Bankrecht: Konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung

bei uns veröffentlicht am05.12.2011

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung innerhalb einer Schwankungsbreite von zuvor genehmigten Lastschriftbuchungen-BGH vom 27.09.11-Az:XI ZR 328/09
Der BGH hat mit dem Urteil vom 27.09.2011 (Az: XI ZR 328/09) folgendes entschieden:

Werden fortlaufend Forderungen in unterschiedlicher Höhe im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen im unternehmerischen Verkehr mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen, so kommt eine konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung in Betracht, wenn sie sich innerhalb einer Schwankungsbreite von bereits zuvor genehmigten Lastschriftbuchungen bewegt oder diese nicht wesentlich über- oder unterschreitet.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Oktober 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.


Tatbestand:

Die klagende (Schuldner-)Bank macht gegen die Beklagte (Gläubigerin) Bereicherungsansprüche geltend, nachdem der sie als Streithelfer unterstützende Insolvenzverwalter über das Vermögen ihrer Kundin, der M. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), der Einlösung von Lastschriften widersprochen hat, die die Beklagte über ihre Bank (nachfolgend: Gläubigerbank) der Klägerin vorgelegt hatte.

Die einen Medizinbedarfshandel betreibende Beklagte stand in ständiger Geschäftsbeziehung zu der Schuldnerin. Zwischen den Unternehmen war Kaufpreiszahlung für Warenlieferungen der Beklagten durch Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren zu Lasten des bei der Klägerin geführten Geschäftskontos der Schuldnerin vereinbart. Die Beklagte hat der Klägerin - nach Lieferung von Waren an die Schuldnerin - im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2007 Lastschriften über insgesamt 141.065,37 € vorlegen lassen, die diese dem Konto der Schuldnerin belastet hat. Nach Weiterleitung der jeweiligen Beträge an die Gläubigerbank wurden sie dem Konto der Beklagten unter Wegfall des E.V.-Vorbehalts gutgeschrieben.

In Nr. 7 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist im Verhältnis zur Schuldnerin vereinbart, dass Belastungsbuchungen aus Einzugsermächtigungslastschriften als genehmigt gelten, wenn die Schuldnerin innerhalb von sechs Wochen nach Rechnungsabschluss diesen nicht widerspricht. Vereinbart war überdies die Erteilung des Rechnungsabschlusses jeweils zum Ende eines Kalenderquartals. Ein solcher ist zuletzt vor Insolvenzantragsstellung zum 31. Dezember 2007 von der Klägerin erteilt worden und bei der Schuldnerin frühestens am 3. Januar 2008 eingegangen.

Der Streithelfer wurde am 12. Februar 2008 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin, der gleichzeitig ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde, bestellt. Mit Schreiben an die Klägerin vom selben Tag widersprach er allen im Lastschriftverfahren erfolgten Abbuchungen; mit Schreiben vom 13. Februar 2008 stellte er klar, dass sich sein Lastschriftwiderspruch auf die seit dem 1. Oktober 2007 erfolgten Lastschriften beziehe und forderte die Klägerin zur Auszahlung des auf dem Konto der Schuldnerin vorhandenen Guthabens auf. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nach, nachdem sie dem Konto der Schuldnerin die Belastungen in Höhe von 141.065,37 € gutschrieb.

Die Gläubigerbank kam der Aufforderung der Klägerin, ihr Rücklastschriften hinsichtlich der abgebuchten Beträge zu erteilen, unter Hinweis auf die abgelaufene Sechs-Wochen-Frist nach Abschnitt III Nr. 2 des Abkommens der Banken über den Lastschriftverkehr (nachfolgend: LSA) nicht nach. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 25. April 2008 auf, bis zum 16. Mai 2008 einen Betrag von 141.065,37 € nebst 117 € Rücklastschriftgebühr an sie zu zahlen.

Mit der vorliegenden Klage begehrt sie unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung im Wege der Nichtleistungskondiktion den auf die Lastschriftabbuchungen entfallenden Betrag in Höhe von 141.065,37 € von der Beklagten heraus. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.


Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Der Klägerin stehe gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 141.065,73 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB zu. Denn die Beklagte habe, ohne dass eine der Insolvenzschuldnerin zurechenbare Leistung an die Beklagte vorliege, in sonstiger Weise etwas, nämlich die Gutschrift des vorgenannten Betrages auf ihrem Konto bei der B. AG auf Kosten der Klägerin erlangt, ohne dass es hierfür einen rechtlichen Grund gebe, weil eine wirksame Anweisung der Buchung nicht zugrunde gelegen habe.

Die Belastung des Schuldnerskontos sei mangels Genehmigung der Schuldnerin nicht wirksam geworden, daher sei auch die Forderung der Beklagten trotz Gutschrift auf ihrem Konto noch nicht erfüllt gewesen. Die Schuldnerin habe den Lastschriftabbuchungen weder ausdrücklich zugestimmt, noch ergebe sich eine Genehmigung aus Nr. 7 Abs. 3 der AGB der Klägerin. Eine ausdrückliche Erklärung habe die Insolvenzschuldnerin zu den Belastungsbuchungen nicht abgegeben. Eine solche sei auch nicht darin zu sehen, dass sie in der Folgezeit weitere Bestellungen bei der Beklagten getätigt habe. Selbst wenn man diesem Verhalten der Insolvenzschuldnerin Erklärungswert beimessen wollte, fehle es indes an einer gegenüber der Klägerin als Erklärungsempfängerin abgegebenen Erklärung.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mangels ausreichender Feststellungen zum Fehlen einer konkludenten Genehmigung der Lastschriftabbuchungen durch die Schuldnerin kann ein Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte derzeit nicht bejaht werden.

Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass auf der Grundlage der für die streitigen Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriftbuchungen vor der Genehmigung durch die Schuldnerin nicht insolvenzfest waren. Wenngleich ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Belastungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, so ist er doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er solchen Belastungsbuchungen widerspricht, die noch nicht genehmigt sind.

Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich aber eine konkludente Genehmigung durch die Schuldnerin nicht verneinen.

Eine konkludente Genehmigung kommt nach der neueren, nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder zum Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen handelt. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines solchen Lastschrifteinzuges, der sich im Rahmen der bereits genehmigten bewegt, gegen diesen nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben. Eine solche Annahme ist vor allem deshalb gerechtfertigt, weil die Zahlstelle beim Einzugsermächtigungsverfahren in der derzeit rechtlichen Ausgestaltung zwar einerseits für den Kontoinhaber erkennbar auf seine rechtsgeschäftliche Genehmigungserklärung angewiesen ist, um die Buchung wirksam werden zu lassen, das Verfahren aber andererseits darauf ausgelegt ist, dass der Kontoinhaber keine ausdrückliche Erklärung abgibt. In einer solchen Situation sind an eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konto - wie hier - im unternehmerischen Geschäftsverkehr geführt wird. In diesem Fall kann die Zahlstelle damit rechnen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden.

Nach diesen Grundsätzen kommt nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten eine konkludente Genehmigung der streitgegenständlichen Lastschriftbuchungen durch die Schuldnerin in Betracht. Die Beklagte hat vorgetragen, dass es sich bei den streitgegenständlichen Forderungen um solche aus einer laufenden Geschäftsbeziehung handelt, denen Warenlieferungen zugrunde lagen, die die Schuldnerin nicht beanstandet habe. Diesem Vortrag hat das Berufungsgericht zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen.

Mangels rechtsfehlerfreier Feststellung der fehlenden Genehmigung fehlt die Grundlage für den vom Berufungsgericht bejahten Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vollzieht sich der Bereicherungsausgleich in Fällen der Leistung kraft Anweisung etwa aufgrund eines Überweisungsauftrages, grundsätzlich innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger. Allerdings hat der Angewiesene ausnahmsweise einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt. Diese bereicherungsrechtlichen Grundsätze gelten prinzipiell auch für die Zahlung mittels Lastschrift, so dass im Falle einer fehlenden Genehmigung des Schuldners die Bank einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger (Gläubiger) hat.

Nach diesen Grundsätzen scheidet ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus, wenn die Schuldnerin den Lastschrifteinzug genehmigt hat, was revisionsrechtlich zugunsten der Beklagten zu unterstellen ist. In diesem Fall liegt eine wirksame Anweisung der Schuldnerin vor, so dass für einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch außerhalb der Leistungsverhältnisse die dogmatische Grundlage fehlt. Der Bereicherungsausgleich vollzieht sich daher in diesem Fall entsprechend den allgemeinen Grundsätzen innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse.

Hat die Schuldnerin die Lastschriftbuchung vor Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt genehmigt, geht dessen Versagung der Genehmigung ins Leere. In diesem Fall ist im Deckungsverhältnis bereits vor Bestellung des Insolvenzverwalters der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin in Höhe des Lastschriftbetrages entstanden und die von ihr vorgenommene Belastungsbuchung des Schuldnerkontos mit Rechtsgrund erfolgt. Indem die Klägerin den Lastschriftbetrag dem Konto wieder gutschrieb, wollte sie ihrer girovertraglichen Pflicht zur Kontoberichtigung nachkommen, die aber wegen der zuvor konkludent erteilten Genehmigung nicht bestand.

Hat die Klägerin - was nach der Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei der Aufforderung auf Auszahlung des vorhandenen Kontoguthabens nachgekommen, in nicht festgestellter Höhe in Betracht kommt - nicht lediglich ein Debet auf dem Schuldnerkonto zurückgeführt, sondern tatsächlich eine Auszahlung an den Insolvenzverwalter vorgenommen, so muss sie ihren Bereicherungsanspruch im Insolvenzverfahren geltend machen. Sollte die Klägerin mit der Gutbuchung des Lastschriftbetrages auf dem Schuldnerkonto aber lediglich ein bei ihr bestehendes Debet der Schuldnerin zurückgeführt haben, so ist dadurch kein Auszahlungsanspruch des Insolvenzverwalters entstanden. Dann kann sie im Wege der Berichtigung das Debet wieder auf die ursprüngliche Höhe setzen und ihren Darlehensrückzahlungsanspruch in ursprünglicher Höhe im Insolvenzverfahren weiter verfolgen.

Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird nach gegebenenfalls ergänzendem Vortrag der Parteien die fehlenden Feststellungen zu etwaigen konkludenten Genehmigungen zu treffen haben. Es wird in diesem Zusammenhang nach Zurückverweisung auch zu prüfen haben, ob Lastschriften, die sich im Rahmen der streitgegenständlichen bewegen, bereits zuvor von der Schuldnerin ausdrücklich, konkludent oder nach Nr. 7 Abs. 3 der AGB der Klägerin genehmigt worden sind. Dabei weist der Senat darauf hin, dass im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung im unternehmerischen Verkehr - wie sie hier unstreitig vorhanden war - wiederholt auftretende Schwankungen der Höhe einzelner Lastschriftabbuchungen - wie hier - einer konkludenten Genehmigung nicht entgegenstehen. Werden fortlaufend Forderungen in unterschiedlicher Höhe im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen im unternehmerischen Verkehr mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen, so kommt eine konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung auch dann in Betracht, wenn sie sich innerhalb einer Schwankungsbreite von bereits zuvor genehmigten Lastschriftbuchungen bewegt oder diese nicht wesentlich über- oder unterschreitet. Dabei trägt die Klägerin als Bereicherungsgläubigerin die Beweislast dafür, dass die Schuldnerin vor dem Lastschriftwiderspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters die streitigen Lastschriften nicht konkludent genehmigt hat.



Gesetze

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

Zivilprozessordnung - ZPO | § 562 Aufhebung des angefochtenen Urteils


(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs


(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt

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Bundesgerichtshof Urteil, 27. Sept. 2011 - XI ZR 328/09

bei uns veröffentlicht am 27.09.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 328/09 Verkündet am: 27. September 2011 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 328/09 Verkündet am:
27. September 2011
Weber,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Werden fortlaufend Forderungen in unterschiedlicher Höhe im Rahmen von laufenden
Geschäftsbeziehungen im unternehmerischen Verkehr mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren
eingezogen, so kommt eine konkludente Genehmigung
einer Lastschriftbuchung in Betracht, wenn sie sich innerhalb einer Schwankungsbreite
von bereits zuvor genehmigten Lastschriftbuchungen bewegt oder diese nicht
wesentlich über- oder unterschreitet.
BGH, Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 328/09 - OLG Celle
LG Lüneburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im
schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 15. August 2011 eingereicht
werden konnten, durch den Vorsitzenden Richter Wiechers sowie die
Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 21. Oktober 2009 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die klagende (Schuldner-)Bank macht gegen die Beklagte (Gläubigerin) Bereicherungsansprüche geltend, nachdem der sie als Streithelfer unterstützende Insolvenzverwalter über das Vermögen ihrer Kundin, der M. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin), der Einlösung von Lastschriften widersprochen hat, die die Beklagte über ihre Bank (nachfolgend: Gläubigerbank) der Klägerin vorgelegt hatte.
2
Die einen Medizinbedarfshandel betreibende Beklagte stand in ständiger Geschäftsbeziehung zu der Schuldnerin. Zwischen den Unternehmen war Kaufpreiszahlung für Warenlieferungen der Beklagten durch Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren zu Lasten des bei der Klägerin geführten Geschäftskontos der Schuldnerin vereinbart. Die Beklagte hat der Klägerin - nach Lieferung von Waren an die Schuldnerin - im Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2007 Lastschriften über insgesamt 141.065,37 € vorlegen lassen , die diese dem Konto der Schuldnerin belastet hat. Nach Weiterleitung der jeweiligen Beträge an die Gläubigerbank wurden sie dem Konto der Beklagten unter Wegfall des E.V.-Vorbehalts gutgeschrieben.
3
In Nr. 7 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten ist im Verhältnis zur Schuldnerin vereinbart, dass Belastungsbuchungen aus Einzugsermächtigungslastschriften als genehmigt gelten, wenn die Schuldnerin innerhalb von sechs Wochen nach Rechnungsabschluss diesen nicht widerspricht. Vereinbart war überdies die Erteilung des Rechnungsabschlusses jeweils zum Ende eines Kalenderquartals. Ein solcher ist zuletzt vor Insolvenzantragsstellung zum 31. Dezember 2007 von der Klägerin erteilt worden und bei der Schuldnerin frühestens am 3. Januar 2008 eingegangen.
4
Der Streithelfer wurde am 12. Februar 2008 zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Schuldnerin, der gleichzeitig ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wurde, bestellt. Mit Schreiben an die Klägerin vom selben Tag widersprach er allen im Lastschriftverfahren erfolgten Abbuchungen ; mit Schreiben vom 13. Februar 2008 stellte er klar, dass sich sein Lastschriftwiderspruch auf die seit dem 1. Oktober 2007 erfolgten Lastschriften beziehe und forderte die Klägerin zur Auszahlung des auf dem Konto der Schuldnerin vorhandenen Guthabens auf. Dieser Aufforderung kam die Klägerin nach, nachdem sie dem Konto der Schuldnerin die Belastungen in Höhe von 141.065,37 € gutschrieb.
5
Die Gläubigerbank kam der Aufforderung der Klägerin, ihr Rücklastschriften hinsichtlich der abgebuchten Beträge zu erteilen, unter Hinweis auf die abgelaufene Sechs-Wochen-Frist nach Abschnitt III Nr. 2 des Abkommens der Banken über den Lastschriftverkehr (nachfolgend: LSA) nicht nach. Daraufhin forderte die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 25. April 2008 auf, bis zum 16. Mai 2008 einen Betrag von 141.065,37 € nebst 117 € Rücklastschriftgebühr an sie zu zahlen.
6
Mit der vorliegenden Klage begehrt sie unter dem rechtlichen Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung im Wege der Nichtleistungskondiktion den auf die Lastschriftabbuchungen entfallenden Betrag in Höhe von 141.065,37 € von der Beklagten heraus. Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht als unbegründet zurückgewiesen.
7
Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

8
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

9
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
10
Der Klägerin stehe gegenüber der Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 141.065,73 € gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2, § 818 Abs. 2 BGB zu. Denn die Beklagte habe, ohne dass eine der Insolvenzschuldnerin zurechenbare Leistung an die Beklagte vorliege, in sonstiger Weise etwas, nämlich die Gutschrift des vorgenannten Betrages auf ihrem Konto bei der B. AG auf Kosten der Klägerin erlangt, ohne dass es hierfür einen rechtlichen Grund gebe, weil eine wirksame Anweisung der Buchung nicht zugrunde gelegen habe.
11
Die Belastung des Schuldnerskontos sei mangels Genehmigung der Schuldnerin nicht wirksam geworden, daher sei auch die Forderung der Beklagten trotz Gutschrift auf ihrem Konto noch nicht erfüllt gewesen. Die Schuldnerin habe den Lastschriftabbuchungen weder ausdrücklich zugestimmt, noch ergebe sich eine Genehmigung aus Nr. 7 Abs. 3 der AGB der Klägerin. Eine ausdrückliche Erklärung habe die Insolvenzschuldnerin zu den Belastungsbuchungen nicht abgegeben. Eine solche sei auch nicht darin zu sehen, dass sie in der Folgezeit weitere Bestellungen bei der Beklagten getätigt habe. Selbst wenn man diesem Verhalten der Insolvenzschuldnerin Erklärungswert beimessen wollte, fehle es indes an einer gegenüber der Klägerin als Erklärungsempfängerin abgegebenen Erklärung.

II.

12
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mangels ausreichender Feststellungen zum Fehlen einer konkludenten Genehmigung der Lastschriftabbuchungen durch die Schuldnerin kann ein Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte derzeit nicht bejaht werden.
13
1. Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass auf der Grundlage der für die streitigen Lastschriften geltenden Genehmigungstheorie die im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Lastschriftbuchungen vor der Genehmigung durch die Schuldnerin nicht insolvenzfest waren. Wenngleich ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt Belastungsbuchungen nicht aus eigenem Recht genehmigen kann, so ist er doch in der Lage, die Genehmigung des Schuldners und den Eintritt der Genehmigungsfiktion zu verhindern, indem er solchen Belastungsbuchungen widerspricht , die noch nicht genehmigt sind (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 11, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 11, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 13, vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 11 und XI ZR 172/09, juris Rn. 11, vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 11, vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 11, vom 3. Mai 2011 - XI ZR 152/09, WM 2011, 1267 Rn. 9, XI ZR 155/09, juris Rn. 9 und XI ZR 362/09, juris Rn. 9, vom 10. Mai 2011 - XI ZR 391/09, WM 2011, 1471 Rn. 10 und vom 26. Juli 2011 - XI ZR 197/10, WM 2011, 1553 Rn. 11 und XI ZR 36/10, juris Rn. 10; vgl. auch BGH, Urteile vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, BGHZ 186, 242 Rn. 7 und vom 30. September 2010 - IX ZR 177/07, WM 2010, 2167 Rn. 9 und IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 19).
14
2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung lässt sich aber eine konkludente Genehmigung durch die Schuldnerin nicht verneinen.
15
a) Eine konkludente Genehmigung kommt nach der neueren, nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs insbesondere dann in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus Dauerschuldverhältnissen, laufenden Geschäftsbeziehungen oder zum Einzug von wiederkehrenden Steuervorauszahlungen und Sozialversicherungsbeiträgen handelt. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines solchen Lastschrifteinzuges, der sich im Rahmen der bereits genehmigten bewegt, gegen diesen nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben. Eine solche Annahme ist vor allem deshalb gerechtfertigt, weil die Zahlstelle beim Einzugsermächtigungsverfahren in der derzeit rechtlichen Ausgestaltung zwar einerseits für den Kontoinhaber erkennbar auf seine rechtsgeschäftliche Genehmigungserklärung angewiesen ist, um die Buchung wirksam werden zu lassen, das Verfahren aber andererseits darauf ausgelegt ist, dass der Kontoinhaber keine ausdrückliche Erklärung abgibt. In einer solchen Situation sind an eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn das Konto - wie hier - im unternehmerischen Geschäftsverkehr geführt wird. In diesem Fall kann die Zahlstelle damit rechnen, dass die Kontobewegungen zeitnah nachvollzogen und überprüft werden (vgl. Senatsurteile vom 20. Juli 2010 - XI ZR 236/07, BGHZ 186, 269 Rn. 48, vom 26. Oktober 2010 - XI ZR 562/07, WM 2010, 2307 Rn. 21, vom 23. November 2010 - XI ZR 370/08, WM 2011, 63 Rn. 16, vom 25. Januar 2011 - XI ZR 171/09, WM 2011, 454 Rn. 20, vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 13, vom 3. Mai 2011 - XI ZR 152/09, WM 2011, 1267 Rn. 11, XI ZR 155/09, juris Rn. 11 und XI ZR 362/09, juris Rn. 11; vgl. auch BGH, Urteil vom 30. September 2010 - IX ZR 178/09, WM 2010, 2023 Rn. 13).
16
b) Nach diesen Grundsätzen kommt nach dem unstreitigen Vortrag der Beklagten eine konkludente Genehmigung der streitgegenständlichen Lastschriftbuchungen durch die Schuldnerin in Betracht. Die Beklagte hat vorgetragen , dass es sich bei den streitgegenständlichen Forderungen um solche aus einer laufenden Geschäftsbeziehung handelt, denen Warenlieferungen zugrunde lagen, die die Schuldnerin nicht beanstandet habe. Diesem Vortrag hat das Berufungsgericht zu Unrecht keine Bedeutung beigemessen.
17
3. Mangels rechtsfehlerfreier Feststellung der fehlenden Genehmigung fehlt die Grundlage für den vom Berufungsgericht bejahten Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte.
18
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vollzieht sich der Bereicherungsausgleich in Fällen der Leistung kraft Anweisung etwa aufgrund eines Überweisungsauftrages, grundsätzlich innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger. Allerdings hat der Angewiesene ausnahmsweise einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Anweisungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt. Diese bereicherungsrechtlichen Grundsätze gelten prinzipiell auch für die Zahlung mittels Lastschrift, so dass im Falle einer fehlenden Genehmigung des Schuldners die Bank einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch gegen den Zahlungsempfänger (Gläubiger) hat (vgl. Senatsurteile vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 9, 10, 14, 16 ff. und vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 16).
19
b) Nach diesen Grundsätzen scheidet ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte aus, wenn die Schuldnerin den Lastschrifteinzug genehmigt hat, was revisionsrechtlich zugunsten der Beklagten zu unterstellen ist. In diesem Fall liegt eine wirksame Anweisung der Schuldnerin vor, so dass für einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch außerhalb der Leistungsverhältnisse die dogmatische Grundlage fehlt. Der Bereicherungsausgleich vollzieht sich daher in diesem Fall entsprechend den allgemeinen Grundsätzen innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse (st. Rspr., vgl. Senatsurteile vom 11. April 2006 - XI ZR 220/05, BGHZ 167, 171 Rn. 9 und vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 17).
20
Hat die Schuldnerin die Lastschriftbuchung vor Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit Zustimmungsvorbehalt genehmigt, geht dessen Versagung der Genehmigung ins Leere (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juli 2010 - IX ZR 37/09, WM 2010, 1543 Rn. 11 mwN). In diesem Fall ist im Deckungsverhältnis bereits vor Bestellung des Insolvenzverwalters der Aufwendungsersatzanspruch der Klägerin in Höhe des Lastschriftbetrages entstanden und die von ihr vorgenommene Belastungsbuchung des Schuldnerkontos mit Rechtsgrund erfolgt. Indem die Klägerin den Lastschriftbetrag dem Konto wieder gutschrieb , wollte sie ihrer girovertraglichen Pflicht zur Kontoberichtigung nachkommen , die aber wegen der zuvor konkludent erteilten Genehmigung nicht bestand (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 18 mwN).
21
Hat die Klägerin - was nach der Feststellung des Berufungsgerichts, die Klägerin sei der Aufforderung auf Auszahlung des vorhandenen Kontoguthabens nachgekommen, in nicht festgestellter Höhe in Betracht kommt - nicht lediglich ein Debet auf dem Schuldnerkonto zurückgeführt, sondern tatsächlich eine Auszahlung an den Insolvenzverwalter vorgenommen, so muss sie ihren Bereicherungsanspruch im Insolvenzverfahren geltend machen (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 19). Sollte die Klägerin mit der Gutbuchung des Lastschriftbetrages auf dem Schuldnerkonto aber lediglich ein bei ihr bestehendes Debet der Schuldnerin zurückgeführt haben, so ist dadurch kein Auszahlungsanspruch des Insolvenzverwalters entstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2002 - IX ZR 125/02, WM 2002, 2408, 2409). Dann kann sie im Wege der Berichtigung das Debet wieder auf die ursprüngliche Höhe setzen und ihren Darlehensrückzahlungsanspruch in ursprünglicher Höhe im Insolvenzverfahren weiter verfolgen (vgl. Senatsurteil vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 19).

III.

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Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird nach gegebenenfalls ergänzendem Vortrag der Parteien die fehlenden Feststellungen zu etwaigen konkludenten Genehmigungen zu treffen haben. Es wird in diesem Zusammenhang nach Zurückverweisung auch zu prüfen haben, ob Lastschriften, die sich im Rahmen der streitgegenständlichen bewegen, bereits zuvor von der Schuldnerin ausdrücklich, konkludent oder nach Nr. 7 Abs. 3 der AGB der Klägerin genehmigt worden sind. Dabei weist der Senat darauf hin, dass im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung im unternehmerischen Verkehr - wie sie hier unstreitig vorhanden war - wiederholt auftretende Schwankungen der Höhe einzelner Lastschriftabbuchungen - wie hier - einer konkludenten Genehmigung nicht entgegenstehen. Werden fortlaufend Forderungen in unterschiedlicher Höhe im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen im unternehmerischen Verkehr mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen, so kommt eine konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung auch dann in Betracht , wenn sie sich innerhalb einer Schwankungsbreite von bereits zuvor genehmigten Lastschriftbuchungen bewegt oder diese nicht wesentlich über- oder unterschreitet. Dabei trägt die Klägerin als Bereicherungsgläubigerin die Beweislast dafür, dass die Schuldnerin vor dem Lastschriftwiderspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters die streitigen Lastschriften nicht konkludent genehmigt hat (Senatsurteile vom 22. Februar 2011 - XI ZR 261/09, WM 2011, 688 Rn. 13 ff., vom 1. März 2011 - XI ZR 320/09, WM 2011, 743 Rn. 14 und vom 26. Juli 2011 - XI ZR 197/10, WM 2011, 1553 Rn. 13 sowie XI ZR 36/10, juris Rn. 20).
Wiechers Ellenberger Maihold Matthias Pamp
Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 19.02.2009 - 2 O 281/08 -
OLG Celle, Entscheidung vom 21.10.2009 - 3 U 78/09 -

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.