Bankrecht: Zur Aufklärungspflicht eines Anlageberaters bei Zinssicherungsgeschäften in der Form von gegenläufigen Höchst- und Mindestbegrenzungen
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Die Parteien streiten über Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit zwei Optionsgeschäften, die die klagende Bauunternehmerin bei der beklagten Bank zur Zinssicherung abgeschlossen hat.
Jedenfalls seit 2006 bestand zwischen den Parteien eine Geschäftsbeziehung. Die Klägerin finanzierte verschiedene Bauvorhaben bei der Beklagten und wurde von der Mitarbeiterin K. der Beklagten betreut. Sie hatte Darlehen mit variablen Zinssätzen. Im Jahr 2007 stiegen diese Zinssätze an.
Wegen der Zinssteigerungen kam es zunächst zwischen dem Geschäftsführer der Klägerin und Frau K. zu einem Gespräch, in dem es um Zinssicherungen ging. Wenige Tage nach diesem Gespräch rief die Zeugin Sch. von der Beklagten den Geschäftsführer der Klägerin an. In diesem Gespräch stellte die Zeugin Sch. dem Geschäftsführer der Klägerin Zinssicherungsgeschäfte vor, mit denen sich die Klägerin gegen weiter steigende Zinssätze absichern konnte. Die Zeugin Sch. meinte, sie könne der Klägerin solche Geschäfte prämienneutral anbieten.
Nachdem der Kläger am 11. September 2007 einen „Rahmenvertrag für Finanztermingeschäfte“ unterzeichnet hatte (Anl. K 1), vereinbarten der Geschäftsführer der Klägerin und die Zeugin Sch. am Tag darauf telefonisch den Abschluss folgender zweier Zinsbegrenzungsgeschäfte:
Nach der Vereinbarung X (Anl. K 3) sollte die Klägerin am 14. September 2007 eine Prämie in Höhe von 25.000,00 Euro an die Beklagte zahlen und die Beklagte bis zu viermal jährlich an die Klägerin einen Ausgleichsbetrag leisten. Dieser Ausgleichsbetrag sollte zahlbar werden, wenn der dem Geschäft zugrunde liegende veränderliche Zinssatz, der 3-Monats-EURIBOR, zu den Fälligkeitstagen die Marke von 4,75% überschritt. Der Ausgleichsbetrag sollte sich aus dem Bezugsbetrag von 2,5 Mio. Euro und der Differenz zwischen dem tatsächlichen EURIBOR-Zinssatz und den 4,75% errechnen.
Die Vereinbarung mit der Referenz-Nr. Y der Beklagten (Anl. K 2) sah vor, dass die Beklagte an die Klägerin eine Prämie in Höhe von 25.000,00 Euro am 14. September 2007 zahlen sollte.
Die Klägerin verpflichtete sich im Gegenzug, bis zu viermal im Jahr Ausgleichszahlungen an die Klägerin zu leisten. Diese Ausgleichszahlungen sollten zu bestimmten Fälligkeitsterminen dadurch entstehen, dass der EURIBOR-Zinssatz die Marke von 4,2% unterschritt. Der Ausgleichsbetrag berechnete sich aus dem Bezugsbetrag von 2.500.000 Euro und der Differenz des vereinbarten Zinssatzes von 4,2% und der tatsächlichen Zinshöhe.
Beide Vereinbarungen sollten vier Jahre laufen.
Aufgrund der Zinsentwicklung leistete zunächst bis Dezember 2008 die Beklagte an die Klägerin insgesamt 3.911,79 Euro, weil der EURIBOR zeitweise die Marke von 4,75% überschritten hatte. Seit Dezember 2008 sank der Referenzzinssatz jedoch stark, so dass in der Folgezeit die Klägerin aus der zweiten Vereinbarung an die Beklagte bis Dezember 2009 insgesamt 61.715,70 Euro zahlen musste. Im Jahr 2010 forderte die Beklagte die Klägerin zur Zahlung weiterer Raten in Höhe von 22.101,28 Euro (Stand 15. März 2010), 22.434,03 Euro (14. Juni 2010) und 22.246,11 Euro (14. September 2010) auf. Diese Beträge (insgesamt 67.786,10 Euro) zahlte die Klägerin trotz entsprechender Aufforderungen (Anl. WK 4, 5, 7, 8) nicht.
Stattdessen wandte sie sich mit anwaltlichem Schreiben vom 13. Juli 2010 an die Beklagte und forderte diese auf, die Verträge zu beenden und den der Klägerin bereits entstandenen Schaden auszugleichen. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 22. September 2010 ab (Anl. K 8). Gleichwohl löste die Beklagte beide Verträge zum 22. Oktober 2010 auf. Der Zahlungsaufforderung kam sie nicht nach, forderte ihrerseits von der Klägerin einen weiteren Differenzbetrag in Höhe von 76.800 Euro (Anl. WK 8). Dies führte zur Klageschrift vom 22. Dezember 2010, die am selben Tag beim Landgericht Stuttgart einging. Außergerichtlich wandte die Klägerin für ihren Rechtsanwalt 3.429,58 Euro auf.
Die Klägerin behauptet, von der Beklagten vor Abschluss der streitgegenständlichen Geschäfte fehlerhaft beraten worden zu sein. So habe die Beklagte die Klägerin nicht darüber aufgeklärt, dass es sich um ein synthetisches, von ihr konstruiertes Finanzprodukt und Glücksspiel handele. Bei Abschluss der Verträge hätten diese einen negativen Marktwert gehabt. Die Beklagte habe die Interessen des Klägers nicht richtig eingeschätzt. Die Klägerin sei (nur) an einer Zinssicherung interessiert gewesen. Insbesondere habe die Beklagte den Bezugsbetrag auf 2,5 Mio. Euro festgesetzt, obwohl die Klägerin nur Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von etwa 1,5 Mio. Euro gehabt und auch keine weiteren Bauvorhaben geplant hätte. Hätte die Beklagte die Klägerin insbesondere auf die Risiken und die Höhe der zu leistenden Zahlungen aufgeklärt, hätte die Klägerin das Geschäft nicht abgeschlossen und die entsprechenden Zahlungen nicht geleistet. Sie könne daher die Rückabwicklung des Gesamtgeschäfts verlangen und müsse sich die erhaltenen Zinszahlungen anrechnen lassen.
Die Klägerin beantragt daher:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 57.803,91 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, sämtliche weiteren Schäden der Klägerin zu ersetzen, die ihr aus dem am 13. September 2007 mit der Referenz-Nr.: ... geschlossenen Zinsbegrenzungsgeschäft in der Form einer Mindestsatzvereinbarung („Floor“) und dem am 13. September 2007 mit der Referenz-Nr.: Y geschlossenen Zinsbegrenzungsgeschäft in der Form einer Höchstsatzvereinbarung („Cap“) noch entstehen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.429,58 Euro zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Im Wege der Widerklage stellt sie den Antrag:
Die Klägerin wird verurteilt, an die Beklagte 143.509,72 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
aus 22.029,58 Euro seit 16. März 2010,
aus weiteren 22.434,03 Euro seit 14. Juni 2010,
aus weiteren 22.246,11 Euro seit 14. September 2010 sowie
aus weiteren 76.800,00 Euro seit 23. Oktober 2010
zu zahlen.
Die Beklagte trägt vor, dass der Geschäftsführer der Klägerin die streitgegenständlichen Geschäft inhaltlich voll erfasst und für richtig befunden habe. Der Kläger habe bereits Erfahrungen mit Zinssicherungsgeschäften gehabt. Die Beklagte sei dem Bedürfnis nach einer kostenneutralen Zinsobergrenze nachgekommen. Dabei sei es dem Geschäftsführer der Klägerin bewusst gewesen, dass er Ausgleichsbeträge für den Fall zahlen müsste, dass die gleichzeitig vereinbarte Untergrenze unterschritten würde. Über den negativen Marktwert zum Geschäftsbeginn habe die Beklagte nicht aufklären müssen, weil dieser null sei und nur durch die eingepreiste Marge negativ würde. Die sich bei der Beklagten in Abwicklung befindenden Bauträgermaßnahmen hätten ein Volumen von 7.345.000,00 Euro gehabt. Bei Abschluss der Geschäfte sei der Geschäftsführer der Klägerin selbst von der Gefahr steigender Zinsen ausgegangen. Die Klägerin sei weiter selbst davon ausgegangen, dass sie immer einen Grundbedarf an Fremdfinanzierungen in Höhe von 2,5 Mio. Euro haben würde. Schließlich mache die Klägerin ihre Ansprüche auch zu spät geltend. Nachdem die Klägerin ihre Zahlungen zu Unrecht eingestellt habe, sei die Beklagte im Oktober 2010 zur außerordentlichen Kündigung beider Vereinbarungen berechtigt gewesen.
Das Gericht ließ die Klage am 29. Dezember 2010 zustellen. Es hat den Geschäftsführer der Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin Sch. Insoweit wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung des Landgerichts Stuttgart vom 06. Juli 2011 (Bl. 64 bis 77 d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die vor dem Landgericht Stuttgart gemäß den §§ 12, 17 ZPO, 23, 71 GVG zulässige Klage ist begründet.
Die Klägerin hat für den Antrag Ziffer 2 das gemäß § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Dieses besteht allerdings regelmäßig nicht, wenn der Kläger sein Klagebegehren beziffern kann. Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass die Beklagte alle zukünftigen Schäden aus zwei Vertragsverhältnissen ersetzen muss. Die Beklagte hat diese Vertragsverhältnisse selbst aufgelöst und eine Berechnung auf den 22. Oktober 2010 vorgenommen (Anl. WK 8). Damit dürfte die Klägerin den Schaden wohl vollständig beziffern können. Trotzdem nimmt das Gericht im vorliegenden Fall ausnahmsweise ein Feststellungsinteresse an. Es steht zu erwarten, dass bei einem beklagten Kreditinstitut schon das Feststellungsurteil zu einer endgültigen Streitbeilegung führt. Insbesondere streiten die Parteien nur um den Grund, nicht um die Höhe der Ausgleichszahlungen.
Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen.
Zwischen den Parteien ist am 11. September 2007 ein Schuldverhältnis in Form eines Anlageberatungsvertrags zustande gekommen.
Nimmt ein Anlageinteressent bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Kreditinstituts in Anspruch und lässt sich dieses auf eine Beratung ein, kommt auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Abrede und ohne Vereinbarung eines Entgelts ein Beratungsvertrag zustande (Palandt, BGB, § 280, Rn. 47). Diese Voraussetzungen liegen vor. Das Gericht geht davon aus, dass die insoweit für die Beklagte auftretende Zeugin Sch. (§ 164 BGB) den Geschäftsführer der Klägerin (§§ 161 Abs. 2, 125 HGB) angerufen hat, so dass der Impuls zu den Geschäften von der Beklagten ausging. So wie die Zeugin Sch. den Ablauf dieses Telefonats geschildert hat, hat sie die Gesprächsführung übernommen (vgl. Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 06. Juli 2011, Seite 6 = Bl. 69 d. A.: „Am 11.09.2007 habe ich dann mit Herrn D. telefoniert. Ich habe zunächst seine grundsätzlichen Erfahrungen im Bereich der Zinssicherung abgefragt. Dann habe ich seine Zinsmeinung erfragt.“)
Die Zeugin hat dieses Gespräch breit angelegt und beispielsweise nach der Vorerfahrung erkundigt. Sie schaltete sich als Spezialistin ein, während die Klägerin üblicherweise von Frau K. betreut wurde. Damit liegen dem Gericht hinreichende Indizien vor, die auf den Abschluss eines Anlageberatungsvertrages schließen lassen.
Den Anlageberater trifft die Pflicht, den Anlageinteressenten anlage- und anlegergerecht zu beraten.
Die Beklagte hat den Geschäftsführer der Klägerin nicht anlegergerecht beraten. Anlegergerecht berät der Berater, wenn er das Anlageziel des Kunden und sein einschlägiges Fachwissen abklärt und seine Empfehlungen daran ausrichtet (BGH a. a. O.).
Zum Zeitpunkt des Anlagegesprächs im September 2007 waren die veränderlichen Zinssätze, die die Klägerin der Beklagten als Darlehenszinsen schuldete, mindestens zweimal in Folge gestiegen (Anhörung des Klägers, Protokoll vom 6. Juli 2011, S. 2 = Bl. 65 d. A.). Nach Aussage der Zeugin Sch. hat der Geschäftsführer der Klägerin seiner konventionellen Anlageberaterin in diesem Zusammenhang sein Interesse bekundet, sich gegen weiter steigende Zinsen zu sichern (Protokoll vom 6. Juli 2011, S. 6 = Bl. 69 d. A.). Dieser Wunsch war Anlaß für das Gespräch zwischen der Zeugin Sch. und dem Geschäftsführer der Klägerin. Dieser erkundigte sich sodann nach dem Preis für eine Zinssicherung (Protokoll vom 6. Juli 2011, S. 2 = Bl. 65 d. A.), woraufhin die Zeugin ein „prämienneutrales“ Angebot unterbreitet hat (Protokoll vom 6. Juli 2011, S. 7 = Bl. 70 d. A.). Sie sprach dabei von einem „Zinscollar“ (a. a. O.). „Man“ zöge eine „Untergrenze“ ein. So hat es der Geschäftsführer der Klägerin auch verstanden. Er meinte, für ihn sei die Sache relativ einfach: „Die Zinsen sollten sich in einem nach unten und oben begrenzten Korridor bewegen“ (Protokoll vom 6. Juli 2011, S. 4/5 = Bl. 67/68 d. A.). Mit einem derartigen Zinsbegrenzungsgeschäft hatte der Kläger auch schon Anlageerfahrungen. Er beschrieb ein Zinssicherungsgeschäft bei einem anderen Kreditinstitut mit den Worten: „Ich zahlte nie mehr als 5% und nie weniger als 4%“.
Die auf die Beratung hin abgeschlossenen Verträge entsprechen dem aber nicht. Die Klägerin hat sich keinen Korridor zwischen 4,2 und 4,75 Prozent gesichert, wie die Beklagte aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme schließt. Die Klägerin musste vielmehr bezahlen, wenn der Zinssatz unter 4,2 Prozent sank. Dies ist kein Zins-„korridor“, wie ihn die Klägerin aus dem früheren Geschäft kannte. Bei einem Zinskorridor müsste die Klägerin nur Zinszahlungen in der vereinbarten Bandbreite leisten. Das Risiko, dass sich die Zinsen in einen Bereich jenseits des Korridors erstrecken, übernahm dort ihr Vertragspartner, der dafür eine Prämie erhielt. Im vorliegenden Fall bekommt die Klägerin eine Prämie gegen die Verpflichtung, bei gesunkenen Zinsen Ausgleichszahlungen im Wert der Differenz bis zum Erreichen der Zinsuntergrenze zu leisten. Die Klägerin sichert sich also eine Zinsobergrenze zu dem Preis, bei fallenden Zinsen nachzuzahlen. Sie trägt also das Risiko fallender Zinsen.
Unproblematisch wäre dieses Geschäft, falls es auf den Nominalbetrag des Darlehens abgestimmt wäre. Dann würde der Zahlungspflicht der Klägerin aus der Abrede nämlich der Vorteil geringerer Darlehenszinsen gegenüberstehen und sich Belastung und Vergünstigung aufheben. Sobald jedoch die Bindung an den Nominalbetrag eines Darlehens entfällt oder sich das Darlehen verändert, etwa durch (Teil-)Rückzahlung, entfällt auch dieses Gleichgewicht. Hierin liegt das für die Klägerin neue Risiko, das das vorliegende Derivat von dem anderen Geschäft unterscheidet.
Insoweit konnte die Zeugin Sch. auch nicht bestätigen, den Geschäftsführer der Klägerin in einer verständlichen Weise aufgeklärt zu haben. Auf Nachfrage des Gerichts gab sie an, mit Sicherheit über eine „Bodensatzfinanzierung“ gesprochen zu haben. Unter diesem Begriff versteht die Zeugin, dass im Bauträgergeschäft „immer“ ein Fremdfinanzierungsbedarf bestünde, folglich für die Klägerin diese Absicherung interessant sei (Protokoll vom 6. Juli 2011, S. 7 und 9 = Bl. 70, 72 d. A.). Bei Bauträgern sei ein „Microhedging“, bei dem das Zinssicherungsgeschäft mit einem konkreten Darlehen verbunden ist, nicht interessant.
Unabhängig davon, dass die Zeugin Sch. das „Volumen“ des „Bodensatzes“ von der Anlageberaterin K. übernommen hat, ohne die bestehenden Kredite zu prüfen, handelt es sich bei dem von der Zeugin behaupteten Interesse im Bauträgerbereich um eine subjektive Einschätzung. Der Geschäftsführer der Klägerin selbst hat nie vorgetragen, einen „Bodensatz“ absichern zu wollen. Vielmehr wollte er sich gegen steigende Darlehenszinsen sichern. Der Wunsch der Klägerin, einen „Bodensatz“ abzusichern, ergibt sich auch nicht aus den Angaben der Zeugin Sch. Diese gab nur pauschal an, dass „im Bauträgerbereich für Kunden … immer die Absicherung des Bodensatzes interessant“ sei (Protokoll vom 6. Juli 2011, S. 9 = Bl. 72 d. A.). Damit fehlt jedoch ein konkreter Bezug zu den Anlageinteressen der Klägerin. Ihr Geschäftsführer hat angegeben, dass die Kosten der beiden laufenden Bauprojekte für ihn kalkulierbar gewesen seien (Protokoll vom 6. Juli 2011, S. 2 = Bl. 65 d. A.), wobei er von ca. 30.000 Euro möglicher Ersparnis ausging (Protokoll S. 4). Er sei nur an einer Absicherung der konkreten Vorhaben interessiert gewesen (Protokoll vom 6. Juli 2011, S. 3 = Bl. 66 d. A.). Dies klingt insbesondere deshalb plausibel, weil der Geschäftsführer der Klägerin von seiner Betreuerin K. gerade wegen der steigenden Zinsen in diesen Darlehensverträgen angesprochen worden ist. Außerdem hat der Geschäftsführer erklärt, dass sich der Zweck der Klägerin auf die Erstellung dieser beiden Vorhaben beschränke (Protokoll vom 6. Juli 2011, S. 2 = Bl. 65 d. A.). Dies spricht dagegen, dass überhaupt ein weiterer „Bodensatz“ vorhanden gewesen wäre. Auf all diese Punkte hat die Zeugin Sch. ihre Beratung nicht abgestimmt. Sie hat daher eine Anlage empfohlen, die den Zielen der Klägerin nicht entsprach und folglich nicht anlegergerecht beraten.
Die Zeugin hat den Geschäftsführer der Klägerin außerdem nicht anlagegerecht beraten.
Die Zeugin hat den Geschäftsführer der Klägerin nicht über den anfänglichen (negativen) Marktwert aufgeklärt, obwohl sie hierzu verpflichtet gewesen wäre.
Der BGH hat am 16. Februar 1981 entschieden, dass ein Optionsvermittler oder Optionsverkäufer verpflichtet ist, dem Käufer den Optionspreis zu nennen und ihn auch auf seine Bedeutung und die wirtschaftlichen Zusammenhänge hinzuweisen. Zwar handelt es sich bei den vorliegenden Zinsbegrenzungsgeschäften nicht um reine Wahlrechte, bei denen eine Partei gem. § 263 Abs. 1 BGB den Zeitpunkt, zu dem das Geschäft zustande kommen soll, durch Erklärung selbst bestimmen kann. Gleichwohl sind die vorliegend abgeschlossenen Zinssicherungsgeschäfte in ihrer Struktur mit Optionsgeschäften vergleichbar, weil beide auf zukünftige Preisentwicklungen ausgerichtet sind. Die Zeugin Sch., die Betriebswirtschaft studiert und anschließend eine 1½-jährige Zusatzausbildung im Zinsbereich absolviert hat, so dass sie jetzt die Berufsbezeichnung „Bankerin“ trägt, sprach selbst davon, dass es sich um Optionsgeschäfte handele (Protokoll vom 06. Juli 2011, Seite 13 = Bl. 76 d. A.). Damit hat sie eine Verbindung zu anderen Optionsgeschäften hergestellt, für die die Aufklärungspflicht jedenfalls gilt. Für Zinstauschgeschäfte hat der BGH jüngst ebenfalls entschieden, dass jedenfalls bei komplexen Geschäften eine Aufklärungspflicht über den anfänglichen negativen Marktwert bestünde.
Dies gilt auch im vorliegenden Fall. Dem Anfangswert kommt maßgebliche Bedeutung für die Beurteilung des Geschäfts zu, weil er der Klägerin verdeutlicht, dass der Markt die mit dem Geschäft verbundenen Risiken negativ einschätzt (BGH a. a. O.). Die Behauptung der Beklagten, der Marktwert sei nur wegen der einstrukturierten Gewinnmarge negativ, vermag sie nicht zu entlasten. Beide abgeschlossenen Vereinbarungen weisen bereits eine Prämie und damit einen Preis aus. Die Prämie enthält nach Aussage der Zeugin die Gewinnmarge (Protokoll vom 6. Juli 2011, S. 10 = Bl. 73 d. A.). Trotzdem ist der Marktwert anfangs negativ. Der Geschäftsführer der Klägerin hat sich gezielt nach dem Preis des Geschäfts erkundigt (Protokoll vom 6. Juli 2011, S. 2 = Bl. 65 d. A.). Die Zeugin erwiderte darauf, das Geschäft sei „prämienneutral“ (Protokoll vom 6. Juli 2011, S. 9 = Bl. 72 d. A.). Als Antwort auf seine Frage musste der Geschäftsführer der Klägerin diese Aussage dahin verstehen, dass er nichts bezahle, auch keine Gewinnmarge (Protokoll vom 6. Juli 2011, S. 2 = Bl. 65 d. A.). Tatsächlich unterschied die Zeugin Sch. in ihrer Aussage aber scharf zwischen den Begriffen „kostenneutral“ und „prämienneutral“. Als „Bankerin“ und insbesondere als ausgebildete Betriebswirtin traf sie diese begriffliche Unterscheidung bewusst. Folglich wusste sie, dass die Klägerin zwar keine Prämie, wohl aber eine Gewinnmarge an die Beklagte zu zahlen hat. Schon dies wertet das Gericht als Beratungsfehler, weil der Geschäftsführer der Klägerin ausdrücklich nach dem Preis gefragt hat und die Zeugin diese Frage nicht so beantwortet hat, wie es Treu und Glauben erfordert hätten.
Darüber hinaus bringt die Beklagte die Existenz der Gewinnmarge in einen schwer wiegenden Interessenkonflikt. Einerseits muss sie die Beratung bestmöglich am Kundeninteresse ausrichten, andererseits schafft die einstrukturierte Gewinnmarge einen Anreiz für die Beklagte, genau diese Zinsabsicherung zu empfehlen. Diesen Interessenkonflikt muss die Beklagte offen legen. Dies hat sie nicht getan.
Die Beklagte hat die Klägerin weder anleger- noch anlagegerecht beraten.
Nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB wird vermutet, dass sich die Beklagte schuldhaft verhalten hat. Sie vermochte sich nicht zu entlasten. Der Geschäftsführer der Beklagten durfte auch darauf vertrauen, dass die Anlage ihn nichts kosten würde.
Die fehlerhafte Beratung ist auch kausal für den Schaden, der bereits im Abschluss der beiden streitgegenständlichen Geschäfte liegt. Die Klägerin kann sich auf die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens berufen. Diese Vermutung konnte die Beklagte nicht erschüttern.
Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt.
Nach § 37a WpHG a. F. verjährt der Anspruch des Kunden gegen ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen auf Schadensersatz wegen fehlerhafter Beratung im Zusammenhang mit einer Wertpapierdienstleistung in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Anspruch entstanden ist. Diese inzwischen aufgehobene Vorschrift ist noch anzuwenden, § 43 WpHG.
Der Schaden besteht im Abschluss der Geschäfte (BGH a. a. O.), diese schlossen die Parteien im vorliegenden Fall am 12. September 2007 ab. Die nach §§ 187, 188 zu berechnende Frist lief demnach bis 12. September 2010.
Diese Frist hat die Klägerin jedoch wirksam gehemmt. Nach § 203 BGB ist die Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch schweben. Diese Verhandlungen begannen, als der Rechtsanwalt der Klägerin am 13. Juli 2010 von der Beklagten Schadensersatz forderte.
Das Gericht hält § 203 BGB auch für die Verjährung nach § 37a WpHG für Anwendbar. Das OLG München hat dies in einer Entscheidung vom 06. Oktober 2004 - 7 U 3009/04 - so vorausgesetzt. Der BGH hat am 01. Februar 2007 (IX ZR 180/04) entschieden, dass § 203 BGB auf § 68 des Steuerberatergesetzes Anwendung findet. § 68 des Steuerberatergesetzes ist von seinem Wortlaut her genauso formuliert wie § 37a WpHG. Die Vorschriften im BGB gelten im allgemeinen Zivilrecht. Das WpHG setzte zwar eine spezielle Verjährungsfrist fest, enthielt und enthält aber keine Hemmungs- oder Unterbrechungstatbestände. Das Gericht ist deshalb der Auffassung, insoweit auf die BGB-Regeln zurückgreifen zu können.
Danach hat die Klägerin den Lauf der Verjährungsfrist mit Schreiben vom 13. Juli 2010 rechtzeitig gehemmt. Die Beklagte hat die Ansprüche der Klägerin mit Schreiben vom 22. September 2010 zurückgewiesen. Selbst wenn man darin bereits eine endgültige Verweigerung der Beklagten sieht, die Verhandlungen fortzuführen, tritt die Verjährung frühestens drei Monate nach Ablauf dieser Verweigerung ein, mithin zum Ablauf des 22. Dezember 2010. An diesem Tag ging die Klage beim Landgericht Stuttgart ein. Das Landgericht hat die Klage alsbald zugestellt, so dass die Verjährung durch Rechtsverfolgung gemäß §§ 167 ZPO, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB rechtzeitig gehemmt ist.
Nach § 249 BGB hat die Beklagte den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
Danach hätte die Klägerin keine Zinszahlungen an die Beklagte geleistet und keine Zinsleistungen der Beklagten empfangen. Sie sind folglich zu saldieren. Dies ergibt den unstrittigen Betrag von 57.803,91 Euro zugunsten der Klägerin.
Die Prämien heben sich gegenseitig auf, so dass insoweit keine Rückabwicklung stattfindet.
Die Klägerin kann auch mögliche weitere Schäden ersetzt verlangen. Hierzu zählen insbesondere die von der Beklagten in der Widerklage geltend gemachten weiteren Zahlungspflichten von 22.101,28 Euro, 22.434,03 Euro und 22.246,11 Euro sowie der Ausgleichsbetrag von 76.800 Euro. Dies begründet den Feststellungsantrag.
Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 291 BGB. Die Klage ließ das Gericht am 29. Dezember 2010 zustellen, so dass dies die Rechtshängigkeit begründet (§§ 253 Abs. 1, 261 Abs. 1 ZPO) und Zinsen ab dem Folgetag (§ 187 Abs. 1 BGB) zu leisten sind. Die Zinshöhe beträgt gemäß §§ 291, 288 BGB fünf Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz.
Die Klägerin kann gem. § 280 BGB auch den Ersatz ihrer außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten verlangen. Die Einschaltung eines Rechtsanwalts war in diesem Falle angemessen und erforderlich. Die Sach- und Rechtslage kann als überdurchschnittlich schwierig bezeichnet werden. Insbesondere betrifft der Streitgegenstand ein neuartiges „Finanzprodukt“, was einen erhöhten Arbeitsaufwand rechtfertigt. Auf der anderen Seite beschränkt sich der Sachverhalt in tatsächlicher Hinsicht auf ein Beratungsgespräch und zwei zeitgleich abgeschlossene, gegenläufige Geschäfte. Eine aufwendige Sachverhaltsaufklärung ist daher nicht notwendig. Deswegen hält das Gericht eine Gebühr in Höhe von 1,6 angemessen.
Die Klägerin kann daher verlangen:
1,6-Geschäftsgebühr aus einem Streitwert bis 125.000,00 Euro: 2.289,60 Euro
Auslagenpauschale: 20,00 Euro
Nettosumme: 2.309,60 Euro
19% Mehrwertsteuer: 438,82 Euro
Bruttobetrag: 2.748,42 Euro.
Die vor dem Landgericht Stuttgart gemäß § 33 ZPO zulässige Widerklage ist unbegründet.
Die Beklagte hat zwar rechnerisch aus den abgeschlossenen Verträgen Anspruch auf die geltend gemachten Beträge, gleichwohl läuft die Widerklage ins Leere. Die Beklagte wäre indes aufgrund der erfolgreichen Klage zum unmittelbaren Ersatz aller Zahlungen, die sie aufgrund dieser Vereinbarungen von der Klägerin beanspruchen kann, zur Rückgabe verpflichtet (dolo agit qui petit quod statim redditurus). Die Klägerin kann sich daher auf § 242 BGB berufen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Soweit das Gericht die Anwaltskosten nicht vollständig zuerkannt hat, handelt es sich um eine Nebenforderung im Sinne des § 4 ZPO. Sie wirkt nicht streitwerterhöhend und sich daher auch nicht auf die Obsiegensquote aus.
Den Streitwert bemisst das Gericht gemäß §§ 63 Abs. 2, 48 Abs. 1, 45 Abs. 1 GKG, 3 ZPO mit insgesamt 201.313,63 Euro. Hiervon entfallen 57.803,91 Euro auf den Leistungsantrag Ziffer 1. Den Feststellungsantrag Ziffer 2 bemisst das Gericht mit 143.509,72 Euro. Dies entspricht dem Betrag, den die Beklagte im Rahmen der Widerklage als weiteren Schaden aus den Geschäften bilanziert hat. Weitere Schäden, die eine darüber hinausgehende Festsetzung rechtfertigen, sind nicht ersichtlich. Andererseits hält das Gericht bei der vorliegenden Sachlage auch keinen Abschlag von 20 Prozent, wie er bei der positiven Feststellungsklage üblich ist, für geboten. Der Abschlag findet seine Rechtfertigung in einer Unsicherheit, die zukünftigen Entwicklungen innewohnt. Vorliegend hält das Gericht indes die Unsicherheiten für derart gering, das ein Abschlag nicht erforderlich ist.
Daneben kommt der Widerklage kein weiterer, eigenständiger Wert zu. Da Begehren aus der Widerklage entspricht inhaltlich dem Begehren aus dem Feststellungsantrag.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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Annotations
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
(1) Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen sowie derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Vereine und derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, die als solche verklagt werden können, wird durch ihren Sitz bestimmt. Als Sitz gilt, wenn sich nichts anderes ergibt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
(2) Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden können, bei dem Gericht ihres Amtssitzes.
(3) Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichtsstand ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichtsstand zulässig.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).
(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Ein Meldepflichtiger im Sinne der §§ 33 und 34, der die Schwelle von 10 Prozent der Stimmrechte aus Aktien oder eine höhere Schwelle erreicht oder überschreitet, muss dem Emittenten, für den die Bundesrepublik Deutschland Herkunftsstaat ist, die mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele und die Herkunft der für den Erwerb verwendeten Mittel innerhalb von 20 Handelstagen nach Erreichen oder Überschreiten dieser Schwellen mitteilen. Eine Änderung der Ziele im Sinne des Satzes 1 ist innerhalb von 20 Handelstagen mitzuteilen. Hinsichtlich der mit dem Erwerb der Stimmrechte verfolgten Ziele hat der Meldepflichtige anzugeben, ob
- 1.
die Investition der Umsetzung strategischer Ziele oder der Erzielung von Handelsgewinnen dient, - 2.
er innerhalb der nächsten zwölf Monate weitere Stimmrechte durch Erwerb oder auf sonstige Weise zu erlangen beabsichtigt, - 3.
er eine Einflussnahme auf die Besetzung von Verwaltungs-, Leitungs- und Aufsichtsorganen des Emittenten anstrebt und - 4.
er eine wesentliche Änderung der Kapitalstruktur der Gesellschaft, insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis von Eigen- und Fremdfinanzierung und die Dividendenpolitik anstrebt.
(2) Der Emittent hat die erhaltene Information oder die Tatsache, dass die Mitteilungspflicht nach Absatz 1 nicht erfüllt wurde, entsprechend § 40 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit der Rechtsverordnung nach § 40 Absatz 3 Nummer 1 zu veröffentlichen; er übermittelt diese Informationen außerdem unverzüglich, jedoch nicht vor ihrer Veröffentlichung der das Unternehmensregister führenden Stelle zur Einstellung in das Unternehmensregister.
(3) Die Satzung eines Emittenten mit Sitz im Inland kann vorsehen, dass Absatz 1 keine Anwendung findet. Absatz 1 findet auch keine Anwendung auf Emittenten mit Sitz im Ausland, deren Satzung oder sonstige Bestimmungen eine Nichtanwendung vorsehen.
(4) Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über den Inhalt, die Art, die Sprache, den Umfang und die Form der Mitteilungen nach Absatz 1 erlassen.
Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.
(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Für die Wertberechnung ist der Zeitpunkt der Einreichung der Klage, in der Rechtsmittelinstanz der Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels, bei der Verurteilung der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, entscheidend; Früchte, Nutzungen, Zinsen und Kosten bleiben unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderungen geltend gemacht werden.
(2) Bei Ansprüchen aus Wechseln im Sinne des Wechselgesetzes sind Zinsen, Kosten und Provision, die außer der Wechselsumme gefordert werden, als Nebenforderungen anzusehen.
(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.
(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.
(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.