Baumangel: Unterschreiten der allgemein anerkannten Regeln der Technik
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) München. Die Richter machten deutlich, dass dies auch gelte, wenn in der vom Unternehmer erstellten Baubeschreibung vorgesehen sei, dass „Gäste-WC, Windfang und Flur im Erdgeschoss einen Heizkreis bilden“. Um von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abweichen zu können, müsse dies nämlich ausdrücklich klargestellt werden. Der BGH sah das ebenso und wies die Nichtzulassungsbeschwerde zurück (OLG München, 9 U 1553/12 Bau; BGH, VII ZR 73/13).
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