Baurecht: Bauschutt: Keine Arglist des Werkunternehmers bei einvernehmlicher Nutzung für Parkplatzbau

erstmalig veröffentlicht: 28.07.2010, letzte Fassung: 29.08.2023

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Rechtsanwältin

Rechtsanwalt für Immobilienrecht

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Zusammenfassung des Autors

keine Mängelbeseitigungsansprüche nach Ablauf der vereinbarten Gewährleistungsfrist - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Ist die vereinbarte fünfjährige Gewährleistungsfrist abgelaufen, kann der Bauherr eines Parkplatzes gegen den Bauunternehmer keine Mängelbeseitigungsansprüche mehr geltend machen, weil dieser kontaminierten Bauschutt und Abbruchmaterial bei der Herstellung des Unterbaus verwendet hat.

So entschied das Oberlandesgericht (OLG) Hamm. Die Richter ließen als Ausnahme nur den Fall zu, dass der Bauunternehmer arglistig gehandelt habe. Das sei vorliegend aber nicht der Fall gewesen. Es liege nämlich kein schwerer Vertragsverstoß vor, zumal das Material einvernehmlich verwendet worden sei. Im Übrigen habe der Bauherr ein entsprechendes Gutachten zur Untersuchung auch erst rund vier Jahre nach Auftreten der Mängel in Auftrag gegeben (OLG Hamm, I-19 U 2/10).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

OLG Hamm: Urteil vom 21.05.2010 (Az: I-19 U 2/10)

Zu den Voraussetzungen arglistigen Verhaltens des Werkunternehmers bei Erstellung einer Tragschicht für Pflasterarbeiten aus Recyclingschotter.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. September 2009 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.


Gründe

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen, soweit sich aus den nachfolgenden Ausführungen nichts anderes ergibt (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung von Kosten der Ersatzvornahme, da etwaige Gewährleistungsansprüche verjährt seien. Zwischen den Parteien bestehe Einigkeit darüber, dass Gewährleistungsansprüche nur dann nicht verjährt wären, wenn der Beklagten arglistiges Verhalten bei der Bauausführung vorzuwerfen wäre. Ein arglistiges Verhalten ergebe sich nach Auffassung der Kammer nicht hinreichend aus den Darlegungen der Klägerin. Insbesondere sei aufgrund des Vorbringens der darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin nicht festzustellen, dass die Beklagte einen Mangel arglistig verschwiegen habe.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung macht die Klägerin geltend, entgegen der Ansicht des Landgerichts seien Gewährleistungsansprüche nicht verjährt, da alle Kriterien für den Arglisttatbestand gegeben seien. Nach dem Privatgutachten des Sachverständigen K sei das für die Herstellung des Unterbaus verwendete Material von vornherein ungeeignet gewesen; dies habe sogar einem Laien sofort auffallen müssen. Es hätte hiernach der Beklagten oblegen, substantiiert darzulegen, weshalb ihr dies entweder nicht bewusst gewesen sei oder aus welchen Gründen sie das Material dennoch habe verwenden dürfen. Sie habe ohne jede Mitteilung Material verwendet, von dem sie genau gewusst habe, dass es für die Erstellung des Werks ungeeignet war. Entgegen der Auffassung des Landgerichts komme es nicht darauf an, ob ein bestimmtes Material vertraglich vereinbart wurde.

Der Höhe nach reduziert die Klägerin die Klageforderung auf die Nettobeträge der verauslagten Rechnungen und macht zusätzlich die ihr aus der Ergänzungsrechnung des Sachverständigen K vom 01.04.2009 entstandenen Kosten in Höhe von 286,43 Euro netto geltend.


Die Berufung der Klägerin ist zulässig, jedoch nicht begründet.

Auf die Rechtsbeziehung der Parteien ist das Schuldrecht in der vor dem 01.01.2002 gültigen Fassung anwendbar, da die Verträge vor diesem Zeitpunkt geschlossen worden sind. Dahin gestellt bleiben kann, ob entsprechend dem Inhalt der Verträge die VOB/Teil B wirksam vereinbart worden ist, da davon auszugehen ist, dass die geltend gemachten Ansprüche auf Erstattung von Kosten der Ersatzvornahme sowohl aus dem hier in Betracht kommenden § 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/Teil B als auch § 633 Abs. 3 BGB a. F. verjährt sind und die Beklagte deshalb berechtigt ist, die Leistung zu verweigern (§§ 222 Abs. 1 BGB a. F., 214 Abs. 2 BGB n. F.).

Die Parteien haben eine Gewährleistungsfrist von fünf Jahren vertraglich vereinbart. Gemäß §§ 638 Abs. 1 Satz 2, 187 Abs. 1 BGB a. F. hat die Frist am 03.10.1998 zu laufen begonnen, nachdem die Abnahme am 02.10.1998 stattgefunden hat. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGBGB ist das Verjährungsrecht in der Fassung vom 01.01.2002 anwendbar, soweit Hemmungstatbestände eingreifen. Die insoweit darlegungsbelastete Klägerin hat Hemmungstatbestände im Sinne von § 639 Abs. 2, 203 ff BGB nur für den Zeitraum der Mangelbeseitigungsarbeiten vom 01.07.2003 bis 07.07.2003 (sieben Tage) vorgetragen. Die Ansprüche wären hiernach mit Ablauf des 10.10.2003 vor Klageerhebung am 06.10.2008 verjährt, sofern die Beklagte nicht arglistig gehandelt hat.

Bei arglistigem Verhalten verjähren die Ansprüche nach altem Recht in der Regelfrist von 30 Jahren (§§ 638, 195 BGB a. F.). Gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1, 634 Abs. 3 Satz 1, 195, 199 Abs. 1 BGB ist deshalb die kürzere Regelfrist nach neuem Recht maßgeblich. Die Ansprüche verjähren hiernach bei arglistigem Verhalten in einer Frist von drei Jahren ab Kenntnis der Klägerin von den den Anspruch begründenden Umständen bzw. ab grob fahrlässiger Unkenntnis dieser Umstände.

Die Klägerin behauptet, Kenntnis von den Umständen, die aus ihrer Sicht den Arglistvorwurf begründen, erst durch das Privatgutachten des Sachverständigen K vom 14.12.2007 erlangt zu haben. Der Senat ist indessen in Übereinstimmung mit dem Landgericht der Auffassung, dass ein arglistiges Verhalten der Beklagten nach dem Vorbringen der Klägerin und dem unstreitigen Sachverhalt angesichts der hier vorliegenden Umstände nicht festgestellt werden kann.

Arglistig handelt der Werkunternehmer dann, wenn ihm ein Mangel der Arbeiten bei Abnahme bekannt ist und er ihn gleichwohl nicht offenbart. Hierbei reicht es aus, wenn er die vertragswidrige Ausführung kannte oder wenn er wissentlich abweichend von Auflagen der Genehmigungsbehörde baut und dies verschweigt. Nicht arglistig handelt der Unternehmer jedoch dann, wenn ihm lediglich aus Fahrlässigkeit die Mängel unbekannt sind.

Arglistiges Verhalten von Mitarbeitern, deren sich der Werkunternehmer bei Erfüllung seiner Offenbarungspflicht bedient, muss er sich nach § 278 BGB zurechnen lassen, nicht aber die Kenntnis derjenigen Mitarbeiter, deren er sich lediglich bei der Herstellung bedient, also der Arbeiter.

Die Darlegungs- und Beweislast für arglistiges Verhalten hat die Klägerin; ihr können jedoch unter bestimmten Voraussetzungen Beweiserleichterungen zugute kommen.

Unter Berücksichtigung dieser in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Grundsätze ergibt sich hier Folgendes:

Es ist unstreitig, dass bei der Herstellung der Tragschicht kontaminierter Bauschutt und Abbruchmaterial in Kenntnis der Klägerin unter der ordnungsbehördlich angeordneten Überwachung der von der Klägerin beauftragten Firma H GmbH verwendet worden ist. Die Beklagte hat der Klägerin nicht heimlich kontaminiertes und ungeeignetes Material untergeschoben. Ansatz für einen Arglistvorwurf kann deshalb nur die rein tatsächliche Ungeeignetheit des Materials und des Untergrunds sein.

Konkrete Tatsachen für vorsätzlich fehlerhafte Arbeit oder positive Kenntnis der Beklagten von Mängeln hat die Klägerin nicht vorgetragen oder unter Beweis gestellt. Die Behauptung, dass der damalige Bauleiter der Beklagten in der erstinstanzlichen Sitzung am 13.02.2009 ausgeführt habe, er hätte das Material niemals verwendet, wenn es die Klägerin nicht ausdrücklich autorisiert hätte, reicht hierzu nicht aus. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass er mit einer solchen Äußerung nur zum Ausdruck bringen wollte, dass er angesichts der abfallrechtlichen Vorbelastungen den Einbau nur ausdrücklich freigegebenen Materials veranlasst hat.

Die Ausführung der Arbeiten ist nicht deshalb vertragswidrig und mangelhaft, weil sie einer bestimmten Vereinbarung widersprach. Im Gegenteil wurde das Abbruchmaterial einvernehmlich verwendet. Nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten hat hierdurch die Klägerin nicht unerhebliche Einsparungen erzielt. Zwar verlangt Arglist keine Schädigungsabsicht oder einen eigenen Vorteil des Unternehmers. Jedoch ist das Fehlen von Anhaltspunkten für einen Vorteil der Beklagten und das Vorhandensein eines Vorteils der Klägerin - in welcher finanziellen Höhe auch immer - als Indiz gegen eine verwerfliche Gesinnung der Beklagten bzw. ihrer Vertreter zu werten.

Für etwaige Verstöße gegen Umweltauflagen der Stadt I in ihrem Bescheid vom 02.12.1997 ist die Beklagte nicht verantwortlich; die Arbeiten sind auflagengemäß im Auftrag der Klägerin von der Firma H begleitet und überwacht worden. Nach deren Abschlussbericht wurden Geländeauffüllungen in Abstimmung mit der zuständigen Ordnungsbehörde wieder eingebaut. Soweit der Privatgutachter K einen Verstoß darin sieht, dass als Parkplatzdecke Pflaster und nicht Asphalt verwendet worden ist, trägt die Klägerin selbst vor, dass die ausgesprochene Befürchtung gegenstandslos sei, weil alle schadstoffrelevanten Böden seinerzeit entsorgt worden seien.

Als Indiz gegen eine besondere Schwere von Vertragsverstößen der Beklagten und gegen arglistiges Verhalten ist der Umstand zu werten, dass erst im Juli 2003, d.h. nach 4 ¾ Jahren, Mängel aufgetreten sind und dass nach den Mängelbeseitigungsarbeiten die Klägerin sich erst im November 2007, also weitere vier Jahre später, veranlasst sah, das Gutachten in Auftrag zu geben. Von diesen Zeiträumen ist mangels anderweitigen substantiierten Vorbringens der Klägerin auszugehen. Hinzu kommt, dass nach dem Inhalt des Privatgutachtens nur eine Fläche von 270 qm von insgesamt - so die Klägerin in der Sitzung des Senats - 900 bis 1.000 qm schadhaft ist. Der Sachverständige hat Bereiche registriert, die in einem guten Zustand waren. Keine Schäden wurden im Bereich der Rampe für den Pkw- und Lkw-Verkehr festgestellt. Hierbei handelt es sich um besonders belastete Bereiche. Auch diese Tatsachen deuten darauf hin, dass die Beklagte sich durchaus bemüht hat, die Arbeiten fachgerecht durchzuführen und nur aus Fahrlässigkeit in bestimmten Bereichen einen nicht geeigneten Untergrundbaubau erstellt hat.

Allerdings ist anerkannt, dass Beweiserleichterungen dann zugunsten des Auftraggebers eingreifen, wenn ein Mangel so augenfällig und schwerwiegend ist, dass ohne Weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die Baustelle nicht richtig organisiert war und der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre. Hierbei lässt nicht jeder schwere Mangel den Schluss auf ein Organisationsverschulden zu. Es kommt vielmehr darauf an, ob nach Art und Erscheinungsform des Mangels nach aller Lebenserfahrung bis zur Abnahme der Mangel bei richtiger Organisation entdeckt worden wäre. Der Organisationsfehler muss derart schwerwiegend sein, dass dem Unternehmer der Vorwurf gemacht werden kann, er habe durch fehlerhafte Organisation die Arglisthaftung vermeiden wollen. Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist es Sache des Unternehmers, den Anschein fehlender Organisation und vorhandener Kausalität zu widerlegen, indem er nachweist, dass er die Baustelle richtig organisiert hat.

Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin gegenüber der Behauptung der Beklagten, es seien Instandhaltungs- und Pflegeversäumnisse für die Schäden an der Fahrbahndecke ursächlich, einen schwerwiegenden Mangel der Arbeiten auf der Grundlage des vorgelegten Privatgutachtens hinreichend dargelegt hat. Dort ist ausgeführt, es sei ganz eindeutig, dass der Baubetrieb allein wegen der augenscheinlichen Korngrößenverteilung und der Zusammensetzung des offensichtlich ungeeigneten Materials Bedenken gegen den Einsatz als Tragschicht unter einer Verkehrsfläche hätte anmelden müssen. Dass ein solches Material völlig unzureichend sei und keinerlei Anforderungen entspreche, sei klar ins Auge springend und habe keinerlei besonderer Fachkenntnisse oder Untersuchungen bedurft.

Das von der Klägerin in erster Instanz behauptete Vorhandensein einer Betonplatte im Untergrund ist dagegen bei der Bewertung der Schweregrads des Mangels nicht zu berücksichtigen. Die Beklagte hat das Vorhandensein im Zeitpunkt der Bauarbeiten in erster Instanz ausdrücklich bestritten. Die Klägerin hat keinen Beweis angetreten und diesen Gesichtspunkt in zweiter Instanz in der Berufungsbegründung nicht ausdrücklich aufgegriffen.

Die hiernach in Betracht kommende Schwere des Mangels rechtfertigt jedoch aus Sicht des Senats bei Würdigung der hier gegebenen Gesamtumstände und der dargelegten Besonderheiten - offene und vereinbarungsgemäße Verwendung des Abbruchmaterials; Arbeiten nicht durchgängig fehlerhaft, sondern überwiegend mangelfrei; kein erkennbarer Vorteil der Beklagten, dagegen finanzielle Ersparnisse der Klägerin - nicht ohne Weiteres den Schluss auf Arglist. Als Ursache der Mängel ist neben unzureichender Organisation hier genauso denkbar, dass die Verantwortlichen der Beklagten aus reiner Fahrlässigkeit in bestimmten Bereichen die Ungeeignetheit des Materials nicht erkannt haben, oder dass die Arbeitnehmer, die keine Erfüllungsgehilfen der Beklagten sind, ungeeignetes Material an bestimmten Stellen eingebaut haben, ohne dass der Bauleiter dies bemerkt hat bzw. dass dem Bauleiter insoweit nur fahrlässiges Verhalten zur Last gelegt werden kann. Eine Bauleitung war unstreitig eingesetzt und ist an der Baustelle unter Überwachung eines Architekten der Klägerin und der geologischen Firma tätig geworden. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass es insoweit während der Ausführung der Arbeiten im Hinblick auf die Präsenz oder die fachliche Kompetenz der Bauleitung Grund zu Beanstandungen gegeben hat. Die Gesamtumstände sprechen nach Ansicht des Senats eher dagegen, dass der Beklagten der Vorwurf gemacht werden kann, sie habe durch fehlerhafte Organisation die Arglisthaftung vermeiden wollen. Jedenfalls kann dies auch bei Berücksichtigung der behaupteten Schwere und Augenfälligkeit des Mangels nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.

Da die Voraussetzungen arglistigen Verhaltens der Beklagten und von Beweiserleichterungen aufgrund des Vorbringens der Klägerin nicht festgestellt werden können, bedarf es einer Beweisaufnahme über den Schweregrad des Mangels durch Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens und über die richtige Organisation der Baustelle durch Vernehmung von Zeugen sowie über die Höhe der für die Beseitigung von Mängeln erforderlichen Aufwendungen nicht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO sieht der Senat nicht als gegeben an. Es handelt sich um die Entscheidung von Rechtsfragen auf der Grundlage der obergerichtlichen Rechtsprechung unter Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalls.

 

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1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Der Unternehmer hat dem Besteller das Werk frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Das Werk ist frei von Sachmängeln, wenn es die vereinbarte Beschaffenheit hat. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart ist, ist das Werk frei von Sachmängeln,

1.
wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte, sonst
2.
für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Werken der gleichen Art üblich ist und die der Besteller nach der Art des Werkes erwarten kann.
Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Unternehmer ein anderes als das bestellte Werk oder das Werk in zu geringer Menge herstellt.

(3) Das Werk ist frei von Rechtsmängeln, wenn Dritte in Bezug auf das Werk keine oder nur die im Vertrag übernommenen Rechte gegen den Besteller geltend machen können.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Unternehmer nicht berufen, soweit er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.