Bankrecht: Bank muss gefälschte Überweisung ersetzen
Urteil vom OLG Koblenz vom 26.11.09 (Az.: 2 U 116/09):
Grundsätzlich haften Banken für den Schaden des Kunden, der durch eine gefälschte Überweisung entsteht. Eine Ausnahme davon gilt nur dann, wenn die Bank dem Kunden ein Mitverschulden nachweisen kann. Ein solches hat das OLG Koblenz in folgendem Fall abgelehnt:
Eine Kundin hatte ein Überweisungsformular in den Briefkasten der Sparkasse einwerfen lassen. Der Überweisungsträger wurde gefälscht, wann und wo ist ungeklärt. Die Bank überwies das Geld auf ein anderes Konto, der Inhaber verschwand mit dem Geld. Die Bank musste das Geld erstatten, da sie das grundsätzliche Risiko gefälschter Überweisungen trägt. Eine Mitschuld sei der Kundin nur dann vorzuwerfen, wenn ihr die Fehlbuchung rechtzeitig aufgefallen wäre und sie dennoch die Bank nicht informiert habe. Das konnte hier nicht festgestellt werden.
Grundsätzlich haften Banken für den Schaden des Kunden, der durch eine gefälschte Überweisung entsteht. Eine Ausnahme davon gilt nur dann, wenn die Bank dem Kunden ein Mitverschulden nachweisen kann. Ein solches hat das OLG Koblenz in folgendem Fall abgelehnt:
Eine Kundin hatte ein Überweisungsformular in den Briefkasten der Sparkasse einwerfen lassen. Der Überweisungsträger wurde gefälscht, wann und wo ist ungeklärt. Die Bank überwies das Geld auf ein anderes Konto, der Inhaber verschwand mit dem Geld. Die Bank musste das Geld erstatten, da sie das grundsätzliche Risiko gefälschter Überweisungen trägt. Eine Mitschuld sei der Kundin nur dann vorzuwerfen, wenn ihr die Fehlbuchung rechtzeitig aufgefallen wäre und sie dennoch die Bank nicht informiert habe. Das konnte hier nicht festgestellt werden.
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