Baurecht: Arge: Auseinandersetzung bei Insolvenz eines Arge-Partners

erstmalig veröffentlicht: 06.04.2007, letzte Fassung: 29.08.2023

Autoren

Rechtsanwältin

Rechtsanwalt für Immobilienrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors

Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Bei der Abrechnung von Leistungen eines Partners innerhalb einer Arbeitsgemeinschaft (Arge) gilt der Grundsatz "Gesellschaftsrecht bricht Insolvenzrecht".

Diese Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Köln bedeutet für den an einer Arge beteiligten Bauunternehmer: Für Leistungen, die der Arge-Partner im Zeitraum zwischen Insolvenzantrag und -eröffnung erbracht hat, kann der Insolvenzverwalter keine Vergütung außerhalb der Auseinandersetzungsbilanz verlangen. Erst das Ergebnis der Auseinandersetzungsbilanz fällt in die Insolvenzmasse. Ergibt sich aus ihr ein negativer Ergebnisanteil des Arge-Partners (wie im Urteilsfall), hat der Insolvenzverwalter an die Arge überhaupt keine Ansprüche (OLG Köln, 2 U 28/05).

 

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Insolvenz im Baurecht

Baurecht: Zum Leistungsverweigerungsrecht des Hauptunternehmers

17.10.2013

Dem Hauptunternehmer kann ein Leistungsverweigerungsrecht wegen Mängeln der Werkleistung des Nachunternehmers zustehen.

Insolvenz: Auftraggeber darf Bauvertrag kündigen

29.09.2014

Der Auftraggeber darf den Bauvertrag kündigen, wenn der Bauunternehmer das Insolvenzverfahren beantragt hat.