Bauvertrag: Stundenlohnarbeiten müssen auch ohne Stundenzettel bezahlt werden

published on 23/01/2014 12:39
Bauvertrag: Stundenlohnarbeiten müssen auch ohne Stundenzettel bezahlt werden
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Author’s summaryEin Auftragnehmer kann der werkvertraglichen Verpflichtung zur Vorlage von Rapporten bzw. Stundenzetteln auch noch mit der Erteilung einer Schlussrechnung Genüge tun.
Der Auftragnehmer kann der werkvertraglichen Verpflichtung zur Vorlage von Rapporten bzw. Stundenzetteln auch noch mit der Erteilung der Schlussrechnung Genüge tun, soweit darin die erforderlichen Angaben enthalten sind bzw. nachgeholt werden.
Diese Entscheidung traf das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem Rechtsstreit um die Bezahlung für Stundenlohnarbeiten, für die kein Stundenzettel vorgelegt worden war. Die unterbliebene Vorlage der vertraglich vereinbarten Rapporte führe nach Ansicht der Richter ebenso wenig wie die unterbliebene Vorlage von Stundenzetteln ohne Weiteres zum Verlust des Werklohnanspruchs. Um seinen Vergütungsanspruch zu rechtfertigen, müsse der Auftragnehmer jedoch nachträglich alle notwendigen Angaben machen, die in den Rapporten bzw. Stundenzetteln hätten enthalten sein müssen (OLG Düsseldorf, 22 U 161/12).


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Düsseldorf Urteil vom 09.08.2013 (Az.: I-22 U 161/12)

Der Auftragnehmer kann der werkvertraglichen Verpflichtung zur Vorlage von Rapporten bzw. Stundenzetteln auch noch mit der Erteilung der Schlussrechnung Genüge tun, soweit darin die erforderlichen Angaben enthalten sind bzw. nachgeholt werden. Die unterbliebene Vorlage von vertraglich vereinbarten Rapporten führt ebenso wenig wie die unterbliebene Vorlage von Stundenzetteln ohne weiteres zum Verlust des Werklohnanspruchs. Jedoch muss der Auftragnehmer dann nachträglich alle notwendigen Angaben machen, die in den Rapporten bzw. Stundenzetteln hätten enthalten sein müssen, um den Vergütungsanspruch zu rechtfertigen.

Grundsätzlich sind bei Rapporten bzw. Stundenzetteln zwecks hinreichender Prüfbarkeit für den Auftraggeber der genaue Zeitpunkt und Zeitraum der verrichteten Arbeiten anzugeben; daneben ist die Baustelle zu bezeichnen und die Leistung ist detailliert zu beschreiben. Darüber hinaus ist die Anzahl der geleisteten Stunden anzugeben, die namentlich zu erfassenden Arbeitskräften zuzuordnen sind, wenn sich daraus - abhängig von den Abrechnungsvereinbarungen im Einzelfall - ein unterschiedlicher Stundenlohn ergibt.

§ 15 Abs. 5 VOB/B eröffnet bereits nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur dem Auftraggeber die Möglichkeit zu einem Verlangen, dass für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung vereinbart wird, die nach der dort näher beschriebenen Maßgabe zu ermitteln ist. Dies folgt nach Sinn und Zweck von § 15 Abs. 5 VOB/B auch daraus, dass damit keinesfalls bezweckt wird, die prozessuale Beweislast zu verändern, zu beschränken bzw. zu verschieben, sondern § 15 Abs. 5 VOB/B allein dem Bestreben dient, im Vorfeld eine vertragliche Lösung zu suchen, um einen Prozess zu vermeiden.


Gründe:

Der Kläger macht als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn G. Vergütungsansprüche für die Ausführung von Gartenarbeiten geltend.

Die Beklagte ist ein Wohnungsunternehmen der Stadt V. und verwaltet ca. 3000 Wohneinheiten. Unter dem 16.03.2007 beauftragte sie den Schuldner, der einen Landschaftsbaubetrieb führte, mit der Durchführung von Grün- und Gehölzarbeiten in den von ihr betreuten Wohnobjekten. In dem schriftlichen Vertrag vereinbarten die Parteien u. a. die Einbeziehung der VOB. Dem Vertrag lag ein Leistungsverzeichnis zugrunde, in welchem die durchzuführenden Arbeiten und die jeweils zu bearbeitende Fläche bestimmt ist. In der zugehörigen Leistungsbeschreibung sind für alle Rasen- und Gehölzpflegearbeiten mit Ausnahme des Freischneideeinsatzes auf Wegen und Parkflächen Einheitspreise nach qm bestimmt worden; für die Freischneidearbeiten ist ein Stundenlohn von 35,00 EUR vereinbart worden, für weitere Gartenarbeiten ein solcher von 33,00 EUR. In § 3 des Vertrages ist vereinbart, dass für die Leistungen Einheitspreise gelten und eine endgültige Abrechnung auf der Grundlage des Aufmaßes und Rapporten erfolgen soll. Gemäß § 6 des Vertrages sollte die Beklagte monatliche Abschlagszahlungen von 6.000,00 EUR und etwaige Schlusszahlungen nach Erstellung der Schlussrechnung zum Jahresende leisten. Nachdem die Beklagte mehrfach schriftlich Mängel der Leistung des Schuldners gerügt hatte, wurde das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien vorzeitig beendet.

Der Schuldner stellte seine Leistungen für das Jahr 2007 mit Rechnungen vom 14.12.2007, 09.01., 14.01. und 16.01.2008 in Rechnung. Unter Berücksichtigung der geleisteten Abschlagszahlungen errechnete er eine Restforderung und verlangte von der Beklagten ohne Erfolg unter Fristsetzung bis zum 07.04.2010 deren Begleichung.

Der Kläger hat geltend gemacht, die in Rechnung gestellten Arbeiten ordnungsgemäß ausgeführt zu haben. Er hat die Ansicht vertreten, die Beklagte könne sich nicht auf die fehlende Vorlage von Stundenzetteln berufen, da sie die von ihm erteilten Rechnungen nicht angezweifelt habe.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 15.769,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2008 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 859,80 EUR zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat gemeint, der Schuldner habe keine prüffähigen Rechnungen erteilt, da bei diesen die Beifügung einer geordneten Aufstellung der Leistungen nach Zeit und Ort fehle. Es sei nicht zu erkennen, wann die abgerechneten Leistungen durchgeführt worden sein sollten; zudem seien die erbrachten Leistungen auch nicht aufgeschlüsselt. Darüber hinaus hat sie Mängel der Leistung insbesondere bei den Rasenpflegearbeiten eingewandt.

Das Landgericht hat der Klage nur in Höhe von 2.519,25 EUR nebst Zinsen und der geltend gemachten vorgerichtlichen Anwaltskosten stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stehe ein Vergütungsanspruch lediglich in dieser Höhe zu. Die restliche Forderung für die Ausführung von Stundenlohnarbeiten sei derzeit nicht fällig, da die Rechnungen des Schuldners im Hinblick auf die abgerechneten Stundenlohnarbeiten nicht prüffähig seien. Die Rechnungen müssten alle Angaben enthalten, die der Auftraggeber benötige, um beurteilen zu können, ob die geltend gemachte Forderung den vertraglichen Vereinbarungen entspreche. Vorgelegt worden sei nicht eine Gesamtabrechnung, sondern eine Vielzahl von Einzelrechnungen. Soweit darin die Leistungen nach Einheitspreisen und Quadratmeterflächen abgerechnet seien, lasse sich der jeweilige Aufwand zuordnen. Dies gelte indes nicht für die Stundenlohnarbeiten. Gemäß § 3 des Vertrages habe es dem Schuldner oblegen, Rapporte, also Stundenzettel, vorzulegen. Diese müssten inhaltlich aufweisen, welcher Arbeiter bei welchem Wohnprojekt an welchen Tagen gearbeitet habe, um dem Auftraggeber eine Prüfung zu ermöglichen. Stundenlohnzettel seien vom Kläger jedoch trotz Hinweises der Kammer nicht vorgelegt worden. Bei unterbliebener Vorlage von Stundenzetteln komme eine Abrechnung nur in Betracht, wenn der Auftragnehmer die erforderlichen Angaben bei den erteilten Rechnungen nachgeholt habe. Aus den vorliegenden Rechnungen ergebe sich jedoch nur die Anzahl der abgerechneten Stunden, es fehlten Angaben dazu, wer an welchen Tagen die Arbeiten durchgeführt habe. Die Beklagte sei nicht daran gehindert, die fehlende Prüffähigkeit zu beanstanden, da sie innerhalb der zweimonatigen Frist des § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B Einwendungen gegen die Prüffähigkeit der Rechnungen vorgebracht habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf das Urteil des LG Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner Berufung. Er macht geltend, der Unternehmer müsse nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur darlegen und ggf. beweisen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistung angefallen seien. Eine schlüssige Abrechnung setze aber nicht voraus, dass die abgerechneten Stunden einzelnen Tätigkeiten zugeordnet und/oder nach zeitlichen Abschnitten aufgeschlüsselt würden. Eine detaillierte Abrechnung sei nur geschuldet, wenn dies vertraglich vereinbart sei, was hier nicht der Fall gewesen sei. Der Inhalt der Rapporte sei nicht festgelegt worden. Es sei auch nicht erkennbar, welcher zusätzliche Kenntnisgewinn sich für den Beklagten aus der Angabe, wann welcher Mitarbeiter gearbeitet habe, ergeben würde. Die nachträgliche Vorlage von Stundenzetteln sei sinnlos, weil eine damit beabsichtigte Kontrolle nicht mehr erfolgen und deshalb vom Kläger auch nicht deren Vorlage verlangt werden könne. Aus den vorgelegten Einzelabrechnungen ergebe sich, welche Arbeiten an welchem Objekt vorgenommen worden seien, eine gerichtliche Überprüfung des abgerechneten Zeitaufwands sei möglich, denn aus den Tätigkeitsbeschreibungen in den Stundenaufstellungen könne jedenfalls mit sachverständiger Hilfe geklärt werden, welcher Zeitaufwand für die im Vertrag genannten Teilleistungen anzusetzen sei. Die Vertragsleistungen seien im Vertrag nach Art und Fläche festgelegt. Hilfsweise macht der Kläger eine Abrechnung nach § 15 Abs. 5 VOB/B geltend. Diese Abrechnungsweise kommt seiner Ansicht nach auch dann in Betracht, wenn die Vorlage von Stundenzetteln völlig unterbleibt.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn insgesamt 15.769,99 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.02.2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er macht geltend, vom Insolvenzschuldner nicht über die Durchführung der Arbeiten informiert worden zu sein, so dass ihr eine Kontrolle, ob die Leistungen tatsächlich durchgeführt worden seien, nicht möglich gewesen sei. Sie bestreite die Durchführung und den Umfang der behaupteten Arbeiten, eine substantiierte Erwiderung sei ihr nicht möglich, da konkrete Angaben dazu weder in den Abrechnungen enthalten noch im vorliegenden Verfahren vorgetragen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Der Senat hat nach Hinweisen gemäß Beschluss vom 26.10.2012 gemäß Beschluss vom 25.01.2013 Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll des Termins vom 26.07.2013 Bezug genommen.

Die zulässige Berufung des Klägers hat nur geringfügig in Höhe von 7,60 EUR nebst Zinsen Erfolg. Die Entscheidung des Landgerichts beruht nur insoweit auf einer Rechtsverletzung und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen nur insoweit eine andere Entscheidung.

Dem Kläger steht gegenüber der Beklagten - über den vom LG bereits zuerkannten Betrag - ein restlicher Vergütungsanspruch lediglich in der o.a. Höhe zu, da der Kläger im Hinblick auf die von ihm geltend gemachten Abrechnungen - soweit prüfbar bzw. soweit entsprechende Leistungen schlüssig dargetan - für deren materielle Richtigkeit in Bezug auf die darin umfangreich enthaltenen Freischneidearbeiten beweisfällig geblieben ist.

Die vom Kläger vorgelegten Abrechnungen sind nur teilweise hinreichend prüfbar abgerechnet und entsprechende Werkleistungen insoweit schlüssig vorgetragen.

Zwischen den Parteien ist am 16.03.2007 ein schriftlicher Werkvertrag über die Ausführung von Grün- und Gehölzpflegearbeiten zustande gekommen. Die Ausführung der Arbeiten sollte am 01.05.2007 beginnen. Eine Vergütung nach Stunden war in Ziffer 4. der Leistungsbeschreibung vereinbart für das Freischneiden von Wegen und Platzflächen; außerdem war nach Ziffer 6. der Leistungsbeschreibung ein Stundenlohn bestimmt für Gartenarbeiten. Die Leistungsbeschreibung ist nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Klägers in der Klageschrift in den Werkvertrag vom 16.03.2007 einbezogen worden und dort als „Baubeschreibung vom 30.11.2006“ bezeichnet.

Die abgerechneten Gartenarbeiten in den Wohnobjekten... sind bereits nicht schlüssig dargelegt. Weder aus dem Klagevortrag noch aus den vorgelegten Rechnungen ergibt sich, welche Arbeiten konkret von der Position „Gartenarbeiten“ erfasst sind. Das gilt erst recht für solche Arbeiten, bei denen jegliche Angabe fehlt. In der Rechnung vom 22.10.2007 betreffend das Wohnobjekt... sind zwar die durchgeführten Arbeiten beschrieben, es ist jedoch zweifelhaft, ob die abgerechneten Arbeiten überhaupt als Stundenlohnarbeiten abgerechnet werden können oder diese nicht vielmehr unter Ziffer 3 oder 4 der Leistungsbeschreibung fallen, in welchen der der Rückschnitt geregelt und für diesen ein Einheitspreis vereinbart ist. Jedenfalls fehlt in der Abrechnung vom 22.10.2007 jegliche Konkretisierung des benötigten Zeitaufwands. Das Vorbringen zu den mit dieser Rechnung abgerechneten Arbeiten ist deshalb ebenfalls unschlüssig. Insgesamt sind damit 24,5 Stunden nicht schlüssig dargelegt, die in den vorstehend genannten Rechnungen zu je 33 € pro Stunde abgerechnet worden sind, woraus sich ein Betrag in Höhe von 808,50 € errechnet. Hinzu kommt der in der Rechnung vom 22.10.2007 als Pauschale abgerechnete Betrag in Höhe von netto 1.680,00 €, so dass der Kläger die Zahlung von 2.488,50 € bereits in Ermangelung eines schlüssigen Vorbringens nicht verlangen kann. Hält man das Vorbringen für schlüssig, fehlt es jedenfalls an der Prüfbarkeit der Abrechnungen. Denn die Beklagte als Auftraggeberin kann anhand der in den Rechnungen enthaltenen Angaben nicht überprüfen, ob und vor allem welche Arbeiten der Schuldner durchgeführt haben will und darüber hinaus auch nicht erkennen, ob es sich um notwendige Arbeiten handelte.

Hierauf hat der Senat die Parteien bereits durch Beschluss vom 26.10.2012 hingewiesen.

Die Abrechnung entspricht nicht den vertraglichen Vereinbarungen, soweit der Kläger in seiner Rechnung vom 09.01.2008 für das Objekt... den Rückschnitt an Gehölzen nach Stunden abrechnet. Gemäß Ziffer 2 letzter Absatz der Leistungsbeschreibung war für den jährlichen Rückschnitt von Gehölzflächen im Herbst ein Festpreis von 0,38 qm vereinbart. Dass und ggfs. aus welchem Grunde bei dem Objekt ein zusätzlicher Rückschnitt durchgeführt wurde, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Aus dem „Leistungsverzeichnis Gartenpflege der VAB 2007“, das nach dem unwidersprochenen Vorbringen des Klägers ebenfalls unter der Bezeichnung als Planungs- und Ausschreibungsunterlage in den Werkvertrag einbezogen wurde, ergibt sich, dass für das Objekt eine Gehölzfläche von 20 qm zugrunde gelegt worden ist. Daher kann der Kläger hierfür lediglich 7,60 EUR in Rechnung stellen.
Auch hierauf hat der Senat die Parteien bereits durch Beschluss vom 26.10.2012 hingewiesen.

Sämtliche weiteren im Stundenlohn abgerechneten Leistungen betreffen das Freischneiden von Wegen und Parkplätzen , die prüfbar abgerechnet und schlüssig dargelegt worden sind.

Der Schuldner hat für diese Arbeiten zwar entgegen der vertraglichen Vereinbarung in § 3 des Vertrages keine Rapporte vorgelegt. Der Zeitpunkt der Vorlage der Rapporte ist zwischen den Vertragsparteien nicht näher bestimmt worden. Der Schuldner konnte daher der Verpflichtung zur Vorlage von Rapporten auch noch mit der Erteilung der Abrechnungen Genüge tun, soweit in diesen die erforderlichen Angaben enthalten waren. Die unterbliebene Vorlage der Rapporte führt ebenso wenig wie die unterbliebene Vorlage von Stundenzetteln zum Verlust des Vergütungsanspruchs. Jedoch muss der Auftragnehmer dann nachträglich alle notwendigen Angaben machen, die in den Stundenzetteln hätten enthalten sein müssen, um den Vergütungsanspruch zu rechtfertigen.

Die Vertragsparteien haben nicht festgelegt, welchen Inhalt die Rapporte haben sollten. Allerdings wird aus dem Zusammenhang der vertraglichen Regelung erkennbar, dass sie der Nachprüfungs- und Kontrollmöglichkeit durch die Beklagte dienen sollten. Inhaltlich mussten sie dann den für Stundenzettel erforderlichen Angaben entsprechen. Grundsätzlich ist bei Stundenzetteln der genaue Zeitpunkt und Zeitraum der verrichteten Arbeiten anzugeben; daneben ist die Baustelle zu bezeichnen und die Leistung detailliert zu beschreiben; darüber hinaus ist die Anzahl der geleisteten Stunden anzugeben, die den namentlich erfassten Arbeitskräften zugeordnet sein sollen. Die Art der Leistung ist mit der Bezeichnung „Freischneideeinsatz“ auf Wegen und Plätzen in Verbindung mit konkret bezeichneten Wohnobjekten ausreichend. Die Arbeiten sind bezogen auf die Zeit zwischen Vertragsbeginn und dem Ende des Kalenderjahres 2007. Die namentliche Erfassung der Arbeitskräfte ist nicht zwingend erforderlich; eine solche mag erforderlich sein, wenn sich daraus ergeben kann, ob ein Stundenlohn für Hilfskräfte oder Gesellen bzw. Meister gezahlt werden muss. Dies ist hier aber nicht der Fall, vielmehr war ein einheitlicher Stundenlohn vereinbart. Fraglich ist, ob der Schuldner den konkreten Zeitpunkt der durchgeführten Arbeiten in den Rechnungen hätte angeben müssen. Die abgerechneten Arbeiten sind jeweils konkreten Wohnobjekten zugeordnet. Die zu bearbeitenden Flächen der Wege und Plätze sind nach Quadratmetern im „Leistungsverzeichnis Gartenpflege der VAB 2006“ bzw. 2007 konkret bestimmt. Aus den vorgelegten Abrechnungen ergibt sich, dass der Freischneideeinsatz nur ein Mal pro Einheit abgerechnet worden ist. Dass ein Freischneideeinsatz pro Objekt vorgesehen war, ergibt sich bereits aus der Tatsache, dass für diese Arbeiten in der Leistungsbeschreibung eine Vergütung vereinbart wurde, wobei die jeweiligen Flächen konkret quantifiziert wurden. Die Angabe, zu welchem konkreten Zeitpunkt der Freischneideeinsatz jeweils erfolgte, ist dann aber für die Prüfbarkeit einer Abrechnung nicht erforderlich. Die Arbeiten des Insolvenzschuldners sind in einer Weise dargelegt, die es der Beklagten und dem Gericht - ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen - erlaubt, sich eine Vorstellung von dem Umfang der Arbeiten und der Erforderlichkeit der dafür in Ansatz gebrachten Stunden zu machen. Die Angaben in den Rechnungen reichen für die Beurteilung durch einen Sachverständigen aus, ob der dargestellte Stundenaufwand zur Erbringung der Leistung erbracht und erforderlich war. Die Prüfbarkeit der Abrechnung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kein Selbstzweck, sie dient vielmehr dem Informations- und Kontrollinteresse des Auftraggebers. Er soll aus den Abrechnungen eventuelle Unrichtigkeiten erkennen können. Daher sind nähere Angaben entbehrlich, wenn der Auftraggeber selbst über die zur Prüfbarkeit erforderlichen Angaben verfügt, weil ihm etwa die zur Prüfung erforderlichen Pläne oder Aufmaße selbst vorliegen. Bei der Beklagten handelt es sich um ein städtisches Wohnungsunternehmen, das ca. 3000 Wohneinheiten betreut. Die Beklagte ist mithin auch hinsichtlich der Pflege solcher Anlagen einschließlich ihrer Außenbereiche als erfahren anzusehen. Ihr müssten hinreichende Unterlagen auch über Freischneideeinsätze an den Wohnobjekten aus den Vorjahren vorgelegen haben, so dass sie die vorgelegten Rechnungen des Schuldners mit diesen Unterlagen hätte vergleichen und zumindest eine Plausibilitätskontrolle hätte anstellen können, um zu beurteilen, ob die Anzahl der abgerechneten Stunden nachvollziehbar ist. Die Frage, ob die Arbeiten tatsächlich durchgeführt wurden und die in Ansatz gebrachten Stunden für die Freischneideeinsätze tatsächlich erforderlich waren, betrifft nicht die Prüfbarkeit, sondern die materielle Richtigkeit der Abrechnung, welche vom Kläger zu beweisen ist.

Die Beklagte kann sich auch nicht darauf berufen, der Schuldner habe entgegen der Vereinbarung in § 5 die Fertigstellung der Pflegegänge nicht mitgeteilt. Auch insoweit fehlt es an einer konkreten Vereinbarung, zu welchem Zeitpunkt die Fertigstellung mitgeteilt werden sollte, so dass man eine Fertigstellungsmitteilung auch in der Erteilung der Schlussrechnung sehen kann.
Auch auf die vorstehenden Ausführungen zu / hat der Senat die Parteien bereits durch Beschluss vom 26.10.2012 hingewiesen.

Der Kläger ist - nach dem Ergebnis der in zweiter Instanz durchgeführten Beweisaufnahme - den ihm obliegenden Vollbeweis dafür fällig geblieben, dass die abgerechneten Freischneideeinsätze tatsächlich durchgeführt und die in den jeweiligen Abrechnungen zugrunde gelegten Stunden für die Durchführung auch tatsächlich erforderlich waren ; § 15 Abs. 5 VOB/B findet im vorliegenden Fall keine Anwendung..

Zur Führung des hier dem Kläger obliegenden Vollbeweises im Sinne von § 286 ZPO genügt - insoweit anders als bei der sog. Glaubhaftmachung im Sinne von § 294 ZPO - als Beweismaß keine überwiegende Wahrscheinlichkeit der jeweiligen Beweistatsache. Es bedarf für den Vollbeweis im Sinne von § 286 ZPO vielmehr eines „für das praktische Leben brauchbaren Grades persönlicher Gewissheit“ im Sinne einer Überzeugung des Gerichts von der Richtigkeit der jeweiligen Beweistatsache, „die den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen“.

Eine solche Überzeugung konnte sich das Gericht anhand der Aussage des vom Kläger angebotenen Zeugen W. aus mehreren Gründen nicht verschaffen.

Die Aussage des Zeugen W. war bereits weitgehend unergiebig, da er ab Frühjahr 2007 die streitgegenständlichen Objekte nur noch vertretungsweise, d. h. bei Abwesenheit des Insolvenzschuldners, als Bauleiter betreut hat. Dementsprechend konnte er zu den Dingen, die vor Ort an den einzelnen Objekten stattgefunden haben , keine Angaben machen.

Auch seine Angaben dazu, auf welche Weise bzw. auf welcher Basis die streitgegenständlichen Rechnungen erstellt worden sind, lassen keine hinreichend beweiskräftigen Feststellungen zu, dass bzw. ggf. wann, durch wen und in welchem konkreten Umfang die o. a. vom Insolvenzschuldner berechneten Freischneidearbeiten an den verschiedenen Objekten tatsächlich durchgeführt worden sind. Der Zeuge W. hat eine bloße „Zettelwirtschaft“ des Insolvenzschuldners bekunden können, bei der es an Stundenzetteln, Rapporten o. ä. gefehlt habe, und die der Insolvenzschuldner - wie im Rahmen von früheren Arbeiten für die britischen Streitkräfte - auch im Rahmen des hier streitgegenständlichen Auftrags - trotz seitens des Zeugen W. geäußerter Bedenken - unverändert fortgeführt habe.

Zur Einholung eines Sachverständigengutachtens besteht bei dieser Beweissituation kein Anlass, da dies auf eine im Zivilprozess unzulässige Ausforschung hinauslaufen würde. Die Beibringung der für die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens notwendigen Anschlusstatsachen obliegt dem Kläger , der dafür - wie oben ausgeführt - beweisfällig geblieben ist.

Eine gerichtliche Schätzung i. S. v. § 287 ZPO kommt mangels der hierzu notwendigen Anschlusstatsachen , deren Beibringung der auch insoweit beweispflichtige Kläger ebenfalls fällig geblieben ist, ebenso wenig in Betracht.

Soweit sich der Kläger - hilfsweise - auf § 15 Abs. 5 VOB/B gestützt hat , hat er damit keinen Erfolg. § 15 Abs. 5 VOB/B eröffnet bereits nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur dem Auftraggeber die Möglichkeit zu einem Verlangen, dass für die nachweisbar ausgeführten Leistungen eine Vergütung vereinbart wird, die nach der dort näher beschriebenen Maßgabe zu ermitteln wäre. Dies folgt nach Sinn und Zweck von § 15 Abs. 5 VOB/B auch daraus, dass damit keinesfalls bezweckt wird, die prozessuale Beweislast zu verändern, zu beschränken bzw. zu verschieben, sondern § 15 Abs. 5 VOB/B allein dem Bestreben dient, im Vorfeld eine vertragliche Lösung zu suchen, um einen Prozess zu vermeiden.

Zinsen schuldet die Beklagte dem Kläger auch auf den weiter zuzuerkennenden Betrag von 7,60 EUR aus Verzug seit dem 27.02.2008.

Dass das LG dem Kläger fehlerhaft vorgerichtliche Anwaltskosten auf Basis eines Gegenstandswerts von 15.769,99 EUR zuerkannt hat, ist mangels einer Berufung bzw. berufung der Beklagten im Berufungsverfahren nicht zu korrigieren.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, Satz 1 und 2, 713 ZPO.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 13.250,74 EUR festgesetzt.

Zur Zulassung der Revision besteht kein Anlass.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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Annotations

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.