Bankrecht: Missbrauch beim Online-Banking

bei uns veröffentlicht am25.08.2010

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
unter Benutzung von TAN und PIN haftet Bankkunde - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Das LG Mannheim hat mit dem Urteil vom 16.05.2008 (Az: 1 S 189/07) folgendes entschieden: Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Schwetzingen vom 20.09.2007 - 2 C 151/07 - im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin € 500,- nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 02.06.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.


Gründe

(Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen.)

Die vom Amtsgericht zugelassene Berufung ist zulässig und im Wesentlichen auch begründet.

Der der Klägerin in der Hauptsache zuerkannte Anspruch ergibt sich aus §§ 675 Abs. 1, 676 f, 667 BGB.

Der zwischen den Parteien unstreitig bestehende Bankvertrag stellt einen entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrag dar. In dessen Rahmen hat die Beklagte die dem Konto der Klägerin gutgeschriebenen Beträge erlangt. Sie hat diese auf Verlangen der Klägerin dieser zu erstatten, soweit auf dem Konto Deckung vorhanden ist, bzw. die Klägerin im Rahmen des bestehenden Bankvertrages nicht anderweitig über ihrem Konto gutgeschriebene Gelder verfügt hat. Letzteres ist bezüglich der streitgegenständlichen € 500,- unstreitig nicht der Fall. Die Klägerin hat die am 3101.2007 erfolgte Überweisung von ihrem Konto in Höhe von € 2.353,89 nicht getätigt. Das hat das Amtsgericht zu Recht festgestellt. Insoweit werden seine Feststellungen in zweiter Instanz von den Parteien auch nicht in Frage gestellt.

Daraus folgt, dass die Beklagte nur dann die Erstattung des von der unberechtigt getätigten Überweisung betroffenen Betrages verweigern dürfte, wenn ihr aufgrund des Verhaltens der Klägerin ein Schadensersatzanspruch in entsprechender Höhe zustünde (§ 280 Abs. 1 BGB). Das wäre dann der Fall, wenn die Klägerin durch Verletzung der ihr aus dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrag über das Online-Banking obliegenden Pflichten die unbefugte Überweisung ermöglicht hätte. Insoweit folgt die Kammer der Auffassung des Amtsgerichts.

Die Kammer teilt jedoch nicht die Auffassung des Amtsgerichts, dass ein für die unberechtigte Überweisung kausaler Pflichtenverstoß der Klägerin bewiesen ist.

Der Umstand, dass für die unberechtigt getätigte Überweisung PIN und TAN der Klägerin benutzt wurden, führt nicht zur Annahme eines Anscheinsbeweises für eine Sorgfaltspflichtverletzung der Klägerin.

Die seitens des Klägervertreters ausführlich dargestellten, von der Beklagten nicht bestrittenen Möglichkeiten, eine fremde PIN und TAN auszukundschaften, enthalten auch solche, wie die Benutzung von Malware, Pharming und DNS-Spoofing, bei denen der Online-Bankkunde im Gegensatz zum klassischen Pishing zunächst nicht bemerken kann, dass PIN und TAN von unbefugter Seite erlangt wurden und er hiervon erst durch seinen Bankauszug, der die unberechtigte Verfügung über sein Konto enthält, Kenntnis erlangt. Zwar können derartige Angriffe durch die regelmäßige Verwendung von Virenschutzprogrammen und der Installation einer Firewall reduziert werden; gänzlich zu verhindern sind sie hierdurch jedoch nicht. In den vor geschilderten Fällen kann einem Bankkunden regelmäßig der Vorwurf einer Pflichtverletzung nicht gemacht werden.

Die dargestellten Möglichkeiten für Dritte, beim Online-Banking unberechtigt die Legitimationsdaten eines Bankkunden zu Missbrauchszwecken zu erlangen, unter denen sich auch solche befinden, auf die der Bankkunde keinen Einfluss hat und die er nicht ohne weiteres verhindern kann, stehen der Annahme eines Anscheinsbeweises dafür entgegen, dass eine unter Benutzung von TAN und PIN erfolgte unberechtigte Verfügung auf einer Pflichtverletzung des Bankkunden beruht.

Das bedeutet, dass die Beklagte eine konkrete Pflichtverletzung der Klägerin und deren Kausalität für den eingetretenen Schaden dartun und beweisen muss. Das ist ihr nicht gelungen.

Soweit die Beklagte sich darauf beruft, dass die Klägerin, nach dem die zunächst von ihr verwendete TAN nicht funktionierte, diese TAN hätte sperren lassen müssen, scheint fraglich, ob insoweit eine Pflichtverletzung vorliegt. So hat das OLG Karlsruhe in einem vergleichbaren Fall ein Verschulden des Online-Bankkunden verneint. Es kann hier jedoch dahin gestellt bleiben, ob das Unterlassen der Klägerin eine Pflichtverletzung darstellt. Nach Auffassung der Kammer kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass eine Sperrung dieser TAN die unberechtigte Verfügung über das Konto der Klägerin noch hätte verhindern können. Unberechtigte Verfügungen über fremde Konten erfolgen durch die Täter regelmäßig unmittelbar im Anschluss an die Erlangung der Legitimationsdaten. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass der Berechtigte, wie auch immer, Verdacht schöpft und einen unberechtigten Zugriff auf sein Konto verhindert.

Soweit die Beklagte erstmals in der Berufung das erstinstanzliche Vorbringen der Klägerin bestreitet, dass diese eine ständig aktualisierte Firewall und entsprechende Virenscanner benutzt habe, kann sie hiermit gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr gehört werden. Es ist weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beklagte keine Nachlässigkeit daran trifft, dass ein entsprechendes Bestreiten nicht bereits in erster Instanz erfolgt ist.

Die Beklagte war daher zur Zahlung von € 500,- zu verurteilen.

Die der Klägerin zuerkannten Zinsen sind aus §§ 286 Abs. 1, 288 BGB begründet. Die Beklagte geriet durch die Zustellung des Mahnbescheids in diesem Rechtsstreit in Verzug.

Soweit die Klägerin ab einem früherem Zeitpunkt Zinsen beansprucht, war die Klage abzuweisen und ihre Berufung zurückzuweisen, weil sie keine Umstände darlegt, aus denen sich ein Verzug vor der Zustellung des Mahnbescheides ergibt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO.

Gründe, die gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Zulassung der Revision gebieten, liegen nicht vor.


Gesetze

Gesetze

9 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung


Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 543 Zulassungsrevision


(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners


#BJNR001950896BJNE027902377 (1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Z

Zivilprozessordnung - ZPO | § 531 Zurückgewiesene und neue Angriffs- und Verteidigungsmittel


(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen. (2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie1.einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht

Zivilprozessordnung - ZPO | § 713 Unterbleiben von Schuldnerschutzanordnungen


Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

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Referenzen

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.