Baurecht: Verursachungsquoten sind bei gesamtschuldnerischer Haftung unbeachtlich
Nimmt der Bauherr im Rahmen der gesamtschuldnerischen Haftung von Bauunternehmer und Architekt einen von beiden in Anspruch, ist eine etwaig im Innenverhältnis der Gesamtschuldner bestehende Ausgleichspflicht für den Anspruch des Bauherrn gegenüber dem von ihm in Anspruch genommenen unbeachtlich.
Diese bei Gerichten allgemein vertretene Auffassung bekräftigte nun noch einmal das Oberlandesgericht (OLG) Celle. Es verwies in diesem Zusammenhang darauf, dass der Bauherr grundsätzlich die volle Leistung von der einen oder der anderen Seite verlangen könne. Es sei dabei nicht maßgeblich, ob ein Sachverständiger eine Quotelung der Verursachungsbeiträge vorgenommen habe. Diese Quotelung sei nur für einen Ausgleich der Schuldner untereinander maßgeblich (OLG Celle, 14 U 168/05).