Baumangel: Ist die Nutzung beeinträchtigt, ist der Mangel wesentlich
Hierauf machte das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. aufmerksam. In dem betroffenen Fall wurde um die angeblich unzureichende Qualität eines Betonbodens gestritten. Die Richter entschieden, dass diese einen wesentlichen Mangel darstelle, wenn die Nutzbarkeit der betroffenen Flächen für den vertraglich vorausgesetzten Zweck (hier: Befahrung durch Hubwagen mit 2.200 kg Nutzlasten) beeinträchtigt werde.
Quelle: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.9.2013, 14 U 129/12.
Quelle: OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 17.9.2013, 14 U 129/12.
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