Baurecht: Fertighaus: Hersteller muss Tragfähigkeit eines Kellers prüfen

erstmalig veröffentlicht: 13.04.2007, letzte Fassung: 29.08.2023

Autoren

Rechtsanwältin

Rechtsanwalt für Immobilienrecht

EnglischDeutsch
Zusammenfassung des Autors

Rechtsberatung zum Baurecht und Vergaberecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Den Fertighaushersteller trifft grundsätzlich die Pflicht, einen von einem Dritten errichteten Keller auf seine Eignung und Tragfähigkeit zum Aufbau des Fertighauses zu prüfen.

Mit dieser Entscheidung gab das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. einem Bauherren Recht. Dieser hatte bei einem Fertigbauhersteller ein Fertighaus bestellt. Den Keller ließ er durch ein anderes Unternehmen erstellen. Wegen eines Mangels bei der Kellererstellung war das Kellermauerwerk nicht in der Lage, dem Druck des anschließend darauf errichteten Rohbaus Stand zu halten. Die Arbeiten des Fertighausherstellers wurden daraufhin wegen Einsturzgefahr eingestellt.

Das OLG wies nun die Klage des Fertighausherstellers auf Zahlung von Werklohn zurück. Nach Ansicht des Gerichts leide das Fertighaus an einem erheblichen Mangel. Auch wenn der Fertighaushersteller den Keller selbst nicht erstellt habe, falle dessen fehlende Standsicherheit in seinen Verantwortungsbereich. Er habe nämlich vor dem Aufsetzen des Fertighauses den Keller und die Bodenplatte überprüfen müssen. Wäre er dieser vertraglichen Verpflichtung nachgekommen, hätte er die fehlende Standfestigkeit erkennen müssen. Dies habe er jedoch pflichtwidrig unterlassen. Seinem Werklohnanspruch stünden daher die Schadenersatzansprüche des Bauherren gegenüber (OLG Frankfurt a.M., 23 U 10/98).

Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Artikel zu Gewährleistungsrecht

Werkvertrag: Bei zwei erfolglosen Versuchen muss Nachbesserung nicht fehlgeschlagen sein

26.11.2013

Bei einem Werkvertrag kann auch nach mehreren erfolglosen Nachbesserungsversuchen noch nicht von einem Fehlschlag der Nachbesserung auszugehen sein.

Baurecht: Zur Frage der Verjährungshemmung

14.06.2012

durch ein noch nicht beendetes selbstständiges Beweisverfahren-BGH vom 04.05.12-Az:V ZR 71/11

Baumangel: Keine Rüge ohne genaue Bezeichnung der Mängel

21.03.2012

Die bloße Forderung, die gerügten Mängel zu beseitigen, reicht für eine Fristsetzung zur Mängelbeseitigung nicht aus-OLG Köln vom 17.08.10-Az:3 U 69/09

Schadenersatz: Bauherr muss Unternehmer bei der Bauausführung nicht überwachen

09.09.2016

Der Unternehmer kann bei der Inanspruchnahme auf Beseitigung von Mängeln durch den Bauherrn nicht einwenden, er sei vom Bauherrn nicht genügend überwacht worden.