Bundesanzeiger: 10 Sekunden Fristüberschreitung kosten 50 EUR

bei uns veröffentlicht am03.12.2010

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Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

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Zusammenfassung des Autors
Anwalt für Wirtschaftsrecht - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
Die Jahresrechnungsunterlagen müssen elektronisch beim Bundesanzeiger eingereicht werden. Erfolgt dies nicht, kommt es zu einer Androhung von Ordnungsgeld und einer Fristsetzung zur Meidung der Ordnungsgeldfestsetzung.

Im Fall des Landgerichts (LG) Bonn hatte die Gesellschaft die Frist um 10 Sekunden (!) überschritten. Hierauf sah sich das Bundesamt für Justiz veranlasst, ein Ordnungsgeld von 50 EUR festzusetzen. Die Beschwerde hiergegen blieb erfolglos.

Das LG ging davon aus, dass die Zeitangabe zutrifft, nachdem das Bundesamt mitgeteilt hat, dass ein Zeitsignal von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig mittels Signalsender an einen Zeitserver beim Bundesanzeiger-Verlag übermittelt werde. Von dort werde es an die einzelnen Webserver weitergegeben. So sei gewährleistet, dass die Systemzeit genau der Echtzeit entspreche. Der Umstand, dass die Zeitverzögerung dadurch verursacht war, dass die Gesellschaft vergessen hatte, die Kenntnisnahme der AGB anzukreuzen und deshalb eine Fehlermeldung erschien, hat das LG nicht gelten lassen. Damit wäre nach dem Handelsgesetzbuch grundsätzlich ein Ordnungsgeld zwischen 2.500 und 25.000 EUR festzusetzen gewesen. Am Ende dann aber doch noch ein Einsehen: Die Fristüberschreitung war nur geringfügig im Sinne des Gesetzes. Daher konnte das Ordnungsgeld unter den gesetzlichen Mindestbetrag von 2.500 EUR herabgesetzt werden. Den vom Bundesamt für angemessen erachteten Betrag von 250 EUR hat das Gericht auf 50 EUR herabgesetzt (LG Bonn, 31 T 1412/09).


Die Entscheidung im einzelnen lautet:

LG Bonn: Beschluss vom 27.08.2010 - 31 T 1412/09

Zur Angemessenheit einer Ordnungsgeldes, wenn die Rechnungslegungsunterlagen wenige Sekunden nach Fristablauf eingereicht worden sind.

Auf die sofortige Beschwerde wird die unter dem 22.09.2009 getroffene Ordnungsgeldentscheidung aufgehoben, soweit sie über ein Ordnungsgeld von 50,00 Euro hinausgeht. Die festgesetzten Zustellungskosten bleiben unberührt.

Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren, werden der Staatskasse zu 4/5 auferlegt. Im Übrigen trägt die Beschwerdeführerin ihre außergerichtlichen Kosten selbst.


Gründe

Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes von 250,00 Euro wegen verspäteter Einreichung der Jahresabschlussunterlagen 2006 bei dem Betreiber des elektronischen Bundesanzeigers. Das Bundesamt für Justiz hat der Beschwerdeführerin die Verhängung des Ordnungsgeldes mit Verfügung vom 11.03.2008, zugestellt am 18.03.2008, angedroht.

Das Bundesamt für Justiz hat durch die angefochtene Entscheidung vom 22.09.2009 das bezeichnete Ordnungsgeld festgesetzt.

Gegen die ihr am 24.09.2009 zugestellte Entscheidung hat die Beschwerdeführerin am 29.09.2009 (Eingang) sofortige Beschwerde eingelegt.

Die gemäß §§ 335 Abs. 4, Abs. 5 S. 1 und 4 HGB statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde ist überwiegend begründet; im Übrigen ist sie unbegründet.

Das Bundesamt für Justiz hat das Ordnungsgeld dem Grunde nach zu Recht festgesetzt, denn die Beschwerdeführerin hat die Jahresrechnungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2006 nicht innerhalb von sechs Wochen ab Zustellung der Androhungsverfügung eingereicht. Die Einreichung ist erst am 30.04.2008 um 00:00:10 Uhr und damit 10 Sekunden zu spät erfolgt. Die Kammer geht davon aus, dass die Zeitangabe zutrifft, nachdem das Bundesamt mitgeteilt hat, dass ein Zeitsignal von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt in Braunschweig mittels Signalsender an einen Zeitserver bei dem Bundesanzeiger-Verlag übermittelt werde, von wo es an die einzelnen Webserver weitergegeben werde, sodass gewährleistet sei, dass die Systemzeit genau der Echtzeit entspreche. Die Beschwerdeführerin hat im Übrigen mit Schriftsatz vom 19.08.2010 mitgeteilt, dass sie diese Feststellung nicht angreife. Soweit sie sich verwundert zeigt, dass das Gericht diese Feststellung überhaupt überprüft hat, ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren dem Amtsermittlungsgrundsatz unterliegt. Außerdem hatte die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 29.09.2009 mitgeteilt, dass eine gewisse Ungenauigkeit theoretisch denkbar und daher nicht von vornherein auszuschließen sei.

Die verspätete Einreichung war nicht entschuldigt. Soweit die Beschwerdeführerin vorträgt, dass bei der Eingabe übersehen worden sei, die Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verlags anzuhaken, sodass es zu einer Fehlermeldung gekommen sei, war dies fahrlässig und die Verspätung damit schuldhaft. Fristen dürfen zwar grundsätzlich ausgeschöpft werden; es war daher nicht vorwerfbar, dass erst am letzten Tag der Frist mit der Einreichung begonnen wurde. Dann muss aber mit der erforderlichen Sorgfalt vorgegangen werden, um zu vermeiden, dass durch einen Fehler bei der Eingabe die Frist doch noch überschritten wird. Wenn übersehen wurde, ein notwendiges Häkchen zu setzen, und die Eingabe so knapp vor Fristablauf erfolgte, dass allein durch den Erhalt der Fehlermeldung und die umgehende Korrektur die Frist überschritten wurde, fehlte es an der erforderlichen Sorgfalt.

Die Fristüberschreitung war jedoch nur geringfügig im Sinne des § 335 Abs. 3 Satz 5 HGB. Das Ordnungsgeld konnte daher unter den gesetzlichen Mindestbetrag von 2.500,00 Euro herabgesetzt werden. Das Bundesamt hat einen Betrag von 250,00 Euro für angemessen gehalten. Dem kann die Kammer nicht folgen. Einerseits ist bei der Abwägung zwar zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber der Offenlegungspflicht eine hohe Bedeutung zugemessen hat, wie sich an dem hohen Mindestbetrag und dem weitgehenden Fehlen von Ausnahmeregelungen zeigt. Außerdem hat das Bundesamt lediglich 10% des gesetzlichen Mindestbetrags angesetzt. Andererseits ist zu bedenken, dass die Einreichung lediglich um 10 Sekunden verspätet erfolgte. Die minimale Verspätung beruhte auf einem bloßen Versehen und nicht etwa auf einem vorsätzlichen Entschluss. Zudem ist die Verhältnismäßigkeit im Hinblick auf andere geringfügige Einreichungen zu wahren, die innerhalb der von dem Landgericht akzeptierten Schonfrist von zwei Wochen erfolgen und die - nach der bisherigen Kenntnis des erkennenden Gerichts - stets mit einem Ordnungsgeld von 250,00 Euro geahndet werden. Dies mag zwar im Regelfall nicht zu beanstanden sein, insbesondere wenn schon mehrere Tage der Schonfrist verstrichen sind. Bei einer derart minimalen Überschreitung wie in dem vorliegenden Fall gebietet es die Verhältnismäßigkeit jedoch, einen Betrag anzusetzen, der dieser besonderen Situation hinreichend Rechnung trägt. Die Kammer bemisst den angemessenen Betrag daher unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls auf 50,00 Euro.

Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin auf § 335 Abs. 5 Satz 7 HGB. Im Übrigen ist keine Kostenentscheidung veranlasst.

Eine weitere Beschwerde gegen diesen Beschluss ist nicht zulässig (§ 335 Abs. 5 S. 6 HGB).

Der Wert des Beschwerdeverfahrens, soweit die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel keinen Erfolg gehabt hat, wird auf 50,00 EUR festgesetzt.


Gesetze

Gesetze

2 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Handelsgesetzbuch - HGB | § 335 Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen


(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die1.§ 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rec

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Referenzen

(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die

1.
§ 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rechnungslegung oder
2.
§ 325a über die Pflicht zur Offenlegung der Rechnungslegungsunterlagen der Hauptniederlassung
nicht befolgen, ist wegen des pflichtwidrigen Unterlassens der rechtzeitigen Offenlegung vom Bundesamt für Justiz (Bundesamt) ein Ordnungsgeldverfahren nach den Absätzen 2 bis 6 durchzuführen; im Fall der Nummer 2 treten die in § 13e Absatz 2 Satz 5 Nummer 3 genannten angemeldeten Personen, sobald sie angemeldet sind, an die Stelle der Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs der Kapitalgesellschaft. Das Ordnungsgeldverfahren kann auch gegen die Kapitalgesellschaft durchgeführt werden, für die die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Pflichten zu erfüllen haben. Dem Verfahren steht nicht entgegen, dass eine der Offenlegung vorausgehende Pflicht, insbesondere die Aufstellung des Jahres- oder Konzernabschlusses oder die unverzügliche Erteilung des Prüfauftrags, noch nicht erfüllt ist. Das Ordnungsgeld beträgt mindestens zweitausendfünfhundert und höchstens fünfundzwanzigtausend Euro. Eingenommene Ordnungsgelder fließen dem Bundesamt zu.

(1a) Ist die Kapitalgesellschaft kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d, beträgt das Ordnungsgeld höchstens den höheren der folgenden Beträge:

1.
zehn Millionen Euro,
2.
5 Prozent des jährlichen Gesamtumsatzes, den die Kapitalgesellschaft im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielt hat, oder
3.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen wirtschaftlichen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.
Wird das Ordnungsgeld einem Mitglied des gesetzlichen Vertretungsorgans der Kapitalgesellschaft angedroht, beträgt das Ordnungsgeld abweichend von Satz 1 höchstens den höheren der folgenden Beträge:
1.
zwei Millionen Euro oder
2.
das Zweifache des aus der unterlassenen Offenlegung gezogenen Vorteils; der wirtschaftliche Vorteil umfasst erzielte Gewinne und vermiedene Verluste und kann geschätzt werden.

(1b) Gesamtumsatz im Sinne des Absatzes 1a Satz 1 Nummer 2 ist

1.
im Falle von Kapitalgesellschaften, die ihren Jahresabschluss nach den handelsrechtlichen Vorschriften oder dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Einklang mit der Richtlinie 2013/34/EU aufstellen, der Betrag der Umsatzerlöse nach § 277 Absatz 1 oder der Betrag der Nettoumsatzerlöse nach Maßgabe des auf die Gesellschaft anwendbaren nationalen Rechts im Einklang mit Artikel 2 Nummer 5 der Richtlinie 2013/34/EU,
2.
in allen Fällen, die nicht in Nummer 1 genannt sind, der Betrag der Umsatzerlöse, der sich bei Anwendung der Rechnungslegungsgrundsätze ergibt, die nach dem jeweiligen nationalen Recht für die Aufstellung des Jahresabschlusses der Kapitalgesellschaft gelten.
Handelt es sich bei der Kapitalgesellschaft um ein Mutterunternehmen oder um ein Tochterunternehmen im Sinne von § 290, ist anstelle des Gesamtumsatzes der Kapitalgesellschaft der Gesamtumsatz im Konzernabschluss des Mutterunternehmens maßgeblich, der für den größten Kreis von Unternehmen aufgestellt wird. Ist ein Jahresabschluss oder Konzernabschluss für das maßgebliche Geschäftsjahr nicht verfügbar, ist der Jahres- oder Konzernabschluss für das unmittelbar vorausgehende Geschäftsjahr maßgeblich; ist auch dieser nicht verfügbar, kann der Gesamtumsatz geschätzt werden.

(1c) Soweit dem Bundesamt Ermessen bei der Höhe eines Ordnungsgeldes zusteht, hat es auch frühere Verstöße der betroffenen Person zu berücksichtigen.

(1d) Das Bundesamt unterrichtet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich über jedes Ordnungsgeld, das gemäß Absatz 1 gegen eine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 264d oder gegen ein Mitglied ihrer Vertretungsorgane festgesetzt wird. Wird gegen eine solche Ordnungsgeldfestsetzung Beschwerde eingelegt, unterrichtet das Bundesamt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht über diesen Umstand sowie über den Ausgang des Beschwerdeverfahrens.

(2) Auf das Verfahren sind die §§ 15 bis 19 Absatz 1 und 3, § 40 Abs. 1, § 388 Abs. 1, § 389 Abs. 3, § 390 Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie im Übrigen § 11 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, Abs. 2 und 3, §§ 14, 15, 20 Abs. 1 und 3, § 21 Abs. 1, §§ 23 und 26 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze entsprechend anzuwenden. Das Ordnungsgeldverfahren ist ein Justizverwaltungsverfahren. Zur Vertretung der Beteiligten sind auch befugt

1.
Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer,
2.
Steuerberater und Steuerbevollmächtigte,
3.
Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes,
4.
zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie
5.
Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln.

(2a) Die Akten einschließlich der Verfahrensakten in der Zwangsvollstreckung werden elektronisch geführt. Auf die elektronische Aktenführung und die elektronische Kommunikation ist § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten entsprechend anzuwenden, jedoch dessen Satz 1

1.
nicht in Verbindung mit dessen Satz 2 und § 32b der Strafprozessordnung auf
a)
die Androhung eines Ordnungsgeldes nach Absatz 3 Satz 1,
b)
die Kostenentscheidung nach Absatz 3 Satz 2 und
c)
den Erlass von Zwischenverfügungen;
2.
nicht in Verbindung mit den §§ 32d und 32e Absatz 3 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung auf das Verfahren insgesamt sowie
3.
einschließlich dessen Sätze 2 und 3 nicht auf die Beitreibung nach dem Justizbeitreibungsgesetz.
Satz 2 gilt entsprechend auch für Verfügungen im Sinne der Absätze 3 und 4, die automatisiert erlassen werden können.

(3) Den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten ist unter Androhung eines Ordnungsgeldes in bestimmter Höhe aufzugeben, innerhalb einer Frist von sechs Wochen vom Zugang der Androhung an ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gegen die Verfügung zu rechtfertigen. Mit der Androhung des Ordnungsgeldes sind den Beteiligten zugleich die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Einspruch kann auf Einwendungen gegen die Entscheidung über die Kosten beschränkt werden. Der Einspruch gegen die Androhung des Ordnungsgeldes und gegen die Entscheidung über die Kosten hat keine aufschiebende Wirkung. Führt der Einspruch zu einer Einstellung des Verfahrens, ist zugleich auch die Kostenentscheidung nach Satz 2 aufzuheben.

(4) Wenn die Beteiligten nicht spätestens sechs Wochen nach dem Zugang der Androhung der gesetzlichen Pflicht entsprochen oder die Unterlassung mittels Einspruchs gerechtfertigt haben, ist das Ordnungsgeld festzusetzen und zugleich die frühere Verfügung unter Androhung eines erneuten Ordnungsgeldes zu wiederholen. Haben die Beteiligten die gesetzliche Pflicht erst nach Ablauf der Sechswochenfrist erfüllt, hat das Bundesamt das Ordnungsgeld wie folgt herabzusetzen:

1.
auf einen Betrag von 500 Euro, wenn die Beteiligten von dem Recht einer Kleinstkapitalgesellschaft nach § 326 Absatz 2 Gebrauch gemacht haben;
2.
auf einen Betrag von 1 000 Euro, wenn es sich um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 handelt;
3.
auf einen Betrag von 2 500 Euro, wenn ein höheres Ordnungsgeld angedroht worden ist und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 nicht vorliegen, oder
4.
jeweils auf einen geringeren Betrag, wenn die Beteiligten die Sechswochenfrist nur geringfügig überschritten haben.
Bei der Herabsetzung sind nur Umstände zu berücksichtigen, die vor der Entscheidung des Bundesamtes eingetreten sind.

(5) Waren die Beteiligten unverschuldet gehindert, in der Sechswochenfrist nach Absatz 4 Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen, hat ihnen das Bundesamt auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Das Verschulden eines Vertreters ist der vertretenen Person zuzurechnen. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist oder fehlerhaft ist. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses schriftlich beim Bundesamt zu stellen. Die Tatsachen zur Begründung des Antrags sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. Die versäumte Handlung ist spätestens sechs Wochen nach Wegfall des Hindernisses nachzuholen. Ist innerhalb eines Jahres seit dem Ablauf der Sechswochenfrist nach Absatz 4 weder Wiedereinsetzung beantragt noch die versäumte Handlung nachgeholt worden, kann Wiedereinsetzung nicht mehr gewährt werden. Die Wiedereinsetzung ist nicht anfechtbar; § 335a Absatz 3 Satz 4 bleibt unberührt. Haben die Beteiligten Wiedereinsetzung nicht beantragt oder ist die Ablehnung des Wiedereinsetzungsantrags bestandskräftig geworden, können sich die Beteiligten mit der Beschwerde nicht mehr darauf berufen, dass sie unverschuldet gehindert waren, in der Sechswochenfrist Einspruch einzulegen oder ihrer gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen.

(5a) (weggefallen)

(6) Liegen dem Bundesamt in einem Verfahren nach den Absätzen 1 bis 5 keine Anhaltspunkte über die Einstufung einer Gesellschaft im Sinne des § 267 Absatz 1 bis 3 oder des § 267a vor, kann es den in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Beteiligten aufgeben, die Bilanzsumme nach Abzug eines auf der Aktivseite ausgewiesenen Fehlbetrags (§ 268 Absatz 3), die Umsatzerlöse (§ 277 Absatz 1) und die durchschnittliche Zahl der Arbeitnehmer (§ 267 Absatz 5) für das betreffende Geschäftsjahr und für diejenigen Geschäftsjahre, die für die Einstufung erforderlich sind, anzugeben. Unterbleiben die Angaben nach Satz 1, so wird für das weitere Verfahren vermutet, dass die Erleichterungen der §§ 326 und 327 nicht in Anspruch genommen werden können. Die Sätze 1 und 2 gelten für den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle der §§ 267, 326 und 327 der § 293 tritt.

(7) Das Bundesministerium der Justiz kann zur näheren Ausgestaltung der elektronischen Aktenführung und elektronischen Kommunikation nach Absatz 2a in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

1.
die Weiterführung von Akten in Papierform gestatten, die bereits vor Einführung der elektronischen Aktenführung in Papierform angelegt wurden,
2.
die organisatorischen und dem Stand der Technik entsprechenden technischen Rahmenbedingungen für die elektronische Aktenführung einschließlich der einzuhaltenden Anforderungen des Datenschutzes, der Datensicherheit und der Barrierefreiheit festlegen,
3.
die Standards für die Übermittlung elektronischer Akten zwischen dem Bundesamt und einer anderen Behörde oder einem Gericht näher bestimmen,
4.
die Standards für die Einsicht in elektronische Akten vorgeben,
5.
elektronische Formulare einführen und
a)
bestimmen, dass die in den Formularen enthaltenen Angaben ganz oder teilweise in strukturierter maschinenlesbarer Form zu übermitteln sind,
b)
eine Kommunikationsplattform vorgeben, auf der die Formulare im Internet zur Nutzung bereitzustellen sind, und
c)
bestimmen, dass eine Identifikation des Formularverwenders abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a Absatz 3 der Strafprozessordnung durch Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 des Personalausweisgesetzes, § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes erfolgen kann,
6.
Formanforderungen und weitere Einzelheiten für den automatisierten Erlass von Entscheidungen festlegen,
7.
die Einreichung elektronischer Dokumente, abweichend von Absatz 2a in Verbindung mit § 110c des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und § 32a der Strafprozessordnung, erst zum 1. Januar des Jahres 2019 oder 2020 zulassen und
8.
die Weiterführung der Akten in der bisherigen elektronischen Form bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2026 gestatten.
Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermächtigungen des Satzes 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt für Justiz übertragen.