Baurecht: Bei feuchtem Mauerwerk ist die Leistung auch ohne Gesundheitsgefahr mangelhaft

originally published: 26/11/2013 11:35, updated: 28/08/2023 16:22
Baurecht: Bei feuchtem Mauerwerk ist die Leistung auch ohne Gesundheitsgefahr mangelhaft
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Dieser Mangel ist nicht lediglich unerheblich und berechtigt daher auch zum Rücktritt vom Vertrag.

Weist ein Raum an der Außenwand Feuchtigkeitsflecken auf, die auf einen Baumangel zurückzuführen sind und mit einer Durchfeuchtung des Mauerwerks einhergehen, besteht ein gravierender funktionaler Mangel. Dieser ist nicht lediglich unerheblich und berechtigt daher auch zum Rücktritt vom Vertrag.

Das gelte nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm unabhängig davon, ob mit der Nutzung des Raums konkrete Gesundheitsgefahren (etwa infolge von Schimmelpilzbefall) verbunden sind. Die Richter machten deutlich, dass die Ausübung des Rücktrittsrechts bzw. das Festhalten hieran nicht deshalb treuwidrig sei, weil der Verkäufer kurz zuvor - wenn auch nach Fristablauf - Mängelbeseitigungsmaßnahmen angekündigt habe. Der Käufer sei nach Fristablauf nicht mehr verpflichtet, das Angebot des Verkäufers zur Mängelbeseitigung anzunehmen. Die Frist zur Nacherfüllung solle dem Schuldner lediglich eine letzte Gelegenheit bieten, die geschuldete Leistung zu erbringen. Sie brauche daher nicht so bemessen zu werden, dass der Schuldner die noch nicht begonnene Leistung erst noch vorbereiten und fertigstellen könne (OLG Hamm, 21 U 35/13).

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26/11/2013 11:30

Bei einem Werkvertrag kann auch nach mehreren erfolglosen Nachbesserungsversuchen noch nicht von einem Fehlschlag der Nachbesserung auszugehen sein.
14/06/2012 10:26

durch ein noch nicht beendetes selbstständiges Beweisverfahren-BGH vom 04.05.12-Az:V ZR 71/11
21/03/2012 13:23

Die bloße Forderung, die gerügten Mängel zu beseitigen, reicht für eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung nicht aus-OLG Köln vom 17.08.10-Az:3 U 69/09
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