber nur pauschal erhoben und nicht weiter belegt, weshalb die der vorläufigen Sicherung der Klägerin dienende Umbuchung auf ein Sperrkonto auch am 19. 11. 07 wieder aufgehoben worden sei.

Die Beklagte bestreitet, dass der Klägerin ein Schaden entstanden sei sowie die Abtretung von Ansprüchen ihrer Tochtergesellschaft.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass die Beklagte nur dann unter dem Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation zur Abtretung verpflichtet sei, wenn ihr tatsächlich Ansprüche gegen die A.-Bank zuständen und sie (die Beklagte) keinen eigenen Schaden erlitten habe. Dies sei jedoch nicht der Fall; die Beklagte könne die A.-Bank nicht auf Schadensersatz in Anspruch nehmen. Die Vorschriften der §§ 676a ff BGB seien auf das Rechtsverhältnis der Beklagten zur A.-Bank nicht anwendbar. Auch habe die A.-Bank keine sich aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Beklagten ergebenden Nebenpflichten verletzt. Insoweit gelte der Grundsatz der formalen Auftragsstrenge, an den die A.-Bank sich gehalten habe. Zur Prüfung des angegebenen Verwendungszweckes sei sie nicht verpflichtet gewesen. Schließlich habe sie auch nicht nach der Regelung des Abkommens zum Überweisungsverkehr vom 16. April 1996 beim Überweisenden über die Klägerin als erstbeauftragtes Kreditinstitut rückfragen müssen. Diese Regelung würde von der höchstrichterlichen Rechtsprechung als Soll-Vorschrift, die keine Schadensersatzansprüche auslösen könne, angesehen. Selbst wenn man davon ausgehe, dass sich die Klägerin als französische Großbank auf das Abkommen zum Überweisungsverkehr vom 16. April 1996 berufen könne, sei in der unterlassenen Rückfrage der A.-Bank keine Pflichtverletzung zu sehen. Als die A.-Bank am 13. 11. 07 Kenntnis von dem Betrugsvorwurf erhalten habe, sei der Geldbetrag bereits dem Konto des Begünstigten seit dem 06. 11. 07 gutgeschrieben gewesen. Der Beklagten sei auch keine schuldhafte Pflichtverletzung in der Form anzulasten, dass sie die Rücküberweisung des Geldes an die Klägerin vereitelt habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Sie macht Ausführungen dazu, dass auf das hier vorliegende Rechtsverhältnis zur Beklagten deutsches Recht anzuwenden sei. Ihr Anspruch auf Abtretung der geltend gemachten Ansprüche stütze sich auf § 667 in Verbindung mit § 675 BGB. Er sei auch begründet, weil die Möglichkeit, dass ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die A.-Bank bestehe, ausreiche. Ansonsten käme es zu einer Verdoppelung der Prozesstätigkeit, weil im nachfolgenden Prozess gegen den Schuldner der abgetretenen Forderung deren Begründetheit ohnehin geprüft werden müsse und zusätzlich von der Klägerin im vorliegenden Verfahren der volle Beweis für das Bestehen des Anspruchs, dessen Abtretung sie verlange, zu führen sei. Auch im Rahmen des § 255 BGB stelle sich die Frage nach dem Umfang des Bestehens des Anspruchs des Berechtigten gegenüber dem Dritten und sei vom Bundesgerichtshof aufbauend auf der reichsgerichtlichen Rechtsprechung dahingehend entschieden worden, dass es für die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts ausreiche, dass die Möglichkeit einer Ersatzforderung gegen Dritte bestehe. Was bei § 255 BGB gelte, müsse auch für den Herausgabeanspruch auf das Erlangte nach § 667 BGB gelten.

Das Erstgericht habe der Klägerin nicht hinreichend rechtliches Gehör gewährt, weil es ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 09. 04. 09, in dem sie zu dem nach der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweis des Gerichts vom 12. 03. 09 Stellung genommen habe, nicht berücksichtigt und es im Tatbestand des angegriffenen Urteils zu Unrecht als unstreitig dargestellt habe, dass der A.-Bank Verkaufsunterlagen für die vom Begünstigten behaupteten Fahrzeuggeschäfte, die der Überweisung zugrunde liegen sollten, vorgelegen haben sollten. Das Landgericht hätte die mündliche Verhandlung wiedereröffnen und selbst bei der von ihm vertretenen Rechtsauffassung Beweis über eine mögliche Pflichtverletzung der A.-Bank erheben müssen. Diese hätte bei der Klägerin rückfragen müssen, weil die Höhe des überwiesenen Betrages aus dem Rahmen der üblichen Geschäftstätigkeit des Begünstigten gefallen sei, er keine Unterlagen habe vorlegen können und eine französische Investmentbank kein potentieller Autokäufer sei. Die A.-Bank habe auch von selbst eine Prüfung des Überweisungsvorgangs eingeleitet und hätte aufgrund der zuvor aufgezeigten Umstände zwingend Verdacht schöpfen müssen.


Die Berufung der Klägerin ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

Die Klägerin geht zu Recht von der Anwendbarkeit deutschen Rechts aus. Die Beklagte ist dem nicht entgegengetreten. Bei dem zu beurteilenden Sachverhalt handelt es sich um eine grenzüberschreitende Überweisung in Form einer sogenannten Kettenüberweisung mit nationalen und internationalen Gliedern. Die Beklagte ist als sogenannte Korrespondenzbank, die in girovertraglicher Verbindung zur Klägerin -dem französischen Kreditinstitut der Überweisenden- gestanden hat, eingeschaltet bzw. zwischengeschaltet gewesen. Die Frage, welche Rechtsordnung im konkreten Fall der in Rede stehenden Überweisung anwendbar ist und welche Rechte und Pflichten sich für die jeweils Beteiligten ergeben, ist für jedes Giroverhältnis, wenn es grenzüberschreitend zu einer ausländischen Korrespondenzbank besteht, gesondert zu beurteilen. Damit unterliegt der Vertrag grundsätzlich gemäß Art. 27 EGBGB dem von den Parteien gewählten Recht. Da im vorliegenden Fall unstreitig keine Rechtswahl getroffen worden ist, kommt es für das anzuwendende Recht auf die Vermutung der engsten Verbindung zu dem Staat an, in dem sich die Niederlassung des Kreditinstituts befindet, das die charakteristische Leistung zu erbringen hat, Art. 28 EGBGB. Beim Überweisungsverkehr ist die Ausführung der Überweisung als charakteristische Leistung anzusehen, weshalb das Recht der beauftragten Bank Anwendung findet und zwar auch dann, wenn es um das Verhältnis zu einer anderen Bank geht. Die in Deutschland ansässige Beklagte hatte im Auftrag der Klägerin die Überweisung an die Empfängerbank auszuführen und damit die charakteristische Leistung zu erbringen, so dass deutsches Recht anzuwenden ist.

Das Begehren der Klägerin auf Abtretung etwaiger Ansprüche der Beklagten gegen die Empfängerbank ist gemäß §§ 667, 675 BGB in Verbindung mit dem zwischen den Parteien geschlossenen Zahlungsvertrag begründet.

Nach § 676d BGB verpflichtet sich durch den Zahlungsvertrag ein zwischengeschaltetes Kreditinstitut gegenüber einem anderen Kreditinstitut, im Rahmen des Überweisungsverkehrs einen Überweisungsbetrag an ein weiteres Kreditinstitut oder an das Kreditinstitut des Begünstigten weiterzuleiten. Eine derartige Konstellation liegt hier vor. Die Weiterleitungspflicht, die die Beklagte vorliegend eingegangen ist, wird dabei in dem Sinne verstanden, dass sie dem Begünstigten einen Geldbetrag bei dessen Kreditinstitut zur Verfügung zu stellen hatte und für diesen Erfolg (verschuldensunabhängig) wie die Überweisungsbank haftet. Damit ist der Zahlungsvertrag ein Geschäftsbesorgungsvertrag herkömmlicher Art, dessen Schwerpunkt in der Literatur teilweise auf dem werkvertraglichen Element und teilweise auf dem dienstvertraglichen Element gesehen wird.

In den Vorschriften, in denen der Gesetzgeber den Zahlungsvertrag aufgrund der Vorgaben der Überweisungsrichtlinie geregelt hat, sind Ausgleichsansprüche des überweisenden Kreditinstituts gegen zwischengeschaltete Kreditinstitute normiert. Die Frage, inwieweit neben dieser spezialgesetzlichen Regelung für die über § 675 BGB anwendbaren Vorschriften zum Auftragsrecht noch Raum ist, stellt sich hier nicht. Zwar fehlte es am Rechtsschutzbedürfnis für die hier gewählte Vorgehensweise im Wege der Abtretung, wenn die Klägerin als überweisendes Kreditinstitut die Beklagte oder die A.-Bank direkt nach §§ 676 d, 676 e BGB in Regress nehmen könnte. Jedoch ist der hier streitige Sachverhalt, in dem kein „Fehler“ beim Überweisungsvorgang sondern die Verletzung von nebenvertraglichen Prüfungspflichten der Empfängerbank behauptet wird, von der in den §§ 676a-e BGB geregelten Abwicklung bestimmter Leistungsstörungen im Überweisungsverkehr nicht erfasst. § 676e Abs. 1-3 BGB regeln die Rückgriffsansprüche gegen zwischengeschaltete Kreditinstitute, die sich aus den Ansprüchen des Überweisenden gegenüber dem überweisenden Kreditinstitut aus § 676b und 676c Abs. 1Satz 3 BGB ergeben. Solche Ansprüche des Überweisenden gegen das überweisende Kreditinstitut, das dann seinerseits Rückgriff bei den zwischengeschalteten Banken nehmen kann, sind aber nur für drei Fälle einer Leistungsstörung bei der Durchführung der Überweisung geregelt: die verspätete Überweisung, die gekürzte Überweisung und die gescheiterte Überweisung. Keiner dieser Fälle hat hier zu der von der Klägerin vorgebrachten Erstattungspflicht gegenüber dem Überweisenden geführt, so dass auf die allgemeinen Vorschriften zur Geschäftsbesorgung, die wiederum auf das Auftragsrecht verweisen, zurückzugreifen ist.

Damit kann die Klägerin grundsätzlich gem. §§ 675,667 BGB Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten verlangen. Wie bereits oben ausgeführt, oblag es der Beklagten im Rahmen des mit der Klägerin geschlossenen Zahlungsvertrages dafür Sorge zu tragen, dass dem Begünstigten bei dessen Kreditinstitut der Geldbetrag zur Verfügung gestellt wurde. Zu diesem Zweck hat die Beklagte mit dem Kreditinstitut des Begünstigten einen Vertrag geschlossen, der allerdings nicht als (weiterer) Zahlungsvertrag sondern als Girovertrag einzuordnen ist. Aus diesem zur Erfüllung ihrer Geschäftsbesorgungspflichten gegenüber der Klägerin geschlossenen Vertrag stehen der Beklagten Rechte ggf. auch Schadensersatzansprüche gegen die A.-Bank zu. Diese sind „erlangt“ im Sinne des § 667 BGB und damit an die Klägerin herauszugeben, ohne dass es der Feststellung bedarf, dass solche Ansprüche letztlich begründet sind.

Die Verpflichtung des Beauftragten zur Herausgabe des aus der Geschäftsbesorgung Erlangten ist bereicherungsrechtlicher Natur und geht dahin, dass der Beauftragte alles, was er im Zuge seiner Auftragsausführung von dritter Seite erlangt hat, an den Geschäftsherrn zu übertragen hat, weil diesem die fremdnützig erlangten Vorteile gebühren. Erlangtes sind auch Ansprüche des Beauftragten gegen Dritte; Forderungen, z. B. Erfüllungs- oder Schadensersatzansprüche, die der Beauftragte gegen Dritte erworben hat, hat er an den Auftraggeber abzutreten. Im Überweisungsgeschäft, an dem mehrere Banken beteiligt sind, hat die der Schädigerbank vorgeschaltete Zwischenbank (hier die Beklagte) den ihr aus einer Drittschadensliquidation erwachsenden Ersatzanspruch, wenn sie ihn nicht selbst geltend machen will, nach auftragsrechtlichen Grundsätzen durch Abtretung herauszugeben.

Dabei kommt es nicht darauf an, ob die erlangten Forderungen letztlich auch begründet sind.

Bei der Herausgabepflicht des § 667 BGB geht es allein um die Vermögenszuordnung, die sich wiederum aus der Fremdnützigkeit des Auftrags ergibt. Der Beauftragte soll durch die Auftragsausführung weder Vor-noch Nachteile haben. So hat der Beauftragte keinen Nachteil, wenn er eine Forderung, die sich in einem nachfolgenden Rechtsstreit als unbegründet herausstellen sollte, abtritt, weil sie ihm ohnehin nicht gebührt und die Abtretung ins Leere geht, wenn die abgetretene Forderung nicht besteht. Zudem ist für Bereicherungsansprüche aus § 812 BGB, die ebenfalls auf die Herausgabe des Erlangten gehen, anerkannt, dass das Erlangte nicht nur in dem Erwerb eines Rechts selbst, sondern auch schon in der Erlangung einer vorteilhafteren Rechtsstellung bestehen kann, wie z. B. eine vertraglich auferlegte Unterlassungspflicht auch im Falle ihrer Unwirksamkeit als tauglicher Kondiktionsgegenstand angesehen wird. Schließlich ist auch die Prüfung, ob der abzutretende Anspruch tatsächlich begründet ist, schwierig im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Beauftragtem vorzunehmen, wenn der eigentlich betroffene Dritte nicht beteiligt und völlig unklar ist, wie er sich gegenüber einer gegen ihn geltend gemachten Forderung verteidigen würde. Der Dritte kann eine ganz andere Art und Linie der Verteidigung wählen als der auf Abtretung in Anspruch genommene Beauftragte es tut, so dass die Begründetheit der Forderung sich in einem Rechtsstreit gegen den Dritten auch anders darstellen kann. Insofern zieht die Klägerin zu Recht die Parallele zu § 255 BGB, wonach der für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz Begehrende dem Ersatzpflichtigen die Ansprüche, die er (der Ersatz Verlangende) gegen Dritte hat, abtreten muss. Hier ist von der Rechtsprechung und in der Literatur anerkannt, dass es für die Geltendmachung eines entsprechenden Zurückbehaltungsrechts aus § 255 BGB genügt, dass die Möglichkeit einer Ersatzforderung gegen Dritte besteht und der Nachweis solcher Ansprüche erst im Verfahren gegen den möglichen Schuldner zu führen ist. Auch hier wird die Klärung des Bestehens des Anspruchs in das Verhältnis zum eigentlichen Schuldner gelegt und nicht in das Verhältnis zwischen dem Abtretungsberechtigten und -verpflichteten.

Allerdings müssen die möglichen Ansprüche, deren Abtretung begehrt wird, hinreichend bestimmt sein, wie der BGH unter Hinweis auf die Bestimmtheitserfordernisse bei der Forderungspfändung ausgeführt hat. Bei der Forderungspfändung nach § 829 ZPO pfändet das Vollstreckungsgericht die „angebliche“ Forderung, die der Schuldner gegen den Drittschuldner haben soll. (Auch hier wird die Begründetheit der Forderung nicht im Pfändungsverfahren geprüft, was der die Aufgaben des Vollstreckungsgerichts gem. § 20 Nr. 17 RPflG wahrnehmende Rechtspfleger gar nicht könnte, sondern im Streit über den materiellen Anspruch gegen den Drittschuldner.) Der Pfändungsbeschluss muss die zu pfändende Forderung des Schuldners gegen den Drittschuldner so bestimmt bezeichnen, dass feststeht, welche Forderung Gegenstand der Zwangsvollstreckung ist. Im vorliegenden Fall, in dem die Verurteilung der Beklagten zur Abtretung möglicher (was im Hinblick auf die Begründetheit der abzutretenden Forderung etwas mehr ist als nur angebliche Ansprüche) Schadensersatzansprüche begehrt wird, ergibt sich das Erfordernis, diese inhaltlich und nach der Person des Schuldners hinreichend konkret zu bezeichnen, schon aus dem allgemeinen Erfordernis eines hinreichend bestimmten und damit vollstreckungsfähigen Klageantrags. Insofern bestehen hier entgegen der Ansicht der Beklagten aber keine Bedenken. Von der Beklagten wird die Abgabe einer Willenserklärung verlangt, die bei einer entsprechenden Verurteilung gemäß § 894 ZPO mit Rechtskraft des Urteils als abgegeben gilt. Es ist hier eindeutig bestimmt, aus welchem Rechtsverhältnis die Klägerin Schadensersatzansprüche abgetreten haben möchte.

Von der Bestimmtheit des Klageantrags zu trennen ist die Frage der Bestimmbarkeit der abzutretenden Forderung. Die Beklagte hält unter Bezugnahme auf die Kommentierung bei nur möglicherweise bestehende Ansprüche nicht für hinreichend bestimmbar. Insofern deutet sie jedoch die zitierte Kommentarstelle, in der es heißt, dass sich die Abtretung „aller“ Forderungen im Zweifel nur auf bestehende Forderungen beziehe, falsch. Wie die dort genannte Entscheidung des BGH NJW 95, 1668 ergibt, sind mit bestehenden Forderungen solche, die im Gegensatz zu zukünftigen Forderungen stehen, gemeint. Vielmehr ist der Umstand, dass eine übertragene Forderung nicht besteht (oder bei künftigen Forderungen später nicht entsteht) kein Problem der Bestimmbarkeit sondern der Wirkung der Abtretung. Besteht die übertragene Forderung nicht, so ist die Abtretung gegenstands- und deshalb wirkungslos. Insofern hat sie -wie bereits oben erwähnt- für die Beklagte auch keine nachteiligen Folgen. Die Klägerin verlangt nur die Abtretung möglicherweise bestehender Schadensersatzansprüche und könnte die Beklagte nicht haftbar machen, wenn sich solche Ansprüche als unbegründet erwiesen. Die Weigerung der Beklagten, die geforderte Abtretungserklärung abzugeben, ist nur damit zu erklären, dass die Beklagte die potentielle Schuldnerin -die A.-Bank-, mit der sie im Verbund steht, vor einer Inanspruchnahme schützen will. Eine Pflicht der Beklagten, die A.-Bank vor einem Prozess gegen die Klägerin, den die A.-Bank nach Auffassung der Beklagten ohnehin gewinnen wird, zu bewahren, besteht indes nicht.

Ob die Beklagte auch dann zur Abtretung verpflichtet wäre, wenn (von ihr abzutretende) Schadensersatzansprüche gegen die A.-Bank gänzlich ausgeschlossen wären, braucht hier nicht entschieden zu werden. Es reicht die Möglichkeit des Bestehens solcher Ansprüche, die im vorliegenden Fall gegeben ist, so dass die Klägerin die Chance haben muss, diese Ansprüche in einem nachfolgenden Prozess gegen die A.-Bank geltend zu machen, mit welchem Erfolg, sei dahingestellt.

Eine mögliche Pflichtverletzung der A.-Bank ergibt sich aus folgenden Überlegungen: Grundsätzlich sind die Kreditinstitute im Überweisungs-, Scheckeinziehungs- und Lastschriftverkehr lediglich zum Zwecke eines technisch einwandfreien, einfachen und schnellen Zahlungsverkehrs tätig. Bei der Vermittlung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs bestehen allgemeine Verhaltens- und Schutzpflichten nur in engen Grenzen. Für die Empfängerbank ist allerdings in Nr. 3 Abs.1 Satz 1 des Abkommens zum Überweisungsverkehr (das von den Spitzenverbänden des deutschen Kreditgewerbes namens der ihnen angeschlossenen Kreditinstitute und von der Deutschen ...bank vereinbart worden ist) geregelt, dass von ihr bei Überweisungen ab Beträgen 15.000,- Euro, die nicht im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs mit dem Zahlungsempfänger liegen oder gegen deren Ordnungsgemäßheit im Einzelfall Bedenken bestehen, erwartet werde, dass sie durch das erstbeauftragte Kreditinstitut bei dem Kontoinhaber zurückfragt. Diese Bestimmung wird jedoch vom BGH (Urteil vom 09.05.00 - XI ZR 276/99) als bloße Sollvorschrift, die für die beteiligten Kreditinstitute keine Vertragspflicht begründet, angesehen. Der Verzicht auf eine rechtlich zwingende Regelung sei auch deshalb interessengerecht, weil die Beurteilung eines einzelnen Zahlungsvorganges als bedenklich bzw. nicht im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs liegend Wertungen erfordere, die solange schwer nachprüfbar seien, wie dafür keine detaillierten Kriterien im Abkommen enthalten sind.

Dennoch hat der BGH (Urteil vom 06.05.08 - XI ZR 56/07) in Ausnahmefällen Warn- und Hinweispflichten der Kreditinstitute zum Schutz der Kunden vor drohenden Schäden angenommen. Eine Bank, die wisse, dass der Inhaber eines bei ihr geführten Girokontos darauf eingehende Zahlungen für fremde Rechnung anzulegen hat und die aufgrund massiver Verdachtsmomente argwöhnt, der Kontoinhaber veruntreue die Gelder, habe jedenfalls eine Warnpflicht, wenn der Kontoinhaber auf einen entsprechenden Vorbehalt der Bank den Verdacht nicht ausräumen könne. Unter diesen Umständen bestehe die Warnpflicht nicht nur, wenn die Veruntreuung der Bank bekannt sei, sondern auch wenn sie aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident sei. Allerdings bestehe die Warnpflicht unter den genannten Voraussetzungen erst dann, wenn die Bank ohne nähere Prüfung im Rahmen der normalen Bearbeitung eines Zahlungsvorgangs aufgrund einer auf massiven Verdachtsmomenten beruhenden objektiven Evidenz den Verdacht der Veruntreuung schöpfe.

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin in der Berufungsschrift und im Schriftsatz vom 25.11.09 die Pflichtverletzung der A.-Bank, die nach ihrer Auffassung zum Schadensersatz verpflichten soll, darauf gestützt, dass die A.-Bank, nachdem der Vorgang bei ihr am 6.11.07 aufgefallen sei, bei der Klägerin als dem erstbeauftragten Kreditinstitut hätte rückfragen müssen. Die Klägerin will also nicht geltend machen, dass die A.-Bank generelle Prüfungspflichten verletzt hat, sondern dass sie in einer konkreten Verdachtssituation nicht nachgefragt hat. Ob dies letztlich eine haftungsbegründende Pflichtverletzung ist, wird im Verhältnis zur A.-Bank zu klären sein wie auch die Frage, wie im mehrgliedrigen Überweisungsverkehr die Pflichtenkreise der Banken untereinander abzugrenzen sind und welche Drittschutzwirkungen von den Pflichten ausgehen. Des Weiteren wird auch ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin, für das hier erhebliche Anhaltspunkte sprechen, zu prüfen sein.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10 i. V. m. § 711 ZPO.

Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Frage, was als „Erlangtes“ nach § 667 BGB herauszugeben ist, ist in Rechtsprechung und Literatur hinreichend geklärt.

Streitwert: 1 Mio. Euro (Es ist abzustellen auf das Interesse der Klägerin an dem von ihr verfolgten Anspruch. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass sie davon ausgehe, dass der ihr abzutretende Anspruch in Höhe von 1,98 Mio. Euro gegenüber der A.-Bank begründet sei, was jedoch bei objektiver rechtlicher Einschätzung erheblichen Zweifeln schon wegen eines Mitverschuldens, das die Klägerin sich anrechnen lassen müsste, begegnet. Auch hält der Senat einen gewissen Abschlag, ähnlich wie bei Feststellungsklagen, schon deshalb für gerechtfertigt, weil sich erst im Nachfolgeprozess ergeben wird, in welcher Höhe die Klägerin einen Zahlungsanspruch gegen die A. hat.)


Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


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(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

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Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Der Zahlungsdienstnutzer hat seinen Zahlungsdienstleister unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs zu unterrichten.

(2) Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsdienstleister nach diesem Unterkapitel sind ausgeschlossen, wenn dieser seinen Zahlungsdienstleister nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn der Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer über die den Zahlungsvorgang betreffenden Angaben gemäß Artikel 248 §§ 7, 10 oder § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung maßgeblich.

(3) Für andere als die in § 675z Satz 1 genannten Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen Zahlungsdienstleister wegen eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass der Zahlungsdienstnutzer diese Ansprüche auch nach Ablauf der Frist geltend machen kann, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.

(4) Wurde der Zahlungsvorgang über einen Zahlungsauslösedienstleister ausgelöst, sind Ansprüche und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister ausgeschlossen, wenn der Zahlungsdienstnutzer den kontoführenden Zahlungsdienstleister nicht spätestens 13 Monate nach dem Tag der Belastung mit einem nicht autorisierten oder fehlerhaften Zahlungsvorgang hiervon unterrichtet hat. Der Lauf der Frist beginnt nur, wenn der kontoführende Zahlungsdienstleister den Zahlungsdienstnutzer über die den Zahlungsvorgang betreffenden Angaben gemäß Artikel 248 §§ 7, 10 oder § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat; anderenfalls ist für den Fristbeginn der Tag der Unterrichtung durch den kontoführenden Zahlungsdienstleister maßgeblich.

(5) Für andere als die in § 675z Satz 1 genannten Ansprüche des Zahlungsdienstnutzers gegen seinen kontoführenden Zahlungsdienstleister oder gegen den Zahlungsauslösedienstleister wegen eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgangs gilt Absatz 4 mit der Maßgabe, dass

1.
die Anzeige an den kontoführenden Zahlungsdienstleister auch zur Erhaltung von Ansprüchen und Einwendungen des Zahlungsdienstnutzers gegen den Zahlungsauslösedienstleister genügt und
2.
der Zahlungsdienstnutzer seine Ansprüche gegen den kontoführenden Zahlungsdienstleister oder gegen den Zahlungsauslösedienstleister auch nach Ablauf der Frist geltend machen kann, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert war.

Ansprüche nach diesem Kapitel sind ausgeschlossen, wenn die einen Anspruch begründenden Umstände

1.
auf einem ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Ereignis beruhen, auf das diejenige Partei, die sich auf dieses Ereignis beruft, keinen Einfluss hat, und dessen Folgen trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können, oder
2.
vom Zahlungsdienstleister auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung herbeigeführt wurden.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Wer für den Verlust einer Sache oder eines Rechts Schadensersatz zu leisten hat, ist zum Ersatz nur gegen Abtretung der Ansprüche verpflichtet, die dem Ersatzberechtigten auf Grund des Eigentums an der Sache oder auf Grund des Rechts gegen Dritte zustehen.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

(1) Folgende Geschäfte im Verfahren nach der Zivilprozessordnung werden dem Rechtspfleger übertragen:

1.
das Mahnverfahren im Sinne des Siebenten Buchs der Zivilprozessordnung einschließlich der Bestimmung der Einspruchsfrist nach § 700 Absatz 1 in Verbindung mit § 339 Absatz 2 und 3 der Zivilprozessordnung sowie der Abgabe an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch soweit das Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird; jedoch bleibt das Streitverfahren dem Richter vorbehalten;
2.
(weggefallen)
3.
die nach den §§ 109, 715 der Zivilprozessordnung zu treffenden Entscheidungen bei der Rückerstattung von Sicherheiten;
4.
im Verfahren über die Prozesskostenhilfe
a)
die in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen einschließlich der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz, wenn der Vorsitzende den Rechtspfleger damit beauftragt;
b)
die Bestimmung des Zeitpunktes für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung;
c)
die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a, 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung;
5.
das Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe in den Fällen, in denen außerhalb oder nach Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens die Bewilligung der Prozesskostenhilfe lediglich für die Zwangsvollstreckung beantragt wird; jedoch bleibt dem Richter das Verfahren über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe in den Fällen vorbehalten, in welchen dem Prozessgericht die Vollstreckung obliegt oder in welchen die Prozesskostenhilfe für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beantragt wird, die eine sonstige richterliche Handlung erfordert;
6.
im Verfahren über die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union die in § 1077 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen sowie die dem Vollstreckungsgericht nach § 1078 der Zivilprozessordnung obliegenden Entscheidungen; wird Prozesskostenhilfe für eine Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung beantragt, die eine richterliche Handlung erfordert, bleibt die Entscheidung nach § 1078 der Zivilprozessordnung dem Richter vorbehalten;
6a.
die Entscheidungen nach § 22 Absatz 3 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898);
7.
das Europäische Mahnverfahren im Sinne des Abschnitts 5 des Elften Buchs der Zivilprozessordnung einschließlich der Abgabe an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht, auch soweit das Europäische Mahnverfahren maschinell bearbeitet wird; jedoch bleiben die Überprüfung des Europäischen Zahlungsbefehls und das Streitverfahren dem Richter vorbehalten;
8.
die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe e und Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 30. Juni 2005 über Gerichtsstandsvereinbarungen;
9.
die Ausstellung von Bescheinigungen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 3 des Haager Übereinkommens vom 2. Juli 2019 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen;
10.
die Anfertigung eines Auszugs nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen;
11.
die Ausstellung, die Berichtigung und der Widerruf einer Bestätigung nach den §§ 1079 bis 1081 der Zivilprozessordnung, die Ausstellung der Bestätigung nach § 1106 der Zivilprozessordnung, die Ausstellung der Bescheinigung nach § 1110 der Zivilprozessordnung und die Ausstellung einer Bescheinigung nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1103 oder nach Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe b, Artikel 59 Absatz 2 und Artikel 60 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2016/1104;
12.
die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigungen in den Fällen des § 726 Absatz 1, der §§ 727 bis 729, 733, 738, 742, 744, 745 Absatz 2 sowie des § 749 der Zivilprozessordnung;
13.
die Erteilung von weiteren vollstreckbaren Ausfertigungen gerichtlicher Urkunden und die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen notarieller Urkunden nach § 797 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe c der Zivilprozessordnung und die Entscheidung über die Erteilung weiterer vollstreckbarer Ausfertigungen nach § 60 Satz 3 Nummer 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch;
14.
die Anordnung, dass die Partei, welche einen Arrestbefehl oder eine einstweilige Verfügung erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe (§ 926 Absatz 1, § 936 der Zivilprozessordnung);
15.
die Entscheidung über Anträge auf Aufhebung eines vollzogenen Arrestes gegen Hinterlegung des in dem Arrestbefehl festgelegten Geldbetrages (§ 934 Absatz 1 der Zivilprozessordnung);
16.
die Pfändung von Forderungen sowie die Anordnung der Pfändung von eingetragenen Schiffen oder Schiffsbauwerken aus einem Arrestbefehl, soweit der Arrestbefehl nicht zugleich den Pfändungsbeschluss oder die Anordnung der Pfändung enthält;
16a.
die Anordnung, dass die Sache versteigert und der Erlös hinterlegt werde, nach § 21 des Anerkennungs- und Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar 2001 (BGBl. I S. 288, 436), nach § 51 des Auslandsunterhaltsgesetzes vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898), nach § 17 des Internationalen Erbrechtsverfahrensgesetzes und § 17 des Internationalen Güterrechtsverfahrensgesetzes;
17.
die Geschäfte im Zwangsvollstreckungsverfahren nach dem Achten Buch der Zivilprozessordnung, soweit sie zu erledigen sind
a)
von dem Vollstreckungsgericht oder einem von diesem ersuchten Gericht,
b)
in den Fällen der §§ 848, 854 und 855 der Zivilprozessordnung von einem anderen Amtsgericht oder
c)
von dem Verteilungsgericht nach § 873 der Zivilprozessordnung
mit der Maßgabe, dass dem Richter die Entscheidungen nach § 766 der Zivilprozessordnung sowie nach Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Einführung eines Verfahrens für einen Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung im Hinblick auf die Erleichterung der grenzüberschreitenden Eintreibung von Forderungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 59) vorbehalten bleiben.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung durch den Rechtspfleger vorzunehmen ist, wenn der Vorsitzende das Verfahren dem Rechtspfleger insoweit überträgt. In diesem Fall ist § 5 Absatz 1 Nummer 2 nicht anzuwenden. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Rechtspfleger die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Rechtspfleger in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.

(3) Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Absatz 2 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 276/99 Verkündet am:
9. Mai 2000
Weber
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
_____________________
ÜberweisungsAbk 1996 Nr. 3 Abs. 1
Nr. 3 Abs. 1 des Bankenabkommens zum Überweisungsverkehr ist eine bloße
Sollvorschrift, die für die beteiligten Kreditinstitute keine Rechtspflicht begründet.
BGH, Urteil vom 9. Mai 2000 - XI ZR 276/99 - Kammergericht Berlin
LG Berlin
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 9. Mai 2000 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe
und die Richter Dr. Schramm, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und
Dr. Joeres

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 25. August 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 1. Februar 1999 wird in vollem Umfang zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückerstattung eines Überweisungsbetrages, den die Beklagte auf ein debitorisches Konto gutschrieben hat.
Die Klägerin erhielt im September 1997 eine Rechnung der A. GmbH, die in ihrer Buchhaltung unter der Kreditoren-Nr. ...1736 geführt wurde, über einen Betrag von 22.908 DM. Unter der KreditorenNr. ...7136 wurde bei der Klägerin die T. GmbH geführt, zu der früher Geschäftsbeziehungen bestanden hatten, die aber inzwischen wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister gelöscht worden und geschäftlich nicht mehr tätig war. Ein Mitarbeiter der Klägerin verwechselte die Kreditoren-Nummern und erteilte deshalb ihrer Hausbank, der D. V.bank, den Auftrag, 22.908 DM auf das Konto der T. GmbH bei der Beklagten zu überweisen.
Die Beklagte schrieb den Betrag am 26. September 1997 dem in der Überweisung genannten Konto gut und verrechnete ihn mit einem entsprechenden Teil ihrer Forderungen gegen die T. GmbH. Mit Schreiben vom 13. November 1997 teilte die Beklagte der D. V.bank die Gutschrift mit und fuhr fort: "Wir bitten um Überprüfung der Überweisung , da die Gutschrift derzeit nicht in den üblichen Rahmen der Geschäftsverbindung paßt.". Die D. V.bank antwortete der Beklagten nach Rückfrage bei der Klägerin, die Überweisung sei irrtümlich erfolgt. Die Beklagte lehnte die Rückzahlung des Betrages unter Hinweis darauf ab, daß Kontoinhaber und Kontonummer übereinstimmten.
Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung von 22.908 DM nebst Zinsen abgewiesen. Das Kammergericht hat ihr bis auf einen Teil der
Zinsen stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist begründet; sie führt zur Abweisung der Klage.

I.


Das Berufungsgericht hat im wesentlichen ausgeführt:
Der Klägerin stünden gegen die Beklagte keine Bereicherungsansprüche zu, da sie unmittelbare Rechtsbeziehungen lediglich zu ihrer Hausbank einerseits und der T. GmbH andererseits begründet habe. Die Beklagte sei bloß Zahlstelle der Überweisungsempfängerin gewesen. An diese habe die Klägerin, wenn auch irrtümlich, leisten wollen, so daß auch nur ihr gegenüber Bereicherungsansprüche bestehen könnten.
Die Beklagte schulde der Klägerin jedoch Schadensersatz in Höhe des gegen die vermögenslose T. GmbH nicht durchsetzbaren Rückforderungsanspruchs unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Schutzpflicht, die sich zugunsten der Klägerin aus dem Geschäftsbesorgungsverhältnis zwischen der Beklagten und der D. V.bank ergebe. Nach Nr. 3 Abs. 1 des Bankenabkommens zum Überweisungsverkehr von 1996 sei die Beklagte verpflichtet gewesen, vor einer Gutschrift bei der Klägerin zurückzufragen. Zwar spreche die Regelung ihrem Wortlaut nach lediglich von einer entsprechenden "Erwartung", jedoch erge-
be die Auslegung des Abkommens aus der Sicht eines objektiven Betrachters eine verbindliche Pflicht der Empfängerbank, die unmittelbar das Rechts- und Haftungsverhältnis der Banken untereinander sowie das Verhältnis der erstbeauftragten Bank zum Überweisenden berühre und haftungsrechtliche Konsequenzen habe, weil sie anderenfalls praktisch leer liefe. Weil bei dem Überweisenden selbst - wenn auch über seine Bank - nachgefragt werden solle, sei deutlich, daß die Rückfrage jedenfalls auch seinen Interessen diene. Diese lägen darin, nicht durch unzutreffende Überweisungsaufträge finanzielle Verluste zu erleiden. Damit habe die Regelung drittschützende Wirkung, wie sie vom Bundesgerichtshof bereits der im Lastschriftabkommen der Banken enthaltenen Verpflichtung der Schuldnerbank zur fristgerechten Rückgabe von nicht eingelösten Lastschriften beigemessen worden sei (BGHZ 69, 82).

II.


Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung im entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Das Berufungsgericht hat allerdings zu Recht einen Bereicherungsanspruch der Klägerin verneint. Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß in der Überweisung auf ein Bankkonto eine Leistung des Überweisenden nur an den Überweisungsempfänger , nicht an dessen Bank, liegt (Senatsurteil BGHZ 128, 135, 137 m.w.Nachw.). Im Falle der Rechtsgrundlosigkeit der Überweisung kommen deshalb Bereicherungsansprüche nur gegen den Empfänger in Betracht.
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen aus einem Verstoß gegen Nr. 3 Abs. 1 des Abkommens zum Überweisungsverkehr eine Schadensersatzpflicht der Beklagten hergeleitet.

a) Eine solche Schadensersatzpflicht besteht schon deshalb nicht, weil die Regelung in Nr. 3 Abs. 1 des Abkommens zum Überweisungsverkehr lediglich eine Sollvorschrift und nicht eine für die beteiligten Kreditinstitute verbindliche Bestimmung, deren Mißachtung Haftungsfolgen auslösen könnte, darstellt.
aa) Der erkennende Senat kann das am 16. April 1996 in Kraft getretene Abkommen zum Überweisungsverkehr, das von den Spitzenverbänden des deutschen Kreditgewerbes namens der ihnen angeschlossenen Kreditinstitute und von der Deutschen Bundesbank vereinbart worden ist (abgedruckt in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, Anh. 6 zu §§ 52-55), selbständig und ohne Bindung an die Auslegung des Berufungsgerichts auslegen.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung, daß das Revisionsgericht in der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen, deren Anwendungsbereich über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausgeht , frei ist (BGHZ 105, 24, 27; 112, 204, 210; jeweils m.w.Nachw.). Gleiches gilt für typische, über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus häufig verwendete Vertragsabreden (BGHZ 20, 385, 389; 87, 302, 306; 103, 275, 279) sowie für ein im Rahmen einer gewerblichen Arbeitsgemeinschaft erarbeitetes Vertragswerk mit allgemeinen Abreden zur Regelung einer Vielzahl von Einzelfällen und einem das gesamte Bundesgebiet erfassenden Anwendungsbereich, auch wenn dieses nur aufgrund der Unterzeichnung durch die Beteiligten zwischen
ihnen Geltung hat (BGH, Urteil vom 12. Juni 1989 - II ZR 230/88, WM 1989, 1656, 1657).
Entscheidend für die unbeschränkte Revisionsfähigkeit der Auslegung der genannten Regelwerke und Verträge ist die über den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinausgehende Bedeutung einer für zahlreiche einzelne Vertragsbeziehungen relevanten Regelung und das damit verbundene Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung (BGHZ 112, 204, 210; BGH, Urteil vom 10. November 1976 - VIII ZR 84/75, WM 1977, 112). Dieses Bedürfnis besteht auch bei dem eine Vielzahl von Einzelfällen im gesamten Bundesgebiet regelnden Abkommen zum Überweisungsverkehr und rechtfertigt die unbeschränkte Überprüfung der Auslegung dieses Abkommens.
bb) Nr. 3 Abs. 1 Satz 1 des Abkommens zum Überweisungsverkehr lautet:
"Bei Überweisungen ab Beträgen von 20.000 DM, die nicht im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs mit dem Zahlungsempfänger liegen oder gegen deren Ordnungsmäßigkeit im Einzelfall Bedenken bestehen, wird vom Kreditinstitut des Empfängers erwartet, daß es durch das erstbeauftragte Kreditinstitut bei dem Kontoinhaber zurückfragt."
Diese Bestimmung ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts eine bloße Sollvorschrift, die für die beteiligten Kreditinstitute keine Vertragspflicht begründet (OLG Düsseldorf WM 1999, 1363, 1364 mit zustimmender Anmerkung Hadding, WuB I D 1.-6.99; Hellner in Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis, Rdn. 6/154). Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung, der abweichend von der an
anderen Stellen gewählten imperativen Formulierung nur von einer "Erwartung" an das Kreditinstitut des Empfängers spricht. Die Verwendung dieses Begriffs setzt die Regelung in Nr. 3 Abs. 1 von im selben Abkommen geregelten Verpflichtungen der Banken und Sparkassen deutlich ab. Nichts spricht dafür, daß bei einem von den Spitzenverbänden der Kreditinstitute unter Mitwirkung von Fachjuristen erarbeiteten Abkommen die damit objektiv zum Ausdruck gebrachte Unverbindlichkeit der Regelung nicht beabsichtigt gewesen wäre. Vielmehr wird diese Auslegung dadurch bestätigt, daß in den unter Nr. 5 des Abkommens formulierten Haftungsbestimmungen ein etwaiger Verstoß gegen die Erwartung nach einer Rückfrage nicht als haftungsauslösendes Ereignis erwähnt wird (OLG Düsseldorf aaO S. 1364).
Dem kann, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht entgegengehalten werden, eine sanktionslose Regelung liefe praktisch leer. Schon wegen des Eigeninteresses der im Überweisungsverfahren wechselnd als Überweisungs- und als Empfängerbank beteiligten Institute an einem Informationsaustausch wird der Appell überwiegend beachtet werden, auch wenn das Risiko von Fälschungen sowie irrtümlichen oder ungetreu veranlaßten Überweisungen wie bisher allein vom Überweisenden und seinem Kreditinstitut zu tragen ist (Hadding aaO). Der Verzicht auf eine rechtlich zwingende Regelung ist auch deshalb interessengerecht, weil die Beurteilung eines einzelnen Zahlungsvorganges als bedenklich bzw. als nicht im Rahmen des normalen Geschäftsverkehrs liegend Wertungen erfordert, die solange schwer nachprüfbar sind, wie dafür keine detaillierten Kriterien im Abkommen enthalten sind (Hellner aaO).

b) Da die Beklagte keine Vertragspflicht aus dem Abkommen zum Überweisungsverkehr verletzt hat, kommt es nicht auf die Frage an, ob
die Klägerin, die nicht zu den Vertragsparteien dieses Abkommens gehört und auch in keinen Vertragsbeziehungen zur Beklagten steht, aus einem etwaigen Verstoß der Beklagten gegen das Abkommen überhaupt eigene Rechte herleiten könnte. Es braucht daher nicht entschieden zu werden, ob der Ansicht des Berufungsgerichts, das Überweisungsabkommen begründe für die Empfängerbank auch Schutzpflichten zugunsten des Überweisenden, trotz des Wortlauts der Nr. 6 des Abkommens und der beachtlichen Gegenargumente im Schrifttum (vgl. statt aller Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, BankrechtsHandbuch , § 49 Rdn. 37-39 m.w.Nachw.) gefolgt werden kann und ob das Urteil des Bundesgerichtshofs zu entsprechenden Schutzpflichten im Lastschriftverkehr (BGHZ 69, 82), das das Berufungsgericht für seine Ansicht heranzieht, den Angriffen großer Teile des Schrifttums (vgl. statt aller van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski aaO § 58 Rdn. 198 ff. m.w.Nachw.) stand hält. Wegen des Fehlens einer Vertragspflichtverletzung der Beklagten erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit der Gegenrüge der Revisionserwiderung, das Berufungsgericht habe es versäumt, die Klägerin auf den rechtlichen Gesichtspunkt der Schadensliquidation im Drittinteresse und auf die Möglichkeit der Abtretung entsprechender Ansprüche der D. V.bank gegen die Beklagte an die Klägerin hinzuweisen.

III.


Das Berufungsurteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 563 ZPO). Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB ist nicht gegeben. Aus der Rückfrage der Beklagten bei der D. V.bank vom 13. November 1997 kann entgegen der Ansicht der Klägerin nicht geschlossen werden, der Beklagten sei bereits im Zeitpunkt
der Gutschrift am 26. September 1997 aufgefallen, daß bei der - formal ordnungsmäßigen - Überweisung ein Fehler aufgetreten sein müsse.

IV.


Das Berufungsurteil war daher, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist, aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, konnte der Senat in der Sache selbst entscheiden (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
Nobbe Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bungeroth Dr. Schramm ist wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Nobbe
Dr. van Gelder Richter am Bundesgerichtshof Dr. Joeres ist wegen Urlaubs gehindert, seine Unterschrift beizufügen. Nobbe

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 56/07 Verkündet am:
6. Mai 2008
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
_____________________
BGB §§ 276 Cc, 328, 676a, 823 Abs. 2 Bf;

a) Zu den Voraussetzungen vertraglicher Warnpflichten von Banken im
bargeldlosen Zahlungsverkehr.

b) Im bargeldlosen Zahlungsverkehr entfalten die Vertragsverhältnisse
zwischen den beteiligten Banken keine Schutzwirkung zugunsten
Dritter (Aufgabe von BGHZ 69, 82, 85 ff.; 96, 9, 17 und BGH
WM 1988, 246, 247).

c) §§ 2, 8, 11 GwG sind keine Schutzgesetze i.S. des § 823 Abs. 2
BGH, Urteil vom 6. Mai 2008 - XI ZR 56/07 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 15. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe, den Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die
Richter Dr. Ellenberger und Maihold

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 1) und die Anschlussrevision der Klägerin wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 12. Januar 2007 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben , als über einen Betrag von 183.129,41 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2003 hinaus zum Nachteil der Beklagten zu 1) erkannt und die Berufung der Klägerin wegen eines Betrages von 98.566,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Februar 2003 zurückgewiesen worden ist.
Die weitergehende Revision der Beklagten zu 1) wird zurückgewiesen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Klägerin, Die eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, in der sich geschädigte Kapitalanleger zusammengeschlossen haben, nimmt im Revisionsverfahren noch die Beklagte zu 1), eine Bank, im Zusammenhang mit der Veruntreuung von Anlagegeldern auf Schadensersatz in Anspruch.
2
Der Beklagte zu 3) gründete am 11. Oktober 2000 die V. GmbH und eröffnete für sie bei einer Filiale der Beklagten zu 1) ein Girokonto, für dessen Betreuung die Beklagte zu 2), eine Angestellte der Beklagten zu 1), zuständig war. Die GmbH warb in der Folgezeit durch Telefonverkäufer mit attraktiven Renditeversprechen Anleger , Gelder für Börsengeschäfte auf ihrem Konto bereitzustellen. Die Gesellschafter der Klägerin nahmen vom 19. Oktober 2000 bis zum 19. März 2001 mittels Überweisung, teilweise von bei anderen Filialen der Beklagten zu 1) geführten Konten, mittels Scheck und bar insgesamt 116 Einzahlungen in Höhe von insgesamt 995.633,31 € vor. Der Beklagte zu 3) veruntreute diese Gelder. Er und von ihm beauftragte Personen hoben zwischen Oktober 2000 und Februar 2001 regelmäßig, teilweise bis zu fünfmal am Tag, vier- bis fünfstellige Beträge in Höhe von insgesamt 687.268,32 € von dem Konto ab. Ende Februar und Anfang März 2001 überwies der Beklagte zu 3) einen Betrag von 317.000,97 € in mehreren Raten auf sein Konto bei einer Bank in der Türkei.
3
Ende November/Anfang Dezember 2000 hatte die Beklagte zu 2) den Beklagten zu 3) wegen der Vielzahl von Barabhebungen nach der Herkunft des Geldes gefragt und auf seine Erklärung, es handele sich um zur Anlage in der Türkei bestimmte Gelder, deren Transport in bar preisgünstiger als Überweisungen sei, vergeblich um Vorlage von Unterlagen gebeten. Am 22. Januar 2001 übersandte sie eine Verdachtsanzeige nach dem Geldwäschegesetz an die zuständige Abteilung der Beklagten zu 1), die am 5. April 2001 Strafanzeige erstattete.
4
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte zu 2) habe von Beginn an mit dem Beklagten zu 3) kollusiv zusammengewirkt; zumindest habe sie grob leichtfertig gehandelt und eine Schädigung der Kapitalanleger billigend in Kauf genommen, indem sie trotz der sich aufdrängenden Veruntreuung der Gelder durch den Beklagten zu 3) weiter Buchungen auf dem Konto vorgenommen und Auszahlungen zugelassen habe, ohne eine Warnung der Kapitalanleger zu veranlassen. Dieses Verhalten müsse sich die Beklagte zu 1) zurechnen lassen.
5
Klägerin Die hat die Beklagten als Gesamtschuldner auf Ersatz sämtlicher Einzahlungen seit dem 19. Oktober 2000 in Höhe von 995.633,31 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Der Beklagte zu 3) ist durch Teilversäumnisurteil des Landgerichts antragsgemäß verurteilt worden. Weiter hat das Landgericht die Beklagte zu 1) zum Ersatz der Einzahlungen seit dem 15. Januar 2001 in Höhe von 647.255,64 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage gegen die Beklagte zu 2) abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte zu 1) verurteilt, die Einzahlungen seit dem 15. Dezember 2000 in Höhe von 673.075,88 € nebst Zinsen zu erstatten, und die Abweisung der Klage gegen die Beklagte zu 2) bestätigt. Mit der - vom erkennenden Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte zu 1) ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1) im Wege der Anschlussrevision auf Er- stattung der Einzahlungen bereits seit dem 1. Dezember 2000, d.h. auf Zahlung weiterer 98.566,84 € nebst Zinsen, in Anspruch.

Entscheidungsgründe:


6
Die Revision der Beklagten zu 1) ist teilweise begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit über einen Betrag von 183.129,41 € nebst Zinsen hinaus zum Nachteil der Beklagten zu 1) erkannt worden ist. Die Anschlussrevision der Klägerin führt hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung weiterer 98.566,84 € nebst Zinsen ebenfalls zur Aufhebung und Zurückverweisung.

I.


7
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung in Bezug auf die Beklagte zu 1) im Wesentlichen wie folgt begründet:
8
Der Klägerin stehe gegen die Beklagte zu 1) ein Schadensersatzanspruch wegen positiver Vertragsverletzung, teilweise nach den Grundsätzen der Schutzwirkung zugunsten Dritter, in Höhe der Einzahlungen seit dem 15. Dezember 2000 von 673.075,88 € zu. Banken hätten im bargeldlosen Zahlungsverkehr zwar grundsätzlich keine Schutz- und Warnpflichten. Wenn aber aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident sei, dass ein Zahlungsempfänger die eingehenden Gelder veruntreue, sei eine Bank ausnahmsweise verpflichtet, Zahlungseingän- ge nicht ohne vorherige Rückfrage beim Zahlenden gut zu schreiben. Solche Verdachtsmomente hätten hier seit dem 15. Dezember 2000 aufgrund der Vielzahl der Kontobewegungen, die der Beklagte zu 3) auf die Nachfrage der argwöhnisch gewordenen Beklagten zu 2) nicht plausibel habe erklären können, vorgelegen.
9
Schutzpflicht Die der Beklagten zu 1) habe nicht nur gegenüber ihren unmittelbaren Vertragspartnern, also den eigenen Girokunden, die Überweisungen vorgenommen hätten, sondern nach den Grundsätzen der vertraglichen Schutzwirkung zugunsten Dritter gegenüber allen Kapitalanlegern , die Zahlungen auf das Konto der GmbH veranlasst hätten, bestanden. Bei Erfüllung dieser Warnpflichten wären nach dem 15. Dezember 2000 Gutschriften aufgrund von Überweisungen, Scheckeinlösungen und Bareinzahlungen in Höhe von insgesamt 673.075,88 € unterblieben. Die Beklagte zu 1) müsse sich die Fahrlässigkeit der Beklagten zu 2) gemäß § 278 Satz 1 BGB zurechnen lassen. Diese sei bereits vor dem 15. Dezember 2000 aufgrund der Verdachtsmomente argwöhnisch geworden und hätte deshalb Maßnahmen zum Schutz der Einzahlenden ergreifen müssen.
10
Hinsichtlich der Einzahlungen vor dem 15. Dezember 2000 sei die Klage unbegründet, weil bis dahin keine zur Begründung einer vertraglichen Schutzpflicht ausreichenden Verdachtsmomente vorgelegen hätten. Insoweit sei auch keine deliktische Haftung der Beklagten zu 1) gemäß §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 263 Abs. 1 StGB gegeben. Die Kenntnis der Beklagten zu 2) von den betrügerischen Machenschaften des Beklagten zu 3) lasse sich nicht feststellen. Die Klägerin habe hierfür zwar den Beklagten zu 3) als Zeugen benannt, aber den ihr aufgegebenen Kostenvorschuss nicht gezahlt. Ein Anspruch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 8 GwG bestehe ebenfalls nicht. Die Beklagte zu 2) habe ihre Pflicht zur Feststellung der Identität des wirtschaftlich Berechtigten bei der Kontoeröffnung nicht verletzt. Im Übrigen seien § 8, § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 11 GwG keine Schutzgesetze i.S. des § 823 Abs. 2 BGB. Ein Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 261 StGB scheide aus, weil die Beklagte zu 2) vor dem 22. Januar 2001 nicht vorsätzlich oder leichtfertig gehandelt habe.

II.


11
1. Revision der Beklagten zu 1)
12
a)DieBegründung, mit der das Berufungsgericht der Klage gegen die Beklagte zu 1) teilweise stattgegeben hat, hält rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.
13
Das aa) Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei eine vertragliche Warnpflicht der Beklagten zu 1) seit dem 15. Dezember 2000 bejaht.
14
(1) Vertragsparteien haben sich bei der Abwicklung eines Schuldverhältnisses so zu verhalten, dass die Rechtsgüter, auch das Vermögen , des anderen Teils nicht verletzt werden (Senat BGHZ 157, 256, 266 m.w.Nachw.). Aus einem Girovertrag ergibt sich für ein Kreditinstitut die Schutzpflicht, die Interessen seines Kunden zu wahren (BGH, Urteil vom 17. November 1975 - II ZR 70/74, WM 1976, 474). Im bargeldlosen Zahlungsverkehr werden Kreditinstitute zwar nur zum Zweck der technisch einwandfreien, einfachen und schnellen Abwicklung tätig und haben sich schon wegen dieses begrenzten Geschäftszwecks und der Massenhaftigkeit der Geschäftsvorgänge grundsätzlich nicht um die beteiligten Interessen ihrer Kunden zu kümmern. In Ausnahmefällen können aber Warnund Hinweispflichten der Kreditinstitute zum Schutz ihrer Kunden vor drohenden Schäden bestehen (vgl. Senat, Urteil vom 22. Juni 2004 - XI ZR 90/03, WM 2004, 1625, 1626). Eine solche Pflicht ist im Überweisungsverkehr anzunehmen, wenn der Überweisungsbank der ersichtlich unmittelbar bevorstehende wirtschaftliche Zusammenbruch des Überweisungsempfängers oder der Empfängerbank bekannt ist (BGH, Urteile vom 20. Oktober 1960 - II ZR 141/59, WM 1960, 1321, 1322, vom 9. März 1961 - II ZR 105/60, WM 1961, 510, 511, vom 20. Juni 1963 - II ZR 185/61, WM 1963, 829, 830, vom 29. Mai 1978 - II ZR 89/76, WM 1978, 588, 589 und vom 29. September 1986 - II ZR 283/85, WM 1986, 1409 f.), wenn unklar ist, ob die erteilte Weisung fortbesteht (Senat, Urteil vom 20. November 1990 - XI ZR 107/89, WM 1991, 57, 59) oder wenn sich der Verdacht des Missbrauchs der Vertretungsmacht aufdrängen muss (BGH, Urteil vom 17. November 1975 - II ZR 70/74, WM 1976, 474). Im Lastschriftverkehr bestehen entsprechende Warnpflichten (Siol, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 3. Aufl. § 44 Rdn. 89). Auch im Scheckverkehr werden, jedenfalls bei erkennbar strafbaren Handlungen des Scheckeinreichers gegenüber dem Aussteller, Warnpflichten angenommen (Staub/Canaris, HGB 4. Aufl. Bankvertragsrecht Rdn. 107; Siol, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 3. Aufl. § 44 Rdn. 93).
15
Nach diesen Grundsätzen hat ein Kreditinstitut, das aufgrund massiver Anhaltspunkte den Verdacht hegt, dass ein Kunde bei der Teilnah- me am bargeldlosen Zahlungsverkehr durch eine Straftat einen anderen schädigen will, diesem gegenüber eine Warnpflicht. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Täter in einer dem Missbrauch der Vertretungsmacht vergleichbaren Weise als mittelbarer Stellvertreter des zu warnenden Kunden handelt. Eine Bank, die weiß, dass der Inhaber eines bei ihr geführten Girokontos darauf eingehende Zahlungen für fremde Rechnung anzulegen hat, und die aufgrund massiver Verdachtsmomente argwöhnt, der Kontoinhaber veruntreue die Gelder, hat jedenfalls dann eine Warnpflicht , wenn der Kontoinhaber auf einen entsprechenden Vorhalt den Verdacht nicht ausräumen kann. Unter diesen Umständen besteht die Warnpflicht nicht nur, wenn die Veruntreuung der Bank bekannt ist, sondern auch wenn sie aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist.
16
Die Bank wird durch die Warnpflicht nicht unzumutbar belastet. Sie muss weder generell prüfen, ob die Abwicklung eines Zahlungsverkehrsvorgangs Risiken für einen Beteiligten begründet, noch Kontobewegungen allgemein und ohne besondere Anhaltspunkte überwachen. Eine Warnpflicht besteht unter den genannten Voraussetzungen erst dann, wenn die Bank ohne nähere Prüfung im Rahmen der normalen Bearbeitung eines Zahlungsverkehrsvorgangs aufgrund einer auf massiven Verdachtsmomenten beruhenden objektiven Evidenz (vgl. für den Vollmachtsmissbrauch : Senat, Urteile vom 28. April 1992 - XI ZR 164/91, WM 1992, 1362, 1363, vom 19. April 1994 - XI ZR 18/93, WM 1994, 1204, 1206 und vom 29. Juni 1999 - XI ZR 277/98, WM 1999, 1617, 1618) den Verdacht einer Veruntreuung schöpft.
17
(2)Die tatsächlichen Voraussetzungen einer solchen Warnpflicht hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt. Danach wusste die Beklagte zu 2), dass der Beklagte zu 3) die auf dem Konto der GmbH eingehenden Gelder für Rechnung der geworbenen Kapitalanleger anzulegen hatte. Sie hatte aufgrund der Vielzahl der Barabhebungen den Verdacht geschöpft, der Beklagte zu 3) veruntreue die Gelder. Dieser hatte den Verdacht mit seiner Erklärung, der Transport des Geldes in bar sei preisgünstiger als Überweisungen, nicht überzeugend entkräften können. Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, dass diese Voraussetzungen aufgrund einer auffälligen Häufung von Abhebungen jedenfalls seit dem 15. Dezember 2000 vorlagen und die Veruntreuung der Einzahlungen seitdem objektiv evident war, berücksichtigt alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände und läuft weder Erfahrungssätzen noch Denkgesetzen zuwider (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90, NJW 1991, 1894, 1895).
18
Die Beklagte zu 1) muss sich das Wissen der Beklagten zu 2) zurechnen lassen. Nach § 166 Abs. 1 BGB ist ihr das Wissen aller Mitarbeiter zuzurechnen, die sie bei der Bearbeitung eines konkret in Rede stehenden Geschäfts vertreten oder daran bestimmungsgemäß mitgewirkt haben (vgl. Senat, Urteile vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005, 375, 377 und vom 26. Juni 2007 - XI ZR 277/05, WM 2007, 1651, 1652; Nobbe, in: Neues Schuldrecht und Bankgeschäfte - Wissenszurechnung bei Kreditinstituten, Bankrechtstag 2002 S. 121, 141 ff.; Siol, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 3. Aufl. § 43 Rdn. 24). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beklagte zu 2), weil sie bestimmungsgemäß mit dem Konto der GmbH befasst war und die Möglichkeit hatte, einzugreifen und die Gutschriften der eingehenden Zahlungen zu verhindern.
19
(3) Die Beklagte war rechtlich nicht gehindert, ihre Warnpflicht zu erfüllen.
20
(a) Die Pflicht, das Bankgeheimnis gegenüber der GmbH zu wahren , hinderte sie nicht, ihre Warnpflicht gegenüber den Einzahlern zu erfüllen. Die Kollision zwischen diesen Pflichten ist durch Interessenabwägung zu lösen (Senat BGHZ 107, 104, 109). Angesichts des massiven Verdachts von Straftaten zum Nachteil der Kapitalanleger überwog die Warnpflicht die Verschwiegenheitspflicht der Beklagten zu 1) (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1986 - II ZR 283/85, WM 1986, 1409, 1410; Bruchner/Krepold, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 3. Aufl. § 39 Rdn. 91).
21
(b) Auch § 11 Abs. 5 GwG stand der Erfüllung der Warnpflicht, anders als die Revision meint, nicht entgegen. Diese Vorschrift untersagt es Banken zwar, den Auftraggeber einer Finanztransaktion von einer Verdachtsanzeige oder einem daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahren zu unterrichten. Sie verbietet aber nicht die Warnung vor einer drohenden Veruntreuung.
22
bb) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts , das Vertragsverhältnis zwischen den an der Abwicklung des Zahlungsverkehrs beteiligten Banken begründe Schutzpflichten zugunsten Dritter, d.h. zugunsten der die Zahlungen veranlassenden Kapitalanleger.

23
(1) Die Frage, ob und inwieweit sich im bargeldlosen Zahlungsverkehr aus dem Vertragsverhältnis der beteiligten Banken Schutzpflichten zugunsten Dritter ergeben können, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten.
24
Bundesgerichtshof Der hat eine solche Schutzwirkung im Lastschrift - und Scheckeinzugsverfahren grundsätzlich bejaht (BGHZ 69, 82, 85 ff.; 96, 9, 17 und Urteil vom 21. Dezember 1987 - II ZR 177/87, WM 1988, 246, 247). Diese Rechtsprechung ist von zahlreichen Instanzgerichten übernommen (vgl. OLG Jena WM 1994, 2153, 2156; LG Dortmund WM 1985, 886, 887) und auf den Überweisungsverkehr übertragen worden (vgl. OLG Düsseldorf WM 1982, 575, 576 f.; OLG Frankfurt WM 1984, 726, 727 und 1995, 1179, 1180; OLG München WM 1988, 373 f.; OLG Oldenburg WM 1998, 711, 712; LG Augsburg WM 1988, 1085, 1086; LG Köln WM 1993, 895, 896 f.). Andere Gerichte haben jedenfalls im Überweisungsverkehr eine Drittschutzwirkung verneint (vgl. OLG Köln ZIP 1993, 1538, 1540 f.; OLG Karlsruhe ZIP 2004, 1900, 1903; LG Frankfurt/Main WM 1982, 1343).
25
In der Literatur hat die Annahme einer Drittschutzwirkung im bargeldlosen Zahlungsverkehr teilweise Zustimmung gefunden (Hopt, in: Baumbach/Hopt, HGB 33. Aufl. (7) BankGesch C/10, D/4, E/6; Staub/Canaris, HGB 4. Aufl. Bankvertragsrecht Rdn. 25 f., 395 f., 617 ff., 735; Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 328 Rdn. 17 a, 23; Langenbucher , Die Risikozuordnung im bargeldlosen Zahlungsverkehr S. 110 ff., 229, 466 ff.; Langenbucher, in: Langenbucher/Gößmann/Werner, Zahlungsverkehr § 1 Rdn. 101 ff.; Hirth, Die Entwicklung der Rechtspre- chung zum Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter in ihrer Bedeutung für den Ausgleich von Drittschäden im Zahlungsverkehr S. 171, 182, 187; Wimmer-Leonhardt, Die Haftung gegenüber den Bankkunden im mehrgliedrigen Zahlungsverkehr S. 138 ff.; Assmann JuS 1986, 885, 889; Bayer JuS 1996, 473, 476 ff.; Ehmann, in: Ehmann/Hadding WM 1999 Sonderbeilage 3 S. 24). Überwiegend werden Schutzpflichten zugunsten Dritter im bargeldlosen Zahlungsverkehr vom Schrifttum jedoch generell abgelehnt (van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 3. Aufl. § 58 Rdn. 198 ff.; van Gelder WM 1995, 1253 ff.; Krepold, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 6/333 ff.; Badde, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte im Lastschriftabkommen der Banken? S. 159 ff.; Dahm, Die dogmatischen Grundlagen und tatbestandlichen Voraussetzungen des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte S. 95 ff.; Keitel, Rechtsgrundlage und systematische Stellung des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte S. 139 ff.; Mütze, Das Fehlerrisiko im bargeldlosen Zahlungsverkehr unter besonderer Berücksichtigung des Lastschriftverfahrens S. 345 ff.; Ziegeltrum, Der Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte S. 203 ff.; Bauer WM 1981, 1186, 1195 f.; Hadding, in: Festschrift Werner S. 165, 193 ff.; Hellner ZHR 145 (1981) 109, 115 ff., 136; Hüffer ZHR 151 (1987) 93, 101 f.; 105 f.). Abgelehnt wird insbesondere die Übertragung der Rechtsprechung zum Lastschrift- und Scheckeinzugsverfahren auf den Überweisungsverkehr (MünchKomm/Häuser, HGB, ZahlungsV Rdn. B 43; Escher-Weingart, in: Hellner/Steuer, Bankrecht und Bankpraxis Rdn. 6/150; Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 3. Aufl. § 49 Rdn. 150 ff.; Nobbe WM 2001 Sonderbeilage 4 S. 22 f.; ebenso nach der am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Neuregelung des Überweisungsrechts MünchKomm/Gottwald, BGB 5. Aufl.
§ 328 Rdn. 157; Oechsler, in: Derleder/Knops/Bamberger, Handbuch zum deutschen und europäischen Bankrecht § 37 Rdn. 24).
26
(2) Der erkennende Senat, der die Frage bislang offen gelassen hat (BGHZ 144, 245, 250 und Urteil vom 15. November 2005 - XI ZR 265/04, WM 2006, 28, 30), schließt sich der Auffassung an, dass das Giroverhältnis zwischen den beteiligten Banken im bargeldlosen Zahlungsverkehr , sowohl im Überweisungs- als auch im Lastschrift- und Scheckverkehr, keine Schutzwirkung für Dritte entfaltet.
27
(a) Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkungen eines Vertrages setzt voraus, dass Sinn und Zweck des Vertrages und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten seine Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erfordern und eine Vertragspartei, für den Vertragsgegner erkennbar, redlicherweise damit rechnen kann, dass die ihr geschuldete Obhut und Fürsorge in gleichem Maße auch dem Dritten entgegengebracht wird (BGHZ 49, 350, 354; 56, 269, 273; 66, 51, 56 f.; 69, 82, 86; 133, 168, 170 ff.). Um die vom Gesetzgeber gewollte unterschiedliche Ausgestaltung von vertraglicher und deliktischer Haftung nicht aufzugeben, ist bei Vermögensschäden eine Beschränkung auf eng begrenzte Fälle geboten (BGHZ 66, 51, 57; 70, 327, 330; 126, 297, 302 f. und Urteil vom 18. Juni 1968 - VI ZR 120/67, WM 1968, 1302, 1303). Der Kreis, der in den Vertragsschutz einbezogenen Dritten ist daher unter Beachtung einer sachgerechten Abwägung der Interessen der Beteiligten dahin zu begrenzen, dass der Dritte mit der Hauptleistung bestimmungsgemäß in Berührung kommt, ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers an der Einbeziehung des Dritten besteht, den Interessen des Schuldners durch Erkenn- barkeit und Zumutbarkeit der Haftungserweiterung Rechnung getragen wird und der Dritte schutzbedürftig ist (BGHZ 133, 168, 173; MünchKomm /Gottwald BGB 5. Aufl. § 328 Rdn. 119a ff.; Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 328 Rdn. 16 ff.; Janoschek, in: Bamberger/Roth, BGB 2. Aufl. § 328 Rdn. 50 ff.).
28
(b) Diese Voraussetzungen sind bei den Verträgen zwischen den beteiligten Banken im bargeldlosen Zahlungsverkehr nicht erfüllt.
29
(aa) Schon die bestimmungsgemäße Leistungsberührung des Bankkunden fehlt (vgl. Hadding WM 1978, 1366, 1374; van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 3. Aufl. § 58 Rdn. 207; Badde, Vertrag mit Schutzwirkung für Dritte im Lastschriftabkommen der Banken? S. 159; Bauer WM 1981, 1186, 1195; a.A. Langenbucher, in: Langenbucher/Gößmann/Werner, Zahlungsverkehr § 1 Rdn. 102). Erforderlich ist eine gegenständliche oder zumindest unmittelbare Leistungsberührung (vgl. BGHZ 49, 350, 354; 70, 327, 329; 166, 84, 97 Tz. 52). Der Bankkunde kommt hingegen mit den wechselseitigen vertraglichen Leistungen der beteiligten Banken im bargeldlosen Zahlungsverkehr weder bestimmungsgemäß noch faktisch unmittelbar in Kontakt. Er hat angesichts der bestehenden Girovertragskette nur mit der von ihm beauftragten Bank zu tun.
30
(bb) Weiter fehlt es an einem erkennbaren berechtigten Interesse der Banken an einer Einbeziehung ihrer Kunden.
31
EinpersonenrechtlicherEinschlag, der ein Einbeziehungsinteresse begründen kann (vgl. BGHZ 56, 269, 273; 66, 51, 57 f.; 133, 168, 173 und Urteil vom 2. November 1983 - IVa ZR 20/82, WM 1984, 34, 35), ist im bargeldlosen Zahlungsverkehr im Verhältnis zwischen der Bank und ihrem Kunden ersichtlich nicht gegeben. Im allgemeinen Überweisungs-, Scheck- oder Lastschriftverkehr werden Banken nur zur technisch einwandfreien , einfachen und schnellen Abwicklung des Zahlungsverkehrs tätig und müssen sich grundsätzlich nicht um die Interessen ihrer beteiligten Kunden kümmern (BGH, Urteile vom 29. Mai 1978 - II ZR 89/76, WM 1978, 588, 589 und vom 22. Juni 2004 - XI ZR 90/03, WM 2004, 1625, 1626).
32
Der Charakter des bargeldlosen Zahlungsverkehrs als einheitlich praktiziertes Massengeschäft ist entgegen der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht geeignet, den personenrechtlichen Einschlag als Abgrenzungskriterium zu ersetzen. Er spricht vielmehr dagegen , die Schutzpflichten der beteiligten Kreditinstitute über ihre unmittelbaren Kundenbeziehungen hinaus zu erweitern (van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 3. Aufl. § 58 Rdn. 205; van Gelder WM 1995, 1253, 1257; Nobbe, in: Schimansky/Bunte/ Lwowski, Bankrechtshandbuch 3. Aufl. § 61 Rdn. 125; Bauer WM 1981, 1186, 1195; Hadding, in: Festschrift Werner S. 165, 194 f.).
33
Ein Einbeziehungsinteresse ergibt sich auch nicht etwa aus einer ergänzenden Vertragsauslegung (vgl. hierzu BGHZ 56, 269, 273; 66, 51, 56; 133, 168, 170 f.). Einer entsprechenden Auslegung der Giroverträge zwischen den Kreditinstituten stehen die Rahmenabkommen der Banken über die Abwicklung des bargeldlosen Zahlungsverkehrs entgegen. Diese bestimmen ausdrücklich, dass die Abkommen Rechte und Pflichten nur zwischen den beteiligten Kreditinstituten begründen (Nr. 6 des Über- weisungsabkommens; Abschnitt IV Nr. 1 des Lastschriftabkommens und Abschnitt VII Nr. 1 Abs. 1 des Scheckabkommens; abgedruckt bei Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 3. Aufl., Anhänge zu §§ 52-55, §§ 56-59 und §§ 60-63). Abgesehen davon widerspricht die Einbeziehung ihrer Kunden erkennbar dem Interesse und dem Willen der beteiligten Kreditinstitute.
34
(cc) Schließlich fehlt es auch noch an der Schutzbedürftigkeit des Bankkunden. Er wird auch ohne Einbeziehung in die Schutzwirkung des Girovertrages der Banken durch andere Ersatzansprüche ausreichend geschützt. Diese können sich nicht nur aus dem dem Zahlungsvorgang zugrundeliegenden Valutaverhältnis und aus dem Giroverhältnis zu seiner Bank, sondern gegenüber den ihm vertraglich nicht verbundenen Banken auch aus § 826 BGB ergeben.
35
Darüber hinaus hat der Bankkunde die Möglichkeit, bei Sorgfaltsoder Warnpflichtverletzungen durch vertraglich mit ihm nicht verbundene Banken Schadensersatzansprüche aus abgetretenem Recht seiner Bank nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation geltend zu machen (vgl. BGHZ 27, 241, 247 und Urteil vom 11. März 1976 - II ZR 116/74, WM 1976, 904, 906 f.; Erman/Westermann, BGB 12. Aufl. § 328 Rdn. 24; Nobbe, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 3. Aufl. § 61 Rdn. 126; Hadding, in: Festschrift Werner S. 165, 195 ff.; van Look WuB I D 1.-7.95; a.A. Langenbucher, Die Risikozuordnung im bargeldlosen Zahlungsverkehr S. 111 ff.). Die Situation im mehrgliedrigen Zahlungsverkehr entspricht der für die Drittschadensliquidation anerkannten Fallgruppe der mittelbaren Stellvertretung (van Gelder, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 3. Aufl. § 58 Rdn. 211 ff.). Die vom Kunden beauftragte Bank handelt bei der Beauftragung der in der Girokette nächsten Bank im eigenen Namen, aber für Rechnung und im Interesse ihres Kunden. Im Zuge der Weiterleitung des Auftrags kann dem Kunden durch eine Sorgfaltspflichtverletzung der nächsten Bank ein Schaden entstehen, für den die von ihm beauftragte Bank nicht haften muss, der aber einen vertraglichen Ersatzanspruch seiner Bank gegen die von ihr beauftragte Bank begründen kann. Damit liegt die für eine Drittschadensliquidation erforderliche Schadensverlagerung vor (a.A. Staub/Canaris, HGB 4. Aufl. Bankvertragsrecht Rdn. 26).
36
Da der Bankkunde einen vertraglichen Anspruch gegen seine Bank auf Abtretung ihres Schadensersatzanspruchs gegen die von ihr beauftragte Bank hat, wird er durch die Grundsätze der Drittschadensliquidation nicht wesentlich anders gestellt als bei der Annahme einer Drittschutzwirkung. Bei dieser bestimmt sich der Inhalt der haftungsbegründenden Schutzpflichten der Bank ebenfalls nach dem Vertrag zwischen den Banken; insbesondere muss sich der Bankkunde im Interbankenverhältnis geltende Haftungsausschlüsse oder -begrenzungen entgegenhalten lassen (vgl. BGHZ 56, 269, 272; 127, 378, 385; Palandt/Grüneberg, BGB 67. Aufl. § 328 Rdn. 20; Janoschek, in: Bamberger /Roth, BGB 2. Aufl. § 328 Rdn. 57). Der Einwand, bei der Annahme von Drittschutz werde der Schadensersatzanspruch nicht durch das Vermögen der Bank geleitet und damit nicht deren Verrechnungs-, Zurückbehaltungs - und Pfandrechten ausgesetzt (Staub/Canaris, HGB 4. Aufl. Bankvertragsrecht Rdn. 26, 395), übersieht, dass der Bankkunde damit besser gestellt würde als bei einer Haus- oder Filialüberweisung, bei der er diesen Einwendungen ebenfalls ausgesetzt ist.
37
(dd) Hinzuweisen ist schließlich auch noch auf die am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Neuregelung des Überweisungsrechts. Aus § 676b Abs. 1, § 676c Abs. 1 Satz 3 und § 676e Abs. 1 BGB ergibt sich, dass der Überweisende sich auch bei Fehlern einer zwischengeschalteten Bank grundsätzlich zunächst an die erstbeauftragte Bank halten muss, die ihrerseits Ersatz von der Zwischenbank verlangen kann (vgl. Schimansky, in: Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch 3. Aufl. § 49 Rdn. 149 f.).
38
Aus (c) diesen Gründen ist eine vertragliche Schutzwirkung für Dritte im bargeldlosen Zahlungsverkehr grundsätzlich abzulehnen. Dem Bankkunden stehen bei der Verletzung von Sorgfalts- oder Warnpflichten durch die beteiligten Banken vertragliche Ersatzansprüche aus eigenem Recht nur gegen die von ihm beauftragte Bank zu, während er gegen die übrigen beteiligten Banken Ansprüche aus abgetretenem Recht seiner Bank im Wege der Drittschadensliquidation geltend machen kann.
39
cc) Damit erweist sich das Berufungsurteil im Ergebnis in Bezug auf die Überweisungen in Höhe von 183.129,41 €, die Kapitalanleger seit dem 15. Dezember 2000 von Konten bei anderen Filialen der Beklagten zu 1) auf das Konto der GmbH veranlasst haben (Filialüberweisungen) als rechtsfehlerfrei. Insoweit besteht ein Schadensersatzanspruch aufgrund positiver Vertragsverletzung der zwischen der Beklagten zu 1) und den Überweisenden bestehenden Giroverträge wegen Verletzung einer Warnpflicht. Im Übrigen beruht das Berufungsurteil auf der Annahme von Schutzpflichten zugunsten Dritter und ist rechtsfehlerhaft.
40
Soweit b) das Berufungsurteil rechtsfehlerhaft ist, stellt es sich nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 561 ZPO).
41
aa) Allerdings hat die Beklagte zu 1) in einem unmittelbaren Vertragsverhältnis , aus dem sich eine Warnpflicht ergeben kann, nicht nur zu den Auftraggebern der Filialüberweisungen, sondern auch, vom Berufungsgericht übersehen, zu den Kapitalanlegern gestanden, die seit dem 15. Dezember 2000 Bareinzahlungen auf das Konto der GmbH in Höhe von insgesamt 10.737,13 € geleistet haben. Bei einer Bareinzahlung zur Überweisung außerhalb eines bestehenden Girovertrages kommt zwischen dem Einzahlenden und dem Kreditinstitut ein eigenständiger Geschäftsbesorgungsvertrag zustande, auch wenn es sich um das Kreditinstitut des Überweisungsempfängers handelt (vgl. BGH, Urteile vom 31. Januar 1972 - II ZR 145/69, WM 1972, 308 f., vom 27. Februar 1978 - II ZR 3/76, WM 1978, 637 und vom 28. September 1987 - II ZR 35/87, WM 1988, 524, 525). Aus diesem Geschäftsbesorgungsvertrag ergeben sich grundsätzlich dieselben Warnpflichten wie aus einem Girovertrag.
42
Das Berufungsgericht hat jedoch keine Feststellungen dazu getroffen , ob es der Beklagten zu 1) möglich und zumutbar war, die Bareinzahler auf die massiven, auf eine Veruntreuung hindeutenden Verdachtsmomente hinzuweisen. Die in der Empfangsfiliale mit den Einzahlungen befasste Beklagte zu 2) hätte, um die Warnung auszusprechen, die Einzahler zunächst anhand der Angaben auf den Einzahlungsbelegen ausfindig machen müssen. Dass diese Belege der Beklagten zu 2) vorlagen und die zur Identifizierung erforderlichen Angaben enthielten, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt.
43
bb) Ob der Klägerin in Bezug auf die Einzahlungen durch außerbetriebliche Überweisungen oder mittels Schecks Ansprüche aus abgetretenem Recht anderer Kreditinstitute nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation zustehen, bedarf keiner Entscheidung. Die Klägerin hat einen solchen Anspruch nicht geltend gemacht und eine Abtretung nicht vorgetragen.
44
cc) Auch ein Anspruch gemäß § 826 BGB kann nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht bejaht werden, weil das Berufungsgericht entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung keine ausreichenden Feststellungen dafür getroffen hat, dass die Beklagte zu 2) die Klägerin in sittenwidriger Weise vorsätzlich geschädigt hat und ihr Verhalten der Beklagten zu 1) zugerechnet werden kann.
45
(1) Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass die Beklagte zu 2) den Tatbestand des § 826 BGB durch eine vorsätzliche Beteiligung an den Veruntreuungen des Beklagten zu 3) erfüllt hat.
46
Gemäß § 826 BGB haftet allerdings nicht nur, wer die die Sittenwidrigkeit seines Handelns begründenden Umstände positiv kennt, sondern auch, wer sich dieser Kenntnis bewusst verschließt (BGHZ 129, 136, 175 f.; BGH, Urteile vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88, WM 1989, 1047, 1048 f. und vom 27. Januar 1994 - I ZR 326/91, ZIP 1994, 789, 792) und etwa seine Berufspflichten in solchem Maße grob fahrlässig und leichtfertig verletzt, dass sein Verhalten als bedenken- und gewissenlos zu bezeichnen ist (BGH, Urteile vom 5. März 1975 - VIII ZR 230/73, WM 1975, 559, 560, vom 24. September 1991 - VI ZR 293/90, WM 1991, 2034, 2035 und vom 14. Mai 1992 - II ZR 299/90, WM 1992, 1184, 1187). Aus der Art und Weise des sittenwidrigen Handelns kann sich die Schlussfolgerung ergeben, dass mit Schädigungsvorsatz gehandelt worden ist (BGHZ 129, 136, 177). Von vorsätzlichem Handeln ist auszugehen, wenn der Schädiger so leichtfertig gehandelt hat, dass er eine Schädigung des anderen Teils in Kauf genommen haben muss (BGH, Urteile vom 14. April 1986 - II ZR 123/85, WM 1986, 904, 906, vom 28. Februar 1989 - XI ZR 70/88, WM 1989, 1047, 1049 und vom 24. September 1991 - VI ZR 293/90, WM 1991, 2034, 2035).
47
Auch diese Anspruchsvoraussetzungen sind aber entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht erfüllt. Das Berufungsgericht hat - bei der Prüfung eines Anspruchs gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 261 Abs. 2 und 5 StGB - ein leichtfertiges Handeln der Beklagten zu 2) rechtsfehlerfrei verneint. Dies steht nicht in Widerspruch zu der im Zusammenhang mit der Annahme einer vertraglichen Warnpflicht getroffenen Feststellung, dass massive Verdachtsmomente und erdrückende Indizien für eine Veruntreuung der Anlagegelder vorlagen. Dass die Beklagte zu 2) die objektiv evidenten Anzeichen für eine Veruntreuung nicht sofort erkannt hat, musste das Berufungsgericht nicht auf Leichtfertigkeit zurückführen (vgl. Staudinger/Oechsler, BGB Neubearb. 2003 § 826 Rdn. 241), zumal die Beklagte zu 2) beim Beklagten zu 3) nachgefragt und nach seiner unbefriedigenden Erklärung später von sich aus Anzeige nach dem Geldwäschegesetz erstattet hat.
48
(2) Ein gegen die Beklagte zu 1) gerichteter Anspruch gemäß § 826 BGB kann auch deshalb nicht bejaht werden, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat, dass das Verhalten der Beklagten zu 2) gemäß § 31 BGB oder gemäß § 831 BGB der Beklagten zu 1) zurechenbar ist. Für § 31 BGB fehlen Feststellungen, ob die Beklagte zu 2) Filialleiterin der Beklagten zu 1) war oder eine vergleichbare Position inne hatte (vgl. BGHZ 13, 198, 203 und Urteile vom 12. Juli 1977 - VI ZR 159/75, WM 1977, 994, 995 und vom 6. Dezember 1983 - VI ZR 60/82, WM 1984, 126, 127). Für die Anwendbarkeit des § 831 BGB fehlen Feststellungen zum Vortrag der Beklagten zu 1), sie habe die Beklagte zu 2) ordnungsgemäß ausgewählt und überwacht.
49
dd) Für einen Anspruch gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 261 Abs. 2 StGB fehlen ebenso wie für einen Anspruch gemäß § 826 BGB Feststellungen zum subjektiven Tatbestand und zu den Voraussetzungen der §§ 31 bzw. 831 BGB.
50
ee) Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit den Vorschriften des Geldwäschegesetzes (GwG) scheiden aus, weil diese keine Schutzgesetze sind.
51
(1) Schutzwirkung kommt einer Norm zu, wenn sie, sei es auch nur neben dem Schutz der Allgemeinheit, dazu dient, den Einzelnen oder bestimmte Personenkreise gegen die Verletzung eines Rechtsguts zu schützen. Es genügt, dass die Norm auch das Interesse des Einzelnen schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Nicht ausreichend ist aber, dass der Individualschutz durch Befolgung der Norm nur als ihr Reflex objektiv erreicht wird; er muss vielmehr im Aufgabenbereich der Norm liegen. Außerdem muss die Schaffung eines individuellen Schadensersatzanspruches sinnvoll und im Licht des haftungsrechtlichen Gesamtsystems tragbar erscheinen (vgl. BGHZ 66, 388, 390; 84, 312, 314; BGH, Urteile vom 14. Juni 2005 - VI ZR 185/04, NJW 2005, 2923, 2924 und vom 28. März 2006 - VI ZR 50/05, NJW 2006, 2110, 2112 Tz. 17 m.w.Nachw.).
52
(2) Dass den Identifizierungs- und Anzeigepflichten des GwG nach dem Willen des Gesetzgebers zumindest auch die Funktion zukommen soll, die Vermögensinteressen der durch die Vortaten Geschädigten zu schützen, ist den Gesetzesmaterialien nicht zu entnehmen.
53
des Ziel Geldwäschegesetzes ist es, die Weiterverwendung von Gewinnen aus Straftaten, insbesondere aus organisierter Kriminalität, zu unterbinden (BT-Drucks. 12/2704 S. 1, 10). Soweit die Identifizierungsund Anzeigepflichten auch eine Sicherstellung der inkriminierten Gelder ermöglichen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber neben der Abschöpfung der illegalen Gewinne auch den Schutz einzelner Geschädigter bezweckte. Dagegen spricht, dass die Bundesregierung die Verschärfung der Identifizierungsvorschriften (§§ 2, 8 GwG) zunächst abgelehnt hat, weil nennenswerte Erkenntnisgewinne für die Strafverfolgungsbehörden dadurch nicht zu erzielen seien (BT-Drucks. 12/2747 S. 2 f.), und auch die spätere Verschärfung der Vorschriften nicht mit dem Schutz privater Interessen begründet hat (BT-Drucks. 14/8739 S. 14). Gegen die vom Bundesrat angeregte Erweiterung der Verwertbarkeit der Identifizierungsaufzeichnungen (§ 10 GwG) auf sämtliche "gewinnträchtige" Strafverfahren hat die Bundesregierung eingewandt, die Einbeziehung der Institute in die Mithilfe bei der Strafverfolgung diene ausschließlich der Effektivierung der Geldwäschebekämpfung (BT-Drucks. 12/2704 S. 16 f., 26 und BT-Drucks. 12/2747 S. 3); auch die spätere Erweiterung der Verwertbarkeit für steuerliche Zwecke wurde nur damit begründet, dass steuerstrafrechtliche Sanktionen zu den effektivsten Mitteln der Kriminalbekämpfung zählten (BT-Drucks. 13/6620 S. 13). Die ersatzlose Streichung der Identifizierungspflicht bei der Auszahlung von Bargeld (§ 2 GwG) erfolgte ebenfalls nur in Abwägung der Belastung der Kreditwirtschaft mit dem Interesse der Strafverfolgungsbehörden an zusätzlichen Erkenntnismöglichkeiten, ohne dass die Interessen der einzelnen Geschädigten dabei Erwähnung fanden (BT-Drucks. 14/8739 S. 12; BT-Drucks. 14/9043 S. 2, 8). Zur Anzeigepflicht bei Verdachtsfällen (§ 11 GwG) hat die Bundesregierung schließlich festgestellt, ihr Hauptzweck sei nicht, in jedem Einzelfall möglicherweise inkriminierte Gelder bis zur endgültigen Klärung des Verdachts festzuhalten, sondern vielmehr sachdienliche Hinweise für die Strafverfolgungsbehörden zu erlangen (BT-Drucks. 12/2747 S. 4). Hinzu kommt wesentlich, dass der Bundesrat bereits bei Schaffung des Geldwäschegesetzes die Normierung einer Ersatzpflicht der Bankinstitute bei Verletzung ihrer Mitteilungspflicht in Verdachtsfällen gefordert hat (BR-Drucks. 672/93), entsprechende Vorschriften aber bislang selbst in der beschränkten Form einer Haftung nur gegenüber dem Staat (BT-Drucks. 12/6784 S. 7, 9 f., 21 f.) nicht geschaffen worden sind.
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c) Auf die Revision der Beklagten zu 1) war das Berufungsurteil, unter Zurückweisung der Revision im Übrigen, teilweise aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
55
Dieses wird festzustellen haben, ob der Beklagten zu 1) die Erfüllung ihrer vertraglichen Warnpflicht gegenüber den Bareinzahlern mög- lich und zumutbar war und ob die Voraussetzungen einer deliktischen Haftung nach §§ 826, 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 261 StGB, §§ 31, 831 BGB wegen Kollusion der Beklagten zu 2) mit dem Beklagten zu 3) vorliegen. Die Klägerin hatte hierzu den Beklagten zu 3) nach rechtskräftigem Abschluss des gegen ihn gerichteten Verfahrens als Zeugen benannt , auf seine Vernehmung aber für den Fall verzichtet, dass das Berufungsgericht an seiner geäußerten Meinung festhalte, dass nach den Grundsätzen der vertraglichen Schutzwirkung für Dritte ein Anspruch auf Erstattung der Einzahlungen seit dem 15. Dezember 2000 bestehe, und die Revision nicht zulasse. Da Ansprüche wegen Verletzung vertraglicher Schutzpflichten zugunsten Dritter entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht bestehen, ist der Klägerin erneut die Möglichkeit zu geben, die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs gemäß § 826 BGB nachzuweisen.
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2. Anschlussrevision der Klägerin
57
a) Die Begründung, mit der das Berufungsgericht einen vertraglichen Anspruch der Klägerin auf Erstattung sämtlicher Einzahlungen seit dem 1. Dezember 2000 verneint hat, hält rechtlicher Überprüfung stand. Ein Anspruch wegen Verletzung einer Warnpflicht scheitert für diesen Zeitraum auch bezüglich der durch Filialüberweisung oder in bar erbrachten Zahlungen daran, dass das Berufungsgericht für die Zeit vor dem 15. Dezember 2000 rechtsfehlerfrei keine objektive Evidenz der Veruntreuung der Gelder festzustellen vermochte. Es hat nachvollziehbar , ohne Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze und unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 1991 - VI ZR 97/90, NJW 1991, 1894, 1895) dargelegt, dass der Beklagten zu 2) vor dem 15. Dezember 2000 noch keine ausreichenden Verdachtsmomente vorlagen. Dagegen macht die Klägerin ohne Erfolg geltend, sämtliche vom Berufungsgericht als maßgeblich angesehenen Indizien hätten bereits Ende November 2000 vorgelegen. Dies gelte insbesondere für die zahlreichen Barabhebungen erheblicher Beträge an einem Tag und die ungenügende Erklärung dieser Umstände, die der Beklagte zu 3) der Beklagten zu 2) auf deren Vorhalt gegeben habe. Die Klägerin hat den genauen Zeitpunkt dieses Gesprächs nicht vorgetragen. Selbst wenn es bereits Ende November 2000 stattgefunden haben sollte, wäre die Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte zu 2) habe nicht sofort nach diesem Gespräch Warnungen aussprechen müssen, rechtlich nicht zu beanstanden. Die Beklagte zu 2) durfte insoweit zunächst noch etwa zwei Wochen zuwarten, ob der Beklagte zu 3) die von ihr erbetenen Unterlagen über die Anlage der bar abgehobenen Beträge in der Türkei vorlegte.
58
Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit § 261 Abs. 2 und 5 StGB scheiden für die Zeit vom 1. bis zum 15. Dezember 2000 ebenfalls aus, weil das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, dass vor dem 15. Dezember 2000 keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine Veruntreuung der Gelder vorlagen. Der Klägerin ist aber auch insoweit (vgl. oben II 1c) Gelegenheit zu geben, die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs gemäß § 826 BGB wegen Kollusion der Beklagten zu 2) mit dem Beklagten zu 3) nachzuweisen.
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b) Das Berufungsurteil war daher auf die Anschlussrevision der Klägerin aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit die Berufung der Kläge- rin wegen eines Betrages von 98.566,84 € nebst Zinsen zurückgewiesen worden ist. Auch insoweit war die Sache, da sie nicht zur Entscheidung reif ist, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Nobbe Joeres Mayen
Ellenberger Maihold
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 08.12.2004 - 2a O 362/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.01.2007 - I-16 U 3/05 -

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.