Bankrecht: Zur Unwirksamkeit von AGB-Klauseln von Kreditinstituten

bei uns veröffentlicht am31.05.2007

Rechtsgebiete

Autoren

Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors
Rechtsberatung zum Anlegerrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 2004 entschieden, dass Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Kreditinstituten, in denen ein Entgelt für die Übertragung von Wertpapieren in ein anderes Depot gefordert wird, gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB verstoßen.

 

 

 

Gesetze

Gesetze

1 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Bankentgelte

Wirksamkeit von Klauseln über Kontoführungsgebühren bei Darlehenskonten

04.05.2011

OLG Stuttgart- Urteil vom 21.10.2010 (Az: 2 U 30/10) - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Bankentgelte

Inhaltskontrolle bei bausparrechtlicher Abschlussgebühr

20.03.2011

BGH-Urteil vom 07.12.2010 (Az: XI ZR 3/10) - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Bankentgelte

Inhaltskontrolle bei bausparrechtlicher Abschlussgebühr

11.02.2011

Die in Allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Bausparkasse enthaltene Klausel "Mit A
Bankentgelte

Bankrecht: Zur Rückzahlung von vereinnahmten Kontoführungsgebühren

16.09.2015

Die unterschiedslos auf sämtliche Buchungen bezogene Bestimmung in einem Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank ist unwirksam, wenn sie nachteilig von § 675u BGB abweicht.
Bankentgelte

Bankrecht: Unwirksame Klausel im Preis- und Leistungsverzeichnis

02.06.2011

Eine Klausel im Preis- und Leistungsverzeichnis einer Bank ist unwirksam, nach der für Anschaffungsdarlehen eine Bearbeitungsgeb&u
Bankentgelte

Referenzen

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.