Raub

erstmalig veröffentlicht: 07.07.2010, letzte Fassung: 05.03.2024
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Grundtatbestand des Raubes, § 249 StGB


Einen Raub begeht, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Bei § 249 StGB handelt es sich um den Grundtatbestand der Raubdelikte. Er ist ein zusammengesetztes Delikt aus Diebstahl (§ 242 StGB) und (qualifizierter) Nötigung240 StGB).

I. Geschütztes Rechtsgut
Aufgrund des zusammengesetzten Charakters des Deliktes schützt der § 249 sowohl das Eigentum (§ 242 StGB) als auch die persönliche Freiheit des Opfers (§ 240 StGB).

II. Tatobjekt: Fremde bewegliche Sache
Da das Diebstahlselement mit dem Diebstahl gem. § 242 StGB vollständig übereinstimmt, kann auf die dortigen Ausführungen hingewiesen werden.

III. Tathandlung: Wegnahme
Auch die Tathandlung der Wegnahme entspricht dem § 242 StGB. Innerhalb der Tathandlung ist jedoch umstritten, in welchem Verhältnis der Raub zur räuberischen Erpressung gem. §§ 253, 255 StGB steht.

℗ Abgrenzung Raub und räuberische Erpressung
Die Literatur verlangt für die Erfüllung des § 253 StGB eine Vermögensverfügung. Demnach muss das abgenötigte Verhalten (Handeln, Dulden oder Unterlassen) zu einer (nötigungsbedingten) Vermögensverfügung führen. Im Vergleich zum Diebstahl handele es sich bei § 253 StGB aufgrund seiner Strukturähnlichkeit zum Betrug um ein Selbstschädigungsdelikt. Diebstahl als Fremdschädigungsdelikt und Erpressung (Selbstschädigung durch Nötigung) schließen sich somit bereits begrifflich aus. Folglich stehen beide Tatbestände in einem Exklusivitätsverhältnis zueinander.

Eine Abgrenzung des Raubes von der räuberischen Erpressung erfolgt im Wesentlichen durch die innere Willensrichtung des Opfers: Dabei muss gefragt werden, ob dem Opfer nach seiner Vorstellung eine Wahlmöglichkeit verbleibt, den Gewahrsamswechsel zu verhindern. Ist dies nicht der Fall, liegt eine Wegnahme im Sinne des § 249 StGB vor. In diesem Fall ist es nach Ansicht des Opfers gleichgültig wie es sich verhält, denn sie Sache ist so oder so verloren. Ist das Opfer hingegen der Ansicht, es könne die Sache unter Aushalten der Zwangseinwirkung behalten und entscheidet es sich trotzdem für die Weggabe der Sache, dann liegt eine Verfügung im Sinne der §§ 253, 255 StGB vor. In diesen Fällen ist der Täter auf die Mitwirkung des Opfers angewiesen; das Opfer nimmt somit eine Art Schlüsselstellung ein. Nach Ansicht der Literatur scheidet somit eine Gewaltanwendung in Form der vis absoluta aus, da es sich hierbei um eine willensausschließende Gewalt handelt.

• Für die Ansicht der Literatur spricht zunächst, dass auch im strukturähnlichen Tatbestand des Betruges nach § 263 StGB das ungeschrieben Tatbestandsmerkmale der Vermögensverfügung von der Rechtsprechung anerkannt wird.

Nach Ansicht der Rechtsprechung ist für die Erfüllung des § 253 StGB keine Vermögensverfügung erforderlich. Für die (räuberische) Erpressung genüge vielmehr jedes Handeln, Dulden oder Unterlassen des Opfers. Sie sieht somit in jeder Wegnahme zugleich das Dulden dieser Wegnahme. Folglich sei in jedem Raub auch eine räuberische Erpressung enthalten, wobei § 249 StGB die generelle Regelung der §§ 253, 255 StGB im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdränge.

Die Abgrenzung des Raubes zur räuberischen Erpressung erfolgt durch das äußere Erscheinungsbild: Nimmt der Täter den Vermögensgegenstand selbst an sich, so liegen Raub (§ 249) und auch räuberische Erpressung (§§ 253, 255) vor, wobei §§ 253, 255 im Wege der Gesetzeskonkurrenz verdrängt werden. Gibt das Opfer die Sache hingegen heraus, so liegt nur eine räuberische Erpressung (§§ 253, 255) vor.

• Nach Ansicht der Literatur scheidet bei der Anwendung von Gewalt in Form der vis absoluta eine Strafbarkeit nach §§ 253, 255 StGB aus, weil die für die Vermögensverfügung erforderliche Willensbetätigung bei einer Gewaltanwendung in Form der vis absoluta nicht möglich ist. Dies verstößt jedoch gegen den Wortlaut des Gesetzes, weil der Wortlaut des § 240

StGB zu § 253 StGB und der des § 249 StGB zum § 255 StGB übereinstimmen. Die bei § 240 StGB und § 249 StGB mögliche Gewaltanwendung in Form der vis absoluta muss somit auch im Rahmen der räuberischen Erpressung möglich sein.

• Zudem führe die Ansicht der Literatur in Fällen der Ergreifung fremden Eigentums ohne Zueignungsabsicht zu unterwünschten Strafbarkeitslücken. In diesen Fällen helfe nach Ansicht der Rechtsprechung der Auffangtatbestand der §§ 253, 255 StGB. Zur aktuellen Rechtsprechung Bundesgerichtshofes siehe hier.

IV. Tatmittel: Qualifiziertes Nötigungsmittel
Während die Diebstahlskomponente mit dem Tatbestand des § 242 StGB vollständig übereinstimmt, bedarf es verglichen mit § 240 StGB eines qualifizierten Nötigungsmittels. Der Einsatz von Gewalt gegen jegliche Sachen reicht nicht aus. Er muss vielmehr „gegen eine Person“ gerichtet sein bzw. die Drohung „mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ erfolgen.

Der Begriff der Gewalt entspricht dem des § 240 StGB. Demnach ist unter Gewalt gegen eine Person jeder körperlich wirkende Zwang zur Überwindung eines geleisteten oder erwarteten Widerstandes zu verstehen. Die Gewalt kann hierbei auf zwei verschiedene Arten erfolgen:

- Vis absoluta (willensbrechende Gewalt): Der Einsatz von Gewalt schließt die Willensentscheidung des Opfers vollständig aus (z.B. Niederschlagen, Fesseln, Tötung).

- Vis compulsiva (willensbeugende Gewalt): Der Einsatz von Gewalt dient dazu, den Willen des Opfers zu beugen und in die vom Täter gewünschte Richtung zu steuern. (z.B. Schläge oder Armumdrehen).

Die Drohung „mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben“ ist das Inaussichtstellen einer nicht unerheblichen Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens, auf dessen Eintritt der Drohende Einfluss zu haben vorgibt. Für die allgemeinen Anforderungen an das Nötigungsmittel kann auf die allgemeinen Ausführungen im Rahmen des § 240 StGB hingewiesen werden.

V. Finalzusammenhang
Der Einsatz des qualifizierten Nötigungsmittels muss zum Zwecke der Wegnahme eingesetzt worden sein. Nach der herrschenden subjektiven Betrachtungsweise ist hierfür erforderlich, dass der Täter die Gewalt oder die Drohung nach seiner Vorstellung als Mittel zur Wegnahme eingesetzt hat. Darauf, dass das qualifizierte Nötigungsmittel für die Wegnahme auch rein objektiv erforderlich ist, kommt es hingegen nicht an. So liegt der Finalzusammenhang auch vor, wenn der Täter eine gelähmte oder schlafende Person niederschlägt und ausraubt, in der Annahme, dass sich dieser wehren wird. Der Finalzusammenhang zwischen dem Einsatz der Gewalt oder Drohung und der Wegnahme ist nicht unproblematisch.

℗ Fortdauernder Einsatz der Nötigung
Bsp.: Bei einer Schlägerei schlägt der Täter das Opfer, wodurch dieses zu Boden fällt. Am Boden liegend bemerkt der Täter nun die Brieftasche des Opfers und beugt sich mit geballter Faust über dieses, um sich die Brieftasche zu greifen. Hier liegt § 249 StGB vor. Zwar hat der Täter das Opfer nicht niedergeschlagen, um sich die Brieftasche zu greifen, sondern erst anschließend seinen Entschluss gefasst. Jedoch beugt er sich mit geballter Faust über sein Opfer, wodurch er dem Opfer erneute Schläge in Aussicht stellt und somit die Tatbestandsvariante „Drohung mit einer Gefahr für Leib oder Leben“ erfüllt ist.

℗ Wegnahme gelegentlich der Nötigungshandlung
Bsp.: Der Täter belästigt sein Opfer sexuell. Im Anschluss hieran bemerkt er die neben dem Opfer liegende Handtasche und nimmt sie an sich. Hier hat der Täter die Nötigung nicht zum Mittel der Wegnahme eingesetzt, sondern nur die durch die Gewalt entstandene Lage zur Wegnahme ausgenutzt; die Nötigungshandlung als solche dauert nicht mehr an. Zur aktuellen Rechtsprechung siehe hier.

VI. Subjektiver Tatbestand
An den subjektiven Tatbestand werden keine besonderen Anforderungen gestellt. Es kann erneut auf die Ausführungen zum Diebstahl (§ 242 StGB) und der Nötigung (§ 240 StGB) hingewiesen werden.  
Schwerer Raub, § § 250 StGB

Beim schweren Raub gem. § 250 StGB handelt es sich um eine tatbestandliche Qualifikation zum Grundtatbestand des einfachen Raubes nach § 249 StGB. Der Tatbestand kann aufgrund der Strafrahmen in zwei Absätze unterteilt werden (§ 250 Abs. 1 StGB nicht unter drei Jahren; § 250 Abs. 2 StGB nicht unter fünf Jahren). Da § 250 Abs. 1 Nr. 1a, 1b, 2 StGB mit dem Wortlaut des § 244 Abs. 1 Nr. 1a, 1b, 2 StGB vollständig übereinstimmt, kann auf die dortigen Ausführungen hingewiesen werden, sodass hier nur die Besonderheiten erwähnt werden. Sowohl § 250 Abs. 1 Nr. 1c als auch § 250 Abs. 2 StGB finden hingegen keine entsprechende Regelung in § 244 StGB.

℗ Verwirklichung der Qualifikation zwischen Vollendung und Beendigung
Im Rahmen des § 250 StGB ist umstritten, ob die die Qualifikation begründende Handlung auch nach Vollendung oder Scheitern der Tat herbeigeführt werden kann; so z.B., wenn der Raub des Täters gescheitert ist und dieser mit Fluchtwille eine Waffe ergreift.

Nach Ansicht der Literatur lehnt eine Verwirklichung der Qualifikation zwischen Vollendung und Beendigung ab. Eine Qualifikation durch ein Handeln im Rahmen der Beutesicherung falle vielmehr ausschließlich unter den Anwendungsbereich des räuberischen Diebstahls gem. § 252 StGB. Die Grenze zwischen Raub und räuberischem Diebstahl wären somit verwischt. Zudem fordere der Wortlaut des § 250 Abs. 2 StGB, dass die Qualifikation „bei der Tat“ verwirklicht wird. 

Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes hält eine Verwirklichung der Qualifikation nach Vollendung der hingegen für möglich. Grund dafür sei der Schutzzweck der Norm. Die Gefährlichkeit eines besonders schweren Raubes lege oftmals nicht in der Wegnahmehandlung als solcher, sondern vielmehr in der anschließenden Flucht- und Beutesicherungsphase. Zur aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bzgl. der Verwirklichung der Qualifikation nach Vollendung siehe hier.


Schwerer Raub, § 250 Abs. 1 StGB


1. Beisichführen eines sonstigen Werkzeuges, § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB


2. Beisichführen eines sonstigen Werkzeuges, § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB
Grundsätzlich kann bei dieser Tatbestandsvariante auf die Ausführungen zu § 244 Abs. 1 Nr. 1b StGB verwiesen werden. Besonderheiten bestehen nur in Form der Scheinwaffenproblematik

℗ Scheinwaffenproblematik
Nach neuerer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fallen auch Scheinwaffen unter diese Tatbestandsvariante. Um die erhöhte Strafandrohung durch die Qualifikation zu rechtfertigen, bedarf es jedoch einer restriktiven Auslegung. Der objektiv ungefährliche Gegenstand muss beim Opfer ohne weiteres den Eindruck hinterlassen, dass er zur Gewaltanwendung eingesetzt werden kann und demnach gefährlich sei (BGHSt. 38, 116). Hierfür ist erforderlich, dass das Opfer den Gegenstand durch seine Augen oder ein anderes Sinnesorgan wahrnimmt. Nicht ausreichend ist es demnach, wenn dieser Eindruck erst durch eine zusätzliche Täuschungshandlung/Erklärung des Täters hervorgerufen wird (Bsp.: Täter drückt dem Opfer einen Labello mit den Worten „Überfall. Ich bin bewaffnet“ in den Rücken (BGH NStZ 1997, 184). Dies hat der Bundesgerichtshof in aktueller Rechtsprechung erneut bestätigt.

3. Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung, § 250 Abs. 1 Nr. 1c StGB
Bei dieser Tatbestandsvariante handelt es sich um ein konkretes Gefährdungsdelikt. Erforderlich ist somit, dass der Raub das Opfer oder einen unbeteiligten Dritten in die konkrete Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt. Unter einer konkreten Gefahr versteht man eine Sachlage, in der bei ungestörtem Ablauf die Wahrscheinlich der Schädigung des Rechtsgutes derart gesteigert ist, dass es nur noch zum Zufall abhängt, ob der Schaden eintritt oder nicht.

Unter die schwere Gesundheitsschädigung fallen zum einen die in § 226 StGB aufgeführten Folgen der schweren Körperverletzung. Darüber hinaus erkennt der Bundesgerichtshof auch ernste länger andauernde Krankheiten oder den Verlust der Arbeitsfähigkeit als ausreichend an, wenn sie den Fällen des § 226 StGB entsprechen.


Schwerer Raub, § 250 Abs. 2 StGB

1. Verwenden einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeuges, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB
Bei dieser Tatbestandsvariante decken sich die Begriffe der Waffe und des gefährlichen Werkzeuges mit denen aus § 244 Abs. 1 I Nr. 1a StGB. Aufgrund der erhöhten Strafandrohung ist es jedoch unumstritten, dass nur solche Gegenstände mitumfasst sind, die auch objektiv gefährlich sind. Coltatrappen, Scheinwaffen sowie ungeladene Waffen fallen somit nicht hierunter. Zur aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes siehe hier.

℗ Erfordernis einer konkreten Gefährdung für das Opfer
In der Rechtsprechung ist umstritten, ob das Verwenden der Waffe auch eine konkrete Gefährlichkeit für das Opfer voraussetzt. Benutzt der Täter bei einem Bankraub eine Gaspistole und ist die Kassiererin, die sich hinter Panzerglas befindet, die einzige Person in der Bank, so stellt sich die Frage der objektiven Gefährlichkeit der Waffe in der konkreten Situation. Eine Gaspistole ist nach ständiger Rechtsprechung eine Waffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 Nr. 1 StGB. Jedoch besteht aufgrund des Panzerglases keine konkrete Gefahr für die Kassiererin. Die Rechtsprechung lehnt jedoch angesichts der generellen Gefährlichkeit und Eignung der Waffe erhebliche Verletzungen hervorzurufen eine Einschränkung nach der objektiven Gefährlichkeit in der konkreten Situation ab. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes reicht es für das Verwenden einer Waffe somit bereits aus, wenn sie zur Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben eingesetzt wird (BGHSt 45, 92).

2. Bewaffneter Bandenraub, § 250 Abs. 2 Nr. 2 StGB
Da der bewaffnete Bandenraub eine Kumulation von Beisichführen einer Waffe und Bandenraub ist, kann auf Ausführungen zu § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB und § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB hingewiesen werden. Zu beachten ist jedoch, dass das gefährliche Werkzeug hiervon nicht erfasst wird.

3. Schwere körperliche Misshandlung, Lebensgefährdung, § 250 Abs. 2 Nr. 3a, 4 StGB
Bei dieser Tatbestandsalternative müssen durch den Raub eine schwere körperliche Misshandlung oder eine Lebensgefährdung des Opfers verursacht worden sein. Aufgrund der Gleichsetzung der schweren körperlichen Misshandlung mit der der Lebensgefahr fallen unter die schwere körperliche Misshandlung nur solche Eingriffe, die mit erheblichen Folgen der Gesundheitsschädigung oder mit einer besonders rohen Misshandlung in Form von erheblichen Schmerzen verbunden ist. Für die Lebensgefahr ist mindestens bedingter Vorsatz erforderlich.


Raub mit Todesfolge, § 251 StGB


Einen Raub mit Todesfolge gem. § 251 StGB begeht, wer durch einen verübten Raub (§ 249 StGB), durch einen räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB) oder durch eine räuberische Erpressung (§ 255 StGB) leichtfertig den Tod eines anderen Menschen verursacht hat. § 251 StGB stellt ein sog. erfolgsqualifiziertes Delikt dar. Dabei handelt es sich um eine Verknüpfung zwischen einem eigenständigen Grundtatbestand (vorliegend: §§ 249, 252, 255 StGB) und der schweren Folge, die der Täter mindestens fahrlässig (bzw. leichtfertig) verursacht haben muss. Gem. §§ 11 Abs. 2, 18 StGB gelten sie als Vorsatzdelikte, was für die Versuchsstrafbarkeit nach § 22 StGB und der Beteiligung von Bedeutung ist.

I. Verwirklichung des vorsätzlichen Grunddeliktes
Der Täter muss für den Eintritt der schweren Folge zuvor einen Raub (§ 249 StGB), einen räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB) oder eine räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB) vorsätzlich verübt haben.

II. Eintritt der schweren Folge: Tod eines anderen Menschen
Außerdem muss er durch das verübte Grunddelikt den Tod eines anderen Menschen verursacht haben. Hier ist lediglich problematisch, ob auch Tatbeteiligte unter den Begriff des „anderen Menschen“ fallen. In Übereinstimmung mit § 250 Abs. 1 Nr. 1c, Abs. 2 Nr. 3 StGB gehört ein anderer Beteiligter jedoch nicht zum geschützten Personenkreis.

III. Tatbestandsspezifischer Gefahrzusammenhang
Für den tatbestandsspezifischen Gefahrzusammenhang ist erforderlich, dass der vorsätzlichen Begehung des Grunddelikts eine erfolgsspezifische Gefahr anhaftet, die sich gerade in der besonderen Folge unmittelbar realisiert haben muss. Denn nur bei Bestehen dieses Gefahrzusammenhanges ist der Tod eines anderen Menschen (schwere Folge) auch „durch den Raub“ erfolgt. Da es sich hierbei um eine Thematik des allgemeinen Teils handelt, kann auf die dortigen Ausführungen zur Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination hingewiesen werden.

IV. Wenigstens Leichtfertigkeit hinsichtlich der Todesfolge
Weiterhin muss der Täter die Schwere Folge wenigstens leichtfertig verursacht haben. Grundsätzlich genügt für die Annahme des erfolgsqualifizierten Deliktes, dass der Täter die schwere Folge wenigstens fahrlässig im Sinne des § 18 StGB. Aufgrund des hohen Strafrahmens des § 251 StGB ist jedoch Leichtfertigkeit vergleichbar mit der groben Fahrlässigkeit im Zivilrecht. Eine solche Leichtfertigkeit liegt vor, wenn der Täter im Hinblick auf den konkreten Todeserfolg die nach den Umständen gebotene und erforderliche Sorgfalt in einem besonderen Maße und aus Leichtsinn oder Gleichgültigkeit außer Acht lässt, obwohl sich ihm der Eintritt der schweren Folge geradezu hätte aufdrängen müssen (BGHSt 33, 66; 43, 158; BGH NStZ 2013, 406). Die Formulierung „wenigstens“ bedeutet, dass auch die vorsätzliche Verursachung des Todes mitumfasst wird. Regelmäßig wird in einem solchen Fall auch der Tatbestand des Mordes gem. § 211 Abs. 1, Abs. 2 Var. 3 (Habgier) verwirklicht.

V. Besonderheiten des Versuches des § 251 StGB
Für die Problematik des erfolgsqualifizierten Versuchs und dem Versuch einer Erfolgsqualifikation kann auf die Ausführungen zum § 227 StGB hingewiesen werden, sodass hier nur die Besonderheiten erwähnt werden müssen. Von dem erfolgsqualifizierten Versuch einer Körperverletzung mit Todesfolge unterscheidet sich der erfolgsqualifizierte Versuch des Raubes mit Todesfolge insofern, als dass es einhellige Meinung ist, dass Anknüpfungspunkt für die schwere Folge nur die Tathandlung, also die Gewalt oder Drohung und nicht der Erfolg (die Wegnahme der Beute) sein kann. Erfriert somit jemand, weil er seiner Kleidung nach § 249 StGB beraubt wurde, so liegt kein Raub mit Todesfolge nach § 251 StGB vor. Das Opfer ist nicht infolge der Gewaltanwendung oder Drohung gestorben, sondern nur infolge der Wegnahme.  


Raubähnliche Delikte: Räuberischer Diebstahl, § 252 StGB


Wie auch der Raub handelt es sich beim räuberischen Diebstahl um ein zusammengesetztes Sonderdelikt. Der räuberische Diebstahl unterscheidet sich vom Raub durch den zeitlichen Einsatz des Nötigungsmittels. Während die Gewalt oder Drohung bei § 249 StGB zum Zwecke der Wegnahme eingesetzt werden, dienen sie beim räuberischen Diebstahl der Sicherung der Beute. Der Täter setzt sie somit erst nach Vollendung der Wegnahme ein, um im Besitz der Beute zu bleiben.

I. Vortat: Diebstahl (inkl. Raub)
Vollendete Vortat kann ein Diebstahl gem. § 242 StGB, ein qualifizierter Diebstahl gem. §§ 244 und 244a StGB sowie ein Diebstahl in besonders schwerem Fall gem. §§ 242, 243 StGB sein. Da der Raub gem. § 249 StGB den Diebstahlstatbestand mit umfasst, ist auch er eine geeignete Vortat. Für weitere Informationen kann auf die Ausführungen zu § 242 StGB und § 249 StGB hingewiesen werden.

II. „auf frischer Tat betroffen“
Auf frischer Tat betroffen ist der Täter, wenn er sich noch in unmittelbarer Nähe zum Tatort aufhält und alsbald dort angetroffen wird (enger zeitlicher und räumlicher Zusammenhang).

℗ Erfordernis des Wahrnehmens vs. raum-zeitliches Zusammentreffen
Umstritten ist, ob es für die Annahme des Betroffenseins auf frischer Tat ausreicht, dass der Täter und ein Dritter raum-zeitlich zusammentreffen oder ob erforderlich ist, dass der Täter vom Dritten auch als solcher sinnlich wahrgenommen wird. Nach h.M. soll es genügen, dass der Täter von einer anderen Person sinnlich irgendwie wahrgenommen oder in sonstiger Weise mit ihr räumlich zusammengetroffen ist. Dass der Dritte die Vortat und den Täter als solchen bemerkt hat, ist hingegen nicht erforderlich.

III. Tathandlung: Einsatz eines qualifizierten Nötigungsmittels
Die qualifizierten Nötigungsmittel des § 252 StGB gleichen denen des § 249 StGB. Es kann auf die Ausführungen zu § 242 StGB und § 249 StGB hingewiesen werden. „Ein anderer“ iSd § 252 StGB ist jede Person, von der der Täter glaubt, dass sie ihm die Beute wieder entnehmen oder bei der Sicherung der Beute im Wege stehen könnte. Soweit zwei Täter um ihre Beute streiten, fällt dies somit nicht in den Tatbestand des § 252 StGB.

IV. Subjektiver Tatbestand
Neben dem Vorsatz muss der Täter auch mit der Absicht handeln den Gewahrsam an seiner Beute zu erhalten. Diese ist zu verneinen, wenn der Täter schlicht fliehen will oder er die Beute eines anderen sichert. Denn im Vergleich zu § 242 StGB und § 249 StGB umfasst die Beutesicherungsabsicht bei § 252 StGB nur die Selbstbesitzerhaltungsabsicht; nicht hingegen die Drittbesitzerhaltungsabsicht.  


Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer, § 316a StGB


Zur Begehung des räuberischen Angriffs auf Kraftfahrer muss der Täter einen Angriff auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit des Kfz-Führers oder eines Mitfahrers verübt haben, bei dem er die besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs dazu ausgenutzt hat, einen Raub, räuberischen Diebstahl oder eine räuberische Erpressung zu begehen. Die Tatbestand hat somit eine Doppelnatur; er ist Vermögens- Verkehrsdelikt in einem.

I. Geschütztes Rechtsgut
Sinn und Zweck ist es Teilnehmer des Straßenverkehrs aufgrund ihres Aufmerksamkeitsdefizites davor zu schützen Opfer von räuberischen Angriffen zu werden. Daher werden durch diese Norm sowohl das Eigentum und das Vermögen als auch der Schutz der Sicherheit des Kraftfahrverkehrs auf den Straßen bezweckt.

II. Tatobjekt: Kraftfahrzeugführer oder Mitfahrer
Der Angriff muss sich gegen den Führer oder einen Mitfahrer des Kfz richten. Die Legaldefinition des Kraftfahrzeuges ist § 248b StGB und § 1 II StVG zu entnehmen. Durch die Rechtsprechung des BGH konkretisiert ist der Führer eines Kfz derjenige, wer im Augenblick des Angriffs das Kraftfahrzeug in Bewegung zu setzen beginnt, es in Bewegung hält oder allgemein mit dem Betrieb des Fahrzeuges und/oder mit der Bewältigung von Verkehrsvorgängen beschäftigt ist (BGHSt 49, 8, 19 – „Baggerseefall“). Mitfahrer ist jeder Insasse in dem vom Fahrer geführten Kfz.

III. Tathandlung: Angriff auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit
Die Tathandlung des § 316a StGB erfordert das Verüben eines Angriffs auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit des Kraftfahrzeugführers. Hierbei versteht man unter einem Angriff jedes feindselige Verhalten eines Menschen, das ein rechtlich geschütztes Interesse zu verletzen droht oder verletzt. Zum Angriff angesetzt hat der Täter jedoch nicht schon bei Fahrtantritt mit Raubabsicht, sondern erst wenn der Täter den Angriff auch tatsächlich ausführt.

Bei dem Angriff auf Leib oder Leben muss der Täter es auf eine Körperverletzung oder Tötung abgezielt haben. Der Angriff auf die Entschlussfreiheit umfasst jegliche Formen der Nötigung iSd § 240 StGB.

IV. Unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
Ein Ausnutzen der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs iSd § 316a StGB ist nur gegeben, wenn das Opfer durch die typischen Situationen und Gefahrenlagen des fließendes Straßenverkehrs dem Täter schutzlos ausgeliefert ist und sich dieser die erhöhte Schutzlosigkeit für seine Tat zunutze macht. Eine solche Schutzlosigkeit kann sich z.B. aus dem Steuern des Kfz, in der Konzentration auf die Verkehrslage oder durch die generelle Fahrzeugbedienung ergeben. Unproblematisch fallen Fälle, die während der Fahrt geschehen in den Anwendungsbereich der Norm. Angriffe im ruhenden Verkehr, beispielsweise ein Angriff auf ein Taxi im Taxistand fallen hingegen nicht hierunter.

℗ Zeitpunkt der Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs
Umstritten ist, ob für die Annahme der Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs ausreicht, wenn sich der Fahrzeugführer außerhalb des Fahrzeuges befindet. Nach bisheriger Rechtsprechung hat es der Bundesgerichtshof für ausreichend erklärt, wenn zwischen dem Aussteigen des Opfers und der Verübung des Angriffs ein unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang bestand. Dieser Rechtsprechung ist der BGH in einer neuerlichen Entscheidung entgegengetreten. Demnach sei erforderlich, dass das Opfer im Zeitpunkt der Verübung des Angriffs noch Führer oder Mitfahrer des Kfz ist. Sobald er jedoch den Motor abstellt und das Kfz verlässt, legt er diese Eigenschaft ab. Begründet wird diese restriktive Auslegung mit dem Schutzzweck der Norm, da in diesem Zustand kein Angriff mehr auf die Sicherheit des Straßenverkehrs mehr vorliegt (BGHStV 04, 141). Zur aktuellen Rechtsprechung des BGH siehe hier.

V. Subjektiver Tatbestand
Neben Vorsatz muss der Täter in der Absicht gehandelt haben einen Raub (§ 249 f. StGB), einen räuberischen Diebstahl (§ 252 StGB) oder eine räuberische Erpressung (§§ 253, 255 StGB) zu begehen.


Aktuelle Rechtsprechung


§§ 249, 253, 255 StGB BGH 3 StR 92/14 – Beschluss vom 15.04.2014 BGH: zur wahlweisen Verurteilung wegen schweren Raubes oder schwerer räuberischer Erpressung (Abgrenzung Raub und räuberische Erpressung)
§ 249 StGB BGH 2 StR 65/06 – Beschluss vom 14.06.2006 BGH: Vollendeter Raub bei gewaltsamer Wegnahme von Behältnissen
§ 249 StGB BGH 2 StR 558/2012 - Beschluss vom 08.05.2013 BGH: Zum Finalzusammenhang beim Raub
§§ 249, 250, Abs. 2 Nr. 1 StGB BGH 2 StR 263/13 – Beschluss vom 17.10.2013 BGH: Strafschärfendes Beisichführen eines gefährlichen Werkzeuges (Gegenstand aus der Tatbeute)
§§ 249, 250, Abs. 2 Nr. 1 StGB BGH 3 StR 229/08 – Beschluss vom 08.07.2008 BGH: Drohung mit einer ungeladenen Waffe ist kein Verwenden einer Waffe i.S.d. § 250 Abs.2 Nr.1 StGB

§ 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB BGH 3 StR 83/12 – Beschluss vom 27.03.2012 BGH: Zur Beschaffenheit einer Waffe iSd § 250 Abs. 1 Nr. 1a StGB („Schreckschusspistole“)
§ 250 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. StGB BGH 2 StR 295/10 – Beschluss vom 18. 8. 2010 BGH: Zur Scheinwaffenproblematik (Sporttaschen-Fall)
§ 250 Abs. 2 StGB BGH 5 StR 542/09 – Beschluss vom 25. 2. 2010 BGH: Zur Möglichkeit der Qualifikation zwischen Vollendung und Beendigung
§ 316a StGB BGH 2 StR 104/14 – Beschluss vom 23. Juli 2014 BGH: Zu den Anforderungen an das Merkmal „Verüben eines Angriffs“

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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