Bankrecht: Zusatzgebühren für Überweisung bei Überziehung des Dispo-Kredits sind rechtswidrig
Haben Bank-Kunden ihren Dispo-Kredit überzogen, darf ihnen die Bank keine Zusatzgebühren für jede einzelne Überweisung in Rechnung stellen.
Diese verbraucherfreundliche Entscheidung traf das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. im Fall eines Bankkunden, der sich gegen eine entsprechende Vorgehensweise seines Bankinstituts zur Wehr gesetzt hatte. Obwohl der Kunde seinen eingeräumten Dispositionskredit überzogen hatte, hatte die Bank den Kredit nicht gekündigt. Sie hatte vielmehr eine weitere Überziehung geduldet und mit einem erhöhten Zinssatz belegt. Zudem verlangte sie in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen noch ein Entgelt von fünf EUR für vom Kunden veranlasste Transaktionen.
Diese Klausel sei unangemessen und rechtswidrig, urteilte das Gericht. Die Bank decke ihr erhöhtes Ausfallrisiko bei stark überzogenen Konten bereits durch die extrahohen Zinsen ab. Die Ausführung einer Überweisung bedeute keinen zusätzlichen Aufwand, wenn der Dispo-Kredit überzogen sei. Sie dürfe deshalb auch nicht kostenpflichtig sein (LG Frankfurt a.M., 2-02 O 3/09, n.rkr.).
Diese verbraucherfreundliche Entscheidung traf das Landgericht (LG) Frankfurt a.M. im Fall eines Bankkunden, der sich gegen eine entsprechende Vorgehensweise seines Bankinstituts zur Wehr gesetzt hatte. Obwohl der Kunde seinen eingeräumten Dispositionskredit überzogen hatte, hatte die Bank den Kredit nicht gekündigt. Sie hatte vielmehr eine weitere Überziehung geduldet und mit einem erhöhten Zinssatz belegt. Zudem verlangte sie in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen noch ein Entgelt von fünf EUR für vom Kunden veranlasste Transaktionen.
Diese Klausel sei unangemessen und rechtswidrig, urteilte das Gericht. Die Bank decke ihr erhöhtes Ausfallrisiko bei stark überzogenen Konten bereits durch die extrahohen Zinsen ab. Die Ausführung einer Überweisung bedeute keinen zusätzlichen Aufwand, wenn der Dispo-Kredit überzogen sei. Sie dürfe deshalb auch nicht kostenpflichtig sein (LG Frankfurt a.M., 2-02 O 3/09, n.rkr.).
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