BGH: Zur Beschaffenheit einer Waffe iSd § 250 Abs. 1 Nr. a StGB („Schreckschusspistole“)

published on 18/05/2016 21:24
BGH: Zur Beschaffenheit einer Waffe iSd § 250 Abs. 1 Nr. a StGB („Schreckschusspistole“)
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Author’s summaryAnwalt für Strafrecht - BSP Anwälte in Berlin Mitte
In vorliegender Entscheidung war umstritten, ob auch geladene Schreckschusspistolen dem Waffenbegriff des § 240 StGB unterliegen. Hintergrund war, dass der Einsatz aus der Ferne objektiv völlig ungefährlich sei. Für eine Waffenqualität spricht das neugefasste Waffengesetz. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 WaffG i.V.m. Anlage 1, der sie als Waffe qualifiziert als auch ihre konkrete Gefährlichkeit aus nächster Nähe. Dem hat sich die Rechtsprechung angeschlossen und in einem erneuten Urteil die Waffenqualität der Schreckschusspistole anerkannt, fordert jedoch für die Waffenqualität, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und die Schreckschusspistole somit dazu geeignet ist erhebliche Verletzungen hervorzurufen.


BGH 3 StR 83/12 – Beschluss vom 27.03.2012

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 27. März 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten W. wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 19. Oktober 2011, auch soweit es die Angeklagten F. und S. betrifft, mit den Feststellungen zur Beschaffenheit der bei der Tat verwendeten Schreckschusswaffe aufgehoben; im Übrigen bleiben die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.


Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten des besonders schweren Raubes schuldig gesprochen und zu folgenden Strafen verurteilt:

- den Angeklagten W. zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren,
- den Angeklagten F. zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und neun Monaten
- und den Angeklagten S. zu einer Jugendstrafe von einen Jahr und neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte W. mit seiner auf eine Verfahrensrüge und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils. Gemäß § 357 StPO erstreckt sich die Aufhebung auch auf die Angeklagten F. und S. , die keine Revision eingelegt haben.

1. Die Verurteilung wegen besonders schweren Raubes (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Das Landgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen, nähere Feststellungen zur Beschaffenheit der von den Angeklagten bei der Tat verwendeten geladenen Schreckschusswaffe zu treffen. Die Voraussetzungen des Qualifikationstatbestands des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB sind deshalb nicht belegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unterfällt eine geladene Schreckschusspistole nur dann dem Waffenbegriff des § 250 StGB, wenn feststeht, dass beim Abfeuern der Waffe der Explosionsdruck nach vorne aus dem Lauf austritt und deshalb die Waffe nach ihrer Beschaffenheit geeignet ist, erhebliche Verletzungen hervorzurufen (BGH, Beschluss vom 4. Februar 2003 - GSSt 2/02, BGHSt 48, 197, 201 f.). Dies ergeben die Urteilsgründe nicht.

Dieser Rechtsfehler wirkt sich auf den Schuldspruch aus, da infolge der lückenhaften Feststellungen zur Tatwaffe nicht erkennbar ist, ob die Angeklagten lediglich den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b StGB verwirklicht, mithin einen schweren Raub begangen haben, oder einen besonders schweren Raub im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Das Urteil ist deshalb aufzuheben. Von der Aufhebung werden jedoch lediglich die Feststellungen zur Beschaffenheit der Tatwaffe erfasst; hingegen können im Übrigen die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen bestehen bleiben, weil sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind.

2. Für die neue Hauptverhandlung verweist der Senat zu der den Angeklagten W. betreffenden Strafzumessung auf die Antragsschrift des Generalbundesanwalts, der zutreffend Folgendes ausgeführt hat:

"Ausweislich der Feststellungen stritt der Angeklagte, der als Fahrer des Tatfahrzeugs ermittelt worden war, im Ermittlungsverfahren zwar eine eigene Beteiligung am Überfall auf den Einkaufsmarkt ab, gab aber die Namen seiner Mitfahrer, die die Tat im Einkaufsmarkt ausgeführt hatten, an und veranlasste sie, an einen von der Polizei für die Festnahme bestimmten Ort zu kommen (UA S. 16). Das Landgericht hat die Aufklärungshilfe des Angeklagten zwar bei der konkreten Strafzumessung als allgemeinen Strafmilderungsgrund berücksichtigt (UA S. 20), aber das Vorliegen des vertypten Strafmilderungsgrundes weder im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falls gemäß § 250 Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2010 5 6- 5 - - 3 StR 403/10, wistra 2011, 99) noch als selbstständigen Milderungsgrund erörtert. Der Umstand, dass der Angeklagte seine eigenen Tatbeiträge geleugnet hat, steht der Anwendung des § 46b Abs. 1 StGB nicht entgegen, sondern ist im Rahmen der Prüfung eines minder schweren Falls und bei dessen Verneinung im Rahmen der Ermessenausübung nach § 46b Abs. 2 StGB zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2011 - 2 StR 34/11, StV 2011, 534f. m.w.N.). ..."

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(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen. (2) Das Revisionsgeric

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn 1. der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub a) eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,b) sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Wider

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu
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published on 14/04/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 34/11 vom 14. April 2011 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a. http://www.juris.de/jportal/portal/t/32rw/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste
published on 23/11/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 403/10 vom 23. November 2010 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts - zu 2
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29/11/2011 13:58

Die Drohung mit einer ungeladenen Schusswaffe erfüllt die an das Verwenden einer Waffe im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB zu stellenden Voraus
SubjectsRaub
18/05/2016 21:27

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(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Dieses Gesetz regelt den Umgang mit Waffen oder Munition unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung.

(2) Waffen sind

1.
Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2.
tragbare Gegenstände,
a)
die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
b)
die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.

(3) Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt. Umgang mit einer Schusswaffe hat auch, wer diese unbrauchbar macht.

(4) Die Begriffe der Waffen und Munition sowie die Einstufung von Gegenständen nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b als Waffen, die Begriffe der Arten des Umgangs und sonstige waffenrechtliche Begriffe sind in der Anlage 1 (Begriffsbestimmungen) zu diesem Gesetz näher geregelt.

(1) Erachtet das Revisionsgericht die Vorschriften über die Einlegung der Revision oder die über die Anbringung der Revisionsanträge nicht für beobachtet, so kann es das Rechtsmittel durch Beschluß als unzulässig verwerfen.

(2) Das Revisionsgericht kann auf einen Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist, auch dann durch Beschluß entscheiden, wenn es die Revision einstimmig für offensichtlich unbegründet erachtet.

(3) Die Staatsanwaltschaft teilt den Antrag nach Absatz 2 mit den Gründen dem Beschwerdeführer mit. Der Beschwerdeführer kann binnen zwei Wochen eine schriftliche Gegenerklärung beim Revisionsgericht einreichen.

(4) Erachtet das Revisionsgericht die zugunsten des Angeklagten eingelegte Revision einstimmig für begründet, so kann es das angefochtene Urteil durch Beschluß aufheben.

(5) Wendet das Revisionsgericht Absatz 1, 2 oder 4 nicht an, so entscheidet es über das Rechtsmittel durch Urteil.

Erfolgt zugunsten eines Angeklagten die Aufhebung des Urteils wegen Gesetzesverletzung bei Anwendung des Strafgesetzes und erstreckt sich das Urteil, soweit es aufgehoben wird, noch auf andere Angeklagte, die nicht Revision eingelegt haben, so ist zu erkennen, als ob sie gleichfalls Revision eingelegt hätten. § 47 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn

1.
der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub
a)
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
b)
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden,
c)
eine andere Person durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt oder
2.
der Täter den Raub als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Raub oder Diebstahl verbunden hat, unter Mitwirkung eines anderen Bandenmitglieds begeht.

(2) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter oder ein anderer Beteiligter am Raub

1.
bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet,
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 eine Waffe bei sich führt oder
3.
eine andere Person
a)
bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b)
durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.

(3) In minder schweren Fällen der Absätze 1 und 2 ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 403/10
vom
23. November 2010
in der Strafsache
gegen
wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerdeführerin
und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am
23. November 2010 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen Großen Jugendkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 9. Juni 2010 im Strafausspruch aufgehoben; jedoch bleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges (§ 263 Abs. 1 und 5 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verurteilt.
2
Die Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie unbegründet.
3
Nach den Feststellungen der Kammer hatte die Angeklagte bereits zu Beginn des Ermittlungsverfahrens umfassende Angaben zum Tatablauf gemacht , Mittäter benannt und auch ihre eigenen Tatbeiträge offen dargelegt, wodurch sie maßgeblich an der Überführung der zunächst nicht geständigen Mittäter mitgewirkt hat. Die geleistete Aufklärungshilfe hat das Landgericht nach Verneinung der Annahme eines minder schweren Falles lediglich im Rahmen der konkreten Strafzumessung als allgemeinen Strafmilderungsgrund berücksichtigt.
4
Dies ist rechtsfehlerhaft; denn obwohl nach den getroffenen Feststellungen die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB, § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. n StPO vorlagen, hat das Landgericht nicht geprüft, ob die Strafe gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB zu mildern oder gar nach § 46b Abs. 1 Satz 4 StGB zu verfahren ist. Die Strafkammer hat demgemäß auch nicht bedacht, dass die Aufklärungshilfe in die Gesamtabwägung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne des § 263 Abs. 5 StGB bejaht werden kann, nicht nur als allgemeiner strafmildernder Gesichtspunkt, sondern als vertypter Milderungsgrund einzustellen ist. Hierauf beruht das angefochtene Urteil. Der Senat kann nicht ausschließen , dass das Landgericht zu einem abweichenden Rechtsfolgenausspruch gelangt wäre, wenn es § 46b StGB in seine Erwägungen einbezogen hätte.
5
Die der Bildung der Strafe zugrunde liegenden Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen worden und werden daher von der Aufhebung nicht erfasst (§ 353 Abs. 2 StPO). Der neue Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen, soweit sie zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
Becker von Lienen Sost-Scheible
Hubert Mayer

(1) Wenn der Täter einer Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht ist,

1.
durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht, aufgedeckt werden konnte, oder
2.
freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, dass eine Tat nach § 100a Abs. 2 der Strafprozessordnung, die mit seiner Tat im Zusammenhang steht und von deren Planung er weiß, noch verhindert werden kann,
kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 mildern, wobei an die Stelle ausschließlich angedrohter lebenslanger Freiheitsstrafe eine Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren tritt. Für die Einordnung als Straftat, die mit einer im Mindestmaß erhöhten Freiheitsstrafe bedroht ist, werden nur Schärfungen für besonders schwere Fälle und keine Milderungen berücksichtigt. War der Täter an der Tat beteiligt, muss sich sein Beitrag zur Aufklärung nach Satz 1 Nr. 1 über den eigenen Tatbeitrag hinaus erstrecken. Anstelle einer Milderung kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Straftat ausschließlich mit zeitiger Freiheitsstrafe bedroht ist und der Täter keine Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren verwirkt hat.

(2) Bei der Entscheidung nach Absatz 1 hat das Gericht insbesondere zu berücksichtigen:

1.
die Art und den Umfang der offenbarten Tatsachen und deren Bedeutung für die Aufklärung oder Verhinderung der Tat, den Zeitpunkt der Offenbarung, das Ausmaß der Unterstützung der Strafverfolgungsbehörden durch den Täter und die Schwere der Tat, auf die sich seine Angaben beziehen, sowie
2.
das Verhältnis der in Nummer 1 genannten Umstände zur Schwere der Straftat und Schuld des Täters.

(3) Eine Milderung sowie das Absehen von Strafe nach Absatz 1 sind ausgeschlossen, wenn der Täter sein Wissen erst offenbart, nachdem die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 207 der Strafprozessordnung) gegen ihn beschlossen worden ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 34/11
vom
14. April 2011
in der Strafsache
gegen
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
http://www.juris.de/jportal/portal/t/32rw/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR006290950BJNE046501309&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint
- 2 -
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts
und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. April 2011 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten K. wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 29. September 2010, soweit es ihn betrifft, im Ausspruch über die Einzelstrafen sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe:

1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer früheren Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Außerdem hat es den vom Angeklagten zur Tatausführung genutzten Pkw BMW 535i eingezogen. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision beanstandet der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). http://www.juris.de/jportal/portal/t/348e/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001270871BJNE066200310&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/348e/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001270871BJNE066200310&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/348e/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001270871BJNE066200310&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/348e/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR006290950BJNE016428160&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/348e/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BJNR001270871BJNE066200310&doc.part=S&doc.price=0.0#focuspoint [Link] http://www.juris.de/jportal/portal/t/1s4n/page/jurisw.psml?pid=Dokumentanzeige&showdoccase=1&js_peid=Trefferliste&documentnumber=1&numberofresults=1&fromdoctodoc=yes&doc.id=BORE805258609&doc.part=K&doc.price=0.0#focuspoint - 3 -
2
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts war es der Angeklagte K. , der die Ermittlungen auf die beiden Mitangeklagten gelenkt und bei der Polizei deren Namen und Adressen genannt hatte (UA S. 41, 45). Die Aufklärungshilfe , die der Angeklagte durch seine "entscheidenden Hinweise" auf die beiden Mitangeklagten als Täter der Raubtaten gegeben hatte, hat das Landgericht lediglich als allgemeinen Strafmilderungsgrund in die zu einer Verneinung minder schwerer Fälle führende Gesamtwürdigung eingestellt sowie im Rahmen der konkreten Strafzumessung berücksichtigt (UA S. 52).
3
Damit hat es das Landgericht rechtsfehlerhaft unterlassen zu prüfen, ob die zu erkennenden Strafen gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB zu mildern sind. Nach den getroffenen Feststellungen lagen die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. k StPO vor. Der Umstand, dass der Angeklagte seine eigenen Tatbeiträge geleugnet hat, steht der Anwendung der Vorschrift des § 46b Abs. 1 StGB nicht entgegen (vgl. Fischer StGB 58. Aufl. § 46b Rn. 13 mwN), sondern ist im Rahmen der für die Ausübung des Ermessens nach § 46b Abs. 2 StGB vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht zu niedrigeren Einzelfreiheitsstrafen und zu einer insgesamt niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre, wenn es § 46b StGB in seine Erwägungen einbezogen hätte.
4
2. Das Landgericht hat zudem bei der Strafzumessung nicht erörtert, ob die Einziehung des dem Angeklagten gehörenden Pkws strafmildernd zu berücksichtigen ist. Ein erheblicher wirtschaftlicher Verlust durch Einziehung kann strafmildernd zu berücksichtigen sein (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 - Strafzumessung 1, 16 und 39). Einer ausdrücklichen Erörterung bedarf es zwar dann nicht, wenn angesichts des Wertes die Einziehung die Bemessung der Strafe nicht wesentlich zu beeinflussen vermag (Senat, NStZ 1985, 362; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 39). Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, kann der Senat aber nicht beurteilen, da das Landgericht den Wert des eingezogenen Pkws nicht mitgeteilt hat.
5
3. Da die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellungen rechtsfehlerfrei getroffen sind, hat der Senat sie aufrechterhalten. Der zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter kann ergänzende Feststellungen treffen.

Fischer Schmitt Berger Krehl Eschelbach