Bankrecht: Zur Unwirksamkeit von Abschlusskosten in Lebensversicherungen
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Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückzahlung geleisteter Versicherungsbeiträge bzw. Schadensersatz und hilfsweise im Wege der Stufenklage Auskunft hinsichtlich etwaiger Abschlusskosten der streitgegenständlichen Lebensversicherung.
Mitwirkung zum 01.12.1998 schloss der Kläger bei der Beklagten einen Versicherungsvertrag über eine Kapital-Rentenversicherung mit der... ab. Bei Antragstellung wurden dem Kläger die allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht übermittelt und der Kläger wurde nicht über die Folgen des vereinbarten Zillmerungsverfahrens hinsichtlich der Abschlusskosten und des Rückkaufswertes, die Berechnung der Überschussanteile und die möglichen Stornokosten aufgeklärt. Der Kläger hat keine besondere Beratung zu diesen Punkten gewünscht. Die AVB wurden dem Kläger zeitnah nach Vertragsschluss zugesandt und der Kläger bezahlte die vereinbarten jährlichen Beiträge in Höhe von 10.225,83 € erstmals am 01.12.1998. Eine Belehrung über den Verlust des Widerspruchsrechts nach § 5 a VVG a. F. ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie erfolgte nicht. Insgesamt hat der Kläger im Zeitraum 1998 bis 2002 51.129,15 € einbezahlt.
Die AVB lauten auszugsweise wie folgt:
„§ 7 Wann können Sie die Versicherung beitragsfrei stellen oder kündigen?
Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung
Kündigung und Auszahlung des Rückkaufswertes
Vor dem vereinbarten Rentenzahlungsbeginn
Kündigen Sie ihre Versicherung, so erhalten sie zum Kündigungstermin - soweit vorhanden - den Rückkaufswert, höchstens jedoch die für den Todesfall versicherte Beitragsrückzahlung. Der Rückkaufswert wird nach den anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik für den Schluss des laufenden Versicherungsperiode als Zeitwert Ihrer Versicherung berechnet. Bei der Berechnung des Rückkaufswerts wird ein als angemessen angesehener Abzug vorgenommen.
Bei beitragspflichtigen Versicherungen stimmt der Abzug der Höhe nach mit dem Abzug überein, der bei Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung zum selben Zeitpunkt angesetzt würde.
§ 17 Wie werden Abschlusskosten erhoben und ausgeglichen?
Die mit dem Abschluss Ihrer Versicherung verbundenen und auf Sie entfallenden Kosten etwa die Kosten für Beratung, Anforderung von Gesundheitsauskünften und Ausstellung des Versicherungsscheins werden ihnen nicht gesondert in Rechnung gestellt. Auf den Teil dieser Kosten, der bei der Berechnung der Deckungsrückstellung angesetzt wird, verrechnen wir nach einem aufsichtsrechtlich geregelten Verfahren Ihre ab dem vereinbarten Beginn der Versicherung eingehenden Beiträge, soweit diese nicht für Versicherungsleistungen und Verwaltungskosten vorgesehen sind.“
Im Übrigen wird auf die AVB im Ganzen und insbesondere § 19 AVB, der die Überschussbeteiligung des Versicherungsnehmers betrifft, Bezug genommen.
Im Anschluss an die Entscheidung des Bundesgerichtshofes im Jahr 2001 hat die Beklagte die Tabellen für die Rückkaufswerte und die Bestimmungen bezüglich Kündigung, Beitragsfreistellung und Verrechnung der Abschlusskosten neu erstellt und in einem nach § 172 Abs. 2 VVG vorgesehenen Verfahren durch einen Treuhänder prüfen und genehmigen lassen. Über diese Änderungen der Versicherungsbedingungen wurde der Kläger ausdrücklich informiert.
Der Kläger kündigte die streitgegenständliche Versicherung mit Wirkung zum 01.06.2007 und die Beklagte bezahlte am 14.09.2007 einen Rückkaufswert von mindestens 52.705,94 € an den Kläger. Bei diesem Auszahlungsbetrag waren keine Stornokosten berücksichtigt und er war höher als das halbe ungezillmerte Deckungskapital. Bis zu diesem Zeitpunkt waren rechnerisch Zinsen für die gezahlten Beiträge in Höhe von 23.932,35 € aufgelaufen, auf die der Kläger die Zahlungen der Beklagten verrechnete. Daraus ergaben sich restliche vom Kläger geleistete Beiträge in Höhe von 22.272,56 €.
Mit Anwaltsschreiben vom 31.03.2008 widersprach der Kläger dem Abschluss des Versicherungsvertrages nach § 5 a VVG a. F. und forderte die Beklagte zur Zahlung auf.
Der Kläger trägt vor, dass er den streitgegenständlichen Versicherungsvertrag nicht abgeschlossen hätte, wenn er über die Nachteile des Zillmerungsverfahrens und die Berechnung der Überschussanteile sowie über mögliche Stornokosten belehrt worden wäre.
Er ist der Ansicht, dass § 5 a VVG a. F. europarechtswidrig ist und der Versicherungsvertrag deshalb nicht geschlossen worden sei. Zumindest müsse § 5 a VVG a. F. aber europarechtskonform dahingehend ausgelegt werden, dass er ein zeitlich unbefristetes Widerspruchsrecht gewähre. Im Übrigen ergebe sich die Unwirksamkeit des Vertrages auch aus der Intransparenz der Klauseln zum Rückkaufswerts, den Abschlusskosten und den Überschussanteilen. Des Weiteren stehe ihm Wenigstens ein Auskunftsanspruch bezüglich eventuelle bei der Berechnung des Rückkaufswertes berücksichtigten Abschlusskosten zu.
Er beantragt:
1) Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 22.272,56 € nebst Zinsen darauf in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 15.09.2007 zu zahlen.
2) Hilfsweise
a) dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, in welcher Höhe Abschlusskosten bei der Ermittlung des Zeitwertes und des ausgezahlten Rückkaufswertes nach der Kündigung des Rentenversicherungsvertrages bei der Kapital-Rentenversicherung mit der... durch den Kläger berücksichtigt worden sind,
b) erforderlichenfalls in nachprüfbarer Form anhand von schriftlichen Nachweisen die Auskunft zu belegen,
c) an den Kläger einen weiteren Betrag in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.04.2008 zu zahlen.
3) Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger die angefallenen Rechtsanwaltsgebühren für die außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.574,85 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
4) Hilfsweise den Rechtsstreit auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Artikel 234 EG vorzulegen.
Die Beklagte beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen.
Mit Beschluss vom 15.04.2010 wurde der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsatze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 01.06.2010 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die insgesamt zulässige Klage ist in Haupt- und Hilfsantrag unbegründet.
Der Kläger hat weder aus § 812 BGB noch aus § 280 Abs. 1 i. V. m. § 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 22.272,56 €.
Der Kläger kann die geleisteten Versicherungsbeiträge nicht gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zurückverlangen, da der wirksam zwischen den Parteien geschlossene und im Wege der Kündigung wieder abgewickelte Versicherungsvertrag einen Rechtsgrund für die empfangenen Leistungen darstellt, der Kläger diese demnach nicht ohne Grund geleistet hat. Der Vertrag ist gemäß § 5 a VVG a. F. wirksam geschlossen worden und der Widerspruch des Kläger war verfristet. Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Klauseln der AVB berühren die Wirksamkeit des Vertrages im Ganzen nicht.
Der streitgegenständliche Versicherungsvertrag gilt als auf der Grundlage der AVB der Beklagten geschlossen. Der Vertrag kam spätestens am 1.12.1999 rückwirkend zu Stande auch wenn dem Kläger bei Vertragsschluss die Versicherungsbedingungen nicht übergeben oder eine erforderliche Verbraucherinformation nicht erteilt wurde. Die Voraussetzungen des § 5 a VVG liegen vor. Es ist unstreitig, dass die AVB zwar nicht bei Vertragsschluss übergeben worden sind, der Kläger diese aber kurze Zeit später durch die Beklagte zugesandt bekommen hat. Der Kläger hat der Geltung der AVB nicht widersprochen, sondern hat in den Jahren 1998 bis 2002 die vereinbarten Versicherungsprämien vollständig bezahlt. Sein Widerspruchsrecht ist deshalb gemäß § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. unabhängig von einer ordnungsgemäßen Belehrung nach § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG a. F. ein Jahr nach der Zahlung der ersten Versicherungsprämie erloschen. Die AVB sind als wirksamer Vertragsbestandteil anzusehen.
§ 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. ist nach übereinstimmender obergerichtlicher Rechtsprechung und nach herrschender Literaturmeinung , der sich der Einzelrichter anschließt, mit Art. 31 in Verbindung mit Anhang II lit. A der Richtlinie 92/96/EWG und dem die vorgenannte Vorschrift ersetzenden Art. 36 in Verbindung mit Anhang III lit. A der Richtlinie 2002/83 EG als Ausnahmevorschrift vereinbar.
Wie das OLG Stuttgart überzeugend ausgeführt hat, ist es zwar richtig, dass die genannte Richtlinie vorschreibt, dass die Mitgliedstaaten Verpflichtungen dahingehend zu erlassen haben, dass dem Versicherungsnehmer/Versicherungsinteressenten vor Abschluss des Versicherungsvertrages die in den vorgenannten Anhängen aufgeführten Angaben mitzuteilen sind. Der Auffassung des Klägers wonach hieraus zum Schutz des Versicherungsnehmers zwingend folge, dass § 5 a Abs. 2 Satz 4 VVG a. F. im Wege gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung dahingehend zu reduzieren sei, dass dem Kläger sein Widerspruchsrecht unbefristet zur Verfügung stehe, kann hingegen mit dem OLG Stuttgart nicht gefolgt werden.
Die hier einschlägigen Richtlinien 92/96/EWG und 2002/83/EWG kennen selbst keine unmittelbare Sanktion in Form eines Widerspruchsrechts, weshalb ein solches auch nicht durch nationales Recht unter Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht zum Erlöschen gebracht werden kann. Dadurch unterscheidet sich diese Richtlinie grundlegend von anderen Verbraucherschutzrichtlinien, wie beispielsweise der Haustürgeschäfts-RL. Die Richtlinie 85/577/EWG sieht in ihren Art. 4 und 6 ausdrücklich ein Widerspruchsrecht des Verbrauchers vor, weshalb eine Vergleichsbetrachtung nicht möglich ist.
§ 5 a VVG a. F. schützt darüber hinaus auch denjenigen Versicherungsnehmer, dem die notwendigen Verbraucherinformation nicht oder nicht beweisbar übergeben wurden. Hat er mit der Prämienzahlungen begonnen und dementsprechend auf das Bestehen vertraglichen Versicherungsschutzes vertraut, so bedarf er mangels erkennbaren Informationsinteresses jedenfalls nach Ablauf eines Jahres nach Zahlung der ersten Prämie nicht mehr des von den Richtlinien intendierten Schutzes seines Informationsinteresses, wohl aber des Schutzes seines Vertrauens in das Bestehen von Versicherungsschutz.
Darüber hinaus dient § 5 a VVG a. F. nicht nur der Rechtssicherheit, sondern auch der Billigkeit. Die Norm begrenzt auch die Möglichkeit des Versicherungsnehmers, der das Fehlen einer Information bemerkt, abzuwarten, ob der Versicherungsfall eintritt oder ausbleibt, um für den Fall des Ausbleibens die Prämie nach Ausübung des Widerspruchsrechtes nach § 812 BGB zurückzufordern. Eine derart einseitige Benachteiligung eines Vertragspartners ist auch nicht aus Verbraucherschutzgesichtspunkten heraus angezeigt.
§ 5 a VVG a. F. verstößt auch nicht gegen die vom Kläger angeführte Richtlinie 93/13/EWG. Es ist zwar richtig, dass diese Richtlinie verlangt, dass dem Verbraucher die tatsächliche Möglichkeit eingeräumt wird, vom Inhalt vertraglicher Klauseln Kenntnis zu nehmen, bevor die Zustimmung des Verbrauchers zu solchen Klauseln unwiderlegbar festgestellt wird. Genau diesem Erfordernis trägt § 5 a VVG a. F. Rechnung. Die AVB werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie dem Versicherungsnehmer tatsächlich nach Vertragsschluss übersandt worden sind und er nicht widerspricht. Er kann also in jedem Fall tatsächlich Kenntnis nehmen und die Einbeziehung dieser Klauseln durch seinen Widerspruch verhindern.
Im Übrigen hat der EuGH im Fall Hamilton/Volksbank Filder e. G. - Urteil vom 10.4.2008, C-412/06 - in der dortigen Rdnr. 42 entschieden, dass es allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts entspreche, dass die Ausübung des Widerrufsrechts an das Bestehen einer Verpflichtung des Verbrauchers geknüpft sei. Hieraus folgt, dass das Widerrufsrecht bei Wegfall der Verpflichtung des Verbrauchers - im dortigen Fall durch Umschuldung, hier durch Kündigung - nicht mehr ausgeübt werden kann.
Des Weiteren kann hier noch dahin stehen, ob einzelne Klauseln des Versicherungsvertrages wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam sind, da die Unwirksamkeit einzelner Klauseln nicht unter § 5 a Abs. 2 Satz 1 VVG zu fassen ist. Die Rechtsfolgen der Klauselunwirksamkeit ergeben sich ausschließlich aus § 306 BGB, wonach der Vertrag im Übrigen wirksam bleibt.
Der Kläger hat auch keinen Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 i. V. m. § 311 Abs. 2, 241 Abs. 2 BGB.
Die Beklagte war nicht verpflichtet, vor Vertragsschluss ungefragt über die Verrechnung der Abschlusskosten im Falle einer vorzeitigen Kündigung und die eventuellen Stornokosten zu informieren.
Der Versicherer ist dem Versicherungsnehmer bereits während der Vertragsverhandlungen zur Auskunft und Beratung verpflichtet, soweit dieser sie benötigt. Dabei ist der Versicherer ohne besonderen Anlass nicht verpflichtet, sämtliche Bedingungen des Vertrages und der allgemeinen Versicherungsbedingungen zu erläutern. Er kann sich auf die Erläuterungen derjenigen Punkte beschränken, denen nach der Verkehrsanschauung für den Abschluss des Vertrages wesentliche Bedeutung beigemessen wird. Im Übrigen trifft den Agenten eine weitergehende Auskunfts- und Beratungspflicht ausnahmsweise nur dann, wenn im Einzelfall besondere Umstände dies gebieten. Solche liegen insbesondere vor, wenn der Versicherungsnehmer einen Wunsch nach weiterer Beratung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt oder wenn der Versicherungsnehmer sich erkennbar falsche Vorstellungen über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes macht oder wenn der Versicherungsagent aufgrund der komplizierten Regelung in den verwendeten Versicherungsbedingungen mit der Möglichkeit von Missverständnissen rechnen muss.
Nach diesen Grundsätzen hätte die Beklagte den Kläger nicht ungefragt über die Verrechnung der Abschlusskosten aufklären müssen. Dieser Punkt war nach der Verkehrsanschauung schon nicht von wesentlicher Bedeutung für den Abschluss eines Rentenversicherungsvertrages. Eine Rentenversicherung wird in der Regel nicht geschlossen, um sie vorzeitig zu kündigen und den Rückkaufswert in Anspruch zu nehmen. Ihr Sinn und Zweck ist, eine zusätzliche Absicherung im Alter in Form einer Rente zu erhalten - nach dem Vortrag des Klägers hat er die streitgegenständliche Versicherung genau zu diesem Zweck abgeschlossen. Eine Rentenversicherung dient gerade nicht der kurz- und mittelfristigen Geldanlage, da sie hierfür aufgrund der niedrigen Rendite und der häufig vereinbarten Zillmerung denkbar ungeeignet ist. Aus diesen Gründen ist für den Abschluss einer Rentenversicherung die Möglichkeit einer vorzeitigen Kündigung gerade nicht wesentlich, da in der Regel die Entscheidung zum Vertragsschluss nicht davon abhängig gemacht wird. Wenn der Kläger tatsächlich besonderen Wert auf die Möglichkeit der vorzeitigen Kündigung legte, hätte er sich vor Vertragsschluss darüber informieren müssen.
Auch aus der unterbliebenen Aufklärung über die Berechnung der Überschussanteile folgt kein Schadensersatzanspruch des Klägers. Er hat schon nicht vorgetragen, dass diese Berechnung in irgendeiner Weise negativ ist. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass andere Versicherungen eine höhere Beteiligung an den Überschüssen bieten oder dass die hier im streitgegenständlichen Vertrag - wirksam, vgl. dazu BGH NJW 2001, 2014, 2018 f. - vereinbarte Überschussbeteiligung den Kläger auf irgendeine Art und Weise benachteiligt, die geeignet gewesen wäre, ihn dazu zu veranlassen, vom Vertragsschluss Abstand zu nehmen. Der bloße - unterstellte - Verstoß gegen eine Aufklärungspflicht begründet keinen Anspruch auf Vertragsaufhebung und Rückzahlung der geleisteten Beiträge, solange eine negative Folge noch nicht einmal behauptet worden ist.
Tatsachliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger einen Wunsch nach weiterer Beratung in Bezug auf einen dieser Punkte hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass es sich erkennbar falsche Vorstellungen über Inhalt und Umfang des Versicherungsschutzes gemacht hat oder dass der Versicherungsagent aufgrund der komplizierten Regelungen in den verwendeten Versicherungsbedingungen mit der Möglichkeit von Missverständnissen rechnen musste, sind klägerseits weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Auskunft bezüglich der Abschlusskosten aus § 242 BGB. Die erhobenen Stufenklage war insgesamt abzuweisen, da ein Zahlungsanspruch des Klägers bereits jetzt ausgeschlossen ist.
Die hilfsweise gestellten Anträge sind in lit. a) und lit. c) gemäß § 254 ZPO als Stufenklage zulässig. Der unter lit. b) aufgeführte Antrag ist im Rahmen der Stufenklage als bloße Ankündigung eines Antrages zu verstehen, der bis jetzt noch gar nicht rechtshängig geworden ist und deshalb auch nicht die Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO erfüllen muss. Dieser Antrag ist entsprechend des üblicherweise auf der zweiten Stufe angekündigten Antrages auf Versicherung an Eides statt zu verstehen und auch so zu behandeln.
Dem Kläger steht materiellrechtlich kein Auskunftsanspruch aus § 242 BGB bezüglich der angerechneten Abschlusskosten zu.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Versicherungsnehmer einer Kapitallebensversicherung im Fall der vorzeitigen Beendigung Anspruch auf die versprochene/vereinbarte Leistung, wobei diese die Hälfte des mit den Rechnungsrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals als Mindestbetrag nicht unterschreiten darf. Diese Grundsätze sind auch auf die Kapitalrentenversicherung anwendbar, da diese mit der Kapitallebensversicherung wesensverwandt ist.
Demgemäß hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf Auskunft über die Hohe der versprochenen/vereinbarten Leistung sowie über die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals als Mindestbetrag. Ein Anspruch auf Nennung der Abschlusskosten, wie mit dem Antrag Ziffer 2) lit. a weiter geltend gemacht, besteht auch nach § 242 BGB nicht, weil dieser zur Bestimmung der versprochenen/vereinbarten Leistung nicht erforderlich ist.
Die Stufenklage war insgesamt abzuweisen, da sich kein weiterer Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte aus der streitgegenständlichen Versicherung ergeben kann. Wie bereits ausgeführt, hat der Versicherungsnehmer einer Kapitalrentenversicherung bei vorzeitiger Vertragsauflösung einen Mindestanspruch gegen den Versicherer, der die Hälfte des ungezillmerten Deckungskapitals nicht unterschreiten darf und von dem keine Stornokosten abzogen werden dürfen. Die Beklagte hat dem Kläger nach dessen Kündigung einen Betrag ausbezahlt, der sogar über der Gesamtsumme der von ihm eingezahlten Beiträge lag. Im Übrigen hat die Beklagten die Auskunft erteilt, dass keine Stornokosten abgezogen worden sind. Mit dieser Zahlung hat die Beklagte in jedem Fall die vom BGH aufgestellten Anforderungen erfüllt, weshalb der Kläger keine weitergehenden Ansprüche geltend machen kann. Dabei kann auch dahingestellt bleiben, ob die Beklagte wirksam das Treuhänderverfahren nach § 172 Abs. 2 VVG durchgeführt und so die infolge der Rechtsprechung des BGH unwirksamen Klauseln in § 7 und § 17 AVB wirksam ersetzt hat oder nicht. Da der Kläger noch nicht einmal behauptet hat, der von der Beklagten ausbezahlte Betrag sei falsch berechnet worden, beispielsweise unter fehlerhafter Berücksichtigung der Überschussbeteiligungen oder der Gleichen, sind keine Anhaltspunkte für weitergehende Zahlungsansprüche des Klägers aus dem Versicherungsvertrag ersichtlich.
Ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten besteht nicht, da die vorgerichtlich geltend gemachten Ansprüche unbegründet sind.
Eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung ist für den Erlass des Urteils nicht erforderlich, weil der Einzelrichter - wie oben dargelegt und in Übereinstimmung mit der nahezu einhelligen Rechtsprechung und Literatur - keine Zweifel daran hat, dass § 5 a VVG a. F. mit dem Gemeinschaftsrecht vereinbar ist und der Europäische Gerichtshof Entgegenstehendes nicht entschieden hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO; diejenige zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 Satz 2 ZPO.
Der Streitwert wird auf 23.272,56 € festgesetzt. Die hilfsweise geltend gemachte Stufenklage ist gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 GVG zum Hauptantrag hinzuzurechnen und mit 1.000,- € zu bewerten.
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(1) Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Versicherer verpflichtet, für eine nach Beginn der Versicherung eingetretene Berufsunfähigkeit die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
(2) Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.
(3) Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Versicherer verpflichtet, für eine nach Beginn der Versicherung eingetretene Berufsunfähigkeit die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
(2) Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.
(3) Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
(1) Die Tage der ordentlichen Sitzungen des Schöffengerichts werden für das ganze Jahr im voraus festgestellt.
(2) Die Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen des Jahres teilnehmen, wird durch Auslosung in öffentlicher Sitzung des Amtsgerichts bestimmt. Sind bei einem Amtsgericht mehrere Schöffengerichte eingerichtet, so kann die Auslosung in einer Weise bewirkt werden, nach der jeder Hauptschöffe nur an den Sitzungen eines Schöffengerichts teilnimmt. Die Auslosung ist so vorzunehmen, daß jeder ausgeloste Hauptschöffe möglichst zu zwölf Sitzungstagen herangezogen wird. Satz 1 gilt entsprechend für die Reihenfolge, in der die Ersatzschöffen an die Stelle wegfallender Schöffen treten (Ersatzschöffenliste); Satz 2 ist auf sie nicht anzuwenden.
(3) Das Los zieht der Richter beim Amtsgericht.
(4) Die Schöffenlisten werden bei einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Schöffengeschäftsstelle) geführt. Er nimmt ein Protokoll über die Auslosung auf. Der Richter beim Amtsgericht benachrichtigt die Schöffen von der Auslosung. Zugleich sind die Hauptschöffen von den Sitzungstagen, an denen sie tätig werden müssen, unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens in Kenntnis zu setzen. Ein Schöffe, der erst im Laufe des Geschäftsjahres zu einem Sitzungstag herangezogen wird, ist sodann in gleicher Weise zu benachrichtigen.