Baurecht: Schlüsselverlust: Generalunternehmer haftet auch bei Schlüsselübergabe des Bauherrn an Subunternehmer

bei uns veröffentlicht am29.03.2007

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für Familien- und Erbrecht

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Zusammenfassung des Autors
Rechtsanwalt für Baurecht und Vergaberecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB

Händigt ein Bauherr einem Subunternehmer zur Ermöglichung der Werkleistung einen Generalschlüssel unmittelbar aus, ohne den Hauptunternehmer hierüber zu informieren, so ist der Subunternehmer gleichwohl Erfüllungsgehilfe.

Folge dieser Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm ist, dass der Hauptunternehmer dem Bauherrn für den Verlust des Schlüssels haftet. Allerdings müsse sich der Bauherr nach Ansicht der Richter ein Mitverschulden anrechnen lassen. Er hätte den Generalunternehmer entsprechend unterrichten müssen. Die Mitverschuldensquote liege bei 50 Prozent. Die Parteien müssten sich daher den Schaden teilen (OLG Hamm, 21 U 120/06).
 

 

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