Baumängel: Auch viele kleine Fehler können zum Rücktritt berechtigen
Mängel einer Werkleistung, die einzeln gesehen nicht erheblich sind, können zum Rücktritt vom Vertrag berechtigen, wenn sie in der Gesamtschau als nicht unerheblich anzusehen sind.
Das musste sich ein Unternehmer vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen, der eine Aluminium-Haustüre verkauft hatte. Der Besteller hatte etliche Mängel gerügt, der Hersteller lehnte eine Nachbesserung jedoch ab. In einem Gutachten wurden die Mängel bestätigt: Undichtigkeit der Tür im Sockelbereich; kein Einbau eines Standard-Profi-Zylinder mit Not- und Gefahrenfunktion; keine Einpassung der Verbindungsnähte des linken Seitenteils der Haustüre mittels der vom Profilsystemlieferanten vorgeschriebenen Fräsung; die Abdeckrosette beim Schlüsselloch war nicht mittig montiert; die Höhe des Edelstahlsockelblechs ist 5 cm höher als die Oberkante des Sockelprofils des Festfeldes. Daraufhin trat der Besteller vom Werkvertrag zurück und verlangte seine Zahlung zurück.
Zu Recht, befand das AG. Die Mängel würden den Besteller zum Rücktritt berechtigen, da sie alle zusammengenommen nicht unerheblicher Natur seien. Bei der Beurteilung dieser Frage müsse eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen werden. Dabei sei der für eine Mängelbeseitigung vorzunehmende Aufwand, die technische und ästhetische Beeinträchtigung sowie ein mögliches Mitverschulden eines Bestellers zu berücksichtigen. Von einer Erheblichkeit eines Mangels könne im Allgemeinen gesprochen werden, wenn die Kosten der Beseitigung des Mangels zehn Prozent der vereinbarten Gegenleistung ausmachten. Diesen Prozentsatz würde die Beseitigung aller Mängel erreichen. Damit läge in der Gesamtschau eine erhebliche Mangelhaftigkeit vor, die zum Rücktritt berechtigte (AG München, 275 C 30434/12).
Das musste sich ein Unternehmer vor dem Amtsgericht (AG) München sagen lassen, der eine Aluminium-Haustüre verkauft hatte. Der Besteller hatte etliche Mängel gerügt, der Hersteller lehnte eine Nachbesserung jedoch ab. In einem Gutachten wurden die Mängel bestätigt: Undichtigkeit der Tür im Sockelbereich; kein Einbau eines Standard-Profi-Zylinder mit Not- und Gefahrenfunktion; keine Einpassung der Verbindungsnähte des linken Seitenteils der Haustüre mittels der vom Profilsystemlieferanten vorgeschriebenen Fräsung; die Abdeckrosette beim Schlüsselloch war nicht mittig montiert; die Höhe des Edelstahlsockelblechs ist 5 cm höher als die Oberkante des Sockelprofils des Festfeldes. Daraufhin trat der Besteller vom Werkvertrag zurück und verlangte seine Zahlung zurück.
Zu Recht, befand das AG. Die Mängel würden den Besteller zum Rücktritt berechtigen, da sie alle zusammengenommen nicht unerheblicher Natur seien. Bei der Beurteilung dieser Frage müsse eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen werden. Dabei sei der für eine Mängelbeseitigung vorzunehmende Aufwand, die technische und ästhetische Beeinträchtigung sowie ein mögliches Mitverschulden eines Bestellers zu berücksichtigen. Von einer Erheblichkeit eines Mangels könne im Allgemeinen gesprochen werden, wenn die Kosten der Beseitigung des Mangels zehn Prozent der vereinbarten Gegenleistung ausmachten. Diesen Prozentsatz würde die Beseitigung aller Mängel erreichen. Damit läge in der Gesamtschau eine erhebliche Mangelhaftigkeit vor, die zum Rücktritt berechtigte (AG München, 275 C 30434/12).
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